Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014, Az. I ZR 28/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4328

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
28/11

Verkündet am:
3. Juli
2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] und [X.]II
[X.] § 54a Abs. 1 (in der Fassung vom 25. Juli 1994)

[X.] und Plotter gehören zu den nach §
54a Abs.
1 [X.] aF vergütungspflich-tigen [X.]n (Aufgabe von [X.], Urteil vom 6.
Dezember 2007

I
ZR
94/05, [X.]Z 174, 359
[X.] und [X.]).
[X.], Urteil vom 3. Juli 2014 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.
April 2014 durch die
Richter Prof. Dr.
Büscher, Pokrant, Dr.
Koch,
Dr.
Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.], 12.
Zivilkammer, vom 25.
Januar 2006 wird insoweit zu-rückgewiesen, als die Beklagten nach den [X.] zu
1 und
2 (Auskunftsansprüche nach der Urteilsformel zu
1 und 2) ver-urteilt worden sind.
Im Übrigen (Feststellungsantrag)
wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob [X.] und Plotter -
bei einem Plotter handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Darstel-lungen wiedergegeben werden können -
zu den nach §
54a Abs.
1 [X.]
aF
ver-gütungspflichtigen [X.]n gehören.

1
-
3
-

Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in [X.] die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger
wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der [X.] tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der [X.] Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht. Die Beklagten vertreiben [X.] und Plotter, die sie in [X.] her-stellen oder aus dem Ausland nach [X.] einführen.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Auskunft über die Art und Anzahl der seit dem 1. April 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten [X.] und Plotter, die einen ASCII-Code verarbeiten, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländischen Bezugsquellen in Anspruch
(Klageanträge zu
1 und 2). Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagten ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusammen mit der [X.] aufge-stellten und im [X.] (Nr. 63 v. 30.3.2001, [X.]) veröffentlichten [X.] zu zahlen haben
(Klageantrag zu
3).

Das Landgericht hat dem Auskunftsanspruch vollständig und dem [X.] weitgehend stattgegeben
([X.], Urteil vom 25. Januar 2006 -
12 [X.], juris). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (O[X.], [X.], 416 = [X.] 2007, 207). Der Senat hat die Revision
der Klägerin unter Hinweis auf sein Urteil vom 6. Dezember 2007 in der Sache I ZR 94/05 ([X.]Z 174, 359 -
[X.] und [X.]) durch Be-schluss vom 14. August 2008 ([X.], juris) gemäß §
552a ZPO zurückgewie-sen.

2
3
4
-
4
-

Das [X.] hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen ([X.], [X.] vom 21. Dezember 2010 -
1 BvR 2760/08, [X.], 223 = [X.] 2011, 311).
Die Klägerin erstrebt im erneuten Revisionsverfahren die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision [X.].
Mit Beschluss vom 21. Juli
2011 hat der Senat dem Gerichtshof der Euro-päischen [X.] folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des [X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung [X.] Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der [X.] ([X.] L 167 vom 22. Juni 2001, [X.]; nachfolgend Richtli-nie) zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], 1007
= [X.], 1478

-
[X.] und [X.]I):
1.
Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem [X.]punkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem [X.]punkt ihrer Anwendbarkeit am [X.] 2002 ereignet haben?
2. Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels [X.]n um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit [X.] Wirkung im Sinne von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie?
3.
Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art.
20 der [X.] auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Impor-teure und Händler der [X.], sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen
Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme ent-sprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der ange-messenen Vergütung sind?
4.
Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maßnahmen gemäß Art.
6 der Richtlinie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art.
5 Abs.
2 Buchst.
[X.] entfallen?
5
6
7
-
5
-

5.
Entfällt die Bedingung (Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a und [X.]) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) eines gerechten [X.], soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrück-lich oder konkludent zugestimmt haben?
Der Gerichtshof der Europäischen [X.]
hat hierüber durch Urteil vom 27.
Juni
2013
(C-457/11 bis [X.]/11, [X.], 812
= [X.],
1174 -
VG Wort/[X.] u.a.) wie folgt
entschieden:
1.
Die Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft wirkt sich auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22.
Juni 2001, an dem die Richtlinie in [X.] trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus.
2.
Eine etwaige Zustimmung des [X.] zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen [X.] im Rahmen einer in Art.
5 Abs.
2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder [X.] hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakulta-tiv vorgesehen ist.
3.
Die Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art.
6 der Richtlinie 2001/29 kann die in Art.
5 Abs.
2 Buchst.
[X.] vorge-sehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen.
4.
Der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung"
im Sinne von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er Vervielfältigun-gen mittels eines [X.]s und eines [X.] umfasst, wenn diese Geräte [X.] verbunden sind. In diesem Fall steht es den Mitgliedst[X.]ten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen [X.] wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung des Werks oder des sonstigen [X.] auf dem betreffenden Träger beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen; dabei darf der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der dem Urheber am Ende eines solchen einheitli-chen Verfahrens entstanden ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist.

8
-
6
-

Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, [X.] und Plotter seien keine vergütungspflichtigen Geräte im Sinne des §
54a Abs.
1
[X.] (aF). Dazu hat es ausgeführt:
[X.] seien keine Geräte, die Werkstücke im Sinne des §
54a Abs.
1 [X.] (aF) durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung ver-vielfältigten. Mit einem [X.] würden keine körperlichen Gegenstände abgelich-tet. Eine digitale Vervielfältigung finde bereits in einem Scanner oder einem [X.] statt, die beispielsweise einen Text oder eine Grafik in elektronische Signale um-wandelten oder Informationen aus dem [X.] oder von einer CD-ROM in digita-lisierter
Form vervielfältigten. Das Ausdrucken der digitalen Vervielfältigung mit ei-nem [X.] sei eine Form der Verwendung einer bereits vorhandenen Vervielfäl-tigung.
Zwar erfülle ein [X.] im Zusammenwirken mit anderen Geräten -
wie etwa einem Scanner oder einem [X.] -
die Funktionen, die auch ein Kopiergerät erfülle. Bei Geräten in Funktionseinheiten sei aber nur das [X.] vergütungspflichtig. Dafür sprächen die Schwierigkeiten einer Bemessung der Vergütung für jedes Einzelgerät einer Funktionseinheit. Ferner sei zu berück-sichtigen, dass das [X.] noch am ehesten dem Leitbild eines Foto-kopiergeräts entspreche, das dem Gesetzgeber bei Schaffung des §
54a [X.] (aF) vor Augen gestanden habe. Zudem spiele ein Ausdruck urheberrechtlich geschützter Werke, der nur aufgrund der Bestimmungen des §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] (aF) zulässig und daher nach §
54a Abs.
1 [X.] (aF) vergütungspflichtig wäre, bei [X.]n allenfalls im Randbereich eine Rolle.

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-
7
-

Der nach dem Grundgesetz und der Richtlinie erforderliche Ausgleich zugunsten der Nutzungsrechtsinhaber werde dadurch erreicht, dass die -
vor einem Ausdrucken von Werken zwangsläufig zu benutzenden -
[X.]e mit einer Vergütungspflicht belastet würden.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Er-folg.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der [X.] nicht verneint
werden. Entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts sind [X.] und Plotter vergütungspflichtige [X.] im Sinne des §
54a Abs.
1
[X.]
aF.

1. Gegenstand des Rechtsstreits sind allein Ansprüche auf [X.] und Feststellung der Zahlungspflicht wegen [X.]n und Plottern, die im [X.]raum vom 1. April 2001 bis zum 31. Dezember 2007 im Inland in [X.] worden sind. Die Klägerin nimmt die Beklagten nach dem Klageantrag zwar ohne Angabe eines Endtermins, in Anspruch. Die Parteien streiten jedoch alleine darüber, ob [X.] und Plotter nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung des §
54a Abs.
1 [X.] aF zu den vergütungspflichtigen [X.] gehören.

Gemäß §
54a Abs.
1 [X.] aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung ver-vielfältigt wird, gegen den Hersteller (§
54a Abs.
1 Satz 1 [X.]
aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§
54a Abs.
1 Satz 2 [X.]
aF) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung [X.] angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges In-12
13
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-
8
-

verkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vor-zunehmen. Gemäß §
54g Abs.
1 [X.] aF kann der Urheber von den zur Zahlung Verpflichteten Auskunft verlangen.

Die Vergütungspflicht für [X.] ist durch das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung
des [X.]s in der [X.] vom 26. Oktober 2007 ([X.] I S. 2513) neu geregelt [X.] (§§
54 ff. [X.]). Danach sind nicht mehr nur Geräte und Bild-
oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 oder 2
[X.] aF durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen bestimmt sind (§
54 Abs.
1 [X.]
aF),
sowie Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind (§
54a Abs.
1
aF),
vergütungs-pflichtig. Nach der neuen Regelung sind vielmehr -
ohne Einschränkung -
sämtli-che Geräte und Speichermedien
vergütungspflichtig, deren Typ allein oder in [X.] mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] benutzt wird.
2. [X.] und Plotter gehören bei der im Blick auf Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des §
54a Abs.
1 [X.] aF zu den nach dieser Bestimmung vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgerä-ten.
a)
Der Senat hält im
Blick auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen [X.]
nicht an seiner im ersten Revisionsurteil dargelegten [X.] fest, dass unter "Verfahren vergleichbarer Wirkung"
im Sinne des §
54a Abs.
1 Satz 1 [X.] aF nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu 16
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18
-
9
-

verstehen sind, bei denen -
wie bei einer Ablichtung -
von einem analogen Werk-stück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen ([X.]Z 174, 359 Rn.
16
bis 21 -
[X.] und Plotter
I). Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des §
54a Abs.
1 Satz 1 [X.] aF sind bei der im Hinblick auf Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/EG
gebotenen richtli-nienkonformen Auslegung dieser Vorschrift vielmehr sämtliche Verfahren zur [X.] nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] aF zu verstehen, bei denen
analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analo-ges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage
dient (vgl. [X.], [X.], 812 Rn.
61 bis 72 -
VG Wort/[X.] u.a.).

Erfasst werden auch
[X.]
mittels verschiedener [X.], wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitli-ches [X.] handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt
(vgl. [X.], [X.], 812 Rn.
68 bis 72 und 80
-
VG Wort/[X.] u.a.). Unter dieser Vo-raussetzung sind [X.] nicht nur mit einer aus Scanner, [X.] und [X.] bestehenden Gerätekette, sondern -
entgegen der Ansicht der Revi-sionserwiderung -
auch mit einer nur aus [X.] und [X.] bestehenden Geräteket-te vergütungspflichtig
(vgl. Dreier, [X.] 2013, 769, 771 f.; [X.], [X.] 2013, 699, 701 f.; [X.], [X.], 646 f.).
[X.]) Der Gerichtshof der Europäischen [X.] hat die Frage, ob eine "[X.] mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnli-cher Wirkung"
die Vervielfältigung digitaler
Vorlagen umfasst, nicht offengelassen. Er hat zwar angenommen, aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeit erheblich sei, welcher Natur gegebenenfalls das Original sein müsse, von dem die Vervielfältigung ange-19
20
-
10
-

fertigt werde; somit sei darüber nicht zu befinden
([X.], [X.], 812 Rn.
63 -
VG Wort/[X.] u.a.). Er hat jedoch entschieden, der Ausdruck "Vervielfälti-gungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung"
im Sinne von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines [X.]s und eines [X.] um-fasse, wenn diese
Geräte miteinander verbunden seien
([X.], [X.], 812 Rn.
80 -
VG Wort/[X.] u.a.). Da mittels einer nur aus einem [X.] und einem [X.] bestehenden Funktionseinheit nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden können, folgt daraus, dass eine "Vervielfältigung mittels fotomechanischer Verfah-ren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung"
die Vervielfältigung digitaler
Vorlagen umfasst.
[X.]) Auch aus den Ausführungen des [X.] zum Erfordernis eines "einheitlichen Verfahrens"
ergibt sich nicht, dass Vervielfältigungen mittels einer Gerätekette, die ausschließlich aus einem [X.] und einem [X.] besteht, nicht in einem "Verfahren mit ähnlicher Wirkung"
vorgenommen werden und daher nicht der Vergütungspflicht nach Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie unterfallen.
Der Gerichtshof hat ausgeführt, für das Vorliegen eines "anderen Verfah-rens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren"
komme es nur auf das Ergebnis an, also die analoge Darstellung eines Werkes oder eines sons-tigen Schutzgegenstandes, und nicht auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt würden; Voraussetzung sei allerdings, dass die verschiedenen Elemente oder die verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter der Kontrolle derselben Person stattfänden oder abliefen und dass sie alle darauf abzielten, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Papier oder einem 21
22
-
11
-

ähnlichen Träger zu vervielfältigen
([X.], [X.], 812 Rn.
70 -
VG Wort/[X.] u.a.).
Ein solches einheitliches Verfahren,
das unter der Kontrolle derselben Per-son stattfindet und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt, liegt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch vor, wenn eine Person die auf der Festplatte eines [X.]
gespeicherte Vorlage über einen mit dem [X.] verbundenen [X.] ausdruckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die auf dem [X.] gespeicherte
Vorlage etwa im Wege des Einscannens einer analogen Vorlage von einer anderen Person hergestellt wurde. Ist dies der Fall, liegen zwei einheitli-che Verfahren vor, die jeweils unter der Kontrolle derselben Person stattfanden und von denen das erste auf die
Herstellung eines digitalen Vervielfältigungs-stücks durch die einscannende Person und das zweite auf die Anfertigung
eines analogen Vervielfältigungsstücks durch die ausdruckende Person abzielte. Das zweite Verfahren erfüllt die vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen eines "anderen Verfahrens mit ähnlicher Wirkung
wie ein fotomechanisches Verfahren".
[X.]) Auch die Systematik der Richtlinie schließt es nicht aus, dass [X.],
die von digitalen Vorlagen auf analoge Träger vorgenommen werden, der Vergütungspflicht nach §
54a Abs. 1 [X.] aF unterfallen. Insbesondere führt die Annahme, Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie erfasse solche Vervielfältigun-gen, nicht dazu, dass Art.
5 Abs.
2 Buchst.
[X.]
keinen Anwendungsbe-reich mehr hat. Vervielfältigungen
von digitalen Vorlagen auf digitale Träger sind nur nach Art.
5 Abs.
2 Buchst.
[X.] erlaubt.
b)
Der Senat hält daran
fest, dass innerhalb einer Funktionseinheit von Ge-räten, die im Zusammenwirken miteinander die Funktion eines Vervielfältigungs-gerätes erfüllen, nur das Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät 23
24
25
-
12
-

eingesetzt
zu werden ([X.]Z 174, 359 Rn.
9 bis 12 -
[X.] und Plotter
I). [X.] der aus Scanner, [X.] und [X.] gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner ([X.]Z 174, 359 Rn.
12 -
[X.] und Plotter
I). Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen [X.] und [X.] häufig auch ohne Scanner zum Einsatz ([X.], Urteil vom 5. Juli 2001
-
I
ZR 335/98, [X.], 246, 247 = [X.], 219 -
Scanner).
Innerhalb der aus [X.] und [X.] gebildeten Funktionseinheit hat der [X.] eine vergleichba-re Stellung. Während fast jeder [X.] im Rahmen einer solchen Funktionsein-heit verwendet
wird, wird
der [X.] häufig auch ohne [X.] eingesetzt.
Darüber hinaus setzt nahezu
jede Vervielfältigung einer analogen oder digitalen Vorlage auf Papier oder einem
ähnlichen Träger die Verwendung eines [X.]s voraus.
Diese Beurteilung steht mit dem Recht der Europäischen [X.] in Einklang. Werden die betreffenden Vervielfältigungen in einem einheitlichen Verfahren mit Hilfe einer Kette von Geräten angefertigt, steht es den Mitgliedst[X.]ten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem Verfahren beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei darf allerdings der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden ge-schuldet wird, der den Rechtsinhabern am Ende eines solchen einheitlichen Ver-fahrens entsteht, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Verviel-fältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist. Unter diesen Umständen ist auch das Grundrecht aller Betroffenen auf Gleichbehandlung gewahrt ([X.], [X.], 812 Rn.
78 f.
-
VG Wort/[X.] u.a.).

c)
Die Vergütungspflicht von [X.]n nach §
54a Abs.
1 [X.] aF ist auch nicht deshalb mit Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie unvereinbar, weil sie nicht 26
27
-
13
-

danach unterscheidet, ob der
[X.] tatsächlich in einer aus einem [X.] und dem [X.] bestehenden Gerätekette für Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] aF genutzt werden.

[X.]) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] zu
Art.
5 Abs.
2 Buchst.
[X.] (Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch) ist allerdings ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung
auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwen-dung der Vergütung
für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig ande-ren Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ist folg-lich
mit der Richtlinie unvereinbar
([X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 -
C-467/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 50 Rn.
52 und 53 -
Padawan/[X.]; Urteil vom 11. Juli 2013 -
C-521/11, [X.], 1025 Rn.
28 = [X.], 1169 -
Ama-zon/[X.]). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigne-tem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings
in Einklang, eine wider-legbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses [X.] natürlichen Personen überlassen wird ([X.], [X.], 50 Rn.
54 und 55
-
Padawan/[X.]; [X.], 1025 Rn.
41
bis 43 -
Amazon/[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 30. November 2011 -
I [X.], [X.], 705 Rn.
33 bis 43 = [X.], 954 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungs-gerät;
Urteil vom 9. Februar 2012 -
I [X.], [X.], 1017 Rn.
19 bis 34 = [X.], 1413 -
Digitales Druckzentrum).
28
-
14
-

[X.]) Dieser
Rechtsprechung des Gerichtshofs lassen sich allgemeine Grundsätze entnehmen, die auch für die Auslegung des Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie (Vervielfältigungen
auf Papier oder einem ähnlichen Träger) gelten. Danach ist zwar
ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur [X.] bestimmten Vergütung auf [X.] und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Geräte für vergütungspflichtige Verviel-fältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung auf [X.], die eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von vergütungspflich-tigen Vervielfältigungen vorbehalten sind, ist daher mit der Richtlinie unvereinbar.
Jedoch steht es
den Mitgliedst[X.]ten frei, insoweit Vermutungen aufzustellen
und zwar insbesondere dann, wenn die wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs Schwierigkeiten bereitet (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn.
40 -
Amazon/[X.]).
Daraus folgt, dass zwar die unterschiedslose Anwendung der Vergütung nach §
54a Abs. 1 [X.] aF auf Geräte, mit denen -
für sich genommen oder in Verbindung mit anderen Geräten -
Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden können, nicht mit der Richtlinie vereinbar
ist, wenn diese Geräte
eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind. Mit der Richtline steht es jedoch -
insbesondere unter Berücksichtigung der praktischen Schwierig-keiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Nutzung solcher Geräte -
in Einklang, eine widerlegliche
Vermutung dafür aufzustellen, dass diese Geräte
für vergü-tungspflichtige Vervielfältigungen verwendet werden.
Da [X.] dazu geeignet und bestimmt sind, in einer aus [X.] und [X.] bestehenden Gerätekette für gemäß §
54a Abs.
1 [X.] aF vergütungspflichtige Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] aF genutzt zu werden, besteht ei-29
30
31
-
15
-

ne widerlegliche Vermutung
dafür, dass sie auch
tatsächlich für solche [X.] verwendet werden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräf-tet werden, dass
eine solche Verwendung der
[X.] nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint
(vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
33 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät).

Eine solche Verwendung ist allerdings nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die [X.] nachweislich nur an Zwischenhändler verkauft werden. Das [X.]srecht gebietet es nicht, allein
denjenigen mit einer Vergütung zu belasten, der die Geräte an den Gerätenutzer abgibt. Zwar sehen Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a und [X.] einen gerechten Ausgleich nicht für das Inverkehrbringen von [X.]n oder zur
Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial vor, sondern für die Vervielfältigungen
selbst
und solche Vervielfältigungen erfolgen
nicht aufgrund der Abgabe von
[X.]n
oder von zur Vervielfälti-gung geeignetem Trägermaterial an einen Zwischenhändler (vgl. zu Art.
5 Abs.
2 Buchst.
[X.] und der Einfuhr von Trägermaterial [X.], [X.], 1025 Rn.
63 -
Amazon/[X.]). Solche Vervielfältigungen erfolgen
aber auch nicht aufgrund der Abgabe solcher Geräte oder derartigen Materials an den Nutzer, sondern erst durch den Nutzer selbst. Nach der Rechtsprechung des [X.] der Europäischen [X.] ist es zulässig, die Nutzer von
[X.]
oder Trägermaterial
nicht unmittelbar mit der Vergütung zu [X.], sondern diese Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die [X.] oder das Trägermaterial zur Verfügung stellen oder eine [X.] erbringen,
da sie die Möglichkeit haben, diese Be-lastung auf die Nutzer abzuwälzen
([X.], [X.], 50 Rn.
43 bis 49 -
Pada-wan/[X.]; Urteil vom 16. Juni 2011 -
C-462/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 909 Rn.
23 bis 28 -
Stichting/Opus; Urteil vom 10. April 2014 -
C-435/12, [X.], 546 Rn.
52 = WRP 2014, 682 -
ACI Adam u.a./Thuiskopie und [X.]). Zu 32
-
16
-

diesen Personen zählt auch der Zwischenhändler. Er kann daher in gleicher Wei-se wie der Hersteller, der Importeur oder der
Händler auf einer anderen Stufe der [X.] auf Zahlung der Vergütung in Anspruch genommen werden. [X.] ist, dass die Vergütung für ein Gerät nur einmal gefordert werden darf. Das ist dadurch gewährleistet, dass Hersteller,
Importeure und Händler gemäß §
54a Abs.
1 Satz 2 [X.]
aF als Gesamtschuldner (§
421 BGB) haften.
d)
Die Bestimmung des §
54a Abs. 1 [X.] aF ist bereits für die [X.] vor der Anwendbarkeit und dem Inkrafttreten der Richtlinie dahin auszulegen, dass [X.]
zu den vergütungspflichtigen [X.]n
im Sinne dieser Bestimmung gehören (vgl. Dreier, [X.] 2013, 769, 774 f.).
[X.]) Zwar wirkt sich die Richtlinie
auf die Nutzungen von Werken und sons-tigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in [X.] trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ab-lief, nicht aus
(vgl. [X.], [X.], 812 Rn.
26 bis 29
-
VG Wort/[X.] u.a.). Die Richtlinie muss bei der Auslegung des nationalen Rechts daher nicht für Vorfälle berücksichtigt werden, die sich zuvor ereignet haben. Die Richtlinie
steht allerdings
einer Auslegung des §
54a Abs.
1 [X.] aF nicht entgegen, wonach [X.]
bereits vor dem [X.]punkt ihrer
Anwendbarkeit und ihres
Inkrafttretens zu den vergütungspflichtigen [X.]n im Sinne des §
54a
Abs.
1 [X.] aF zählen.
[X.]) Eine solche Auslegung ist
aus verfassungsrechtlichen Gründen gebo-ten.
[X.] Das [X.] hat mit zwei Kammerbeschlüssen vom 21.
Dezember 2010 (1
BvR 2742/08, [X.] 2011, 313 und 1
BvR 2760/08, [X.], 223)
zwei Beschlüsse des Senats vom 14. August 2008 (I
ZR 208/07, juris 33
34
35
36
-
17
-

und [X.], juris) aufgehoben, mit denen dieser Revisionen der Klägerin unter Hinweis auf seine Entscheidung "[X.] und Plotter
I"
([X.]Z 174, 359) mit der Begründung zurückgewiesen hatte, das Berufungsgericht habe im Ergebnis mit
Recht angenommen, dass [X.] und Plotter nicht zu den nach §
54a Abs.
1 [X.] aF vergütungspflichtigen [X.]n gehörten. Das Bundesver-fassungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungen
ausgeführt, eine sol-che Auslegung des §
54a Abs.
1 [X.]
aF , die bei Urhebern digitaler Vorlagen jegliche Vergütung entfallen lasse, verletze diese Urheber in ihrem Grundrecht aus Art.
14 Abs.
1 GG (vgl. [X.], [X.] 2011, 313 Rn.
14 bis 26, insbesondere Rn.
21; [X.], 223 Rn.
14 bis 25, insbesondere Rn.
21; vgl. auch [X.], [X.], 999 Rn.
59 bis 66, insbesondere Rn.
63).
(2) Diese
Ausführungen des [X.]s sind für den Senat nach §
31 [X.]G bindend. Spricht das [X.] im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung einer Norm des einfachen Rechts aus, dass gewisse, an sich mögliche Interpretationen dieser Norm mit dem [X.] nicht vereinbar sind, so kann kein anderes Gericht diese Interpretationsmög-lichkeiten für verfassungsgemäß halten. Nichts anderes gilt, wenn auf Verfas-sungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen hin festgestellt worden ist, dass gewisse, sonst vertretbare und mögliche Interpretationen des einfachen Rechts zu einer Grundrechtsverletzung führen ([X.], Beschluss vom 10. Juni 1975 -
2 BvR 1018/74, [X.]E 40, 88, 94).
II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuhe-ben.
1. Der Senat kann über die von der Klägerin geltend gemachten [X.] selbst entscheiden. Die Klägerin
ist als Verwertungsgesellschaft nach §
54h Abs.
1 [X.] aF allein befugt, den Zahlungsanspruch nach §
54a Abs.
1 37
38
39
-
18
-

[X.] aF und die Auskunftsansprüche nach §
54g Abs.
1 [X.]
aF
geltend zu ma-chen. Sie kann von den
Beklagten, die [X.] und Plotter im Inland herstellen, aus dem Ausland einführen und in [X.] vertreiben, die beantragte [X.] hinsichtlich der vom 1.
April 2001 bis zum 31. Dezember 2007 im Inland hergestellten, aus dem Ausland eingeführten und
in [X.] in Verkehr gebrachten Geräte beanspruchen. Insoweit ist die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden, da noch weitere Feststellungen zur Höhe des [X.] zu treffen sind. Insoweit ist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

563 Abs.
1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a)
Die Höhe des Vergütungsanspruchs für das Inverkehrbringen von Dru-ckern ist unter der Voraussetzung zu ermitteln, dass [X.] zwar innerhalb der aus [X.] und [X.] gebildeten Funktionseinheit allein vergütungspflichtig sind, jedoch innerhalb der aus Scanner, [X.] und [X.] gebildeten Funktionseinheit nicht vergütungspflichtig sind. Da bei der Bemessung der Vergütung aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich nicht auf die konkrete Verwendung jedes einzel-nen [X.]s abgestellt werden kann, könnte
im Blick auf die mögliche Verwen-dung eines jeden [X.]s innerhalb beider Geräteketten ein Durchschnittswert zu bilden
sein. Für [X.], die innerhalb der aus [X.] und [X.] gebildeten [X.] verwendet werden, sind die in Ziffer [X.] und 3 der Anlage zu §
54d Abs.
1 [X.] aF vorgesehenen festen Vergütungssätze für Vervielfältigungsverfah-ren vergleichbarer Wirkung im Sinne des §
54a Abs.
1 [X.]
aF zu zahlen. Diese Vergütungssätze sind in dem Maße herabzusetzen, in dem [X.] innerhalb an-40
41
-
19
-

derer Funktionseinheiten
und insbesondere innerhalb der aus Scanner, [X.] und [X.] gebildeten Funktionseinheit verwendet werden.
b) Bei der Bemessung der Vergütung ist zu beachten, dass eine etwaige Zustimmung des [X.] zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen [X.] im Rahmen einer in Art.
5 Abs.
2 oder 3 der Richtli-nie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung keine Auswirkung auf den ge-rechten Ausgleich
hat, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestim-mung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist ([X.], [X.], 812 Rn.
40 -
VG Wort/[X.] u.a.).

Daraus folgt für die Rechtslage in [X.], dass die Vergütung gemäß §
54a Abs.
1 [X.]
aF
für Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.]
aF
durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung un-abhängig davon geschuldet ist, ob der Rechtsinhaber diesen Vervielfältigungen zugestimmt hat. Nichts anderes ergibt sich
daraus, dass der Gerichtshof in seinem Urteil zwischen Ausnahmen und Beschränkungen unterschieden hat.
Hat ein Mitgliedst[X.]t aufgrund einer Art.
5 Abs.
2 oder 3 der Richtlinie
ent-sprechenden Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausgeschlossen, entfaltet eine etwaige Zustimmung dieser Rechtsinhaber nach dem Urteil des [X.]
der Europäischen [X.] im Recht dieses St[X.]tes keine Rechtswirkun-gen. Sie wirkt sich daher
nicht auf den Schaden aus, der den Rechtsinhabern ent-standen ist, und kann daher auch keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben, unabhängig davon, ob dieser nach der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist
([X.], [X.], 812 Rn.
37 -
VG Wort/[X.] u.a.).
Hat ein Mitgliedst[X.]t dagegen die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstän-42
43
44
-
20
-

de zu genehmigen, nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur beschränkt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs darauf an,
ob der nationale Gesetz-geber im konkreten Fall das den Urhebern zustehende Vervielfältigungsrecht [X.] wollte
([X.], [X.], 812 Rn.
38 -
VG Wort/[X.] u.a.).
Wurde im konkreten Fall dieses Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten, können die Bestimmungen über den gerechten Ausgleich keine Anwendung finden, da die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung die Vervielfältigung [X.] Zustimmung der Urheber nicht erlaubt und daher nicht zu der Art von Schaden führt, für den der gerechte Ausgleich einen Ersatz darstellt; wurde umgekehrt im konkreten Fall das Vervielfältigungsrecht nicht beibehalten, wirkt sich die Zustim-mung nicht auf den Schaden aus, der den Urhebern entstanden ist, und kann so-mit keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben
([X.], [X.], 812 Rn.
39 -
VG Wort/[X.] u.a.).
Bei den Art.
5 Abs.
2 oder 3 der Richtlinie entsprechenden Schrankenrege-lungen
des §
53 Abs.
1 bis 3 [X.]
aF
handelt es sich um Bestimmungen, die im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegen-stände zu genehmigen, nicht völlig ausschließen, sondern nur beschränken
und im konkreten -
von der jeweiligen Schrankenregelung erfassten
-
Fall das [X.] nicht beibehalten
(vgl. Dreier, [X.] 2013, 769, 773 f.; [X.], [X.] 2013, 699, 700; vgl. auch [X.], [X.], 816, 817; [X.], [X.] 9/2013, Anm.
1; [X.], [X.], 647 f.). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung schließt die Bestimmung des §
53 Abs.
1 bis 3 [X.]
aF
nicht nur die Befugnis des
[X.] aus, von den
Schrankenregelungen
umfass-te Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern auch die Möglichkeit, solche Vervielfältigungshandlungen wirksam zu genehmigen. Eine etwaige Zustimmung 45
-
21
-

des [X.] zu diesen Vervielfältigungen geht daher ins Leere und kann somit keinen Einfluss auf die angemessene Vergütung haben.

c)
Bei der Bemessung der Vergütung ist schließlich zu berücksichtigen, dass die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art.
6 der Richtlinie
die in Art.
5 Abs.
2 Buchst.
[X.] vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen kann ([X.], [X.], 812 Rn.
59 -
VG Wort/[X.] u.a.).
Daraus folgt, dass die -
zwingend oder fakultativ vorgesehene -
Vergütung nur entfällt, soweit die tatsächliche Anwendung technischer Maßnahmen dazu führt, dass die entsprechend Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen von den [X.] nicht genutzt werden können.
Ein Vergütungsanspruch nach §
54a
Abs.
1 [X.]
(aF)
entfällt daher nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach §
95a [X.] ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1
bis 3 [X.]
aF
ver-hindern (vgl. Dreier, [X.] 2013, 769, 772 f.; [X.], [X.] 2013, 699, 700 f.; vgl. auch §
13 Abs.
4 UrhWG
aF, jetzt §
54h Abs.
2 Satz 2 [X.] und §
54a Abs.
1 Satz 2 [X.] sowie
Loewenheim in Schricker/Loewenheim, [X.], 4. Aufl., §
54a [X.] Rn.
7).
IV. Es bedarf keiner erneuten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen [X.] zur Vorabentscheidung über Fragen zur Auslegung von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] muss ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des in-nerst[X.]tlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nach-kommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des [X.]srechts stellt, es
sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Fra-46
47
48
-
22
-

ge bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass für einen ver-nünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1982
-
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.).
Die entscheidungserheblichen Fragen waren bereits Gegenstand der Aus-legung durch den Gerichtshof
der Europäischen [X.] im [X.]. Danach kann insbesondere kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich bei Vervielfältigungen mittels [X.]n auch dann um "Vervielfältigungen
49
-
23
-

mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnli-cher Wirkung"
im Sinne von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie handelt, wenn der Ausdruckende oder ein unter seiner Kontrolle stehender
Dritter dazu keinen analogen Träger als Vorlage nutzt
(vgl. oben Rn. 18 bis 24).

Büscher
Pokrant
Koch

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2006 -
12 [X.] -

O[X.], Entscheidung vom [X.] -
I-20 [X.]/06 -

Meta

I ZR 28/11

03.07.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014, Az. I ZR 28/11 (REWIS RS 2014, 4328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4328

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 28/11

1 BvR 2760/08

I ZR 59/10

I ZR 43/11

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