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PDF anzeigen5 StR 256/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. Juli 2004in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Juli 2004beschlossen:1. Das Verfahren wird auf Antrag des [X.] im Fall 379 der Anklage ([X.] 4. 379 der [X.]) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen [X.] des [X.] vom 19. Januar 2004 nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die [X.] Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse zur Last; die übrigen [X.] Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.[X.]eDer Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 11. Juni 2004hinsichtlich seines Teileinstellungsantrags folgendes ausgeführt:—Die Anzahl der im [X.] genannten Betrugsfälle (34) steht [X.] zu den Urteilsfeststellungen, die 35 Betrugsfälle ausweisen. [X.] es sich bei den abgeurteilten [X.] 374 bis 403 um 30 Taten([X.], 29) und nicht, wie zunächst im Urteil angegeben, um 29 Taten([X.]). Die [X.] stellt zwar richtigerweise fest, daß [X.] unter Be-rücksichtigung der weiteren 5 Anklagefälle 347, 352, 366, 367, 368 [X.] alle35 Taten des Angeklagten in Tatmehrheit stehen ([X.]). Sie hat jedochfür den Anklagefall 379 ([X.] a. E.) keine Einzelstrafe festgesetzt ([X.]. 61) und damit nur auf der Grundlage von 34 Einzelstrafen die [X.] -heitsstrafe gebildet ([X.]). Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörte-rung, ob hier eine Urteilsberichtigung zulässig wäre (vgl. [X.]) und gegebenenfalls eine Einzelstrafe durch den Senat festgesetzt wer-den könnte (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10).fiDem schließt sich der Senat an. Er stellt das Verfahren im Fall 379 [X.] ([X.] 4. 379 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Im übri-gen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Der geringfügige Teilerfolg der Revision führt nicht zur [X.] § 473 Abs. 4 StPO.Harms Häger GerhardtRaum Brause
Meta
21.07.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. 5 StR 256/04 (REWIS RS 2004, 2191)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2191
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