Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. VI ZR 179/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10074

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 179/09 vom 26. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Januar 2010 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.], Wellner, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 22. April 2009 wird, soweit sie die Beklagte zu 2 betrifft, zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers verneint hat. Seine Beurteilung, die Beklagte zu 2 hafte auch nicht wegen eines Fabrikationsfehlers ("Ausreißer") unter dem Blickwin-kel der Verletzung eigener Prüfungspflichten während des laufen-den Bezugs der vom Zulieferer hergestellten Magnetschalter, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat in zulässiger Weise berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2 ein renommiertes Zulieferunternehmen ausgewählt und eingehend überprüft hat. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genom-menen Feststellungen des [X.] hat die Beklagte zu 2 mit dem Zulieferer auch eine Qualitätssicherungsvereinbarung abge-schlossen. Vortrag dazu, dass diese unzureichend sei, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 42.738,94 • [X.]Zoll Wellner

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.06.2008 - 16 O 190/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - I-19 U 23/08 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.06.2008 - 16 O 190/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - I-19 U 23/08 -

Meta

VI ZR 179/09

26.01.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. VI ZR 179/09 (REWIS RS 2010, 10074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10074

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