Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2012, Az. 5 StR 486/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9375

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5 StR 486/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Februar 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Februar 2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten U.

wird das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im Straf-
und [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Zu neuer Verhandlung und [X.] hierüber, auch über die Kosten des Rechtsmittels, wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten U.

und die Revision des Angeklagten W.

gegen das ge-nannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-det verworfen.

Der Angeklagte W.

hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den [X.] und dem Adhäsionsklä-ger G.

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Dem Adhäsions-
und Nebenkläger G.

wird für die [X.] bewilligt und Rechtsanwalt [X.]
aus [X.] beigeordnet.

G r ü n d e

Das [X.] hat die Beschwerdeführer wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Ange-klagten W.

ferner wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu sechs Jahren und zwei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe, den [X.]
-
3
-

geklagten U.

zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; ferner hat das [X.] die Beschwerdeführer zu gesamtschuldnerischer Schmerzensgeldzahlung an den Adhäsions-
und Nebenkläger verurteilt. Die Revision des Angeklagten W.

ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO, ebenso die des [X.] U.

zum Schuld-
und Adhäsionsausspruch. Dagegen hat der übrige Rechtsfolgenausspruch gegen diesen Angeklagten keinen [X.].

Das [X.] hat zwar gesehen, dass dem Angeklagten U.

ein Härteausgleich zuzubilligen ist, weil er vor dem angefochtenen Urteil, aber nach der hier abgeurteilten Tat von einer anderen Jugendkammer des [X.]s

damals noch nicht rechtskräftig

unter Anwendung des §
105 Abs.
1 [X.] zu Jugendstrafe verurteilt worden ist und eine einheitliche Sank-tionierung entsprechend §§
32, 105 Abs.
2 [X.] mit der nunmehr zwingend zu verhängenden Erwachsenenstrafe für die hier zu beurteilende Tat, die der Angeklagte eine Woche nach Vollendung des 21.
Lebensjahres begangen hat, gesetzlich nicht in Betracht kommt (UA S.
16, 32; vgl. dazu [X.], Urteil vom 12.
Oktober 1989

4
StR 445/89, [X.]St 36, 270). Das [X.] hat aber seiner Verpflichtung nicht genügt, eine infolge des Härteausgleichs vor-genommene Strafmilderung deutlich zu dokumentieren ([X.]St aaO,
S.
277; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 27.
Januar 2010

5
StR 432/09

und 9.
November 2010

4
StR 441/10, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Härte-ausgleich 19 und 20).

Vielmehr ist kaum nachvollziehbar, dass ein ausreichender Strafnach-lass überhaupt erfolgt wäre. Die niedrigere Strafe im Vergleich zu dem ande-ren Beschwerdeführer und einem Nichtrevidenten erklärt sich ersichtlich be-reits aus der Mitläuferstellung des Angeklagten U.

. Hingegen über-schreitet die Freiheitsstrafe die Sanktion gegen den weiteren Nichtrevidenten ganz beträchtlich, der etwa sieben Monate jünger ist als der Angeklagte
U.

, aber noch nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden konnte, und 2
3
-
4
-

zwar ungeachtet von dessen deutlich gewichtigerem Tatbeitrag. Bei alldem ist
die infolge der getrennten Aburteilung verursachte auszugleichende Härte aus zwei Gründen eine besonders gewichtige: Zum einen hätte angesichts der frühzeitigen Geständigkeit des Angeklagten U.

in dieser (vgl. UA S.
30) und der anderen Sache
seine einheitliche Aburteilung in einem [X.] Verfahren überaus nahe gelegen. Zum anderen hätten Zeitpunkt und Charakter der hier abgeurteilten Tat, die der gesondert verhandelten, noch nach Jugendstrafrecht beurteilten Tat und auch anderen zuvor verübten

fraglos gewichtigen

Taten des Angeklagten U.

ähnelt, eine ein-heitliche Anwendung von Jugendstrafrecht gemäß §
32 Satz
1 oder §
105 Abs.
2 [X.] im Falle anderen [X.] wahrscheinlich erwarten lassen.

Das neue Tatgericht

eine Jugendkammer, an die der Senat die Sache trotz der gebotenen Verhängung von Erwachsenenstrafrecht im Blick auf die zu §§
32, 105 [X.] gebotenen Hilfserwägungen zurückverweist (vgl. zu die-ser Verfahrensweise [X.], Urteil vom 27.
April 1994

3
StR 690/93, [X.]R StPO §
354 Abs.
2 [X.])

wird danach den Grund für den Här-teausgleich und namentlich dessen Auswirkung deutlich zu kennzeichnen haben. Der Senat hebt indes auch sämtliche Feststellungen zum Straf-ausspruch auf, um insbesondere auch Gelegenheit zu einer nochmaligen Klärung der bei der anderen Verurteilung abweichend vom angefochtenen Urteil beurteilten Frage einer Anwendbarkeit des §
21 StGB, wieder unter Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen, zu geben. Schließlich ist auch der [X.], der zu §
67 Abs.
2 StGB ohnehin der vom 4
-
5
-

Generalbundesanwalt beantragten Korrektur bedurft hätte, insgesamt mitauf-zuheben, um doppelte Anordnungen nach §
64 StGB noch im Vorfeld des §
67f StGB zu vermeiden.

[X.] Schaal

König Bellay

Meta

5 StR 486/11

08.02.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2012, Az. 5 StR 486/11 (REWIS RS 2012, 9375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9375

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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