Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014, Az. I ZR 29/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4291

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I
ZR
29/11

Verkündet am:
3. Juli
2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2014 durch die
Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, [X.], Dr.
Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 13. November 2007 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob [X.] und Plotter -
bei einem Plotter handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Darstel-lungen wiedergegeben werden können -
zu den nach §
54a Abs. 1 [X.] aF ver-gütungspflichtigen [X.]n gehören.

Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in [X.] die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der [X.] tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der [X.] Nutzungsrechte an Fotografien,
Bildwerken und Grafiken aller Art 1
2
-
3
-
besteht. Die Beklagte vertreibt [X.] und Plotter, die sie in [X.] herstellt oder aus dem Ausland nach [X.] einführt.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Teils der von ihr im Jahr 2001 in Verkehr gebrachten [X.] und Plotter auf Zahlung einer Vergütung nach §
54a Abs. 1 [X.] aF in Anspruch.

ß-lich Mehrwertsteuer und zuzüglich Zinsen verurteilt
([X.], Urteil vom 29.
November 2006 -
12 O 8/06, juris). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (O[X.], [X.], 100 = [X.]-RD 2008, 65). Der [X.] hat die Revision der Klägerin unter Hinweis auf sein Urteil vom 6. Dezember 2007 in der Sache I ZR 94/05 ([X.], 359

[X.] und Plotter
I) durch Beschluss vom 14. August 2008 ([X.], juris) gemäß §
552a ZPO zurückgewiesen.

Das [X.] hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen ([X.], [X.] vom 21. Dezember 2010 -
1 BvR 2742/08, [X.], 86 = [X.] 2011, 313).

Die Klägerin erstrebt im erneuten Revisionsverfahren die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-sen.

Mit Beschluss vom 21. Juli
2011 hat der [X.] dem Gerichtshof der Euro-päischen [X.] folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des [X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung [X.] Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der In-3
4
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4
-
formationsgesellschaft ([X.] L 167 vom 22. Juni 2001, [X.]; nachfolgend Richtli-nie) zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.]-RD 2011, 537):
1.
Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem [X.]punkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem [X.]punkt ihrer Anwendbarkeit am [X.] 2002 ereignet haben?
2. Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels [X.]n um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit [X.] Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie?
3.
Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der [X.] auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Impor-teure und Händler der [X.], sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme ent-sprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der ange-messenen Vergütung sind?
4.
Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entfallen?
5.

Entfällt die Bedingung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) eines gerechten [X.], soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrück-lich oder konkludent zugestimmt haben?

Der Gerichtshof der Europäischen [X.]
hat hierüber durch Urteil vom 27.
Juni
2013
(C-457/11 bis [X.]/11, [X.], 812
= [X.], 1174 -
VG Wort/Kyocera u.a.) wie folgt
entschieden:
1.
Die Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft wirkt sich auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an
dem die Richtlinie in [X.] trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus.
2.
Eine etwaige Zustimmung des [X.] zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen [X.] im Rahmen einer in Art.
5 Abs.
2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder [X.]
-
5
-
kung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakulta-tiv vorgesehen ist.
3.
Die Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art.
6 der Richtlinie 2001/29 kann die in Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie vorge-sehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen.
4.

mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren

5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er Vervielfältigun-gen mittels eines [X.]s und eines [X.] umfasst, wenn diese Geräte [X.] verbunden sind. In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen [X.] wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung des Werks oder des sonstigen [X.] auf dem betreffenden Träger beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen; dabei darf der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der dem Urheber am Ende eines solchen einheitli-chen Verfahrens entstanden ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist.

Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, [X.] und Plotter seien keine vergütungspflichtigen Geräte im Sinne des §
54a Abs.
1 [X.] (aF). Dazu hat es ausgeführt:
[X.] seien keine Geräte, die im Sinne des §
54a Abs.
1 [X.] (aF)
dazu bestimmt seien, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in ei-nem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Ein Ausdruck stelle zwar ei-ne Vervielfältigung dar. Der Druckvorgang sei jedoch keine Ablichtung wie ein Fo-tokopieren. Die weite Formulierung der Vorschrift ("oder in einem Verfahren ver-gleichbarer Wirkung") ermögliche allerdings ihre Anwendung auf neue Vervielfälti-gungstechniken, solange die Vervielfältigung als Stück verkörpert sei. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Vervielfältigung mithilfe eines [X.]s regelmäßig 9
10
-
6
-
bereits eine Vervielfältigung vorausgegangen sei. Das mit dem [X.] zu verviel-fältigende Werk müsse sich auf einem verbundenen [X.] befinden. Dorthin könne es nur durch eine Vervielfältigung im Wege des Einscannens oder Downloadens oder des Aufrufs aus dem [X.] oder von einer CD-ROM gelangt sein. Gegen-über dieser Vervielfältigung stelle die anschließende Vervielfältigung mit dem [X.] keine Vervielfältigung dar, an die §
54a Abs.
1 [X.] (aF)
zum Schutz der [X.] anknüpfe.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Er-folg.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klä-gerin geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht verneint
werden. Entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts gehören [X.] und Plotter bei der im Blick auf Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des §
54a Abs.
1 [X.]
aF zu den nach dieser Bestimmung vergütungspflichtigen [X.]n.
1. Der [X.] hält im Blick auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] nicht an seiner im ersten Revisionsurteil dargelegten Auffas-

54a Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen sind, bei denen -
wie bei einer Ablichtung -
von einem analogen Werk-stück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen ([X.], 359 Rn.
16 bis 21 -
[X.] und Plotter
I). Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des §
54a Abs.
1 Satz 1 [X.]
aF sind bei der im Blick auf Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/EG gebotenen richtlinien-konformen Auslegung dieser Vorschrift vielmehr sämtliche Verfahren zur Verviel-fältigung nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.]
aF zu verstehen, bei denen analoge Verviel-fältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder 11
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-
7
-
ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage dient (vgl. [X.], [X.], 812 Rn.
61 bis 72 -
VG Wort/Kyocera u.a.).
Erfasst werden auch [X.] mittels verschiedener [X.], wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitli-ches [X.] handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt (vgl. [X.], [X.], 812 Rn.
68 bis 72 und 80 -
VG Wort/Kyocera u.a.). Unter dieser Vor-aussetzung sind [X.] nicht nur mit einer aus Scanner, [X.] und [X.] bestehenden Gerätekette, sondern -
entgegen der Ansicht der Revi-sionserwiderung -
auch mit einer nur aus [X.] und [X.] bestehenden Geräteket-te vergütungspflichtig (vgl. Dreier, [X.] 2013, 769, 771 f.; [X.], [X.] 2013,
699, 701 f.; [X.], [X.], 646 f.).
a) Der Gerichtshof der Europäischen [X.] Verviel-fältigung mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher asst, nicht offengelassen. Er hat zwar angenommen, aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeit erheblich sei, welcher [X.] gegebenenfalls das Original sein müsse, von dem die Vervielfältigung angefer-tigt werde; somit sei darüber nicht zu befinden ([X.], [X.], 812 Rn.
63

VG Wort/Kyocera u.a.)i-gungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher

5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines [X.]s und eines [X.] um-fasse, wenn diese Geräte miteinander verbunden seien ([X.], [X.], 812 Rn.
80 -
VG Wort/Kyocera u.a.). Da mittels einer nur aus einem [X.] und einem [X.] bestehenden Funktionseinheit nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden 13
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8
-

Vervielfältigung mittels fotomechanischer Verfah-die Vervielfältigung digitaler Vorlagen umfasst.
b) Auch aus den Ausführungen des Gerichtshofs zum Erfordernis eines Gerätekette, die ausschließlich aus einem [X.] und einem [X.] besteht, nicht in der Vergütungspflicht nach Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie unterfallen.

[X.] das Ergebnis an, also die analoge Darstellung eines Werkes oder eines sons-tigen Schutzgegenstandes, und nicht auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt würden; Voraussetzung sei allerdings, dass die verschiedenen Elemente oder die verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter der Kontrolle derselben Person stattfänden oder abliefen und dass sie alle darauf abzielten, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Papier oder einem ähnlichen Träger zu vervielfältigen ([X.], [X.], 812 Rn.
70 -
VG Wort/Kyocera u.a.).
Ein solches einheitliches Verfahren, das unter der Kontrolle derselben Per-son stattfindet und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt, liegt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch vor, wenn eine Person die auf der Festplatte eines [X.]
gespeicherte Vorlage über einen mit dem [X.] verbundenen [X.] ausdruckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die auf dem [X.] gespeicherte Vorlage etwa im Wege des Einscannens einer analogen Vorlage von einer anderen Person hergestellt wurde. Ist dies der Fall, liegen zwei einheitli-15
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-
9
-
che Verfahren vor, die jeweils unter der Kontrolle derselben Person stattfanden und von denen das erste auf die Herstellung eines digitalen Vervielfältigungs-stücks durch die einscannende Person und das zweite auf die Anfertigung eines analogen Vervielfältigungsstücks durch die ausdruckende Person abzielte. Das zweite Verfahren erfüllt die vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen eines i

c) Auch die Systematik der Richtlinie
schließt es nicht aus, dass [X.] die von digitalen Vorlagen auf analoge Träger vorgenommen werden, der Vergütungspflicht nach §
54a Abs. 1 [X.]
aF unterfallen. Insbesondere führt die Annahme, Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie erfasse solche Vervielfältigungen, nicht dazu, dass Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie keinen Anwendungsbereich mehr hat. Vervielfältigungen von digitalen Vorlagen auf digitale Träger sind nur nach Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie erlaubt.
2. Der [X.]
hält daran fest, dass innerhalb einer Funktionseinheit von Ge-räten, die im Zusammenwirken miteinander die Funktion eines Vervielfältigungs-gerätes erfüllen, nur das Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden ([X.], 359 Rn.
9 bis 12 -
[X.] und Plotter
I). [X.] der aus Scanner, [X.] und [X.] gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner ([X.], 359 Rn.
12 -
[X.] und Plotter
I).
Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen [X.] und [X.] häufig auch ohne Scanner zum Einsatz ([X.], Urteil vom 5. Juli 2001
-
I
ZR 335/98, [X.], 246, 247 = [X.], 219 -
Scanner). Innerhalb der aus [X.]
und [X.] gebildeten Funktionseinheit hat der [X.] eine vergleichba-re Stellung. Während fast jeder [X.] im Rahmen einer solchen Funktionsein-heit verwendet wird, wird der [X.] häufig auch ohne [X.] eingesetzt. Darüber 18
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-
hinaus setzt nahezu jede Vervielfältigung einer analogen oder digitalen Vorlage auf Papier oder einen ähnlichen Träger die Verwendung eines [X.]s voraus.
Diese Beurteilung steht mit dem Recht der Europäischen [X.] in Einklang. Werden die betreffenden Vervielfältigungen in einem
einheitlichen Verfahren mit Hilfe einer Kette von Geräten angefertigt, steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem Verfahren beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei darf allerdings der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden ge-schuldet wird, der den Rechtsinhabern am Ende eines solchen einheitlichen Ver-fahrens entsteht, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Verviel-fältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist. Unter diesen Umständen ist auch das Grundrecht aller Betroffenen auf Gleichbehandlung gewahrt ([X.], [X.], 812 Rn.
78 f. -
VG Wort/Kyocera u.a.).
3. Die Vergütungspflicht von [X.]n nach §
54a Abs.
1 [X.]
aF ist auch nicht deshalb mit Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie unvereinbar, weil sie nicht danach unterscheidet, ob die [X.] tatsächlich in einer aus einem [X.] und dem [X.] bestehenden Gerätekette für Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.]
aF genutzt werden.
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] zu Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie (Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch) ist allerdings ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwen-20
21
22
-
11
-
dung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig ande-ren Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ist folg-lich mit der Richtlinie unvereinbar ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 -
C-467/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 50 Rn.
52 und 53 -
Padawan/[X.]; Urteil vom 11. Juli 2013 -
C-521/11, [X.], 1025 Rn.
28 = [X.], 1169 -
Ama-zon/[X.]). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigne-tem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine wider-legbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses [X.] natürlichen Personen überlassen wird ([X.], [X.], 50 Rn.
54 und 55 -
Padawan/[X.]; [X.], 1025 Rn.
41 bis 43 -
Amazon/Austro-Mecha-na; vgl. auch [X.], Urteil vom 30. November 2011 -
I [X.], [X.], 705 Rn.
33 bis 43 = [X.], 954 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 9. Februar 2012 -
I [X.], [X.], 1017 Rn.
19 bis 34 = [X.], 1413 -
Digitales Druckzentrum).
b) Dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs lassen sich allgemeine Grundsätze entnehmen, die auch für die Auslegung des Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie (Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger) gelten. Danach ist zwar ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur [X.] bestimmten Vergütung auf [X.] und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Geräte für vergütungspflichtige Verviel-fältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung auf [X.], die eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von vergütungspflich-tigen Vervielfältigungen vorbehalten sind, ist daher mit der Richtlinie unvereinbar. Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, insoweit Vermutungen aufzustellen und zwar insbesondere dann, wenn die wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs 23
-
12
-
Schwierigkeiten bereitet (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn.
40 -
Amazon/[X.]).
Daraus folgt, dass zwar die unterschiedslose Anwendung der Vergütung nach §
54a Abs. 1 [X.]
aF auf Geräte, mit denen -
für sich genommen oder in Verbindung mit anderen Geräten -
Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.]
aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichba-rer Wirkung vorgenommen werden können, nicht mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind. Mit der Richtline steht es jedoch -
insbesondere unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Nutzung solcher Geräte -
in Einklang, eine widerlegliche Vermutung dafür aufzustellen, dass diese Geräte für vergütungspflichtige Vervielfältigungen verwendet werden.
Da [X.] dazu geeignet und bestimmt sind, in einer aus [X.] und [X.] bestehenden Gerätekette für gemäß §
54a Abs.
1 [X.]
aF vergütungspflichtige Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.]
aF genutzt zu werden, besteht ei-ne widerlegliche Vermutung dafür, dass sie auch tatsächlich für solche [X.] verwendet werden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräf-tet werden, das eine solche Verwendung der [X.] nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
33 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät).
Eine solche Verwendung ist allerdings nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die [X.] nachweislich nur an Zwischenhändler verkauft werden. Das [X.]srecht gebietet es nicht, allein denjenigen mit einer Vergütung zu belasten, der die Geräte an
den Gerätenutzer abgibt. Zwar sehen Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a und b der Richtlinie einen gerechten Ausgleich nicht für das Inverkehrbringen von [X.]n oder zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial vor, 24
25
26
-
13
-
sondern für die Vervielfältigungen selbst und solche Vervielfältigungen erfolgen nicht aufgrund der Abgabe von [X.]n oder von zur Vervielfälti-gung geeignetem Trägermaterial an einen Zwischenhändler (vgl. zu Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie und der Einfuhr von Trägermaterial [X.], [X.], 1025 Rn.
63 -
Amazon/[X.]). Solche Vervielfältigungen erfolgen aber auch nicht aufgrund der Abgabe solcher Geräte oder derartigen Materials an den Nutzer, sondern erst durch den Nutzer selbst. Nach der Rechtsprechung
des [X.] der Europäischen [X.] ist es zulässig, die Nutzer von [X.] oder Trägermaterial nicht unmittelbar mit der Vergütung zu [X.], sondern diese Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die [X.] oder das Trägermaterial zur Verfügung stellen oder eine [X.] erbringen, da sie die Möglichkeit haben, diese Be-lastung auf die Nutzer abzuwälzen ([X.], [X.], 50 Rn.
43 bis 49 -
Pada-wan/[X.]; Urteil vom 16. Juni 2011 -
C-462/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 909 Rn.
23 bis 28 -
Stichting/Opus; Urteil vom 10. April 2014 -
C-435/12, [X.], 546 Rn.
52 = WRP 2014, 682 -
ACI Adam u.a./Thuiskopie und [X.]). Zu diesen Personen zählt auch der Zwischenhändler. Er kann daher
in gleicher [X.] wie der Hersteller, der Importeur oder der Händler auf einer anderen Stufe der [X.] auf Zahlung der Vergütung in Anspruch genommen werden. [X.] ist, dass die Vergütung für ein Gerät nur einmal gefordert werden darf. Das
ist dadurch gewährleistet, dass Hersteller, Importeure und Händler gemäß §
54a Abs.
1 Satz 2 [X.] aF als Gesamtschuldner (§
421 BGB) haften.
4. Die Bestimmung des §
54a Abs. 1 [X.]
aF ist bereits für die [X.] vor der Anwendbarkeit und dem Inkrafttreten der Richtlinie dahin auszulegen, dass [X.]
zu den vergütungspflichtigen [X.]n im Sinne dieser Bestimmung gehören (vgl. Dreier, [X.] 2013, 769, 774 f.).
27
-
14
-

a) Zwar wirkt sich die Richtlinie auf die Nutzungen von Werken und sonsti-gen
Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in [X.] trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ab-lief, nicht aus (vgl. [X.], [X.], 812 Rn.
26 bis 29 -
VG Wort/Kyocera u.a.). Die Richtlinie muss bei der Auslegung des nationalen Rechts daher nicht für Vorfälle berücksichtigt werden, die sich zuvor ereignet haben. Die Richtlinie steht allerdings einer Auslegung des §
54a Abs.
1 [X.]
aF nicht entgegen, wonach [X.] bereits vor dem [X.]punkt ihrer Anwendbarkeit und ihres Inkrafttretens zu den vergütungspflichtigen [X.]n im Sinne des §
54a Abs.
1 [X.]
aF zählen.
b) Eine solche Auslegung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
aa) Das [X.] hat mit zwei
Kammerbeschlüssen vom 21.
Dezember 2010 (1
BvR 2742/08, [X.] 2011, 313 und 1
BvR 2760/08, [X.], 223) zwei Beschlüsse des [X.]s vom 14. August 2008 (I
ZR 208/07, juris und [X.], juris) aufgehoben, mit denen dieser Revisionen der Klägerin unter [X.] zurückgewiesen hatte, das Berufungsgericht habe im Ergebnis mit Recht angenommen, dass [X.] und Plotter nicht zu den nach §
54a Abs.
1 [X.]
aF vergütungspflichtigen
[X.]n gehörten. Das Bundesver-fassungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungen ausgeführt, eine sol-che Auslegung des §
54a Abs.
1 [X.]
aF, die bei Urhebern digitaler Vorlagen jeg-liche Vergütung entfallen lasse, verletze diese Urheber in ihrem Grundrecht aus Art.
14 Abs.
1 GG (vgl. [X.], [X.] 2011, 313 Rn.
14 bis 26, insbesondere Rn.
21; [X.], 223 Rn.
14 bis 25, insbesondere Rn.
21; vgl. auch [X.], [X.], 999 Rn.
59 bis 66, insbesondere Rn.
63).
28
29
30
-
15
-
bb) Diese Ausführungen des [X.]s sind für den [X.] nach §
31 [X.]G bindend. Spricht das [X.] im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung einer Norm des einfachen Rechts aus, dass gewisse, an sich mögliche Interpretationen dieser Norm mit dem [X.] nicht vereinbar sind, so kann kein anderes Gericht diese Interpretationsmög-lichkeiten für verfassungsgemäß halten. Nichts anderes gilt, wenn auf Verfas-sungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen hin festgestellt worden ist, dass gewisse, sonst vertretbare und mögliche Interpretationen des einfachen Rechts zu einer Grundrechtsverletzung führen ([X.], Beschluss vom 10. Juni 1975 -
2 BvR 1018/74, [X.]E 40, 88, 94).
II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin
aufzuhe-ben. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da noch weitere Fest-stellungen zur Höhe des Zahlungsanspruchs zu
treffen sind. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen

563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Fol-gendes hin:
1. Die Höhe des Vergütungsanspruchs für das Inverkehrbringen von [X.]n ist unter der Voraussetzung zu ermitteln, dass [X.] zwar innerhalb der aus [X.] und [X.] gebildeten Funktionseinheit allein vergütungspflichtig sind, jedoch innerhalb der aus Scanner, [X.] und [X.] gebildeten Funktionseinheit nicht vergütungspflichtig sind. Da bei der Bemessung der Vergütung aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich nicht auf die konkrete Verwendung jedes einzel-nen [X.]s abgestellt werden kann, könnte im Blick auf die mögliche Verwen-dung eines jeden [X.]s innerhalb beider Geräteketten ein Durchschnittswert zu bilden sein. Für [X.], die innerhalb der aus [X.] und [X.] gebildeten [X.] verwendet werden, sind die in Ziffer [X.] und 3 der Anlage zu §
54d 31
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33
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16
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Abs.
1 [X.]
aF vorgesehenen festen Vergütungssätze für Vervielfältigungsverfah-ren vergleichbarer Wirkung im Sinne des §
54a Abs.
1 [X.]
aF zu zahlen. Diese Vergütungssätze sind in dem Maße herabzusetzen, in dem [X.] innerhalb an-derer Funktionseinheiten und insbesondere innerhalb der aus Scanner, [X.] und [X.] gebildeten Funktionseinheit verwendet werden.
2. Bei der Bemessung der Vergütung ist zu beachten, dass eine etwaige Zustimmung des [X.] zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen [X.] im Rahmen einer in Art.
5 Abs.
2 oder 3 der Richtli-nie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung keine Auswirkung auf den ge-rechten Ausgleich hat, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestim-mung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist ([X.], [X.], 812 Rn.
40 -
VG Wort/Kyocera u.a.).
Daraus folgt für die Rechtslage in [X.], dass die Vergütung gemäß §
54a Abs.
1 [X.]
aF für Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.]
aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung un-abhängig davon geschuldet ist, ob der Rechtsinhaber diesen Vervielfältigungen zugestimmt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Gerichtshof in seinem Urteil zwischen Ausnahmen und Beschränkungen unterschieden hat.
Hat ein Mitgliedstaat aufgrund einer Art.
5 Abs.
2 oder 3 der Richtlinie ent-sprechenden Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausgeschlossen, entfaltet eine etwaige Zustimmung dieser Rechtsinhaber nach dem Urteil des [X.] der Europäischen [X.] im Recht dieses Staates keine Rechtswirkun-gen. Sie wirkt sich daher nicht auf den Schaden aus, der den Rechtsinhabern ent-standen ist, und kann daher auch keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben, unabhängig davon, ob dieser nach der einschlägigen Bestimmung der 34
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-
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-
Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist ([X.], [X.], 812 Rn.
37 -
VG Wort/Kyocera u.a.). Hat ein Mitgliedstaat dagegen die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen [X.] zu genehmigen, nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur beschränkt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs darauf an, ob der nationale Gesetz-geber im konkreten Fall das den Urhebern zustehende Vervielfältigungsrecht [X.] wollte ([X.], [X.], 812 Rn.
38 -
VG Wort/Kyocera u.a.). Wurde im konkreten Fall dieses Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten, können die Bestimmungen über den gerechten Ausgleich keine Anwendung finden, da die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung die Vervielfältigung [X.] Zustimmung der Urheber nicht erlaubt und daher nicht zu der Art von Schaden führt, für den der gerechte Ausgleich einen Ersatz darstellt; wurde umgekehrt im konkreten Fall das Vervielfältigungsrecht nicht beibehalten, wirkt sich die Zustim-mung nicht auf den Schaden aus, der den Urhebern entstanden ist, und kann so-mit keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben ([X.], [X.], 812 Rn.
39 -
VG Wort/Kyocera u.a.).
Bei den Art.
5 Abs.
2 oder 3 der Richtlinie entsprechenden Schrankenrege-lungen des §
53 Abs.
1 bis 3 [X.]
aF handelt es sich um Bestimmungen, die im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegen-stände zu genehmigen, nicht völlig ausschließen, sondern nur beschränken und im konkreten -
von der jeweiligen Schrankenregelung erfassten -
Fall das Verviel-fältigungsrecht nicht beibehalten (vgl. Dreier, [X.] 2013, 769, 773 f.; [X.], [X.] 2013, 699, 700; vgl. auch [X.], [X.], 816, 817; [X.], [X.] 9/2013, Anm.
1; [X.], [X.], 647 f.). Die Bestimmung des §
53 Abs.
1 bis 3 [X.]
aF schließt nicht nur die Befugnis des
[X.] aus, von den Schrankenregelungen umfasste [X.] zu verbieten, 37
-
18
-
sondern auch die Möglichkeit, solche [X.] wirksam zu ge-nehmigen. Eine etwaige Zustimmung des [X.] zu diesen Vervielfälti-gungen geht daher ins Leere und kann somit keinen Einfluss auf die [X.] Vergütung haben.
3. Bei der Bemessung der Vergütung ist schließlich zu berücksichtigen, dass die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art.
6 der Richtlinie die in Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen kann ([X.], [X.], 812 Rn.
59 -
VG Wort/Kyocera u.a.). Daraus folgt, dass die -
zwingend oder fakultativ vorgesehene -
Vergütung nur entfällt, soweit die tatsächliche Anwendung technischer Maßnahmen dazu führt, dass die entsprechend Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen von den [X.] nicht genutzt werden können. Ein Vergütungsanspruch nach §
54a Abs.
1 [X.]
aF entfällt daher nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach §
95a [X.] ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.]
aF ver-hindern (vgl. Dreier, [X.] 2013, 769, 772 f.; [X.], [X.] 2013, 699, 700 f.; vgl. auch §
13 Abs.
4 UrhWG
aF, jetzt §
54h Abs.
2 Satz 2 [X.] und §
54a Abs.
1 Satz 2 [X.] sowie [X.], [X.], 4. Aufl., §
54a [X.] Rn.
7).
IV. Es bedarf keiner erneuten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen [X.] zur Vorabentscheidung über Fragen zur Auslegung von Art.
5 Abs. 2 Buchst.
a der Richtlinie.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] muss ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des in-nerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nach-kommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des 38
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-
19
-
[X.]srechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche [X.] bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige
Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass für einen ver-nünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1982

[X.]/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.).
-
20
-
Die entscheidungserheblichen Fragen waren bereits Gegenstand der Aus-legung durch den Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren. Danach kann insbesondere kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich bei Verviel-biger Sinne von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie handelt, wenn der Ausdruckende oder ein unter seiner Kontrolle stehender Dritter dazu keinen analogen Träger als Vorlage nutzt (vgl. oben Rn. 12 bis 18).
Büscher

Pokrant

Koch

Löffler

Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2006 -
12 O 8/06 -

O[X.], Entscheidung vom 13.11.2007 -
I-20 [X.] -

41

Meta

I ZR 29/11

03.07.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014, Az. I ZR 29/11 (REWIS RS 2014, 4291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4291

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 2742/08

I ZR 59/10

I ZR 43/11

I ZR 28/11

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