Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. 4 StR 134/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3372

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[X.] vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja StGB § 67 Abs. 2 Satz 2; [X.] § 7 Abs. 1 § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-hungsanstalt vom 16. Juli 2007 gilt gem. § 7 Abs. 1 [X.] in Verb. m. § 61 Nr. 2 StGB auch bei der Verhängung von Jugendstrafe. [X.], Beschluss vom 26. Mai 2009 [X.] 4 StR 134/09 [X.] [X.] - 2 - wegen Totschlags u.a. - 3 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. November 2008 im gesam-ten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als [X.] zu-ständige Strafkammer des [X.]. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Die [X.] des [X.] hat den Angeklagten als [X.] wegen Totschlags und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer [X.] und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - [X.] Die sachverständig beratene [X.] hat die Anordnung, den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten, dessen Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat wegen Alkoholisierung in Verbindung mit einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen ([X.] 10: [X.]) erheblich vermindert war, gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, für sich ge-nommen rechtsfehlerfrei begründet. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, dass das [X.] geprüft hat, ob gemäß § 5 Abs. 3 [X.] von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung im Hinblick auf die gleichzeitig erfolgte Unterbringungsanordnung entbehrlich ist. Bei schuldhaft begangenen Straftaten eröffnet § 5 Abs. 3 [X.] die Möglichkeit, von der an sich erforderlichen Verhän-gung von Jugendstrafe abzusehen, wenn sie als zusätzliche erzieherische Maßnahme wegen der [X.] nicht erforderlich ist, und trägt da-mit dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im [X.] ([X.]St 39, 92, 95). Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Zwar betrifft der Rechtsfehler unmittelbar nur die Verhängung der Jugendstrafe. Wegen des durch § 5 Abs. 3 [X.] vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. [X.]R [X.] § 5 Abs. 3 Absehen 1 für die Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) hebt der Senat den [X.] insgesamt auf. 2 I[X.] Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fol-gendes hin: 3 - 5 - Gemäß § 7 [X.] in Verb. mit § 61 Nr. 2 StGB richtet sich die Anordnung der Unterbringung eines Jugendlichen oder Heranwachsenden in einer Entzie-hungsanstalt nach den Vorschriften über die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung in den §§ 63 ff. StGB (vgl. Senatsurteil StraFo 2003, 210). Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 StGB wird gemäß § 93 a Abs. 1 [X.] bei suchtkranken [X.] und bei Heranwachsenden, soweit materielles Jugendstrafrecht angewandt wurde (§§ 110 Abs. 1, 105 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.], [X.] 13. Aufl. § 93 a Rn. 2) [X.] in einer Einrichtung vollzogen, in der die für eine Behandlung erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und so-zialen Hilfen zur Verfügung stehen. Sollte die [X.], was im vorlie-genden Fall nahe liegt, unter Berücksichtigung des in den Gründen des [X.] Urteils erwogenen besonderen erzieherischen Bedarfs die [X.] erneut mit der Verhängung von Jugendstrafe verbinden, gilt für die Reihenfolge der Vollstreckung § 67 StGB ([X.]R StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 7; [X.]/[X.] § 7 [X.] [X.]. 23; [X.] in [X.]/Schoreit/Sonnen, [X.] 5. Aufl. § 7 [X.]. 11). Diese Rechtsla-ge ist durch das am 20. Juli 2007 in [X.] getretene Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-hungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) nicht geändert worden. Der Ge-setzgeber hat die Verweisungsnorm des § 7 [X.] vielmehr unverändert gelas-sen. Daher gilt auch im vorliegenden Fall § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. dieses Gesetzes, wonach das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der Vollstreckung des [X.] zur Be-währung bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (vgl. nur [X.] - 6 - natsbeschluss [X.], 634). Für den Fall der Verhängung einer Jugendstrafe von über drei Jahren wird das [X.] dies bedenken und über die Dauer des [X.] unter Berücksichtigung der zur Therapie erforderlichen Dauer der Unterbringung mit sachverständiger Hilfe befinden müssen. Tepperwien Athing Ernemann Franke Mutzbauer

Meta

4 StR 134/09

26.05.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. 4 StR 134/09 (REWIS RS 2009, 3372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3372

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