Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2015, Az. 1 StR 105/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7868

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 105/15

vom
21. Juli
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
erpresserischen [X.] u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. Juli
2015
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 [X.]
beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. November 2014 soweit es sie [X.], im Ausspruch über die Dauer des jeweiligen [X.] dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt
a) des Angeklagten D.

zwei Jahre der gegen ihn ver-hängten Freiheitsstrafe
b) des Angeklagten M.

ein Jahr sieben Monate und zwei Wochen der gegen ihn verhängten Jugendstrafe
zu vollziehen sind.
2. Die weitergehenden Revisionen werden
verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schwerer räu-berischer Erpressung und versuchtem Computerbetrug schuldig gesprochen und den Angeklagten D.

zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, 1
-
3
-
den Angeklagten M.

zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und drei Mona-ten verurteilt. Gegen beide hat es die Maßregel der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet und für den Angeklagten D.

den [X.] der Strafe vor der Maßregel von drei Jahren und einem Monat, für den Angeklagten M.

einen solchen von zwei Jahren und sieben Monaten be-stimmt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrü-ge. Sie haben in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§
349 Abs. 4 [X.]); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
1. Der Schuld-
und der Strafausspruch erweisen
sich als rechtsfehlerfrei. Zwar ist dem Urteil weder ausdrücklich noch in seinem Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass die [X.] die gemäß § 5 Abs.
3, § 105 Abs. 1 JGG gebotene Prüfung vorgenommen hat, ob von Jugendstrafe wegen der Un-terbringung in der Entziehungsanstalt abgesehen werden kann.
Aus den Ur-teilsgründen
ergibt sich angesichts der Schwere der Tat aber gleichwohl ohne weiteres, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG
ausscheidet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Juli 2009

2 [X.]/09; vom 17. September 2013

1
StR 372/13 und vom 23. Juni 2015

1 StR 243/15).
2. Auch die jeweilige Anordnung der Maßregel des § 64 StGB ist recht-lich nicht zu beanstanden. Das [X.] hat aber die Dauer des [X.] der Strafen vor der Unterbringung fehlerhaft bemessen.
Der Senat setzt die Dauer des [X.]

entsprechend dem [X.]

fest.
Da die jeweils zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist, kann der Senat den [X.] entsprechend §
354 Abs.
1 [X.] selbst abändern (vgl. [X.], Be-2
3
4
-
4
-
schlüsse vom 15. Dezember 2010

1
StR 642/10 mwN
und vom 14. Januar 2014

1
StR 531/13,
NStZ-RR 2014, 107, 108).
Ausgehend vom Zeitpunkt der [X.] (vgl. §
67 Abs. 2 Satz
3 StGB) von drei Jahren und sechs
Monaten für den Angeklagten D.

und drei Jahren ein Monat und zwei
Wochen für den Angeklagten M.

und einer vo-raussichtlichen Therapiedauer von jeweils einem Jahr und sechs Monaten be-trägt die Dauer des festzusetzenden [X.] der Freiheitsstrafe zwei Jahre für den Angeklagten D.

und ein Jahr sieben Monate
und zwei Wochen für den Angeklagten M.

.
Der teilweise Erfolg der Rechtsmittel ist nicht von einer solchen Bedeu-tung, dass es unbillig wäre, die Beschwerdeführer mit den Kosten und Ausla-gen in vollem Umfang zu belasten, § 473 Abs. 1 und 4 [X.].
Raum Rothfuß Jäger

Cirener Mosbacher
5
6

Meta

1 StR 105/15

21.07.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2015, Az. 1 StR 105/15 (REWIS RS 2015, 7868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7868

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