Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2009, Az. V ZR 141/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 988

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[X.]IM N[X.]M[X.]N [X.][X.]S VOLK[X.]S URT[X.]IL [X.]/08 Verkündet am: 23. Oktober 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 1004 [X.]bs. 1, 275 [X.]bs. 2 Im Rahmen der [X.]bwägung, ob ein [X.]nspruch auf [X.]eseitigung der [X.]eeinträchtigung eines fremden Grundstücks aus § 1004 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] nach § 275 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] ausge-schlossen ist, kommt Kosten, die ohne die Inanspruchnahme des fremden [X.]s entstanden wären, nur eingeschränkte [X.]edeutung zu. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2009 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - [X.]er V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2009 durch [X.] [X.]r. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.]zub und [X.] für Recht erkannt: [X.]uf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 22. September 2005 insoweit abgeändert. [X.]ie [X.]eklagte wird verurteilt, die in dem dem Urteil beigefügten Lageplan mit [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] markierte [X.]läche des [X.]lurstücks 172/17 der [X.]lur 4 der Gemarkung [X.]von den Holz-barrieren und der [X.]epflasterung zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. [X.]ie [X.]eklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: [X.]r. K. war [X.]igentümer des Grundstücks [X.] 51e bis 51g in [X.]. [X.]as Grundstück ist in den sechziger Jahren des ver-gangenen Jahrhunderts mit einem für [X.]ngehörige der sowjetischen [X.]rmee als Unterkunft bestimmten Wohnblock bebaut worden. 1996 erwarb die [X.]eklagte ein angrenzendes Grundstück. [X.]uf diesem steht unter anderem der parallel zur gemeinsamen Grenze der Grundstücke zum selben Zweck errichtete [X.]lock [X.] 53a bis 53d. 1 [X.]ie [X.]eklagte sanierte das Gebäude. [X.]ür die Pflasterung der Zufahrt und eine Holzabtrennung nahm sie dabei auf eine Länge von rund 70 m und eine [X.]reite von etwa 4,5 m das Grundstück von [X.]r. K. in [X.]nspruch. 2 2002 erwarb die Klägerin das Grundstück [X.] 51e bis 51g. Mit der Klage verlangt sie von der [X.]eklagten die [X.]eseitigung der Pflas-terung und der Holzabtrennung und die Herausgabe ihres Grundstücks in ge-räumtem Zustand, soweit dieses für die Pflasterung und die Holzabtrennung in [X.]nspruch genommen wird. [X.]ie [X.]eklagte hat widerklagend die [X.]estellung einer [X.]ienstbarkeit an dem Grundstück der Klägerin beantragt, die sie zu dessen Nutzung in dem praktizierten Umfang berechtigen soll. 3 [X.]as [X.] hat Klage und Widerklage abgewiesen. [X.]ie hiergegen von beiden Parteien eingelegten [X.]erufungen sind ohne [X.]rfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre [X.]nträge weiter. 4 [X.]ntscheidungsgründe: - 4 - [X.] [X.]as [X.]erufungsgericht meint, die Klägerin müsse die Nutzung ihres Grundstücks als Weg durch die [X.]eklagte dulden. [X.]en von der Klägerin geltend gemachten [X.]nsprüchen stehe der in § 251 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]G[X.] zum [X.]usdruck kommende allgemeine Grundsatz entgegen, nach welchem [X.]eseitigung nicht verlangt werden könne, wenn sie zu unzumutbarem [X.]ufwand führe. [X.]ei der [X.]bwägung sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Klägerin schon zu Zeiten der [X.][X.]R als Zugang zu dem Wohnblock auf dem Grundstück der [X.]e-klagten gedient habe und die [X.]eklagte bei der Pflasterung des Wegs darauf vertrauen durfte, dass [X.]r. K. die Inanspruchnahme seines Grundstücks gestatte. Insoweit habe die [X.]eklagten weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt. 5 [X.]ie [X.]läche vor dem Wohnblock auf dem Grundstück der [X.]eklagten rei-che zwar für einen Zugang zu den [X.]ingängen des Wohnblocks hin. Sie sei aber zu schmal, um auch die für die [X.]euerwehr notwendigen Stellflächen aufzuneh-men. [X.]ie Verlegung dieser [X.]lächen auf die Rückseite des Gebäudes führe nach dem Vortrag der Klägerin zu einem [X.]ufwand von knapp 9.000 •, nach dem Vor-trag der [X.]eklagten zu einem solchen von etwa 100.000 •. [X.]arüber hinaus müssten nach der [X.]ehauptung der [X.]eklagten die [X.]enster auf der Rückseite des Wohnblocks vergrößert werden, um den [X.] zu genügen; dort wachsende [X.]irken müssten gefällt werden. [X.]er Weg auf der Vor[X.]eite des [X.]locks müsste neu angelegt, das [X.]inbahnstraßensystem auf dem [X.] der [X.]eklagten geändert, für die [X.]ahrzeuge der [X.]ewohner des [X.]locks und den [X.]nlieferverkehr müssten neue Wege angelegt werden. 6 - 5 - Gemessen an dem hiermit verbundenen [X.]ufwand seien die Nachteile ge-ring, die die Klägerin durch die Nutzung des [X.] seitens der [X.]eklagten erleide. [X.]er [X.] sei nicht bebaubar. [X.]ie [X.]ntfernung zwischen dem [X.] und dem [X.] 51e bis 51g betrage etwa 60 Meter, ein konkretes Nutzungskonzept für die [X.] habe die Klägerin nicht vorgetragen. 7 I[X.] [X.]as hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 8 [X.]ie Klage ist nach §§ 1004 [X.]bs. 1, 985 [X.]G[X.] begründet. [X.]er [X.]igentümer einer Sache kann mit dieser grundsätzlich nach [X.]elieben verfahren und [X.]ritte von jeder [X.]inwirkung auf sein [X.]igentum ausschließen (§ 903 Satz 1 [X.]G[X.]). So-weit das [X.]igentum beeinträchtigt wird, kann der [X.]igentümer von dem Störer die [X.]eseitigung der [X.]eeinträchtigung verlangen (§ 1004 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]); wird dem [X.]igentümer der [X.]esitz vorenthalten, kann er Herausgabe verlangen (§ 985 [X.]G[X.]). [X.]ie Rechte aus dem [X.]igentum haben nur insoweit zurückzutreten, als das Gesetz oder Rechte [X.]ritter der [X.]usübung der Rechte aus dem [X.]igentum entgegenstehen (§§ 903 Satz 1, 1004 [X.]bs. 2, 986 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]). So ver-hält es sich hier nicht. 9 1. [X.]er [X.]eseitigungsanspruch aus § 1004 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] ist nach § 1004 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] ausgeschlossen, wenn der [X.]igentümer die [X.]eeinträchtigung dulden muss. So verhält es sich nicht, wenn ein früherer [X.]igentümer die [X.]eeinträchti-gung gestattet hat. [X.]essen Gestattung ist für den [X.]eseitigungsanspruch des Rechtsnachfolgers in das [X.]igentum ohne [X.]edeutung ([X.], [X.] 66, 37, 39 m.w.N.). [X.]er [X.]igentümer des beeinträchtigten Grundstücks kann von [X.] - 6 - gen, der eine von seinem Rechtsvorgänger gestattete [X.]inrichtung weiterhin nutzt, die [X.]eseitigung der [X.]inrichtung verlangen ([X.], Urt. v. 29. [X.]ebruar 2008, [X.], NJW-RR 2008, 827). [X.]ntsprechend verhält es sich bei der [X.]eendigung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses, für dessen [X.]auer der [X.]igentümer eine [X.]eeinträchtigung hinnehmen muss ([X.], [X.] 41, 393, 395, [X.], [X.] 110, 313, 315; [X.] 2, 170, 174). [X.]asselbe gilt für das [X.]rlö-schen von [X.]uldungspflichten aus dem öffentlichen Recht ([X.], [X.] 40, 18, 20; [X.], [X.] 125, 56, 63). [X.]rlischt eine [X.]ienstbarkeit oder wird sie aufgeho-ben, liegt es nicht an[X.]. [X.]er [X.]igentümer ist zur [X.]uldung nur so lange ver-pflichtet, wie das Recht besteht, durch das der [X.]nspruch aus dem [X.]igentum beschränkt wird ([X.]Komm-[X.]G[X.]/[X.]aldus, 5. [X.]ufl., § 1004 Rdn. 102; Pa-landt/[X.]assenge, [X.]G[X.], 68. [X.]ufl., § 1004 Rdn. 34; [X.]/[X.], [X.]G[X.], 13. [X.]ufl., § 1004 Rdn. 239; [X.]/[X.], [X.]G[X.] [2006], § 1004 Rdn. 197). [X.]in Recht der [X.]eklagten, aufgrund dessen die Klägerin den Gebrauch des von der [X.]eklagten in [X.]nspruch genommenen [X.]s ihres Grundstücks hinzunehmen hätte, besteht nicht. [X.]ie Klägerin braucht die Inanspruchnahme ihres Grundstücks auch nicht deshalb zu dulden, weil es zu Zeiten der [X.][X.]R als Zugang zu dem [X.] 51a bis 51d gedient hat. [X.]ies kann zur [X.]olge gehabt haben, dass der [X.]eklagten gemäß § 116 [X.]bs. 1 Sa-chenR[X.]erG ein [X.]nspruch auf [X.]inräumung einer [X.]ienstbarkeit an dem [X.] der Klägerin zustand, aufgrund dessen die [X.]eklagte das Grundstück in dem Umfang nutzen durfte, in welchem es bis zum [X.]blauf des 2. Oktober 1990 als Zugang zu dem Gebäude [X.] 51a bis 51d genutzt wurde. [X.]in solcher [X.]nspruch hätte die [X.]eklagte berechtigt, den Weg in diesem Umfang weiterhin zu nutzen und die zur Unterhaltung des Wegs notwendigen Maßnah-men durchzuführen, § 1020 Satz 2 [X.]G[X.]. 11 - 7 - [X.]in früher etwa bestehender [X.]nspruch der [X.]eklagten auf [X.]estellung ei-ner [X.]ienstbarkeit an dem Grundstück der Klägerin ist indessen nach §§ 116 [X.]bs. 2, 111 [X.]bs. 2 SachenR[X.]erG erloschen, wie das [X.]erufungsgericht im Rahmen der [X.]ntscheidung über die Widerklage ausgeführt hat. [X.]ie Rechtskraft der [X.]ntscheidung über den mit der Widerklage geltend gemachten [X.]nspruch führt zugleich dazu, dass der Klägerin die Geltendmachung der erhobenen [X.]n-sprüche auch nicht unter dem Gesichtspunkt des —dolo petit ...fi verwehrt ist. 12 2. [X.]ntgegen der Meinung des [X.]erufungsgerichts steht den [X.]nsprüchen der Klägerin auch nicht der in § 251 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]G[X.] zum [X.]usdruck kom-mende Grundsatz entgegen, nach welchem ein [X.]nspruch auf [X.]eseitigung der [X.]eeinträchtigung eines Grundstücks nicht erfüllt werden muss, wenn die [X.]rfül-lung für den Schuldner nur mit unverhältnismäßigen [X.]ufwendungen möglich ist (hierzu [X.], [X.] 62, 388, 391; Urt. v. 21. [X.]ezember 1973, [X.], M[X.]R 1974, 571; Urt. v. 10. [X.]ezember 1976, [X.], [X.], 536, 537). 13 a) [X.]iese Rechtsprechung ist, wie der [X.] entschieden hat, dadurch überholt, dass in das [X.]ürgerliche Gesetzbuch in Gestalt von § 275 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] eine Regelung aufgenommen worden ist, die dem in § 251 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]G[X.] zum [X.]usdruck kommenden allgemeinen Grundsatz entspricht und in unmittel-barer [X.]nwendung zum [X.]usschluss von [X.]nsprüchen aus § 1004 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] führen kann ([X.], Urt. v. 30. Mai 2008, [X.], NJW 2008, 3122, 3123; Urt. v. 18. Juli 2008, [X.] 171/07, NJW 2008, 3123, 3124). 14 [X.]as Urteil vom 30. Mai 2008 hat in der juristischen Literatur Zustimmung ([X.]/[X.]assenge, aaO, § 1004 Rdn. 47; [X.], jurisPR-[X.]ivilR 16/2008 [X.]nm. 1), aber auch [X.]blehnung ([X.] LMK 2008 Nr. 266937; [X.], NJW 2008, 3618 ff.) gefunden. [X.]ie ablehnenden Stellungnahmen greifen auf 15 - 8 - die Meinung von [X.] zurück, nach welcher der in § 251 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]G[X.] zum [X.]usdruck kommende Grundsatz auf die [X.]nsprüche aus §§ 985, 1004 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] keine [X.]nwendung findet ([X.], [X.]er negatorische [X.]eseitigungsan-spruch, S. 162 f.; [X.]. [X.]cP 1976, 28, 53 ff.; [X.]. [X.]estschrift [X.], 625, 660 ff.; [X.]. [X.]estschrift 50 Jahre [X.]undesgerichtshof, 693, 718 ff.; ferner [X.]. [X.]estschrift [X.]ydlinski, 269 ff.). [X.]ieser [X.]uffassung ist der [X.] nicht gefolgt ([X.], [X.] 62, 388, 391; 143, 1, 6; Urt. v. 10. März 2006, [X.] 48/05, NJW-RR 2006, 960, 962). [X.]ie durch § 275 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] erfolgte Regelung des in der Vergangenheit § 251 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]G[X.] entnommenen allgemeinen Grundsat-zes gibt zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung keinen [X.]nlass. [X.]ie von [X.] weiter aufgeworfene [X.]rage, ob der [X.]usschluss von [X.]nsprüchen aus dem [X.]igentum durch § 275 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] zur [X.]olge hat, dass der [X.]igentümer eine [X.]eeinträchtigung ohne einen [X.]nspruch auf [X.]usgleich hinzunehmen hat, brauchte weder im Urteil vom 30. Mai 2008 entschieden zu werden noch stellt sich diese [X.]rage in dem vorliegenden [X.]all. b) [X.]er [X.]nspruch der Klägerin auf [X.]eseitigung der Pflasterung, der [X.] und Herausgabe des Grundstückstreifens ist nicht nach § 275 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] ausgeschlossen. 16 aa) [X.]ei der [X.]eantwortung der [X.]rage, ob der Schuldner dem Gläubiger mit [X.]rfolg entgegenhalten kann, dass der zur [X.]rfüllung des [X.]nspruchs notwen-dige [X.]ufwand in einem Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des [X.] steht, ist von dem "Inhalt des Schuldverhältnisses" auszugehen. [X.]ies sind für die [X.]nsprüche aus §§ 1004 [X.]bs. 1, 985 [X.]G[X.] die Vorschriften des [X.] und die aus diesen folgenden Wertungen. 17 - 9 - [X.]iese beschränken den [X.]bwehr- und der [X.]eseitigungsanspruch aus § 1004 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] durch die in §§ 904 ff. [X.]G[X.] bestimmten Regelungen. [X.]er [X.]nspruch aus dem [X.]igentum greift hiernach grundsätzlich nur soweit nicht Platz, als es an einem [X.]usschließungsinteresse des [X.]igentümers fehlt (vgl. §§ 905 Satz 2, 906 [X.]bs. 1 [X.]G[X.]) oder das Interesse des [X.]igentümers aufgrund besonderer Umstände hinter das Interesse desjenigen zurückzutreten hat, der das [X.]igentum beeinträchtigt (vgl. §§ 904, 906 [X.]bs. 2, 912, 917 [X.]G[X.]). 18 § 912 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] kann entgegen der Meinung des [X.]erufungsgerichts nicht entnommen werden, dass nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhal-ten zu Lasten eines auf [X.]eseitigung einer Pflasterung in [X.]nspruch genomme-nen Nachbarn zu berücksichtigen sei. § 912 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] findet auf das Rechts-verhältnis zwischen den Parteien keine [X.]nwendung. [X.]ie [X.]eschränkung der Rechte des [X.]igentümers eines Grundstücks durch § 912 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] erfolgt, weil die [X.]eseitigung eines Überbaus in der Regel zur [X.]olge hat, dass ein Ge-bäude und damit ein erheblicher Wert nicht erhalten werden kann ([X.], [X.] 39, 5, 11). [X.]arum geht es nicht, wenn Nachbarn um den [X.]estand der Pflasterung eines Wegs, die über die Grundstücksgrenze hinausgeht, oder um die [X.]eseitigung einer Holzabtrennung streiten. 19 bb) [X.]as schließt es jedoch nicht aus, dass [X.]ufwand zur [X.]eseitigung ei-ner Störung, der außer Verhältnis zu dem Interesse des [X.]igentümers an der [X.]eseitigung steht, im [X.]usnahmefall dazu führen kann, dass ein [X.]eseitigungs-anspruch nach den Geboten von Treu und Glauben nicht durchgesetzt werden kann. 20 - 10 - (1) Soweit ein Nachbar geltend macht, die Unverhältnismäßigkeit beruhe auf Kosten, die er nicht vermeiden könne, um die [X.]ewirtschaftung seines Grundstücks in der bisherigen Weise aufrecht zu erhalten, muss im Rahmen der von § 275 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] gebotenen [X.]bwägung berücksichtigt werden, dass die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks grundsätzlich nicht dazu die-nen kann, [X.]ufwendungen zu ersparen, die sonst notwendig sind. So verhält es sich vorliegend mit den Kosten für die [X.]nlage von Stellplätzen und einer Zufahrt für die [X.]euerwehr auf dem Grundstück der [X.]eklagten, den Kosten für die [X.] der [X.]enster auf der Rückseite des Wohnblocks, den mit dem [X.]ällen der [X.]irken, einer hierdurch möglicherweise notwendigen [X.]rsatzbepflanzung und den für die [X.]nlage neuer Wege auf dem Grundstück der [X.]eklagten verbunde-nen Kosten. [X.]iese Kosten wären der [X.]eklagte im Wesentlichen auch dann er-wachsen, wenn sie im Rahmen der Sanierung des Wohnblocks das Grundstück der Klägerin nicht in [X.]nspruch genommen hätte. 21 (2) [X.]es Weiteren ist zu berücksichtigen, ob der Schuldner das [X.] zu vertreten hat, § 275 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.]G[X.]. 22 [X.]ass die [X.]eklagte bei der Inanspruchnahme des Grundstücks von [X.]r. K. davon ausgehen durfte, [X.]r. K. habe dies gestattet, wirkt ent-gegen der Meinung des [X.]erufungsgerichts nicht zugunsten der [X.]eklagten. 23 [X.]ei der Inanspruchnahme des Grundstücks [X.] 53e bis 53g durch die [X.]eklagte sprach nichts dafür, dass die Pflasterung des [X.]sstreifens ohne die [X.]estellung einer [X.]ienstbarkeit oder ohne einen schuld-rechtlichen Vertrag, in den ein [X.]rwerber des Grundstücks eintreten würde, von diesem hingenommen würde. [X.]ass die Klägerin, ein gewerbliches [X.] - 11 - unternehmen, insoweit einem Irrtum unterlegen sein könnte, ist nicht ersichtlich, wäre im Übrigen aber auch unerheblich. (3) [X.]ie [X.]eklagte greift durch die Nutzung des Grundstücks der Klägerin in die der Klägerin zustehende [X.]efugnis zur [X.]isposition über ihr [X.]igentum ein. [X.]er [X.]ingriff wi[X.]pricht dem Inhalt des [X.]igentumsrechts. [X.]ie Klägerin kann grundsätzlich die [X.]eseitigung des hierdurch eingetretenen Zustands verlangen. [X.]in besonderes Interesse an der Störungsfreiheit ihres Grundstücks braucht sie nicht darzulegen. 25 (4) [X.]amit aber kann die zu § 275 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] gebotene [X.]bwägung zwi-schen dem Interesse der Klägerin an der [X.]rfüllung der von ihr erhobenen [X.]n-sprüche und dem hiermit für die [X.]eklagte verbundenen [X.]ufwand unter [X.]erück-sichtigung des [X.] der eingetretenen Situation nach den Gebo-ten von Treu und Glauben nicht dazu führen, dass die Klägerin die [X.]eseitigung der Pflasterung ihres Grundstücks und der Holzabtrennung und die Herausgabe ihres Grundstücks nicht verlangen könnte. [X.]as kann der [X.] entscheiden, weil auf der Grundlage des Vorbringens der [X.]eklagten eine andere [X.]ntschei-dung ausgeschlossen und weiteres Vorbringen der [X.]eklagten nicht zu erwarten ist. 26 - 12 - [X.][X.]ie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 [X.]bs. 1, 97 [X.]bs. 1 ZPO. 27 [X.] [X.] Stresemann

[X.]zub Roth Vorinstanzen: [X.], [X.]ntscheidung vom [X.]/04 - [X.], [X.]ntscheidung vom 26.06.2008 - 5 U 136/05 - - 13 -

Meta

V ZR 141/08

23.10.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2009, Az. V ZR 141/08 (REWIS RS 2009, 988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 988

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