Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2009, Az. 3 StR 197/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2643

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 197/09 vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2.
wegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung

zu 2.: gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juli 2009 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von der Revision des Angeklagten S.

erhobene Rüge der Verletzung der § 67 Abs. 1 [X.], § 258 Abs. 2, 3 StPO ist auch deshalb unbegründet, weil der am 15. April 1990 geborene Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits volljährig war (vgl. Eisen-berg, [X.] 13. Aufl. § 67 Rdn. 2; [X.] 2006, 201). [X.]von Lienen Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 197/09

07.07.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2009, Az. 3 StR 197/09 (REWIS RS 2009, 2643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2643

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