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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 589/10 vom 2. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. August 2010 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Tenor die-ses Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaff-neten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 [X.] [zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG]; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 [X.] [zu § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.]]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.][X.]
Meta
02.12.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. 4 StR 589/10 (REWIS RS 2010, 829)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 829
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