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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 134/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juli 2010 durch den [X.] und die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der Absatz 1 des Tenors des Senatsbeschlusses vom 28. Januar 2010 wird klarstellend dahingehend berichtigt, dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen haben. Gründe: Der genannte [X.]uss ist wegen der versehentlichen Auslassung des [X.] zu den Kosten des Streithelfers nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. 1 Der Senat ist bei der [X.]ussfassung davon ausgegangen, eine ab-schließende Entscheidung auch über die in dem Beschwerdeverfahren ent-standenen Kosten des Streithelfers zu treffen. Dass der [X.]uss diese [X.] nicht enthält, stellt ein für alle Beteiligte offenbares Versehen dar. Denn nicht etwa der Kläger, sondern nur sein Streithelfer stand den [X.] in dem Beschwerdeverfahren als Gegner gegenüber. Ihnen wegen der Erfolglosigkeit der Beschwerde gleichwohl nicht die Kosten des Streithelfers aufzuerlegen, bestand kein Anlass. Die offenbare Unrichtigkeit des [X.]usses ist deshalb nach § 319 ZPO zu berichtigen (vgl. [X.], [X.]. v. 22. September 2 - 3 - 2009, [X.], [X.], 68; [X.] [X.] 2008, 1194; [X.], 116). [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.07.2008 - 5 O 301/06 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - I-9 [X.]/08 -
Meta
01.07.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. V ZR 134/09 (REWIS RS 2010, 5194)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5194
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