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Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde: Sog. negatives Stimmgewicht bei Bundestagswahl - Sitzzuteilung nach alter Rechtslage gem BVerfGE 121, 266 <308 ff> bei Wahl zum 17. Deutschen Bundestag im Jahr 2009 noch hinzunehmen
I.
Die Beschwerde betrifft die Gültigkeit der Wahl zum 17. [X.] am 27. September 2009.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die bundesweit erzielten Direktmandate jeder [X.] hätten auf deren aus dem [X.]insgesamt resultierende Sitze angerechnet werden müssen, weil die verbundenen Landeslisten der [X.]en nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des [X.] in der bis zum 2. Dezember 2011 gültigen Fassung ([X.]) jeweils als eine einheitliche Liste zu behandeln seien, so dass § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht gesondert nach Ländern, sondern bezogen auf [X.] der verbundenen Listen anzuwenden gewesen wäre.
II.
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
Sie betrifft wahlrechtliche Normen und deren Auslegung durch den [X.], die bereits Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung gewesen sind. Dabei hat das [X.] dem Gesetzgeber zwar aufgegeben, Aspekte des Regelungskomplexes, zu dem § 6 und § 7 [X.] gehören, neu zu regeln, hierbei aber entschieden, es könne ausnahmsweise hingenommen werden, dass die Sitze im 17. [X.] noch nach der bisherigen Rechtslage zugeteilt werden (vgl. [X.] 121, 266 <316>; 122, 304 <311 f.>). Hiervon umfasst war ausdrücklich auch die mit der Beschwerde beanstandete Methode der Sitzzuteilung (vgl. [X.] 121, 266 <308 ff.>). Der Beschwerdeführer hat dazu keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.
Meta
19.01.2012
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvC
Art 38 GG, § 24 Abs 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 6 Abs 4 S 1 BWahlG vom 17.03.2008
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.01.2012, Az. 2 BvC 12/11 (REWIS RS 2012, 9971)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9971
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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