Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2004, Az. 5 StR 575/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3370

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. Mai 2004in der [X.] gewerbsmäßigen [X.] u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Mai 2004beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten [X.] gegen das [X.] [X.] vom 28. Juli 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Es wird klargestellt, daß der Angeklagte [X.] in denAnklagepunkten 12 und 37 jeweils zu einer Freiheitsstrafevon sieben Monaten verurteilt ist und daß die in den [X.] genannte Einzelstrafe für den [X.] entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen [X.] wird- das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt,soweit dieser Angeklagte wegen der Anklagepunkte 6,170, 172, 176, 177, 180, 183 verurteilt worden ist; [X.] der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur [X.] der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO dahin ge-ändert, daß der Angeklagte [X.]des gewerbs-mäßigen [X.] in 134 Fällen, davon in78 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unddes Vortäuschens einer Straftat schuldig ist.- 3 -Es wird klargestellt, daß die Verurteilung wegen tatein-heitlich begangener Urkundenfälschung nicht die Fälle 2,5, 7 bis 9 sowie 50 betrifft und daß die in den [X.] genannten Einzelstrafen für die Anklagepunkte 47,110 bis 130 und 169 entfallen.Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kostenseines Rechtsmittels zu tragen.[X.] hat die Angeklagten jeweils zu Gesamtfreiheitsstra-fen von vier Jahren verurteilt, und zwar den Angeklagten [X.]wegen ge-werbsmäßigen [X.] in 264 Fällen, davon in 94 Fällen in Tatein-heit mit Urkundenfälschung, den Angeklagten [X.] wegen gewerbsmä-ßigen [X.] in 141 Fällen, davon in 78 Fällen in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung und wegen Vortäuschens einer Straftat.Die Revisionen erweisen sich weitgehend als unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings gebieten mehrere [X.] und Fas-sungsversehen des [X.] Klarstellungen und führen zu einer gering-fügigen Einstellung, ohne daß dies den verbleibenden Schuldspruch oderden Gesamtstrafausspruch gefährden würde.1. Bei dem Angeklagten [X.] hat die [X.] in den [X.] ([X.]) infolge eines offensichtlichen Versehens für die Fälle 12und 37 der Anklageschrift zwei verschiedene Freiheitsstrafen zugemessen:einmal ein Jahr und drei Monate sowie sieben Monate (Fall 12) und einmal- 4 -zehn Monate sowie sieben Monate (Fall 37). Insoweit wird klargestellt, daßder Angeklagte [X.]in diesen Fällen jeweils zur niedrigeren Freiheitsstrafevon sieben Monaten verurteilt ist. Es ist auszuschließen, daß sich diesesFassungsversehen auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkthat. Infolge eines weiteren offensichtlichen Versehens ist für den [X.] ebenfalls eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten zugemessenworden, obgleich dieser Fall alleine den Angeklagten [X.] betrifft; dieshat die [X.] zutreffend in der rechtlichen Würdigung der abgeurteil-ten Taten ausgeführt ([X.] 36).2. Etwas weitergehend sind die den Angeklagten [X.] betreffen-den Fehler des [X.].a) Wie die [X.] selbst bei Abfassung der [X.] hat, ist dieser Angeklagte in sieben Fällen wegen gewerbsmäßigen[X.] zu Freiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten verurteiltworden, obgleich er insoweit nicht angeklagt war (Anklagepunkte 6, 170,172, 176, 177, 180 und 183; [X.] 37). Das Fehlen der notwendigen [X.] führt in diesen Fällen zur Einstellung des Verfahrens mit entsprechenderKostenfolge wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung. Die Einstellungwegen der sieben nicht angeklagten Taten zieht die Änderung des Schuld-spruchs nach sich.b) Ein weiterer [X.] betrifft die Anzahl der [X.] began-genen Urkundenfälschungen. Gemäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft isteine Verurteilung lediglich wegen 78 [X.] begangener Urkundenfäl-schungen erfolgt. Für eine Schuldspruchberichtigung zum Nachteil des [X.] wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens ist kein Raum.Da sich aus den Ausführungen der [X.], wonach bei dem Ange-klagten [X.] tatsächlich 84 Fälle [X.]er Urkundenfälschungvorliegen sollen ([X.] 37), nunmehr nicht mehr mit hinreichender Eindeutig-keit ergibt, welchen konkreten Taten die jeweiligen [X.] verwirklich-- 5 -ten Urkundenfälschungen zugeordnet sind, bereinigt der Senat diesen [X.] durch die Klarstellung, daß in den ersten sechs der [X.] insoweit genannten Fälle (Anklagepunkte 2, 5, 7 bis 9 und 50)keine [X.] begangene Urkundenfälschung vorliegt. Eine Auswirkungauf die offensichtlich ohne Rücksicht auf den [X.]en weiteren [X.] zugemessenen Einzelstrafen scheidet [X.]) Soweit die [X.] in den Urteilsgründen ([X.]) auch Ein-zelstrafen für Taten aufgelistet hat, die bei dem Angeklagten [X.] nichtzur Aburteilung gelangt sind (Anklagepunkte 47, 110 bis 130 und 169), liegtein offensichtliches Fassungsversehen vor; es ist nicht zu besorgen, daß die[X.] der Gesamtstrafenbildung über den Schuldspruch hinaus auchdiese Einzelstrafen zugrundegelegt hätte.d) Auch die [X.] führt nicht zur Aufhebung des [X.]. Angesichts der umfangreichen Tatserie, des geringen Ge-wichts der in Wegfall geratenen Einzelstrafen von jeweils sieben [X.] das ist die geringste Höhe der verhängten [X.] und des Umstandes, daß sich die [X.] bei der Gesamt-strafenbildung auf der Basis der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun [X.] Freiheitsstrafe an der Summe der Einzelstrafen (nahezu 100 Jahre)sachgerecht überhaupt nicht orientiert hat, kann vorliegend mit hinreichenderSicherheit [X.] unter maßgeblicher Berücksichtigung der Sicht des Tatgerichts(vgl. hierzu [X.] [X.] Kammer [X.] StV 2004, 189 ff.) [X.] ausgeschlossen [X.] 6 -den, daß dieses die Gesamtstrafe bei Wegfall dieser sieben Einzelstrafenniedriger bemessen hätte.[X.] BasdorfRaum Schaal

Meta

5 StR 575/03

04.05.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2004, Az. 5 StR 575/03 (REWIS RS 2004, 3370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3370

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.