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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 12/02vom11. Juli 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juli 2002 durch [X.], [X.],[X.] und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des [X.] [X.] in [X.] vom 17. April 2002 wird [X.] verworfen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte nach einemGegenstandswert von 6.000 •.G r ü n d e :Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie gesetzlich nicht [X.] nicht zugelassen ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Eine außerordentlicheBeschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durchdas Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887, 1902ff) nicht statthaft ([X.], Beschluß vom 7. März 2002 - [X.], NJW2002, 1577).UllmannHaß[X.]WiebelKniffka
Meta
11.07.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. VII ZB 12/02 (REWIS RS 2002, 2350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2350
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