Bundespatentgericht, Urteil vom 21.08.2012, Az. 4 Ni 24/09

4. Senat | REWIS RS 2012, 3807

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Patentfähigkeit - Traktionsseilscheibe – keine erfinderische Tätigkeit – Fachmann


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das Patent 195 16 780

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2012 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] agr. [X.], die Richterin Friehe, [X.] und die Richterin [X.]. [X.] für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.

3. [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des am 11. Mai 1995 angemeldeten [X.] Patents 195 16 780 (Streitpatent). Es betrifft eine hydrodynamische Düse für die Reinigung von Rohren und Kanälen und umfasst 16 Ansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Abbildung

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3

Hinsichtlich der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 wird auf die [X.] 16 780 C1 Bezug genommen.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent sei insgesamt wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären, insbesondere sei der Gegenstand des Streitpatents nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung beruft sie sich unter anderem insbesondere auf die Druckschriften

5

NK2 DE 92 14 268 U1

6

[X.] WO 85/ 05295 [X.]

7

[X.] [X.] 35 634 B

8

[X.] [X.] 1 426 919

9

sowie auf offenkundige Vorbenutzung der sogenannten „APS“-Düse, hinsichtlich derer sie vorgelegt hat:

NK14 Foto der sogenannten „APS“-Düse

[X.] Foto der sogenannten „APS“-Düse

NK16 Werbeblatt „[X.]B-Düsen Info“ vom Februar 1992

NK17 Preisliste aus dem Jahr 1992

NK18 Rechnung v. 19. April 1994, u. a. über eine „APS“-Düse

NK19 Rechnung v. 19. April 1994, u. a. über eine „APS“-Düse

Hinsichtlich der behaupteten Vorbenutzung dieser Düse hat sie in der mündlichen Verhandlung das in der [X.] fotografierte Original vorgelegt; des Weiteren hat sie zur behaupteten Vorbenutzung auch die Vernehmung der Zeugen [X.] und [X.] sowie des Geschäftsführers der Klägerin angeboten und sich zudem zur Wirkung des „tangentialen Übergangs“ an der äußeren Linie des Außendurchmessers des Kanals in den ersten Radius des ringförmigen Verteilungshohlraums auf das Gutachten [X.] berufen. Die weiteren vorgelegten Druckschriften [X.] bis [X.] und eine weitere behauptete Vorbenutzung einer Düse (wie in [X.]5 und [X.]6 dargestellt) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 195 16 780 im Umfang der erteilten Ansprüche 1 bis 16 für nichtig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass weder die von der Klägerin in Bezug genommenen Druckschriften noch die behauptete offenkundige Vorbenutzung den Gegenstand des Streitpatents vorwegnehmen oder nahelegen.

Gegen das Streitpatent war bereits ein [X.] unter dem Aktenzeichen 4 Ni 25/07 anhängig, dessen Klägerin eine Einzelfirma des Geschäftsführers der [X.] des vorliegenden Verfahrens war. Der Senat hat die dortige gegen die Patentansprüche 1, 5, 8, 13, 15 und 16 gerichtete Teil-Nichtigkeitsklage durch rechtskräftiges Urteil vom 22. April 2008 als unbegründet abgewiesen, die spätere gegenständliche Klage hat der Senat mit Urteil vom 14. Dezember 2010 wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der [X.] durch Urteil vom 29. November 2011 das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Patentgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass dem Gegenstand des Streitpatents der von der Klägerin geltend gemachte [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entgegensteht, insbesondere, dass die beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist oder dass sie durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt ist.

1.  Das Streitpatent betrifft eine hydrodynamische Düse für die Reinigung von Rohren und Kanälen. Als hydrodynamische Düsen werden Düsen bezeichnet, die sich aufgrund von Wasserkraft durch Rohre und Kanäle bewegen lassen und diese dabei von Verschmutzungen und Schlamm reinigen. Dazu weisen die Düsen eine Druckwassereintrittsöffnung auf, über die Wasser unter Druck zugeführt wird, und damit verbundene [X.], die nach hinten zur Rückseite der Düse gerichtet sind und sich somit auf der gleichen [X.] wie die Druckwassereintrittsöffnung befinden. Strömt nun Wasser durch diese nach hinten gerichteten Düsen in die Rohrleitung oder den Kanal, dann wird eine Rückstoßkraft erzeugt, die die Düse nach vorne schiebt (vgl. [X.]. 1, [X.] 6 - 11 der Streitpatentschrift).

Solche Düsen werden vom Streitpatent als im Stand der Technik bekannt vorausgesetzt ([X.]. 1, [X.] 11 - 36), wobei es bei diesen Düsen jedoch strömungstechnisch ungünstig sei, dass der Wasserstrom zur Erzeugung der Rückstoßkraft innerhalb der Düse nach hinten zur Druckwasseraustrittsöffnung umgelenkt werden müsse. Daher seien innerhalb solcher Düsen möglichst günstige strömungstechnische Vorkehrungen zu schaffen, damit das zugeführte Wasser ohne Druckverlust und ohne Verwirbelungen durch sie hindurch strömen kann.

Die Streitpatentschrift bezieht sich dazu auf Düsen, wie sie in der [X.] 14 268 [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.]) beschrieben sind. Sie bezeichnet es bei der konstruktiven Ausführung nach [X.] als entscheidenden Nachteil, dass das Wasser in der Düse auf dem kegelförmigen Bohrungsgrund des Wasseranschlusses aufpralle, wodurch Verwirbelungen und Leistungsverluste auftreten. Weiterhin sei nachteilig, dass die beiden Verbindungsbohrungen für den Wasseraustritt in einem spitzen Winkel aufeinander treffen. In der [X.] sei eine strömungstechnisch bereits etwas verbesserte Düse beschrieben. Dort werde jedoch eine ringförmige [X.] in Richtung der [X.] gebildet, wobei durch das Auftreffen des [X.] auf diese [X.] nach der Strömungslehre eine unstetige Querschnittsverengung entstehe, die den Wirkungsgrad bereits auf ca. 70 % verringere, und dazu komme noch der Druck- und Formwiderstand der [X.] selbst. Durch diese ungünstige strömungstechnische Gestaltung werde der [X.] des austretenden Wasserstrahls geschwächt und die Reinigungswirkung verringert.

2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift ([X.]) als Aufgabe der Erfindung, eine hydrodynamische Düse für die Reinigung von Rohren und Kanälen zu entwickeln, die einen höchstmöglichen Wirkungsgrad und somit eine optimale Reinigungskraft gewährleistet und einen einfachen konstruktiven Aufbau aufweist (vgl. [X.]. 1, [X.] 60 - 64).

3. Zur Lösung dieser Aufgabe wird im erteilten Patentanspruch 1 vorgeschlagen ([X.] hinzugefügt):

0) eine hydrodynamische Düse für die Reinigung von Rohren

und Kanälen, bestehend

1a) aus einem [X.] (1) mit einem [X.] für einen Wasserschlauch als Druckwassereintrittsöffnung (4) und

1b) [X.] (5a, 5b), die auf der gleichen Seite der Druckwassereintrittsöffnung (4) auf gleichen oder unterschiedlichen [X.] angeordnet sind,

1c) wobei die [X.] (5a, 5b) über Kanäle (6a, 6b) mit der Druckwassereintrittsöffnung (4) verbunden sind und

1d) die [X.] (5a, 5b) und die Kanäle (6a, 6b) in definiertem Winkel zur Achse des [X.] (1) geneigt sind.

Oberbegriff

1e) An die Druckwassereintrittsöffnung (4) schließt sich eine [X.] (7) an.

1f) In die [X.] (7) münden die mit den [X.] (5a, 5b) verbundenen Kanäle (6a, 6b).

1g) An dem der Druckwassereintrittsöffnung (4) gegenüber liegenden Grund der [X.] (7) ist zentrisch zur Achse des [X.] (1) ein kegelförmiger Wasserteiler (8) mit einem definierten [X.]winkel angeordnet.

1h) Die [X.]spitze des Wasserteilers (8) ist in Richtung zur Druckwassereintrittsöffnung (4) gerichtet.

1i) An den [X.]grund des Wasserteilers (8) schließt sich ein definierter, im Wesentlichen halbkreisförmiger erster Radius ([X.]) an,

1j) dessen Krümmung der Druckwassereintrittsöffnung (4) entgegengesetzt ist und den Grund der [X.] (7) bildet.

1k) Jeder im Winkel geneigte Kanal (6a, 6b) mündet so in die [X.] (7), dass die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals (6a, 6b) tangential am ersten Radius ([X.]) anliegt bzw. in den ersten Radius ([X.]) übergeht.

Kennzeichen

4. Als für die in der Patentstreitschrift genannte, objektive Problemstellung berufener Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Strömungsmechanik, insbesondere der Entwicklung und Konstruktion von hydrodynamischen Düsen, anzusehen.

5. Nach dessen maßgeblichen Verständnis und einer am Gesamtzusammenhang orientierten Betrachtung (st. Rspr., vgl. [X.], 129 - [X.]; [X.], 845 - Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist und welchen technischen Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt ([X.], 515, 517 - Schneidmesser I; [X.], 232, 233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.).

(Merkmal 1a) und Druckwasseraustrittsöffnungen (5a, 5b) bestehen, die auf der Seite der Druckwassereintrittsöffnung (4) auf gleichen oder unterschiedlichen [X.] ([X.], [X.]) angeordnet sind ( Merkmal 1b)).

Abbildung

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Durch die alternative Anordnung der [X.] auf unterschiedlichen [X.] wird erreicht, dass die auf dem inneren [X.] ([X.]) liegenden [X.] (5a) einen kleineren Abstrahlwinkel α1 als die auf dem äußeren [X.] ([X.]) liegenden [X.] (5b) haben, wie in der Streitpatentschrift in [X.]alte 3, Zeilen 55 bis 65, erläutert und aus der [X.]ur 3 ersichtlich ist.

Abbildung

Hierbei sind die unterschiedlichen Abstrahlwinkel α1 und α2 insbesondere aus den [X.]uren 1 und 2 der Streitpatentschrift ersichtlich. Dort sind anhand eines [X.] zu jedem [X.] des [X.], nämlich in [X.]. 1 der innere [X.] [X.] mit dem Abstrahlwinkel α1 und in [X.]. 2 der äußere [X.] [X.] mit dem Abstrahlwinkel α2 dargestellt.

(Merkmal 1c)), wobei die Kanäle (6a, 6b) und die Druckwasseraustrittsöffnungen (5a, 5b) entsprechend dem Merkmal 1d) in definiertem Winkel zur Achse des Düsenkörpers geneigt sein sollen (vgl. [X.], [X.]. 2, [X.] 5 - 8), wie ebenfalls aus der Darstellung von Längsschnitten durch die Düse nach den [X.]uren 1 und 2 ersichtlich ist. Die geneigte Anordnung soll bewirken, dass das Wasser in einem bestimmten Abstrahlwinkel durch die Kanäle (6a, 6b) zu den Wasseraustrittsöffnungen (5a, 5b) strömen kann, je nach dem, ob die Druckwasseraustrittsöffnungen nach Merkmal 1b) auf gleichen oder unterschiedlichen [X.] angeordnet sind.

(Merkmal 1e), in die auch die mit den Druckwasseraustrittsöffnungen (5a, 5b) verbundenen Kanäle (6a, 6b) münden sollen ( Merkmal 1f). Demnach sollen die Kanäle (6a, 6b) im Sinne des Streitpatents nicht direkt mit der Druckwassereintrittsöffnung verbunden sein, wie sich aus Merkmal 1c) ergeben könnte, sondern dazwischen ist noch die [X.] angeordnet, in die die Druckwassereintrittsöffnung und die Druckwasseraustrittsöffnungen jeweils münden sollen. Folglich bildet die [X.] (7) eine Art zentrale Verteilungsstelle für das in den Düsengrundkörper einströmende Wasser. Daher ist (Merkmal 1g) an dem der Druckwassereintrittsöffnung gegenüberliegenden Grund der [X.] zentrisch zur Achse des Düsenkörpers ein kegelförmiger Wasserteiler (8) mit einem definierten [X.]winkel (γ) angeordnet, wobei die [X.]spitze in Richtung zur Druckwassereintrittsöffnung (4) weist (Merkmal 1h), wodurch der einströmende Wasserstrom zerteilt wird ([X.]. 2, [X.] 12 - 16; [X.]. 4, [X.] 3 - 5; [X.]. 1 und 2).

( Merkmal 1j) (vgl. [X.], [X.]. 2, [X.] 19 - 22). Demnach weist der Grund der [X.] (7) einen radialen Verlauf auf – wie ihn die [X.]. 1 und 2 zeigen -, der sich von beiden Seiten des kegelförmigen Wasserteilers aus wie ein halbkreisförmiger Bogen nach Außen bis zu einem äußersten Punkt des Durchmessers d1 der Kanäle (6a, 6b) erstreckt (vgl. [X.]. 4, [X.] 5 - 8). Wie aus den [X.]uren 1 und 2 ersichtlich ist, verläuft durch diese Ausgestaltung der Übergang von dem geneigten [X.]grund in den halbkreisförmigen Boden ohne eine Stufe oder einen Absatz, so dass am Grund der [X.] keine Hindernisse oder Prallflächen vorhanden sind, damit Stoßverluste vermieden werden und eine Umlenkung des [X.] ohne Verwirbelungen erfolgen kann.

Merkmal 1k) gefordert - jeder im Winkel geneigte Kanal (6a, 6b) so in die [X.] (7) münden, dass die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals tangential am ersten Radius ([X.]) anliegt bzw. in den ersten Radius ([X.]) übergeht. Demnach soll die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals wie eine Tangente an dem ersten Radius anliegen oder in den ersten Radius übergehen, der im Wesentlichen halbkreisförmig ist und den [X.]grund bestimmt (vgl. Merkmale 1i) und 1j)) (vgl. [X.]. 1 und 2; [X.]. 4, [X.] 8 - 10). Damit will das Streitpatent - ähnlich wie bei dem Übergang von dem [X.]grund in den Grund der [X.] - auch bei dem Übergang von der [X.] in die einzelnen Kanäle (6a, 6b) einen Übergang ohne Druck- und Formwiderstände im Strömungsfluss schaffen, damit der [X.] des austretenden Wasserstrahls an dieser Stelle nicht geschwächt wird ([X.], [X.]. 1, [X.] 56 - 59).

Die tangentiale Anlage am ersten Radius bzw. das Übergehen in den ersten Radius nach Merkmal 1k) erfordert demnach, dass die Kanäle - anders als nach Auffassung der Klägerin - ausschließlich im Bereich des halbkreisförmig verlaufenden [X.]grundes in die [X.] münden können, eine andere Sichtweise lässt das Merkmal 1k) nach dem Wortlaut und auch dem beschriebenen Erfindungsgedanken nach Überzeugung des Senats nicht zu.

Infolge der im Anspruch 1 angeführten strömungstechnischen Verbesserungen werden gemäß Streitpatentschrift der kontinuierliche [X.] verlängert bzw. der [X.] im Bereich der Kernzone, wo das Wasser unmittelbar aus der Düse austritt und der [X.] im Hauptbereich, dem Wirkungsbereich an der Innenwand eines zu reinigenden Rohres oder Kanals erhöht, wodurch die Reinigungswirkung der Düse verbessert werden soll ([X.]. 6, [X.] 4 - 9).

Dabei soll der erste Radius [X.] im „Wesentlichen“ halbkreisförmig sein (vgl. Merkmal 1i)), wobei „im Wesentlichen“ bedeutet, dass die Kanäle nur dann in geneigter Form in einem definiertem Winkel (α) zur Achse des [X.] (1) angeordnet werden können, wenn sie mit ihrer äußersten Linie des Außendurchmessers tangential an einem „Radius“ anliegen, der sich nicht ganz halbkreisförmig vom [X.]grund des [X.] aus erstreckt. Liegen die [X.] (5a, 5b) darüber hinaus auf unterschiedlichen [X.], so wie es das Merkmal 1b) alternativ vorsieht, dann liegen bei dieser Anordnung die Kanäle je nach ihrem Neigungswinkel (vgl. Abstrahlwinkel α1, α2) mit ihrer äußersten Durchmesserlinie in verschiedenen Krümmungsbereichen an dem sich halbkreisförmig in einem Radius ([X.]) erstreckenden [X.]grund tangential an oder gehen tangential in diesen über.

[X.]

Der Senat konnte nicht feststellen, dass bei dem aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbaren Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik vorweggenommen und deshalb nicht neu ist (§ 3 Abs. 1 [X.]) oder sich hieraus in nahe liegender Weise ergibt (§ 4 [X.]).

1. Die hydrodynamische Düse nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu.

        

1.1. So zeigt die von der Klägerin als neuheitsschädlich herangezogene [X.] 1 426 919 ([X.]2) nur eine teilweise mit der Düse nach [X.] 1 übereinstimmende Vorrichtung für die Reinigung von Rohren und Kanälen. Die Vorrichtung ist zwar ebenfalls mittels einer Flüssigkeit und demnach „hydrodynamisch“ angetrieben (Seite 2, Zeilen 71 - 75; Anspruch 4), aber sie soll auch Hindernisse in unzugänglichen Durchgängen - wie z. B. in Abwasserrohre hinein gewachsene Wurzeln - beseitigen und ist dafür noch - anders als der [X.] - mit Schneidwerkzeugen (22, 27) ausgerüstet (siehe [X.]. 3), die ebenfalls mittels der durch die Düse strömenden Flüssigkeit angetrieben sind (Seite 1, Zeilen 9 - 18; Seite 2, Zeilen 2 - 17). Daher besteht die bekannte Vorrichtung hauptsächlich aus einem Bewegungsgerät (prime mover), das von der Flüssigkeit nicht nur vorwärts bewegt, sondern auch in eine Drehbewegung (Rotation) versetzt wird, zum Antrieb eines daran angeordneten abschleifenden Bohr- oder Schneidwerkzeugs (Seite 1, Zeilen 40 - 45).
Abbildung

1.1.1. Ein solches Bewegungsgerät ist in der [X.]ur 1 der [X.]2 dargestellt.
Daraus ist ersichtlich, dass es einen [X.] (head 9) umfasst, an dem verschiedene Schneidwerkzeuge angebracht werden können, wobei der [X.] (9) eine hohle Kammer ([X.]) und einen rohrförmigen [X.] ([X.]) aufweist, der sich zur Kammer hin öffnet und für die Flüssigkeitszufuhr (fluid delivered through neck 11) vorgesehen ist, wozu dieser mit einem [X.] ([X.] 16) für eine Flüssigkeitsleitung (pipe 15) verbunden ist (Seite 1, Zeilen 48 - 52; Zeile 63; Zeile 95). Demnach umfasst die [X.]2 als Grundkörper einen [X.] (9) mit einem [X.] (neck (11), [X.] (16)) für einen Wasserschlauch (pipe (15) for delivery fluid) als Druckwassereintrittsöffnung entsprechend Merkmal 1a) gemäß vorstehender [X.] des Anspruchs 1 (vgl. [X.]) (Seite 1, Zeilen 81 - 83; [X.]. 1).
Der [X.] (11) weist - wie ersichtlich aus [X.]ur 1 - einen kleineren Durchmesser auf als der [X.] (9), wodurch gemäß [X.]2, Seite 1, Zeilen 54 bis 56, eine nach hinten überhängende Wandung gebildet ist, in der eine Anzahl von Öffnungen (apertures 13) ausgebildet sind, die gemäß Seite 1, Zeilen 64 bis 65, für den Flüssigkeitsaustritt vorgesehen sind, um den Apparat nach vorne zu bewegen (vgl. auch Anspruch 1). Demnach umfasst die bekannte Vorrichtung auch Druckwasseraustrittsöffnungen (13), die auf der gleichen Seite der Druckwassereintrittsöffnung auf gleichen [X.] angeordnet sind, entsprechend Merkmal 1b) (Seite 1, Zeilen 55 - 56). Ferner schließt sich an die Druckwassereintrittsöffnung (neck (11)) eine [X.] ([X.] 10) an gemäß dem Merkmal 1e), wie insbesondere aus [X.]. 1 ersichtlich ist. Auch ist an dem der Druckwassereintrittsöffnung gegenüberliegenden Grund der [X.] (10) zentrisch zur Achse des Grundkörpers (dem [X.] (9)) eine nach innen gebogene pyramidenförmige Erhebung ([X.] (14)) ersichtlich und demnach ein Wasserteiler angeordnet, der den Flüssigkeitsstrom aufteilen soll (to part the stream of fluid) (vgl. Merkmal 1g), wobei die Pyramidenspitze in Richtung zur Druckwassereintrittsöffnung (neck 11) gerichtet ist (Merkmal 1h) (Seite 1, Zeilen 56 - 67). Da die pyramidenförmige Erhebung aber nach innen gebogen (inverted) verläuft, ist ein definierter Pyramidenwinkel entsprechend dem definierten [X.]winkel nach Merkmal 1g nicht ersichtlich.

Ferner wird in der [X.]2, Seite 1, Zeilen 56 – 57, vorgeschlagen, dass die innere Wand der Kammer (10) radial gebogen (radially curved) ist. Zudem ist aus der [X.]ur 1 ersichtlich, dass sich an den Grund des Wasserteilers (14) der [X.]2 ein definierter, im Wesentlichen halbkreisförmiger erster Radius anschließt (Merkmal 1i), dessen Krümmung der Druckwassereintrittsöffnung (neck 11) entgegengesetzt ist und den Grund der [X.] (10) bildet (Merkmal 1j), so dass die [X.]2 den Fachmann eine [X.] erkennen lässt, wie sie auch in den Merkmalen 1i und 1j des Anspruchs 1 des Streitpatents vorgesehen ist.

1.1.2. Weitere Gemeinsamkeiten zwischen der - nach Auffassung der Klägerin neuheitsschädlichen - Druckschrift [X.]2 und dem [X.] kann der Fachmann nach Überzeugung des Senats jedoch dieser Druckschrift nicht entnehmen. Denn die [X.]2 spricht an keiner einzigen Textstelle Kanäle an, die zu den Druckwasseraustrittsöffnungen (13) führen, und kann dem Fachmann auch in der [X.]ur 1 keine Kanäle im Sinne des Streitpatents hierfür aufzeigen (vgl. [X.]), 1d) 1f) und 1k)).

Die Klägerin vertritt jedoch die Auffassung, es sei eine Frage der Semantik, wo in der [X.]2 die [X.] ([X.] 10) sei und wo die Kanäle sind bzw. wo die Kanäle anfangen, und weil die in der [X.]ur 1 dargestellten Druckwasseraustrittsöffnungen (13) im [X.] (9) der Vorrichtung nach ihrer Auffassung Kanäle ohne einen strömungsstörenden Übergang im streitpatengemäßen Sinne bilden, die, wenn man genau hinsehe, vielleicht doch nicht in einem Winkel von 180° zur Achse des Düsenkörpers geneigt seien, da der Fachmann eben nicht 180° nehmen würde, um die Reinigungswirkung zu verbessern.

Dieser Beurteilung der Klägerin, die mit den Anforderungen einer unmittelbaren und eindeutigen [X.], die auch für eine Zeichnung als gleichwertiges [X.]smittel gilt ([X.], 599, [X.]. 22 - Formteil), und einer am technischen Sinngehalt, das heißt am Erfindungsgedanken, und nicht an der Semantik orientierten Auslegung nicht in Einklang zu bringen ist, vermag der Senat nicht zu folgen. Insbesondere sind auch Begriffe in Patentansprüchen danach so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht ([X.], 232, 233 - Brieflocher m. w. H).

Die Klägerin verkennt insbesondere, dass nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.], 382, [X.]. 25 - Olanzapin; [X.], 123 - Escitaopram) im Rahmen der Prüfung der Neuheit für den [X.]sgehalt einer Schrift maßgeblich ist, was aus fachmännischer Sicht „unmittelbar und eindeutig“ zu entnehmen ist, wobei insbesondere eine Ergänzung der [X.] durch Fachwissen unzulässig ist und wonach zwar Selbstverständliches keiner besonderen [X.] bedarf, dieses jedoch von der Ergänzung der [X.] insbesondere auch durch das Fachwissen abzugrenzen ist. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem zielt nur auf die Ermittlung des [X.] ab, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt, nicht aber aufgrund sonstiger Umstände hinzufügt ([X.], 382, [X.]. 26 - Olanzapin; GRUR 2011, 999, [X.]. 33 - Memantin; vgl auch [X.]. v. [X.] Ni 6/11).

Danach könnten allenfalls der [X.]ur 1 der [X.]2 die in Merkmal 1c) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents angeführten Kanäle - unter Vernachlässigung des technischen Kontextes, wonach „die Druckwasseraustrittsöffnungen über Kanäle mit der Druckwassereintrittsöffnung verbunden sind“ - zu entnehmen sein, obwohl nur die [X.] in [X.]ur 1 durch die Öffnung (aperture (13)) am rückwärtigen Ende der Kammer ([X.] (10)) allenfalls dazu einen Diskussionsansatz bietet. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Da die Öffnungen (13) im Gehäusekopf (9) ersichtlich eine Länge aufweisen, die der relativ geringen Materialstärke bzw. Materialdicke der Wandung des Gehäusekopfs (9) an dieser Stelle entspricht, ist nach Auffassung des Senats jedenfalls ohne Ergänzung durch Fachwissen und ohne Kenntnis der Erfindung alleine die Darstellung von Öffnungen (13) in der Wandung des Gehäusekopfs (9) in der [X.]ur 1 der [X.]2), selbst wenn man sie als Kanäle bezeichnen wollte, nicht geeignet, dem Fachmann die eindeutige und zweifelsfreie technische Lehre zu vermitteln, dass diese als Kanäle zur Verbindung der Druckwasseraustrittsöffnungen mit der Druckwassereintrittsöffnung dienen (Merkmal 1c)). Damit fehlt es an einer unmittelbaren und eindeutigen [X.] ([X.], 168, [X.]. 25 - Olanzapin).

Selbst wenn man jedoch auch noch insoweit der Auffassung der Kläger folgen wollte, ist es jedenfalls dem gesamten [X.]sgehalt der [X.]2, insbesondere auch der [X.]ur 1, nicht zu entnehmen, dass die [X.] bzw. Kanäle in definiertem Winkel zur Achse des [X.] geneigt sind (Merkmal 1d)) und jeder im Winkel geneigte Kanal so in die [X.] mündet, dass die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals tangential am ersten Radius ([X.]) anliegt bzw. in den ersten Radius ([X.]) übergeht (Merkmal 1k)). Dies ist an keiner Stelle der [X.]2 angesprochen und setzt bereits eine besondere Ausgestaltung des [X.] mit separaten Kanälen voraus, damit die Kanäle überhaupt derart geneigt in die streitpatentgemäße [X.] münden können. Das typische Darstellungsmerkmal eines geneigten Kanals, wonach sich dieser zumindest über eine bestimmte Strecke bzw. Länge, begrenzt durch eine Gehäusewand, in einem definiertem Winkel zur Achse des [X.] erstreckt (wie in [X.]ur 1 der Streitpatentschrift [X.]a dargestellt), ist demzufolge auch der abgebildeten Öffnung (13) in der rückwärtigen Wandung des [X.]s (9) in der [X.]ur 1 der [X.]2 ersichtlich nicht zu entnehmen. Dort ist eine rückwärtige Wand des [X.]s (9) mit [X.] (13) dargestellt, die nur parallel zur Achse der Vorrichtung nach hinten gerichtet sind, d. h. in einem Winkel von 180° zur Achse, und deren äußerster Bereich des Außendurchmessers ohne störenden Übergang und demnach möglicherweise tangential am sich vom [X.] erstreckenden halbkreisförmigen Radius der Kammer (10) anliegt bzw. in den diesen Radius übergeht, so dass durch diese Öffnungen (13) in der [X.] der [X.]2 für den Fachmann letztlich auch keine in einem Winkel zur Achse des [X.] geneigten [X.] und Kanäle entsprechend Merkmal 1d) offenbart sind.

Nach alledem lässt sich zusammenfassend feststellen, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus der Druckschrift [X.]2 bekannten Gegenstand neu ist, da dieser die[X.]), 1d), 1f) und 1k) nicht offenbart.

        

1.2 Auch hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Vorbenutzung einer APS-Düse nach den Anlagen [X.]4 und [X.]5 ist eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der hydrodynamischen Düse nach Anspruch 1 des Streitpatents nach Überzeugung des Senats nicht ersichtlich. Denn diese APS-Düse weist, wie auch die Abbildungen [X.]4 und [X.]5 erkennen lassen, zumindest nicht die Merkmale 1i) bis 1k) auf, wie sie der Fachmann im Sinne des Streitpatents gemäß den Ausführungen in [X.].II.1 auffasst.

Abbildung[X.]4
Abbildung[X.]5

        
Ein Merkmalsvergleich mit der streitpatentgemäßen Düse zeigt, dass die APS-Düse zwar Kanäle zeigt, über die die Druckwassereintrittsöffnung mit den Druckwasseraustrittsöffnungen verbunden ist und die auch mit einem definiertem Winkel zur Achse des Düsenkörpers geneigt sind (Merkmal 1d). Diese Kanäle aber münden nicht in einen durch einen halbkreisförmigen ersten Radius definierten Grund einer [X.], sondern in einen Ringraum, der sich innerhalb dieser Düse von der [X.] bis zu den Kanälen erstreckt. Demnach weist die APS-Düse einen zusätzlichen Ringraum auf, der von einem sich an die Wassereintrittsöffnung anschließenden Kanal und der Außenwand der Düse begrenzt wird und sich in den Düseninnenraum erstreckt. Ein tangentialer Übergang in einen ersten Radius oder ein tangentiales Anliegen an einem ersten Radius am Grund der [X.] im Sinne des Merkmals 1k) ist somit nicht vorhanden.

Einen weiteren Unterschied bildet auch der [X.]grund des Wasserteilers und der Grund der [X.] der [X.], da der [X.] geradlinig verläuft und der [X.]grund mit einem Knick in einen geradlinigen [X.]grund übergeht. Erst anschließend verläuft der Grund der Verteilerkammer in einem Radius, so dass die Krümmung nicht der Druckwassereintrittsöffnung entgegengesetzt ist, wie nach Merkmal 1j) des Anspruchs 1, sondern sich seitlich davon erstreckt. Mithin ist auch ein sich an den [X.]grund des Wasserteilers anschließender definierter, im Wesentlichen halbkreisförmiger erster Radius im Sinne des Merkmals 1i) nicht vorhanden. Folglich kann auch die [X.] die streitpatentgemäße Düse nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen.

1.3 Die von der Klägerin noch behaupteten Vorbenutzungen von Düsen nach den Anlagen [X.]5 und [X.]6, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen wurden, können die streitpatentgemäße Düse ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen, wie der Senat ebenfalls anhand der Abbildungen [X.]5 und [X.]6 überprüft hat. Denn auch bei diesen Düsen münden zumindest die Kanäle nicht in der in Merkmal 1k) des erteilten Anspruchs 1 beschriebenen Weise in die [X.].

1.4 Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, zu denen die Klägerin hinsichtlich der fehlenden Neuheit nichts vorgetragen hat können eine hydrodynamische Düse mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 nicht aufzeigen. Insbesondere kann auch die eingangs in der Streitpatentschrift [X.] zum Stand der Technik genannte [X.] ([X.]) die streitpatentgemäße Düse nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen, da auch dort zumindest eine Anordnung der Kanäle entsprechend Merkmal 1k) des Patentanspruchs 1 nicht ersichtlich ist.

2. Die hydrodynamische Düse nach dem erteilten Patentanspruch 1 war dem Fachmann durch den aufgezeigten Stand der Technik auch nicht nahegelegt.

2.1 Den Ausgangspunkt des Standes der Technik, den der Fachmann bei seinem Bemühen um eine Problemlösung heranzog, nämlich der Erzielung eines höchstmöglichen Wirkungsgrads und somit einer optimalen Reinigungskraft sowie einem einfachen konstruktiven Aufbau (vgl. [X.]itel II.2.), mag in Übereinstimmung mit den Ausführungen in [X.]alte 1, 3. Absatz der Streitpatentschrift die [X.] ([X.]) bilden.

Abbildung

2.1.1. Denn sie offenbart insbesondere aufgrund des in [X.]ur 2 gezeigten und auf Seite 2 beschriebenen Standes der Technik, eine hydrodynamische Düse (hydrodynamic nozzle 21) für die Reinigung von Rohren und Kanälen mit den folgenden Merkmalen (vgl. [X.] [X.]itel II. 3.):

· Einen [X.] (hydrodynamic nozzle 21) mit einem [X.] für einen Wasserschlauch als Druckwassereintrittsöffnung (feeding portion 22a) (vgl. [X.], [X.], [X.] 9 - 11, [X.]. 2) (Merkmal 1a) und

· [X.] („comes out of channels“ 23), die auf der Seite der Druckwassereintrittsöffnung (22a) auf gleichem [X.] angeordnet sind (vgl. die obere Draufsicht u. untere [X.] der Düse in [X.]. 2) (Merkmal 1b),

· wobei die [X.] über Kanäle (channels 23) mit der Druckwassereintrittsöffnung (feeding portion 22a) verbunden sind (vgl. [X.], [X.] 14 - 16, [X.]. 2) (Merkmal 1c),

· wobei die [X.] und die Kanäle (channels 23) in definiertem Winkel zur Achse des [X.] geneigt sind (vgl. [X.]. 2, untere [X.]) (Merkmal 1d).

· An die Druckwassereintrittsöffnung schließt sich weiterhin eine [X.] ([X.] 22b) an (vgl. [X.], [X.] 11 - 14, [X.]. 2, untere [X.]) (Merkmal 1e) und

· in die [X.] ([X.] 22b) münden die mit den [X.] verbundenen Kanäle (channels 23) (vgl. [X.], [X.] 15 - 16) (Merkmal 1f),

· wobei an dem der Druckwassereintrittsöffnung gegenüberliegenden Grund der [X.] zentrisch zur Achse des [X.] ein kegelförmiger Wasserteiler ([X.] „cause water to circulate“) angeordnet ist (vgl. [X.], [X.] 12 - 14, [X.]. 2, untere [X.], [X.], [X.] 14 - 16) (Merkmal 1g) und

· die [X.]spitze des Wasserteilers ([X.]) in Richtung der Druckwassereintrittsöffnung gerichtet ist ([X.]. 2, untere [X.]) (Merkmal 1b).

· An den [X.]grund des Wasserteilers schließt sich ferner ein teilweise kreisförmiger Radius an ([X.]. 2) (Merkmal 1i),

· dessen Krümmung der Druckwassereintrittsöffnung (feeding portion 22a) entgegengesetzt ist und der den Grund der [X.] (22b) bildet ([X.]. 2) (Merkmal 1j).

2.1.2. Die hydrodynamische Düse nach Anspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich von der aus [X.] bekannten Düse aber zumindest noch dadurch, dass

halbkreisförmiger erster Radius anschließt (vgl. Merkmal 1i)) und

die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals tangential am ersten Radius anliegt bzw. in den ersten Radius übergeht (vgl. Merkmal 1k)).

Denn die [X.] offenbart in der [X.]ur 2 und der dazugehörigen Beschreibung Seite 2, 2. Absatz eine Düse mit einer anders gestalteten [X.] ([X.] 22b) und anders angeordneten Kanälen (channels 23) und in der [X.]ur 4 eine grundsätzlich anders aufgebaute Düse mit gebogenen Kanälen (channels 33), in deren Innerem keine [X.] ersichtlich ist.

Die Düse nach der [X.]. 2 der [X.] zeigt für die Aufteilung des [X.] einen Wasserteiler (flow separation device or [X.]) in ihrer [X.] (22b), der wie im Streitpatent dazu dient, den Wasserstrom umzulenken (cause the water to circulate), und sie zeigt auch, dass an den relativ flachem und breiten Grund des Wasserteilers sich eine Rundung anschließt. Diese Rundung verläuft jedoch in einem wesentlich kürzeren Bereich nach einem Kreisbogen als die Rundung im Streitpatent, die sich in Form eines definierten im Wesentlichen halbkreisförmigen ersten Radius anschließt (vgl. Merkmal 1i) des Anspruchs 1 des Streitpatents). An diesen kürzeren [X.] schließt sich in [X.]. 2 der [X.] ein geradlinig schräg nach außen verlaufender Wandabschnitt an, und in diesem Bereich erst münden die Kanäle (23) in die Kammer (22b) (vgl. Seite 2, Zeilen 15 - 16).

2.1.3. Die [X.]. 2 der [X.] zeigt darüber hinaus auch einen in die [X.] (22b) ragenden rohrförmigen Abschnitt (upper portion) als Verlängerung des [X.] (feeding tube 27), der nach den Angaben in der [X.], Seite 2, Zeilen 12 - 15 zusammen mit dem Wasserteiler (26) der Umlenkung des [X.] dient. Da dieser [X.] mit seiner Außenseite gegenüber dem geradlinig schräg nach außen verlaufenden Wandabschnitt der Kammer (22b) angeordnet ist - wie die [X.]ur 2 zeigt -, ist in diesem Bereich des in [X.]. 2 dargestellten [X.] ein kreisförmiger Strömungskanalbereich gebildet, der sich zentrisch zur Düsenachse erstreckt, und durch den das Wasser nach seiner Umlenkung zwangsläufig strömen muss, bevor es in die Kanäle (23), die zu den [X.] führen, einströmen kann. Dieser [X.] liegt deutlich außerhalb des sich radial erstreckenden [X.]s am Grund der [X.] (22b) und umfasst im Vergleich zu diesem einen wesentlich längeren [X.]. Ziel der Schaffung eines solchen [X.]es zwischen dem bogenförmigen Grund der [X.] und den Kanälen nach der [X.] war es, das mit Druck beaufschlagte Wasser vergleichsweise leicht zu den [X.] (feeding openings) der Kanäle (23) in der Kammer (22b) einströmen zu lassen ([X.], [X.] 14 - 16). Nach der [X.] seien mit einer so ausgestalteten Düse schon die stärksten Turbulenz- und Schaumbildungsprobleme behoben ([X.], [X.] 8 - 9), der Durchfluss (pressurized flow) verdoppelt und die Reinigungswirksamkeit entsprechend verbessert worden ([X.], [X.] 17 - 20).

2.1.4. Damit offenbart die [X.] jedoch eine andere Lösung als im Streitpatent. Die dort zur Strömungsumlenkung vorgesehenen verlängerten [X.]e (upper portion) des [X.] (feeding tube 27) ragen fast bis zur [X.]spitze des [X.] (separation device 26) in die [X.] (22b) und bilden mit der gegenüberliegenden [X.] einen kreisförmigen Strömungskanal. Der Fachmann findet in der Beschreibung zu dieser Düse auf den Seiten 2 und 3 der [X.] keine Anregung, diesen [X.] wegzulassen, da dieser dort dazu vorgesehen ist, den Wasserstrom zu den [X.] (feeding openings) der Kanäle (23) zu leiten, damit er auf leichte Weise in diese einströmen kann (vgl. [X.], [X.], [X.] - 16, „easy enters the feeding openings of channels (23) in [X.] (22b)“). Es besteht daher auch kein Anlass, den Grund der Kammer (22b) mit einer halbkreisförmigen Krümmung zu versehen, um den Wirkungsgrad der Düse zu verbessern (vgl. Merkmal 1i), weil eine solche Maßnahme den [X.] zwischen [X.] und [X.] reduzieren würde.

Ein weiterer Unterschied der Düse nach dem Streitpatent zu der Düse nach der [X.]. 2 der [X.] besteht in der Anordnung der Kanäle zu der Kammer (22b), also der Art, wie die Kanäle in die Kammer (22b) einmünden. Bei der Düse nach der [X.]. 2 mündet jeder im Winkel geneigte Kanal nicht unmittelbar im gekrümmten [X.] in die Kammer, sondern erst im Bereich der geradlinig verlaufenden [X.] des [X.]s, die sich zwischen dem bogenförmigen Grund der [X.] (22b) und den Kanälen (23) befindet. Außerdem geht die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals nicht in gerader Linie, sondern in einem stumpfen Winkel in die [X.] über. Dies führt den Fachmann in eine andere Richtung als im Streitpatent, den er findet in der [X.] bei dieser Lösung keine Hinweise, die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals (23) tangential am Radius des [X.]grundes anzulegen oder übergehen zu lassen, so wie es Merkmal 1k) vorsieht. Denn er müsste zum Auffinden dieser Lösung die Eintrittsöffnung für den Kanal bis an den dort in die [X.] ([X.]) ragenden [X.]s der [X.] (22a) verlegen und dazu noch den stumpfen Winkel beseitigen. Dazu hatte er jedoch in der [X.] keine Veranlassung, wenn er den Wirkungsgrad der Düsen verbessern wollte.

Auch die in der [X.]. 4 der [X.] gezeigte Düse kann den Fachmann keine Anregungen aufzeigen, die ihn zu einer im Wesentlichen halbkreisförmig verlaufenden Gestaltung des [X.]grundes führen könnten. Mit der in der [X.]. 4 aufgezeigten Düsengestaltung wollte die [X.] die Strömungsverhältnisse gegenüber der Düse nach [X.]. 2 zwar weiter verbessern und das Auftreten von Turbulenzen und Schaumbildung fast ganz vermeiden. Um dies zu erreichen, wurde die [X.] jedoch weggelassen und anstelle dessen die Kanäle (33) in einem halbkreisförmigen Kurvenradius durch den [X.] geführt, um das Wasser (34) in die entgegengesetzte Richtung umzulenken ([X.], [X.] 23 - [X.], [X.]; [X.]. 4). Die halbkreisförmigen Kanäle bilden demnach keine [X.]n, da das Wasser bereits zuvor mittels kegelförmiger [X.]n (A) in die einzelnen Kanäle verteilt worden ist. Der halbkreisförmige Verlauf dieser Kanäle kann dem Fachmann daher keine Anregung geben, den Grund einer [X.] halbkreisförmig auszubilden und die Kanäle tangential einmünden zu lassen, so wie es nach den Merkmalen 1i) und 1k) des Anspruchs 1 des Streitpatents vorgesehen ist.

2.1.5. Ebenso kann die zur [X.] noch genannte [X.] 634 B ([X.]), eine vom [X.] Patentamt veröffentlichte [X.] Übersetzung der zu [X.] erschienenen [X.] Patentschrift [X.], keine näherkommenden Hinweise zum Patentgegenstand geben als der aus der [X.] bekannte Stand der Technik.

In der [X.] ist zwar zur [X.]ur 2 ausgeführt, dass die [X.] der Kanäle im Hinblick auf die Auslässe und deren Lage auf der Außenseite der Vorrichtung optimal groß seien ([X.], [X.], [X.] 3 - 6) und dass bei Ausfluss des unter Druck gesetzten Wassers dieses schräg nach hinten in Bezug auf die [X.]ritzvorrichtung fließt ([X.], [X.] 11 - 13), aber diese Ausführung bezieht sich wie diejenige nach der [X.]ur 2 der [X.] auf Kanäle (23), die nicht direkt in den gekrümmten Bodenbereich münden, sondern mit Abstand zu diesem, weil auch dort in der Kammer (22b) ein weiterer [X.] an einem geraden Wandabschnitt vorgesehen ist, der gegenüber dem vorderen Bereich eines in die Kammer 22b ragenden Zuführrohres (27) liegt ([X.], [X.] 20 - 28; [X.]. 2).

[X.]2 konnte dem Fachmann keine Hinweise oder Anregungen bieten, um - ausgehend von der [X.] - zur Lösung nach Anspruch 1 des Streitpatents zu gelangen. Denn auch die [X.]2 zeigt die in Merkmal 1k) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents geforderte Einmündung der Kanäle in die [X.] nicht auf, so dass in beiden Druckschriften jegliche Anregung zu einer geneigten Anordnung der Kanäle direkt an der [X.] gemäß Merkmal 1k) fehlt.

Die [X.] (13) bei der [X.] gemäß [X.]2 sind zwar derart am äußeren Rand der radialen [X.] angeordnet, dass jede Öffnung so in die Kammer (10) mündet, dass die äußerste Linie des Außendurchmessers der Austrittsöffnung (13) tangential am ersten Durchmesser der Kammer (10) anliegt bzw. in den ersten Radius übergeht, die Öffnungen (13) selbst sind dort jedoch - anders als die Kanäle nach Merkmal 1d) - nicht in einem definiertem Winkel zur Achse des Grundkörpers geneigt, sondern geradlinig nach hinten parallel zur Achse des [X.]es (11) ausgerichtet. Dadurch wird der [X.] in eine Richtung grundsätzlich parallel zur Achse des [X.]es (11) geführt, wie die [X.]2 auf Seite 1 in den Zeilen 68 bis 71 erläutert. Zu dieser Ausgestaltung der Strömungsführung führt die [X.]2 noch aus, dass dadurch die maximale Effektivität der Flüssigkeitsumkehr erhalten werde, um den [X.] (9) vorwärts zu bewegen oder zu stoßen (Seite 1, Zeilen 71 - 75). Dadurch erhielt der Fachmann aber keinerlei Veranlassung, das Wasser bzw. Fluid anders als - wie aufgezeigt - geradlinig nach hinten aus der Düse austreten zu lassen.

Für die Durchführung von rotierenden Bewegungen für die Schneid- und Bohrwerkzeuge sind in der Fluidzufuhr, dem [X.] (11), geneigte Flügel (inclined veins 17) angeordnet, die den [X.] (9) und damit die Bohr- oder Schneidwerkzeuge (22, 25, 27) bei [X.] in eine Drehbewegung versetzen ähnlich wie die Flügel von [X.] (Seite 1, Zeilen 75 - 89). Damit sich der [X.] drehen kann, ist ein [X.] (16) zwischen dem [X.] (15) und dem [X.]abschnitt (11) angeordnet und der [X.]abschnitt über ein Kugellager (18) drehbar an dem [X.] (16) gelagert (Seite 1, Zeilen 90 - 98). Diese Drehbewegung hat zur Folge, dass durch den rotierenden [X.] auch der [X.] in Rotation versetzt wird und eine Fliehkraft auf ihn einwirkt, die ihn zur radialen [X.] und den rückwärtigen außenliegenden [X.] (11) strömen lässt. Die Radialströmung führt den Fachmann jedoch weg von einer geradlinigen [X.], wie sie nach dem Streitpatent vorgesehen ist, wo es auf eine lineare Strömungsumkehr in der [X.] (7) und eine lineare Vorschubbewegung ankommt.

Nach alledem hatte der Fachmann ausgehend von der [X.] keine Veranlassung, die in der Druckschrift [X.]2 angeregte Anordnung der [X.] unmittelbar am Radius der [X.] als Voraussetzung für die streitpatentgemäße Anordnung der Kanäle in Betracht zu ziehen, weil dies dem inneren Düsenaufbau in der [X.] widersprechen würde. Daher konnte der Fachmann auch durch eine Kombination der Druckschriften mangels entsprechender Anregungen nicht ausgehend von der [X.] in naheliegender Weise zur Lehre des Streitpatents gelangen.

2.3 Dies gilt auch für die behauptete Vorbenutzung der [X.] nach den Anlagen [X.]4 und [X.]5. Denn auch diese Düse lässt nach den gezeigten Fotos in den Anlagen [X.]4 und [X.]5 und nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Muster einer aufgeschnittenen Düse nur zu den [X.] führende Kanäle erkennen, die - ähnlich wie in der Druckschrift [X.] - in einen Ringraum münden, der sich von der [X.] bis zu den Kanälen erstreckt. Demnach kann auch die [X.] dem Fachmann keine Anregung zu der in Merkmal 1k) des Anspruchs 1 beschriebenen unmittelbaren Einmündung der Kanäle in die [X.] vermitteln, denn ein tangentialer Übergang in einen ersten Radius oder ein tangentiales Anliegen an einem ersten Radius am Grund der [X.] im Sinne des Merkmals 1k) ist dort nicht vorhanden, wie bereits zum Neuheitsvergleich in [X.]itel [X.]1.2 ausgeführt worden ist.

2.4 Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen behaupteten Vorbenutzungen von Düsen der [X.] nach den Anlagen [X.]5 und [X.]6 offenbaren nur Düsen, bei denen die zu den [X.] führenden Kanäle oberhalb und damit mit Abstand zur radialen in die [X.] münden, so dass auch bei diesen Düsen für den Senat nicht ersichtlich ist, dass sie dem Fachmann eine Anregung zu einer direkten tangentialen Anordnung der Kanäle an dem Radius der [X.] entsprechend Merkmal 1k) des Anspruchs 1 bieten können.

2.5 Auch die verbleibenden lediglich zu den [X.] in Betracht gezogenen Druckschriften, die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu dem Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 nicht aufgegriffen worden sind, konnten den Fachmann nicht in nahe liegender Weise zu der streitpatentgemäßen Lösung führen, da sie Düsensysteme mit insbesondere offenen Wasserumlenksystemen zur Erzeugung eines kreisringförmigen Wasservorhangs zum Inhalt haben. Sie liegen folglich weiter ab vom [X.] und konnten dem Fachmann daher ebenfalls keine Anregungen vermitteln, die aus der [X.] bekannten [X.] direkt an den gekrümmten Umlenkflächen so in die [X.] einmünden zu lassen, dass die äußerste Linie des Außendurchmessers eines jeden Kanals tangential am ersten Radius anliegt bzw. in den ersten Radius der [X.] übergeht (Merkmal 1k).

Bei der beanspruchten Lehre handelt es sich auch nicht um eine von einem durchschnittlich versierten Fachmann zu erwartende Entwicklungsleistung, die ohne Vorbilder und allein von seinem Fachwissen angeregt aus dem Stand der Technik (hierzu [X.], 814 - [X.]) weiterentwickelt werden konnte und auf einfachen fachüblichen Erwägungen beruht. Die beanspruchte Lehre ist deshalb nicht durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt.

3. Die ebenfalls angegriffenen sich dem erteilten Anspruch 1 anschließenden erteilten [X.] 2 bis 16, die Ausgestaltungen des Gegenstands nach Patentanspruch 1 beinhalten, werden vom beständigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (B[X.]E 34,215).

Das Streitpatent hat somit vollumfänglich im erteilten Umfang Bestand.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO; da der [X.] die Sache zurückverwiesen hat, richtet sich die Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO, nicht nach § 97 Abs. 1 ZPO, und obliegt dem unteren Gericht (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., Rn. 7 zu § 97). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 24/09

21.08.2012

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 21.08.2012, Az. 4 Ni 24/09 (REWIS RS 2012, 3807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3807


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 23/11

Bundesgerichtshof, X ZR 23/11, 29.11.2011.


Az. 4 Ni 24/09

Bundespatentgericht, 4 Ni 24/09, 21.08.2012.

Bundespatentgericht, 4 Ni 24/09, 14.12.2010.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 111/09 (Bundesgerichtshof)


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30 W (pat) 803/18

X ZR 23/11

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