Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. VII ZB 32/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2402

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 32/02vom10. Juli 2003in [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO § 148Die Aussetzung eines Rechtsstreits gegen mehrere Beklagte wegen eines anderwei-tig anhängigen selbständigen Beweisverfahrens kommt jedenfalls dann nicht in [X.], wenn das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens deshalb nicht ver-wertbar ist, weil nicht alle Beklagten an diesem Verfahren beteiligt sind.[X.], Beschluß vom 10. Juli 2003 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2003 durch den [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr.[X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des26. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juni 2002 ist erledigt.Soweit zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist, ist derangefochtene Beschluß des [X.] gegenstandslos.Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelzüge.Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 9.000 Gründe:[X.] Kläger sind Eigentümer eines Hauses mit einem mangelbehaftetenKeller. Sie verlangen im vorliegenden Rechtsstreit von den beiden beklagtenArchitekten Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung.In dem Verfahren des [X.] 4 U 6060/98, in dem sich die Klä-ger gegen die Restwerklohnklage des Bauunternehmers u.a. mit [X.] wegen des mangelhaften Kellers verteidigen, hat das [X.] ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet, an dem die [X.] Antragsteller und der Bauunternehmer sowie der Beklagte zu 1 als Antrags-gegner beteiligt waren. Mit dem einzuholenden Gutachten sollte sich der Sach-- 3 -verständige zu den Mängeln und auch zur technischen Verursachung äußern.Daraufhin hat das [X.] das vorliegende Verfahren nach § 148 ZPO biszur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits 4 U 6060/98 der Klägerausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde hat das [X.] den [X.] neu gefaßt, als der Rechtsstreit nur bis zum Abschluß des gegen [X.] zu 1 gerichteten selbständigen Beweisverfahrens ausgesetzt wird.Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger.Nachdem aufgrund übereinstimmenden Vortrags im Rechtsbeschwerdeverfah-ren der Aussetzungsgrund entfallen ist und der Rechtsstreit beim [X.]fortgesetzt werden kann, haben die Kläger das Rechtsbeschwerdeverfahren fürerledigt erklärt und beantragt, den Beklagten die Kosten des Beschwerdever-fahrens aufzuerlegen. Diese widersprechen der Erledigungserklärung.[X.] ist erledigt. Eine einseitige Rechtsmit-telerledigungserklärung ist zulässig; dies gilt jedenfalls dann, wenn demRechtsmittel durch ein nachträgliches prozessuales Ereignis die Grundlage ent-zogen wird (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 1998 [X.], [X.] ist hier der Fall. Der Aussetzungsgrund ist nach Vorlage des [X.] im selbständigen Beweisverfahren entfallen.Die Rechtsbeschwerde der Kläger war bis zum erledigenden Ereignisbegründet. Dies führt dazu, daß die Rechtsbeschwerde erledigt ist und der an-gefochtene Beschluß des [X.], soweit zum Nachteil der Kläger ent-schieden worden ist, gegenstandslos ist.- 4 -Die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde waren bis zum [X.] selbständigen Beweisverfahrens begründet. Das [X.] durfte, auchsoweit das [X.] den angefochtenen Aussetzungsbeschluß des[X.]s nicht bereits zugunsten der Kläger abgeändert hat, den [X.] nicht gemäß § 148 ZPO aussetzen. Dabei braucht die in [X.] Literatur streitige Frage, ob ein Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO analog aus-gesetzt werden darf, wenn die vom Gericht der Hauptsache für beweiserheblichgehaltenen Tatsachen in einem selbständigen Beweisverfahren geklärt werdensollen (verneinend: z.B. [X.], [X.], 595; bejahend: z.B. [X.],[X.]R 2000, 266), nicht entschieden zu werden. Selbst wenn die letztere [X.], die den Gedanken der [X.] in den Vordergrund stellt, zu-treffen sollte, so setzt das voraus, daß das im selbständigen Beweisverfahreneinzuholende Sachverständigengutachten im anhängigen Rechtsstreit gemäߧ 493 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt verwertbar ist. Nur in diesem Fall kann [X.] der [X.] Bedeutung zukommen.Das nunmehr vorliegende Gutachten im selbständigen Beweisverfahrenist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht uneingeschränkt verwertbar. [X.] eines selbständigen Beweisverfahrens dient der [X.] beweismäßigen Vereinfachung des Hauptsacheverfahrens; es ist daher [X.] der Beteiligten wie ein vor dem Prozeßgericht erhobener Beweis zubehandeln ([X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 493 Rdn. 1). Ausweislich des [X.] ist der Beklagte zu 2 an dem selbständigen Beweisverfahren wederals Antragsgegner noch als Streitverkündeter beteiligt gewesen. Er kann [X.] vorliegend mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln uneinge-schränkt verteidigen. Die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung geltendenEinschränkungen gemäß §§ 360, 398, 411 Abs. 4, 412 ZPO treffen auf ihn [X.] -Die Kosten des Verfahrens, soweit darüber noch nicht entschieden [X.] ist, tragen die Beklagten, § 91 ZPO.Dressler [X.] Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZB 32/02

10.07.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. VII ZB 32/02 (REWIS RS 2003, 2402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2402

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