Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2021, Az. 6 AZR 141/21

6. Senat | REWIS RS 2021, 820

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Gegenstand

Einkommenssicherung nach dem TV UmBw


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2021 - 16 [X.] 754/20 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2020 - 1 Ca 323/19 [X.] - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]öhe einer tariflichen Einkommenssicherung.

2

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1996 bei der [X.]eklagten als Zivilangestellter der [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den [X.] geltenden Fassung Anwendung. Dies umfasst den Tarifvertrag über sozialverträgliche [X.]egleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der [X.] ([X.]) vom 18. [X.]uli 2001.

3

Dieser lautet in der seit dem 1. Mai 2017 geltenden Fassung des [X.] Nr. 4 vom 24. März 2017 auszugsweise wie folgt:

        

§ 1   

Geltungsbereich

        

(1)     

Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des [X.]esministeriums der Verteidigung ([X.]) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend [X.]eschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der [X.] vom 1. [X.]uni 2001 bis zum 31. Dezember 2023 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der [X.] wegfallen.

        

…       

        
        

§ 6     

Einkommenssicherung

        

(1)     

1Verringert sich bei [X.]eschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in [X.]öhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. 2AIs Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt:

                 

a)    

das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD),

                 

b)    

in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei [X.]ahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden und

                 

c)    

…       

        

(2)     

(aufgehoben)

        

(3)     

1Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. 2Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne [X.]erücksichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei [X.]eschäftigten, die

                 

a)    

eine [X.]eschäftigungszeit von 15 [X.]ahren zurückgelegt haben, um ein Drittel,

                 

b)    

noch keine [X.]eschäftigungszeit von 15 [X.]ahren zurückgelegt haben, um zwei Drittel

                 

des Erhöhungsbetrages. 3Die Kündigungsfrist nach Satz 2 beginnt mit dem [X.] der neuen Tätigkeit. 4Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die/der [X.]eschäftigte

                 

a)    

eine [X.]eschäftigungszeit von 25 [X.]ahren zurückgelegt hat oder

                 

b)    

zum [X.]punkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 bereits auf Grund einer früheren Personalmaßnahme nach diesem Tarifvertrag, nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im [X.]ereich des [X.]esministers der Verteidigung oder einem der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. [X.]anuar 1987 eine Vergütungs-Lohn- und Entgeltsicherung erhalten hat.

                 

5Ungeachtet der Sätze 1 bis 4 verringert sich die persönliche Zulage um die Summe der Entgeltsteigerungen aus [X.]öhergruppierungen nach § 17 Abs. 5 TVöD, aus Maßnahmen nach §§ 8 und 9 TVÜ-[X.], aus persönlichen Zulagen nach § 14 TVöD, § 10 und § 18 TVÜ-[X.]. …“

4

Der Kläger war bis zum 12. Oktober 2003 in der [X.] als [X.] beschäftigt und wurde nach Lohngruppe 9 Fallgruppe 9b des damals geltenden Lohngruppenverzeichnisses zum [X.] ([X.] als Anhang I/2 zum [X.] Sonderverzeichnis (SV) 2a) vergütet. Mit Wirkung zum 13. Oktober 2003 wurde er als [X.] und Kraftfahrer in die Zweite Luftfahrzeugtechnikstaffel versetzt. Diese Tätigkeiten entsprachen der Lohngruppe 8 Fallgruppe 1 [X.] SV 2a. Anlässlich dieser [X.]erabgruppierung erhielt der Kläger nach § 6 Abs. 1 [X.] eine Einkommenssicherung. Infolge der Anrechnung allgemeiner Entgelterhöhungen nach § 6 Abs. 3 [X.] verringerte sich diese in den Folgejahren und lief zum 31. Dezember 2007 aus.

5

Mit Wirkung zum 1. [X.]anuar 2013 wurde der Kläger zum [X.]ubschraubergeschwader versetzt. [X.]ierbei handelte es sich um eine zeitlich befristete Versetzung, da die entsprechende Abteilung nur bis zum 31. Dezember 2015 eingerichtet wurde. Der Kläger wurde nach [X.] 8 [X.] vergütet.

6

Vor diesem [X.]intergrund fand am 1. Oktober 2013 ein Gespräch zwischen dem Kläger und der Personalsachbearbeiterin [X.] im [X.]eisein eines Personalratsmitglieds statt. Gegenstand des Gesprächs war eine Versetzung des [X.] in den [X.]ereich [X.]etriebsführung bei der [X.] nach Durchführung entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen. Die Gesprächsteilnehmer fertigten einen von ihnen unterschriebenen Vermerk, welcher auszugsweise lautet:

        

„Nach Abschluss der Qualifizierungsphase soll [X.]err [X.] versetzt werden. Mit Übertragung der neuen Tätigkeiten geht voraussichtlich eine [X.]erabgruppierung in die [X.] 6 verbunden mit einer Entgeltsicherung nach § 6 TV [X.] einher. …

        

Mit Wirkung vom 13.10.2003 wurde [X.]err [X.] schon einmal aufgrund einer [X.] herabgruppiert. [X.]ereits damals erhielt [X.]err [X.] eine Entgeltsicherung nach § 6 TV [X.]. Dadurch entfällt für ihn bei einer erneuten [X.]erabgruppierung gem. § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] [X.] die Verringerung des Erhöhungsbetrages bei allgemeinen Entgelterhöhungen.“

7

Die in dem Vermerk genannte Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.]uchst. c [X.] bezieht sich auf die damals geltende Fassung des [X.]. Nach der Neufassung zum 1. Mai 2017 entspricht diese Regelung nunmehr § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.]uchst. b [X.].

8

Nach Abschluss der vereinbarten Qualifizierungsmaßnahme wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. [X.]uli 2017 auf den vorgesehenen Dienstposten im [X.]ereich [X.]etriebsführung bei der [X.] in [X.] versetzt. Diese Tätigkeit wird nach [X.] 6 Stufe 6 [X.] vergütet. Vorher bezog der Kläger eine Vergütung nach [X.] 8 Stufe 6 [X.]. Er erhält deshalb eine persönliche Zulage zur Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 [X.]. Diese wurde zunächst auf 591,54 Euro brutto monatlich festgesetzt. Die [X.]eklagte reduzierte sie jedoch unter [X.]erufung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.]uchst. a [X.] bei den folgenden allgemeinen Entgelterhöhungen. So wurde die persönliche Zulage ab dem 1. März 2018 auf monatlich 579,59 Euro brutto und mit Wirkung zum 1. April 2019 auf monatlich 566,68 Euro brutto festgesetzt.

9

Mit Schreiben vom 26. April 2019 forderte der Kläger die ungekürzte Fortzahlung der persönlichen Zulage rückwirkend ab 1. [X.]uli 2017. Dies lehnte die [X.]eklagte mit Schreiben vom 20. Mai 2019 ab.

Mit seiner Klage hat der Kläger bezogen auf den [X.]raum vom 1. Oktober 2018 bis einschließlich September 2021 die Feststellung verlangt, dass die [X.]eklagte verpflichtet sei, die persönliche Zulage ohne Verringerung bei allgemeinen Entgelterhöhungen zu zahlen. [X.] anlässlich allgemeiner Entgelterhöhungen hätten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.]uchst. b [X.] zu unterbleiben. Dies ergebe sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut der Tarifregelung, welche mit der Formulierung „erhalten hat“ alle vorangegangenen Vergütungs-, Lohn- und Entgeltsicherungen erfasse, und aus der [X.]ezugnahme auf Vorgängertarifverträge. Die Tarifvertragsparteien hätten diejenigen [X.]eschäftigten, welche bereits in der Vergangenheit von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen gewesen seien, vor einer weiteren Entgeltsenkung bewahren wollen. Der bereits verminderte Lebensstandard solle damit dauerhaft gesichert werden.

Zudem habe die zuständige Personalsachbearbeiterin [X.] in dem Gespräch am 1. Oktober 2013 rechtsverbindlich zugesagt, dass eine Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.]uchst. b [X.] künftig unterbleiben werde.

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, für die [X.] vom 1. Oktober 2018 bis einschließlich September 2021 an den Kläger die zu dynamisierende persönliche Zulage gemäß § 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 TV [X.] ohne Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV [X.] bei allgemeinen Entgelterhöhungen zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Die vorgenommenen [X.] der persönlichen Zulage des [X.] seien tarifkonform. Nach § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.]uchst. b [X.] unterbleibe die Verringerung nur, falls „zum [X.]punkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1“ noch eine Einkommenssicherung bezogen werde. Es handle sich um eine Stichtagsregelung. Andernfalls wäre die Formulierung „zum [X.]punkt der Maßnahme“ überflüssig. Die Tarifvertragsparteien hätten nur diejenigen [X.]eschäftigten von einer Verringerung ausnehmen wollen, welche in einem kurzen zeitlichen Abstand von einer Verringerung ihres Entgelts aufgrund einer Umstrukturierungsmaßnahme betroffen seien. Dies sei der Fall, wenn noch während des [X.]ezugs einer persönlichen Zulage zur Einkommenssicherung ein weiterer Sicherungsfall eintrete und auch die weitere persönliche Zulage anlässlich allgemeiner Entgelterhöhungen ohne die Ausnahmeregelung abschmelzen würde. § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.]uchst. b [X.] beziehe sich nicht auf frühere, bereits abgeschlossene Einkommenssicherungen. Nur der zuletzt erreichte Lebensstandard solle gesichert werden. Im Falle des [X.] sei die zuerst erfolgte Einkommenssicherung bereits vor über neun [X.]ahren beendet gewesen.

Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf eine individuelle Vereinbarung stützen. Die Sachbearbeiterin [X.] habe in dem Gespräch am 1. Oktober 2013 ersichtlich nur eine unverbindliche Auskunft erteilen wollen.

Im Übrigen habe der Kläger die vorgenommenen Anrechnungen der Entgelterhöhungen seit dem 1. [X.]anuar 2018 ohne Widerspruch hingenommen. Ein etwaiger Anspruch auf [X.] sei daher verwirkt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.] die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts durch Zurückweisung der [X.]erufung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das [X.] hätte die der Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung nicht abändern und die Klage abweisen dürfen. Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zu den Anforderungen vgl. [X.] 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 18). Er bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf Verringerungen aufgrund allgemeiner Entgelterhöhungen und somit nicht auf Verringerungen nach § 6 Abs. 3 Satz 5 TV [X.]. Die Prozessbevollmächtigte des [X.] hat ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zudem klargestellt, dass sich der Antrag nicht auf eine Einschränkung oder gar den Entfall der persönlichen Zulage aus anderen Gründen beziehe. Letztlich will der Kläger nur festgestellt wissen, dass bezogen auf den streitgegenständlichen [X.]raum eine Verringerung bei allgemeinen Entgelterhöhungen nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. [X.][X.] unterbleibt. Es ist daher ohne Belang, dass die Vertreterin der Beklagten in der Verhandlung vor dem [X.] erklärt hat, der Kläger sei im Jahre 2019 höhergruppiert worden. Die daraus nach § 6 Abs. 3 Satz 5 TV [X.] folgende Verringerung ist nicht streitgegenständlich.

2. Für den so verstandenen Feststellungsantrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Mit der erhobenen Feststellungsklage kann der Streit über eine Verringerung der persönlichen Zulage bei allgemeinen Entgelterhöhungen bezogen auf den streitgegenständlichen [X.]raum insgesamt abschließend geklärt werden (vgl. zu diesem Erfordernis [X.] 18. Februar 2021 - 6 [X.] - Rn. 15 mwN).

II. Die Klage ist auch begründet. Die persönliche Zulage des [X.] verringerte sich bei allgemeinen Entgelterhöhungen in der [X.] vom 1. Oktober 2018 bis einschließlich September 2021 nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 TV [X.]. Dies unterblieb gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. [X.][X.], weil der Kläger bereits aufgrund einer früheren [X.] eine Entgeltsicherung nach dem TV [X.] erhalten hatte.

1. Der Geltungsbereich des TV [X.] ist nach § 1 Abs. 1 TV [X.] eröffnet. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die streitbefangene Einkommenssicherung ab dem 1. Juli 2017 auf eine durch die Umstrukturierung der [X.] veranlasste [X.] zurückzuführen ist (vgl. hierzu [X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 19 mwN). Die nach einer Qualifizierungsmaßnahme ab dem 1. Juli 2017 aufgenommene Tätigkeit ist auf die Auflösung der bisherigen Beschäftigungsabteilung im Hubschraubergeschwader zurückzuführen.

2. Zwischen den Parteien steht weiterhin außer Streit, dass der Kläger seit dem 1. Juli 2017 nach § 6 Abs. 1 TV [X.] eine Einkommenssicherung wegen der zu diesem [X.]punkt erfolgten Herabgruppierung von der [X.] 8 in die [X.] 6 [X.] in Anspruch nehmen kann. Zu beantworten ist lediglich die Frage, ob bezogen auf den streitgegenständlichen [X.]raum bei allgemeinen Entgelterhöhungen eine Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV [X.] erfolgt oder ob diese nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. [X.][X.] unterbleibt. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist Letzteres der Fall.

a) § 6 TV [X.] dient der Sicherung des [X.] ([X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 19 mwN). Durch § 6 Abs. 1 TV [X.] wird das Einkommen gesichert, welches dem Beschäftigten aus der „bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat“. Damit soll der Lebensstandard erhalten werden, den der Beschäftigte vor dem Wegfall seines Arbeitsplatzes durch eine Organisationsmaßnahme iSd. § 1 Abs. 1 TV [X.] erreicht hatte ([X.] 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 157, 23). Die persönliche Zulage nimmt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TV [X.] an allgemeinen Entgelterhöhungen teil, dh., sie ist dynamisch ausgestaltet (vgl. [X.] 19. April 2012 - 6 [X.] - Rn. 27). Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 TV [X.] verringert sie sich jedoch um einen bestimmten Anteil des [X.]. Dieses „Abschmelzen“ der persönlichen Zulage führt meist zu ihrem Entfall ([X.] 15. November 2012 - 6 [X.] - Rn. 26). Die beabsichtigte [X.]sicherung hat dann nach Vorstellung der Tarifvertragsparteien ihren Zweck erfüllt.

b) Die Verringerung unterbleibt jedoch in den von der Spezialregelung des § 6 Abs. 3 Satz 4 TV [X.] erfassten Fällen. Es handelt sich hierbei um einen erweiterten Schutz des [X.], der den betroffenen Beschäftigten ungeschmälert den dynamisierten Bezug der persönlichen Zulage belässt, solange keine Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 5 TV [X.] eintritt. Im Falle des [X.] sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. [X.][X.] erfüllt.

aa) Nach dieser Vorschrift unterbleibt eine Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV [X.], wenn der Beschäftigte zum [X.]punkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 TV [X.] bereits eine Einkommenssicherung nach im Einzelnen aufgeführten Tarifverträgen erhalten hat. Diese Regelung verhindert, dass die erfassten Arbeitnehmer mehrfach einer abbaubaren Einkommenssicherung unterfallen ([X.] 19. April 2012 - 6 [X.] - Rn. 30). § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. [X.][X.] ist dahingehend auszulegen, dass jedweder Bezug einer Einkommenssicherung nach den genannten Tarifverträgen - einschließlich bereits abgeschlossener [X.] - eine Verringerung bei einer nachfolgenden Einkommenssicherung verhindert (zu den Grundsätzen der Tarifauslegung vgl. [X.] 7. Februar 2019 - 6 AZR 44/18  - Rn. 27 ). Letztlich kann ein Abschmelzen der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV [X.] entsprechend dem Tarifverständnis des [X.] nur einmal erfolgen.

(1) Der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. [X.][X.] ist diesbezüglich allerdings unklar.

(a) Die Formulierung „zum [X.]punkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1“ kann mit der Beklagten dahingehend verstanden werden, dass bei Beginn der Einkommenssicherung noch eine andere Einkommenssicherung „auf Grund einer früheren [X.]“ bezogen werden muss (in diesem Sinne auch [X.] 5. April 2018 - 17 Sa 1768/17 - zu [X.]) b) der Gründe). Hierauf abstellend, wäre es folgerichtig, das Unterbleiben der Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. [X.][X.] nur für den Fall eines „Doppelbezugs“ von [X.] anzunehmen. Ein solcher Doppelbezug ist möglich bei Fallgestaltungen, in denen Beschäftigte aufgrund des fortlaufenden Umstrukturierungsprozesses der [X.] mehrfach von einem Wegfall des Arbeitsplatzes betroffen sind und die bereits erhaltene persönliche Zulage eine Zulage iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.][X.] darstellt (vgl. [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 20 ff.). Dessen ungeachtet lässt die Formulierung „zum [X.]punkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1“ aber auch das Verständnis zu, dass damit nur der Gegensatz zur „früheren [X.]“ zum Ausdruck gebracht werden soll. Demnach könnten auch in der Vergangenheit beendete [X.] erfasst sein.

(b) Diese Unsicherheit über den Bedeutungsgehalt der Norm wird nicht durch die Verwendung des Perfekts bezüglich des Erhalts einer Einkommenssicherung aus einer früheren [X.] („erhalten hat“) beseitigt. Diese [X.]form bringt zum Ausdruck, dass ein in der Vergangenheit abgeschlossener Sachverhalt in der Gegenwart als Zustand noch andauert oder von Bedeutung bleibt (vgl. [X.] Richtiges und gutes [X.] 7. Aufl. Stichwort: Perfekt). Die Formulierung „erhalten hat“ macht damit nur deutlich, dass in der Vergangenheit ein Sicherungsfall eingetreten sein muss und entsprechende Zahlungen geleistet worden sein müssen. Ob diese bereits vollständig eingestellt worden sein dürfen und nur der Erhalt der bis dahin erfolgten Leistungen verbleibt oder ob noch aktuell weitere Zahlungen bei Eintritt des erneuten Sicherungsfalls erfolgen müssen, wird nicht unterschieden. Eindeutig wären nur die - ggf. alternativ verwendeten - Formulierungen „erhält“ oder „erhalten hatte“, denn damit wäre zum Ausdruck gebracht, dass es sich um den aktuellen Bezug einer Einkommenssicherung oder um einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Bezug handeln muss.

(2) Entscheidend für das Verständnis des § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. [X.][X.] ist die Inbezugnahme früherer [X.]n nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des [X.] vom 30. November 1991 und dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987, welcher zwischen der damals bestehenden [X.], Transport und Verkehr ([X.]) und der Beklagten, der [X.] und der [X.] abgeschlossen wurde. Diese Tarifwerke stehen in einem inneren Zusammenhang zum TV [X.]. Der Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des [X.] vom 30. November 1991 knüpfte inhaltlich an den Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 an, indem er bei Wegfall von Arbeitsplätzen aus Anlass der Verringerung der [X.] eine Vergütungs- und Lohnsicherung auf Grundlage eines sog. Sicherungsbetrages vorsah, welcher sich mit jeder allgemeinen [X.] grundsätzlich verminderte. Eine ähnliche Vergütungssicherung sieht der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 vor. Die Tarifvertragsparteien des TV [X.] haben diese Systematik übernommen und waren sich bewusst, dass bei Inkrafttreten des TV [X.] am 1. Juni 2001 Beschäftigte existierten, welche sich noch in einer Einkommenssicherung nach dem Tarifvertrag vom 30. November 1991 befanden. Vor diesem Hintergrund haben sie sich mit § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. [X.][X.] darauf verständigt, dass Beschäftigte nicht mehrfach einer abbaubaren Einkommenssicherung unterfallen sollen. Dies gilt ausdrücklich auch für [X.] „nach diesem Tarifvertrag“, dh. nach dem TV [X.] (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Begleitmaßnahmen Umgestaltung [X.] Stand Juni 2006 [X.]. 8.1). An diesem Konzept haben die Tarifvertragsparteien auch bei der letzten Änderung des § 6 TV [X.] mit Änderungsvertrag Nr. 4 vom 24. März 2017 festgehalten, obwohl die beiden älteren Tarifwerke keine große praktische Bedeutung mehr haben dürften. Jedenfalls der nach wie vor geltende Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 kann aber auf Angestellte, die von einem anderen öffentlichen Arbeitgeber zur [X.] gewechselt sind, Anwendung gefunden haben. Auch bei diesen Arbeitnehmern, bei denen aufgrund des [X.] kein gleichzeitiger Bezug beider Sicherungen möglich ist, soll eine Abschmelzung der späteren Einkommenssicherung entfallen. Daraus ergibt sich als Grundkonzeption der Vorschrift, dass wegen des langwierigen Reformprozesses der [X.] bei mehrfacher Betroffenheit von [X.] nur einmal eine Verringerung der persönlichen Zulage bei allgemeinen Entgelterhöhungen erfolgen soll. Dabei haben die Tarifvertragsparteien insoweit einen [X.] hingenommen, als der Lebensstandard des Beschäftigten bei einer mehrere Jahre zurückliegenden früheren Einkommenssicherung zum [X.]punkt des Eingreifens der erneuten Einkommenssicherung nicht mehr durch das ursprüngliche Einkommensniveau geprägt sein kann (vgl. [X.] 5. April 2018 - 17 Sa 1768/17 - zu [X.]) b) der Gründe). Andernfalls hätten sie eine zeitliche Grenze bestimmen müssen und nicht - gleichsam pauschal - auf „frühere [X.]n“ abstellen dürfen. Sie haben sich insoweit nicht für eine zeitliche Betrachtung entschieden, sondern auf den bloßen Umstand abgestellt, dass früher bereits eine Verringerung des Entgelts stattgefunden hat, welche eine Einkommenssicherung nach dem jeweiligen Tarifwerk ausgelöst hat.

bb) Demnach unterbleibt die Verringerung auch im Falle des [X.] nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. [X.][X.], denn der Kläger unterfiel bis zum 1. Januar 2008 bereits einer Einkommenssicherung nach § 6 TV [X.].

3. Der Kläger hat sein Recht, sich auf das Unterbleiben der Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. [X.][X.] zu berufen, auch nicht verwirkt (vgl. hierzu [X.] 17. August 2021 - 1 [X.] - Rn. 47). Jedenfalls das erforderliche Umstandsmoment liegt nicht vor. Der Kläger war weder verpflichtet, die sich aus der von der Beklagten vorgenommenen Verringerung ergebenden Differenzbeträge zu fordern, noch ergibt sich aus der vorübergehenden Hinnahme der Verringerung eine vertrauensbegründende Verhaltensweise (vgl. [X.] 23. November 2017 - 6 [X.] - Rn. 39). Er hat lediglich mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zugewartet und damit bezogen auf sich ergebende Teilbeträge die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.]-AT versäumt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass es der Beklagten aufgrund eigener Dispositionen unzumutbar geworden wäre, die Ansprüche des [X.] zu erfüllen (vgl. [X.] 22. März 2017 - 5 [X.] - Rn. 24).

4. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche rechtliche Qualität der Vermerk vom 1. Oktober 2013 aufweist und ob der Kläger hieraus einen Anspruch ableiten kann.

III. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten auch der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Spelge    

        

    Heinkel    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Steinbrück    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 141/21

25.11.2021

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hameln, 5. März 2020, Az: 1 Ca 323/19 Ö, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2021, Az. 6 AZR 141/21 (REWIS RS 2021, 820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 820

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