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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 72/09 vom 26. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Januar 2010 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.], Wellner, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die in § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] geregelte Kausalitätsvermutung greift nicht ein, weil die bei der Klägerin gegebenen Risikofaktoren nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen für sich allein geeignet waren, einen Herzinfarkt auszulösen (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises reicht die geltend gemachte Erhöhung des [X.] nicht aus. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 55.966,12 • Galke Zoll Wellner [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.05.2007 - 2 O 159/06 - [X.], Entscheidung vom 05.02.2009 - 5 U 144/07 -
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26.01.2010
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. VI ZR 72/09 (REWIS RS 2010, 10052)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10052
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