Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2021, Az. B 9 V 2/20 R

9. Senat | REWIS RS 2021, 254

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Soziales Entschädigungsrecht - Berufsschadensausgleich - Vergleichseinkommen - Durchschnittseinkommen in besonderen Fällen - außergewöhnlicher Berufserfolg - Ermittlung der Vergleichsgruppe - unterbliebene Bekanntmachung von bestimmten Vergleichseinkommen im Bundesanzeiger - eigenständige Berechnung durch Versorgungsverwaltung und Gerichte - keine Bindung der Gerichte an verwaltungsinterne Berechnungsvorgaben - zeitversetzte Berücksichtigung von Besoldungserhöhungen von Bundesbeamten - kein voller Ausgleich durch Berufsschadensausgleich - typisierende und generalisierende Regelung - Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Transparenz


Leitsatz

Beim Berufsschadensausgleich fließen Besoldungserhöhungen erst zum 1.7. eines Jahres in Form einer Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren in die Berechnung des Vergleichseinkommens ein.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2020 aufgehoben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2018 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs ([X.]) für die Zeit vom 1.3.2016 bis zum 30.6.2017 durch Anpassung an eine Erhöhung der Besoldung der Bundesbeamten.

2

Der 1958 geborene und verheiratete Kläger ist Landesbeamter (Besoldungsgruppe [X.]) und bezieht seit Oktober 2003 Versorgungsleistungen (ua Grundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von - damals - 80) wegen eines Impfschadens. Nachdem er schädigungsbedingt seine wöchentliche Arbeitszeit reduziert hatte, bewilligte ihm der [X.] [X.] ab dem [X.] Mai 2015 (Bescheid vom 13.1.2016).

3

Der [X.] wurde vom [X.]n aufgrund eines geänderten Vergleichseinkommens mit Bescheid vom [X.] rückwirkend zum [X.] und mit Bescheid vom [X.] zum [X.] angepasst. Wegen Änderung der Einkommensverhältnisse beim Kläger wurde der [X.] vom [X.]n zudem mit Bescheiden vom [X.] (rückwirkend zum [X.]), vom 18.8.2016 (rückwirkend zum [X.]) und vom 1.3.2017 (rückwirkend zum 1.1.2017) neu festgestellt. Zudem erfolgte zum 1.7.2016 eine Anpassung aufgrund der 22. [X.] 2016 (Bescheid vom 4.7.2016).

4

Durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 vom 21.11.2016 ([X.]) wurde die Besoldung der Bundesbeamten zum 1.3.2016 um [X.] und zum [X.] um [X.] erhöht. Den Antrag des [X.] vom [X.], das Vergleichseinkommen auf dieser Grundlage anzupassen und den [X.] rückwirkend zum 1.3.2016 neu festzustellen, lehnte der [X.] ab. Er stellte jedoch den [X.] für den Zeitraum von April bis Juni 2017 wegen einer Einkommensänderung beim Kläger neu fest. Dazu berücksichtigte der [X.] das höhere Einkommen des [X.], das aus der Übernahme der Anpassungswerte der Bundesbeamtenbesoldung im Land resultierte, verminderte den [X.] für den genannten Zeitraum entsprechend und forderte die Erstattung des überzahlten Betrags (Bescheid vom 1.8.2017; Widerspruchsbescheid vom 10.10.2017).

5

Das [X.] hat die anschließende Klage abgewiesen (Urteil vom 30.11.2018). Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den [X.]n unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.3.2016 bis zum 30.6.2017 höheren [X.] auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens nach dem Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe [X.] zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Anlage V zum [X.] ([X.]) nach Maßgabe der durch das [X.] erfolgten Besoldungsanpassungen zu zahlen. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben sei das Vergleichseinkommen vom [X.] ([X.]) nicht im [X.] ([X.]) veröffentlicht worden. Daher sei es von dem [X.]n eigenständig unter Einbeziehung der Besoldungsanpassungen nach dem [X.] zu errechnen (Urteil vom 10.6.2020).

6

Mit seiner Revision rügt der [X.] eine Verletzung von § 30 Abs 5 [X.] ([X.]). Das L[X.] verkenne die Grundsätze der Ermittlung des Vergleichseinkommens. Diese [X.] eine Anpassung des Vergleichseinkommens jeweils nur zum 1.7. eines Jahres und unter Zugrundelegung nicht der aktuellen Bundesbeamtenbesoldung, sondern der Durchschnittsbesoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorausgegangenen Kalenderjahren vor.

7

Der [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2020 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2018 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Mit von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angenommenen Teilanerkenntnis vom 16.12.2021 hat der [X.] seine Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 1.8.2017 um 36 Euro reduziert und einen Anspruch des [X.] auf höheren [X.] für den Zeitraum von April bis Juni 2017 in diesem Umfang anerkannt. Ferner hat sich der [X.] verpflichtet, für den Zeitraum von März 2016 bis März 2017 das Vergleichseinkommen des [X.] nach § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 [X.] zu überprüfen und ggf neu festzustellen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Sie führt zur Aufhebung des [X.] im noch streitbefangenen Umfang und zur Zurückweisung der Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheren [X.] für den [X.]raum von März 2016 bis Juni 2017 durch Anpassung des Vergleichseinkommens an die mit dem [X.] vom 21.11.2016 ([X.]) erfolgte Besoldungserhöhung der [X.].

A. Als Streitgegenstand verbleibt im Revisionsverfahren nach dem vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten vom 16.12.2021 (§ 101 Abs 2 [X.]G) nur noch die vom L[X.] im Urteil vom 10.6.2020 ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, der Berechnung des [X.] des [X.] für die [X.] von März 2016 bis Juni 2017 ein höheres Vergleichseinkommen entsprechend der für diesen [X.]raum durch das [X.] vorgenommenen Anhebung der Besoldung der [X.] zugrunde zu legen. Diesen Anspruch hat der Beklagte zuvor mit Bescheid vom 1.8.2017 in Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom 10.10.2017 (§ 95 [X.]G) verneint. Hiergegen hat sich der Kläger zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 [X.]G) gewandt (zur Klageart vgl B[X.] Urteil vom 16.3.2016 - [X.] V 4/15 R - [X.] 4-3100 § 65 [X.] Rd[X.]2). Zwar hat der Beklagte mit Bescheid vom 1.8.2017 den Antrag des [X.] erst "ab dem 01.07.2016 (…) im Übrigen" abgelehnt, weil eine Erhöhung des Vergleichseinkommens nicht eingetreten sei. Der Senat legt diesen Verfügungssatz unter Einbeziehung der Begründung hierzu - ebenso wie das Berufungsgericht - dahin aus (vgl § 133 BGB), dass damit vom Beklagten das Begehren des [X.] insgesamt und damit auch für die von seinem Antrag vom [X.] ausdrücklich mitumfasste [X.] ab März 2016 abgelehnt werden sollte (vgl allgemein zur Auslegung von Verwaltungsakten B[X.] Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - Rd[X.]3 mwN, zur Veröffentlichung in B[X.]E 131, 297 und [X.] 4-5671 Anl 1 Nr 4115 [X.] vorgesehen).

B. Entgegen der Ansicht des L[X.] haben es der Beklagte und das [X.] zu Recht abgelehnt, das Vergleichseinkommen und in der Folge den [X.] des [X.] für den [X.]raum von März 2016 bis Juni 2017 entsprechend der zum 1.3.2016 und zum [X.] erfolgten Erhöhungen der Besoldung der [X.] nach dem [X.] höher festzusetzen.

1. Rechtsgrundlage für die vom Kläger mit seinem Antrag vom [X.] begehrte Änderung des Vergleichseinkommens wegen der Erhöhung der [X.]besoldung zum [X.] ist § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit [X.]erwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Soweit der Antrag des [X.] darüber hinaus auf die Neufestsetzung des Vergleichseinkommens wegen der Erhöhung der [X.]besoldung rückwirkend ab dem 1.3.2016 gerichtet ist, kommt als Rechtsgrundlage für die diesbezüglich begehrte Rücknahme der insoweit bereits bestandskräftig gewordenen Bescheide vom [X.], [X.], 18.8.2016 und 1.3.2017 § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B X in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt worden ist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Entgegen der Rechtsansicht des L[X.] kann der Kläger sich für sein Begehren eines höheren [X.] nicht auf § 60 Abs 2 und 3 [X.] stützen. Denn diese regeln nur den Beginn bei einer auf Antrag (Abs 2) oder von Amts wegen (Abs 3) zu gewährenden höheren Versorgungsleistung (vgl [X.] in [X.], Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 60 [X.] Rd[X.]; [X.] in [X.], Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl 1992, § 60 [X.] Rd[X.]). Bedingung hierfür ist jedoch, dass deren materiell-rechtliche Voraussetzungen auch erfüllt sind. Dies ist vorliegend aber erst dann der Fall, wenn zuvor geklärt worden ist, in welcher Höhe das Vergleichseinkommen bei der Festsetzung des [X.] im hier streitbefangenen [X.]raum zu berücksichtigen ist (vgl B[X.] Urteil vom 14.11.2013 - [X.] V 5/12 R - [X.] 4-3100 § 48 [X.] RdNr 51). Letzteres ergibt sich allerdings nicht aus § 60 Abs 2 und 3 [X.], sondern aus § 30 Abs 5 [X.] iVm § 4 Berufsschadensausgleichsverordnung ([X.]V) in ihren hier jeweils maßgeblichen Fassungen.

2. Durch die Erhöhung der Besoldung der [X.] nach dem [X.] ist im streitbefangenen [X.]raum keine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X beim Vergleichseinkommen des [X.] eingetreten. Auch hat der Beklagte das Recht bei der Festsetzung und Anpassung des Vergleichseinkommens iS des § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B X nicht unrichtig angewandt, indem er die Besoldungserhöhungen durch dieses Gesetz nicht berücksichtigt hat.

Denn nach den gesetzlichen Vorgaben zum [X.] in § 30 Abs 5 [X.] iVm der [X.]V erfolgt eine Anpassung des Vergleichseinkommens nicht zeitgleich zur Erhöhung der Besoldung der [X.]. Vielmehr ist das Vergleichseinkommen ausschließlich zum 1.7. eines jeden Jahres neu festzusetzen, und Besoldungsänderungen fließen zu diesem [X.]punkt auch lediglich in Form einer Durchschnitts- oder Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorausgegangenen Kalenderjahren in die Berechnung des Vergleichseinkommens ein (dazu unter a und b). Daher waren die Besoldungserhöhungen durch das [X.] zum 1.3.2016 und zum [X.] beim Vergleichseinkommen des [X.] im hier streitbefangenen [X.]raum von März 2016 bis Juni 2017 nicht zu berücksichtigen (dazu unter c). Über die Berechnung des [X.] des [X.] im Übrigen hatte der Senat nach Annahme des [X.] des Beklagten nicht mehr zu entscheiden (dazu unter d). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung und Anpassung des Vergleichseinkommens nach Maßgabe des § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 [X.] bestehen nicht (dazu unter e).

a) Nach § 30 Abs 3 [X.] in der hier maßgebenden Fassung des [X.] ([X.] 2904) erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, [X.]. Wegen der Erstantragstellung des [X.] im Mai 2015 ist dessen Höhe gemäß § 30 Abs 10 Satz 1 [X.] ausschließlich nach Maßgabe des Abs 6 dieser Norm zu ermitteln. Danach ist [X.] der Nettobetrag des Vergleichseinkommens (Abs 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Abs 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33 [X.]) und des [X.] (§ 33a [X.]). Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei nach dem 30.6.1927 geborenen und verheirateten Beschädigten - wie dem Kläger - für die [X.] bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Altersgrenze für die Regelaltersrente nach dem [X.]B VI erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen um [X.], der 716 Euro übersteigende Teil um [X.] und der 1790 Euro übersteigende Teil um [X.] gemindert wird (vgl § 30 Abs 7 Satz 1 [X.] [X.] in den Fassungen der Gesetze vom [X.] <[X.] 1114> und vom [X.] <[X.] 1824>).

b) Das danach zunächst zu ermittelnde (Brutto-)Vergleichseinkommen errechnet sich nach § 30 Abs 5 [X.] in den hier anzuwendenden Fassungen der Gesetze vom [X.] (aaO) und vom [X.] (aaO) jeweils iVm der auf Grundlage von § 30 Abs 14 [X.] von der Bundesregierung mit Zustimmung des [X.] erlassenen [X.]V in der hier maßgeblichen Fassung vom [X.] ([X.] 1273). Es ist durch das [X.] zu ermitteln und im [X.] bekannt zu geben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden (§ 30 Abs 5 Satz 6 [X.]).

aa) Was als Vergleichseinkommen gilt, bestimmt zunächst die [X.]V. § 2 Abs 1 Satz 1 [X.]V definiert das Vergleichseinkommen als das monatliche Durchschnittseinkommen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A der Bundesbesoldungsordnung ([X.]), der der Beschädigte ohne die Schädigung zuzuordnen wäre (vgl hierzu [X.] in [X.], Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 30 [X.] RdNr 50 ff). Nach § 4 Abs 1 Satz 1 [X.]V ist in besonderen Fällen - wie beim Kläger -, in denen Beschädigte nachweislich in dem Beruf, den sie vor dem Eintritt der Schädigung oder der Auswirkung der Folgen der Schädigung ausgeübt haben, eine Stellung erreicht hatten, die durch die Vorschriften des § 3 [X.]V nicht ausreichend berücksichtigt wird, als Durchschnittseinkommen das Grundgehalt der Stufe 8 einer dieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der [X.] A zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach [X.] zum [X.] zugrunde zu legen. Insoweit ist zwischen den Beteiligten zu Recht außer Streit, dass sich das Durchschnittseinkommen des [X.] aufgrund der von ihm erreichten Stellung nach der Besoldungsgruppe [X.], Stufe 8 [X.] A zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß [X.] zum [X.] bemisst.

bb) Für die beim Kläger zugrunde zu legende Besoldungsgruppe ist im streitbefangenen [X.]raum vom [X.] entgegen der Anordnung in § 30 Abs 5 Satz 6 [X.] kein Vergleichseinkommen nach Maßgabe des § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 [X.] ermittelt und im [X.] bekannt gegeben worden. Eine Ermittlung und Bekanntgabe von Vergleichseinkommen erfolgte in diesem [X.]raum lediglich für die in § 3 [X.]V genannten Fälle (vgl [X.] [X.] für die [X.] vom [X.] bis zum 30.6.2016 und [X.] [X.] für die [X.] vom 1.7.2016 bis zum 30.6.2017). Dementsprechend hat der Senat vorliegend nicht über die Frage der "Ersetzbarkeit" von Vergleichseinkommen zu entscheiden, das vom [X.] zuvor ermittelt und in der gesetzlich vorgesehenen Weise bekannt gegeben worden ist.

cc) Aus der unterbliebenen Bekanntmachung eines Vergleichseinkommens im [X.] durch das [X.] folgt, dass die [X.] - und im Streitfall die Gerichte - das Vergleichseinkommen eigenständig nach Maßgabe der gesetzlichen Berechnungsvorgaben in § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 [X.] zu ermitteln und festzusetzen haben.

Bei der Berechnung des Vergleichseinkommens bleibt es der zuständigen [X.] zwar unbenommen, sich auf "nur für den Dienstgebrauch" erstellte Arbeitsanweisungen, Tabellen oder Erlasse anderer Behörden zu stützen. Diese können aber die gesetzlich angeordnete Bekanntgabe des durch das [X.] ermittelten Vergleichseinkommens im [X.] nicht ersetzen. Zudem haben solche verwaltungsinternen Bekanntmachungen des Vergleichseinkommens lediglich informatorischen Charakter zur Unterstützung der [X.] bei der ansonsten mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbundenen Berechnung des Vergleichseinkommens. Für die Gerichte entfalten sie jedenfalls keine bindende Wirkung.

§ 30 Abs 5 [X.] in ab dem 1.7.2016 geltenden Fassung des [X.] zur Änderung des [X.]B II - [X.] - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom [X.] (aaO) bestimmt in Satz 1, dass das Vergleichseinkommen nach den Sätzen 2 bis 5 zu errechnen ist. Danach sind zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der [X.] A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen (Satz 2). Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden (Satz 3). Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die [X.] des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs 2 iVm § 228b [X.]B VI) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird (Satz 4). Das Vergleichseinkommen wird zum 1.7. eines jeden Jahres neu festgesetzt (Satz 5 Halbsatz 1). Es ist durch das [X.] zu ermitteln und im [X.] bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden (Satz 6). Wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert (Satz 5 Halbsatz 2).

Nach diesen gesetzlichen Vorgaben erfolgt eine Anpassung des Vergleichseinkommens nicht zeitgleich zur Erhöhung der Besoldung der [X.]. Vielmehr ist das Vergleichseinkommen ausschließlich zum 1.7. eines jeden Jahres neu festzusetzen, und Besoldungsänderungen fließen zu diesem [X.]punkt auch lediglich in Form einer Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorausgegangenen Kalenderjahren in die Berechnung des Vergleichseinkommens ein. Dies ergibt sich neben dem oben wiedergegebenen insoweit klaren Wortlaut des § 30 Abs 5 [X.] auch aus der Gesetzesentwicklung, seiner Gesamtsystematik und der grundlegenden Zweckbestimmung des [X.].

Der mit Wirkung zum 1.6.1960 durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts ([X.]) vom [X.] ([X.] 453) in das [X.] eingefügte [X.] soll einen durch Schädigungsfolgen bedingten Verlust an Erwerbseinkommen in generalisierter und pauschalierter Form ausgleichen ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 615/67 ua - [X.]E 26, 16 = [X.] [X.] zu Art 80 GG - juris RdNr 39; B[X.] Urteil vom 16.3.2016 - [X.] V 4/15 R - [X.] 4-3100 § 65 [X.] Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom 28.4.2005 - [X.]a/9 VJ 1/04 R - [X.] 4-3100 § 30 [X.] Rd[X.]6 = juris Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 31.10.1979 - 10/9/10 RV 75/77 - juris Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom 28.6.1973 - 10 RV 512/72 - [X.] [X.] zu § 4 [X.] zu § 30 Abs 3 und 4 [X.] - juris Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom 17.10.1967 - 9 RV 914/65 - B[X.]E 27, 178 = [X.] Nr 3 zu § 6 [X.] zu § 30 Abs 3 und 4 [X.] vom 30.7.1964 - juris RdNr 6; B[X.] Beschluss vom 18.11.2021 - [X.] V 17/21 B - juris RdNr 8; B[X.] Beschluss vom 20.12.2018 - [X.] V 13/18 B - juris Rd[X.]1; B[X.] Beschluss vom 21.9.2015 - [X.] V 29/15 B - juris RdNr 9). Dabei bemisst sich der Einkommensverlust anhand eines Vergleichs des Einkommens, das der Beschädigte aus gegenwärtiger Tätigkeit oder aus Versorgung aus früherer Tätigkeit aktuell tatsächlich bezieht, und des Einkommens, das er ohne die Schädigung wahrscheinlich erzielt hätte (Vergleichseinkommen). Allerdings ersetzt der [X.] seit jeher nur einen Teil der Differenz zwischen aktuellem oder früherem Einkommen und dem Vergleichseinkommen des Beschädigten (vgl B[X.] Urteil vom 16.3.2016 - [X.] V 4/15 R, aaO Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 28.6.1973 - 10 RV 512/72, aaO Rd[X.]7; [X.] in [X.], Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 30 [X.] Rd[X.]1; [X.], jurisPR-[X.] 24/2018 [X.]; [X.], [X.], 1996, [X.]; vgl auch die Begründung des Entwurfs zum [X.] vom 27.8.1959, BT-Drucks 3/1239 [X.], wonach der durch die Schädigungsfolgen bedingte Einkommensverlust durch den [X.] nur " in einem bestimmten Verhältnis entschädigt " werden soll).

Eine entgegenstehende Regelungsabsicht des Gesetzgebers lässt sich auch aus späteren Gesetzesbegründungen zu grundlegenden Gesetzentwürfen zum [X.] nicht entnehmen, etwa zur Einführung der Nettoschadensberechnung neben der [X.] mit dem Gesetz zur Verbesserung der Struktur der Leistungen nach dem [X.] vom [X.] ([X.] 582) und zur Einführung der ausschließlichen Geltung des Nettoprinzips für erstmalig nach dem 21.12.2007 gestellte Anträge auf [X.] mit dem Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften des [X.] Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (aaO; vgl zum Vorstehenden insgesamt B[X.] Urteil vom 16.3.2016 - [X.] V 4/15 R - [X.] 4-3100 § 65 [X.] Rd[X.]3 bis 25 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien BT-Drucks 16/6541 [X.]>).

Gleiches gilt insoweit auch für die Reform des [X.]-Rechts durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften vom [X.] (aaO). Durch dieses Gesetz und die dazu erlassene [X.]V vom [X.] (aaO) wurde mit Wirkung vom 1.7.2011 die Berechnung des Vergleichseinkommens auf neue Grundlagen gestellt (vgl hierzu [X.], [X.]b 2012, 260, 263 f). Zur Feststellung des Vergleichseinkommens sollten zukünftig nur noch die Einkommen von [X.] unter Heranziehung der Grundgehälter der [X.] dienen (vgl BT-Drucks 17/5311 [X.], 13, 19). Allerdings sollte sich das Vergleichseinkommen nicht nach dem jeweils aktuellem Niveau der [X.]besoldung entwickeln (vgl [X.], [X.]b 2012, 260, 264). Vielmehr gilt seitdem für Anträge auf [X.] ab 1.7.2011 der in § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 [X.] geregelte Berechnungs- und [X.] (für sog Altfälle s § 87 Abs 1 Satz 1 [X.]; vgl hierzu [X.] in [X.], Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 87 [X.] RdNr 4). Hiernach sind zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der [X.] A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen (§ 30 Abs 5 Satz 2 [X.]). Der Mittelwert aus diesen drei Jahren war sodann um die Summe der [X.], um die sich das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung in den beiden Kalenderjahren vor der Anpassung verändert hatte, zu aktualisieren (§ 30 Abs 5 Satz 4 [X.] idF des Gesetzes vom [X.], aaO). Das Vergleichseinkommen war jeweils vom [X.]punkt der [X.] an maßgebend (§ 30 Abs 5 Satz 5 [X.] idF des Gesetzes vom [X.], aaO).

An diesem grundsätzlichen Berechnungs- und Anpassungsmodus für das Vergleichseinkommen in § 30 Abs 5 [X.] hat sich durch das [X.] zur Änderung des [X.]B II - [X.] - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom [X.] (aaO) nichts geändert. Die Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach einer Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren blieb erhalten (Satz 2). Durch die mit Wirkung vom 1.7.2016 erfolgte Änderung des Satzes 4 wollte der Gesetzgeber eine Anpassung des Vergleichseinkommens an die "für die [X.] relevante Lohnentwicklung nach § 68 Abs 2 iVm § 228b [X.]B VI in den alten Bundesländern" gewährleisten und damit "eine Teilhabe der Berechtigten nach dem [X.] Entschädigungsrecht an der tatsächlichen Lohnentwicklung" sicherstellen (BT-Drucks 18/8909 [X.]). Durch die ebenfalls mit Wirkung zum 1.7.2016 vorgenommene Änderung des Satzes 5 in Halbsatz 1 sollte hingegen lediglich klargestellt werden, dass das Vergleichseinkommen - wie bisher auch - in jedem Jahr zum 1.7. neu zu errechnen und damit zum selben [X.]punkt anzupassen ist wie die Versorgungsleistungen nach dem [X.] (§ 56 Abs 1 [X.]) und die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 65 [X.]B VI; aaO [X.]). Zudem wurde in Satz 5 mit Wirkung zum 1.7.2016 mit Halbsatz 2 eine sog "Schutzklausel" eingefügt, die bei negativer Einkommensentwicklung eine Verringerung des bisherigen Vergleichseinkommens des Beschädigten verhindern soll (aaO; vgl auch die "Schutzklausel" in § 68a [X.]B VI).

c) Nach diesem Normenkonzept ist entgegen der Auffassung des [X.] und des L[X.] Ausgangspunkt für die Berechnung und Anpassung des Vergleichseinkommens nach § 30 Abs 5 [X.] in seinen beiden hier maßgeblichen Fassungen der Gesetze vom [X.] (aaO) und vom [X.] (aaO) nicht die jeweils aktuelle Besoldung der [X.] (vgl [X.], [X.]b 2012, 260, 264). Vielmehr fließen - wie oben dargestellt - in die Berechnung des Vergleichseinkommens Besoldungsänderungen (erst) zum 1.7. eines Jahres in Form einer Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren ein. Im Fall des [X.] waren dies für die [X.] ab 1.7.2016 die Kalenderjahre 2012 bis 2014 und für die vorangegangene [X.] ab der letzten [X.] zum [X.] die Kalenderjahre 2011 bis 2013. Danach waren die Besoldungserhöhungen durch das [X.] zum 1.3.2016 und zum [X.] beim Vergleichseinkommen des [X.] im hier streitbefangenen [X.]raum von März 2016 bis Juni 2017 nicht zu berücksichtigen. Allerdings erfolgt - wie oben ebenfalls bereits ausgeführt - eine Aktualisierung des für die Vergangenheit aus den vorletzten drei der Anpassung vorausgegangenen Kalenderjahren errechneten Mittelwerts für die [X.] ab 1.7.2016 mit Hilfe der Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs 2 iVm § 228b [X.]B VI) und für die [X.] vor dem 1.7.2016 mit Hilfe der Veränderung der [X.] des [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung in den beiden Kalenderjahren vor der Anpassung (vgl § 30 Abs 5 Satz 4 [X.] in den hier maßgeblichen Fassungen der Gesetze vom [X.] und vom [X.] ).

Eine das Begehren des [X.] stützende Regelungsabsicht lässt sich auch nicht § 4 [X.]V in der hier maßgeblichen Fassung vom [X.] (aaO) entnehmen. § 30 Abs 14 Buchst a [X.] ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.] zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des [X.] heranzuziehen ist. Der auf Grundlage dieser Ermächtigung erlassene § 4 [X.]V regelt - wie oben bereits erläutert - die Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen, ohne aber für diese Fälle eine abweichende Bestimmung zur Regelung in § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 [X.] zu treffen. Entgegen der Ansicht des [X.] lässt der Wortlaut des § 4 [X.]V nicht den Schluss zu, dass das (Brutto-)Vergleichseinkommen für die dort erfassten besonderen Fälle zeitgleich an die Erhöhung der Bezüge der [X.] anzupassen ist, also eine Dynamisierung parallel zu Besoldungsänderungen nach der [X.] zu erfolgen hat. Zwar sieht § 4 [X.]V vor, dass als (monatliches) Durchschnittseinkommen das Grundgehalt der Stufe 8 einer der vor der Schädigung erreichten Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der [X.] A (zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der [X.] zum [X.]) zugrunde zu legen ist. An[X.] als der Kläger meint, ergibt sich daraus aber nicht, dass in den von § 4 [X.]V erfassten besonderen Fällen die Ermittlung des Vergleichseinkommens hinsichtlich [X.]punkt und Höhe der Festsetzung durch eine unmittelbare Anwendung der [X.] in ihrer jeweils gültigen Fassung zu erfolgen hat. Zur Neufestsetzung oder Anpassung des Vergleichseinkommens bei Änderungen der [X.]besoldung enthält § 4 [X.]V keine Regelung. Diese richtet sich für einen ab dem 1.7.2011 beantragten [X.] vielmehr ausschließlich nach § 30 Abs 5 [X.]. § 4 [X.]V bestimmt lediglich, wie die für das Durchschnittseinkommen maßgebliche Besoldungsgruppe zu bestimmen ist (Abs 1 Satz 2: "Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe"). Dies geschieht, indem die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die vor der Schädigung oder vor der Auswirkung ihrer Folgen auf den Beruf erzielt worden sind, um [X.] zu verringern und den Bezügen (Grundgehalt der Stufe 8 und Familienzuschlag der Stufe 1) gegenüberzustellen sind, die [X.] zu [X.]elben [X.] erhalten hätten. Soweit allerdings nach § 30 Abs 5 Satz 6 [X.] Vergleichseinkommen vom [X.] ermittelt und bekannt gemacht worden sind, sind diese den Einkünften gegenüberzustellen. Einen weitergehenden Regelungsgehalt mit Bezug zu dem in § 30 Abs 5 [X.] normierten (Neu-)Festsetzungs- und [X.] beim (Brutto-)Vergleichseinkommen enthält die Bestimmung nicht.

d) Über die Berechnung des [X.] im Übrigen hatte der Senat nach Annahme des [X.] des Beklagten durch den Kläger und der insoweit erfolgten Beschränkung des Streitgegenstands im Revisionsverfahren auf sein Begehren nach einem höheren [X.] durch Anpassung des Vergleichseinkommens entsprechend der durch das [X.] vorgenommenen Anhebung der Besoldung der [X.] nicht mehr zu entscheiden. Soweit sich der Beklagte mit dem Teilanerkenntnis verpflichtet hat, das Vergleichseinkommen des [X.] für den [X.]raum von März 2016 bis März 2017 zu überprüfen und ggf neu festzustellen, wird er die vom Senat erläuterten Berechnungsvorgaben nach § 30 Abs 5 [X.] in seiner jeweils maßgeblichen Fassung (für die [X.] von März bis Juni 2016 idF vom [X.] und für die [X.] von Juli 2016 bis März 2017 idF vom [X.] ) zu beachten haben. Von dem danach ermittelten (Brutto-)Vergleichseinkommen wird er sodann nach Maßgabe des § 30 Abs 7 Satz 1 [X.] [X.] noch den für den verheirateten Kläger maßgeblichen Nettobetrag des Vergleichseinkommens bestimmen müssen.

e) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung und Anpassung des Vergleichseinkommens nach Maßgabe des § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 [X.] bestehen nicht. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sind typisierende und generalisierende Regelungen als notwendig anerkannt und vom [X.] in ständiger Rechtsprechung im Grundsatz als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden (vgl zB [X.] Beschluss vom 24.3.1996 - 2 BvR 616/91 ua - juris RdNr 47; [X.] Beschluss vom 30.4.1993 - 2 BvR 969/92 - [X.] 3-4100 § 168 [X.]2 - juris RdNr 4; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 78, 214 - juris RdNr 36, jeweils mwN).

Der [X.] regelt einen Bereich der gewährenden Staatstätigkeit. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der ihn zum Erlass typisierender und generalisierender Regelungen berechtigt (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 615/67 ua - [X.]E 26, 16 = [X.] [X.] zu Art 80 GG - juris RdNr 39 ff; B[X.] Urteil vom 28.6.1973 - 10 RV 512/72 - [X.] [X.] zu § 4 [X.] zu § 30 Abs 3 und 4 [X.] - juris Rd[X.]8). Dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Berechnung des Vergleichseinkommens in § 30 Abs 5 [X.] überschritten haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Durch den [X.] werden - wie oben bereits ausgeführt - berufliche Schäden nicht voll, sondern nur teilweise und lediglich pauschaliert entschädigt. Dies rechtfertigt es auch, wenn der Gesetzgeber bestimmt, dass im Rahmen der Ermittlung des vom [X.] abgedeckten [X.] nicht jede Besoldungserhöhung von [X.] sofort auf das Vergleichseinkommen zu übertragen ist. Vielmehr wird bei der Festsetzung des Vergleichseinkommens mit der seit Juli 2011 geregelten Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse in Form einer Mittelwertberechnung aus den vorletzten drei der Anpassung vorausgegangenen Kalenderjahren und der Anpassung an die Entwicklung des [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung bzw seit Juli 2016 an die für die [X.] maßgeblichen Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs 2 iVm § 228b [X.]B VI) jeweils zum 1.7. eines jeden Jahres sichergestellt, dass der [X.] in angemessener Weise die Teilhabe der Beschädigten an der tatsächlichen Lohnentwicklung gewährleistet. Zudem wird durch die seit Juli 2016 im Gesetz enthaltene "Schutzklausel" eine Minderung des Vergleichseinkommens des Beschädigten verhindert, selbst wenn die Einkommensentwicklung negativ ausfallen sollte. Schließlich wird mit dieser in § 30 Abs 5 Satz 2 bis 5 [X.] geregelten Berechnung des Vergleichseinkommens auch das Ziel des [X.] berücksichtigt, eine angemessene Existenzgrundlage für den Beschädigten und seine Angehörigen zu sichern und ein soziales Absinken zu verhindern (vgl B[X.] Urteil vom 15.2.1989 - 9/4b [X.] - B[X.]E 64, 283 = [X.] 3100 § 30 [X.] - juris Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 15.2.1989 - 9/4b [X.] - B[X.]E 64, 272 = [X.] 3642 § 5 [X.] - juris Rd[X.]7; [X.], jurisPR-[X.] 24/2018 [X.]; [X.], [X.], 1996, [X.]). Dass dieses Ziel im Fall des [X.] erreicht wird, steht außer Frage. Insgesamt ist daher und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass durch die dem Beschädigten neben dem [X.] gezahlte Grundrente ua auch mögliche Erwerbsnachteile abgegolten werden (vgl B[X.] Urteil vom 15.2.1989 - 9/4b [X.] - B[X.]E 64, 272 = [X.] 3642 § 5 [X.] - juris Rd[X.]6), die Beschränkung des [X.] auf eine teilweise und pauschalierte Entschädigung von beruflichen Schäden rechtlich nicht zu beanstanden.

Ob allerdings die durchaus komplexe Berechnung des Vergleichseinkommens in § 30 Abs 5 [X.] tatsächlich auch im Sinne einfacher und für den Bürger transparenter Verwaltung ist, bezweifelt der Senat. Dies bedarf hier jedoch keiner näheren Ausführungen und vermag im Übrigen im Fall des [X.] am Ergebnis nichts zu ändern.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G. Sie berücksichtigt das vom Kläger angenommene Teilanerkenntnis des Beklagten.

Meta

B 9 V 2/20 R

16.12.2021

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: V

vorgehend SG Koblenz, 30. November 2018, Az: S 10 VJ 8/17, Urteil

§ 30 Abs 3 BVG vom 13.12.2007, § 30 Abs 5 BVG vom 20.06.2011, § 30 Abs 5 S 6 BVG, § 30 Abs 6 BVG vom 13.12.2007, § 30 Abs 10 S 1 BVG vom 13.12.2007, § 60 Abs 2 BVG, § 60 Abs 3 BVG, § 4 Abs 1 S 1 BSchAV, § 2 Abs 1 S 1 BSchAV, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, Anl 4 BBesG, BBVAnpG 2016/2017, BBesO A/B, Art 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2021, Az. B 9 V 2/20 R (REWIS RS 2021, 254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 254

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