Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2010, Az. 2 StR 356/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 451

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 356/10 vom 14. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2009 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein-gestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 55c der [X.] wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange-klagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in fünf Fäl-len in [X.], und der Hehlerei schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren we-gen des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 55c der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. 1 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 [X.] bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die [X.] von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übri-gen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden acht Einzelstrafen (sieben Freiheits-strafen zwischen vier Jahren sechs Monaten und neun Jahren sowie eine wei-tere Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung im Fall II. 55c auf den Ausspruch über die [X.] ausgewirkt hätte. 3 - 4 - Im Hinblick auf den lediglich geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels [X.] es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbliebenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 4 Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Eschelbach Ott

Meta

2 StR 356/10

14.12.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2010, Az. 2 StR 356/10 (REWIS RS 2010, 451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 451

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