Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2017, Az. 2 StR 515/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8603

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040717B2STR515.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
4. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 4.
Juli
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6.
Juni 2016 dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe -
Fall 8 der [X.]
-
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Ae-gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer 1
-
3
-
Menge in zwei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln e-gen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formel-len und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Schuldspruch-änderung im Fall [X.] der Urteilsgründe -
Fall 8 der Anklageschrift
-; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher
unzulässig (§
344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. [X.] in nicht geringer Menge im Fall [X.] der Urteilsgründe -
Fall 8 der Anklageschrift
-
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den
Feststellungen der [X.] erhielt der Angeklagte am 3.
April 2015 nach vorangegangener Bestellung von dem gesondert Verfolgten
S.

über einen Kurier 300 [X.] zu einem Preis von
350
Euro. Die [X.] verkaufte der Angeklagte, wie von Anfang an beabsichtigt, gewinnbringend weiter. Die [X.] ist im Wege der Schät-zung von einem Wirkstoffgehalt in Höhe von 0,05
Gramm pro Tablette, mithin von einem Gesamtwirkstoffgehalt in Höhe von 15
Gramm [X.] ausge-gangen.
Die vom [X.] getroffenen Feststellungen belegen damit nicht die Überschreitung des Grenzwerts der "nicht geringen Menge" bei [X.] von 30
Gramm [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 1996
-
3 [X.], [X.]St 42, 255, 262; Beschluss vom 15.
März 2001 -
3
StR 21/01, [X.] NStZ 2001, 381; Senat, Beschluss vom 5.
August 2010 -
2
StR 2
3
4
5
-
4
-
296/10, StraFo 2010, 472). Aus dem Urteil des Senats vom 3.
Dezember 2008 (2
StR 86/08, [X.]St 53, 89, 98) ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat dort ausdrücklich offen gelassen, ob die nicht geringe Menge der Amphetamin-Derivate ([X.], MDMA, M[X.]) in Übereinstimmung mit der für Amphetamin gel-tenden Grenze auf 10
Gramm Base herabzusetzen sei.
Der Angeklagte ist daher im Fall [X.] der Urteilsgründe (Fall 8 der [X.]) (nur) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig, wobei angesichts der Feststellungen der [X.] zur Gewerbsmäßigkeit des Handelns ein besonders schwerer Fall gemäß §
29 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 BtMG vorliegt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; §
265 StPO steht nicht entgegen. Der geständige Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.
Die in diesem Fall festgesetzte Einzelstrafe von neun Monaten wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Angesichts der in den weiteren Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fälle 12 und 13 der [X.]) jeweils verhängten Einzelstrafen in Höhe von neun Monaten bei deutlich unterhalb der Grenze zur nicht geringen Menge liegenden Wirkstoffmengen kann der Senat ausschließen, dass die [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.
6
7
-
5
-
3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§
473 Abs.
4 StPO).
Krehl

Eschelbach

Zeng

Bartel

Schmidt

8

Meta

2 StR 515/16

04.07.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2017, Az. 2 StR 515/16 (REWIS RS 2017, 8603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8603

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