Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. IV ZR 141/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7556

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 141/10vom 13. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch die Vorsit-zende [X.]in [X.], die [X.]in [X.], die [X.] [X.], [X.] und die [X.]in [X.] am 13. April 2011 beschlossen: [X.] des Klägers vom 12. Februar 2011 gegen die Vorsitzende [X.]in [X.], den [X.], die [X.]in [X.], die [X.] [X.] und [X.] wird verworfen.

Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewie-sen, weil er trotz Hinweises auf die Unvollständigkeit seines Prozesskos-tenhilfegesuchs seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend dargetan hat. Dagegen wendet der Kläger sich mit sei-nem Ablehnungsgesuch vom 12. Februar 2011. 1 I[X.] [X.] ist nicht zulässig. 2 Der Senat ist zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] befugt, weil der Antrag [X.] - 3 -

missbräuchlich ist und es damit an einem Rechtsschutzbedürfnis des [X.] fehlt. Wird nicht nur ein einzelner [X.], sondern ein gan-zes Kollegium oder ein ganzes Gericht abgelehnt und wird das Gesuch überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet, die eine Be-fangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten [X.]n zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt; ihre Mitwirkung ver-letzt nicht die durch §§ 45, 47 ZPO konkretisierte Garantie des gesetzli-chen [X.]s (vgl. [X.] 11, 1, 3; [X.] NVwZ-RR 2008, 289, 291; [X.], Beschluss vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.], 847; BVerwG NJW 1988, 722; [X.] NJW 2000 2809, 2810). Nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Ablehnung eines [X.]s wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, das Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgebend ist dabei, ob vom Standpunkt des betreffenden Beteiligten aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen [X.] geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Rich-ters zu erregen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Mai 2002 - [X.], [X.], 2396 unter 2 a aa m.w.N.). Der Kläger behauptet lediglich pauschal, die Entscheidung des Senats sei willkürlich, und stellt seine Rechtsansicht neben die des Se-nats, ohne sich auch nur ansatzweise mit dessen Begründung auseinan-der zu setzen. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Kläger hat keinen Grund glaubhaft gemacht, der geeignet wäre, Miss-trauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten [X.] zu erwecken. Da der geltend gemachte Ablehnungsgrund das Gesuch unter keinen Umständen zu stützen vermag, war es auch nicht erforderlich, eine dienstliche Äußerung der [X.] einzuholen. 4 - 4 -

5 Soweit der Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar 2011 seinen Prozesskostenhilfeantrag wiederholt, ist dies als Gegenvorstellung aus-zulegen, die dem Senat im Hinblick auf den Beschluss vom 22. [X.] jedoch keine Veranlassung zu einer Änderung gibt.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.11.2009 - 6 O 232/08 - [X.], Entscheidung vom 20.05.2010 - 12 U 230/09 -

Meta

IV ZR 141/10

13.04.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. IV ZR 141/10 (REWIS RS 2011, 7556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7556

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IV ZR 141/10

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