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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. Mai 2004in der [X.] gewerbsmäßigen [X.] u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Mai 2004beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten [X.] gegen das [X.] [X.] vom 28. Juli 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Es wird klargestellt, daß der Angeklagte [X.] in denAnklagepunkten 12 und 37 jeweils zu einer Freiheitsstrafevon sieben Monaten verurteilt ist und daß die in den [X.] genannte Einzelstrafe für den [X.] entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen [X.] wird- das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt,soweit dieser Angeklagte wegen der Anklagepunkte 6,170, 172, 176, 177, 180, 183 verurteilt worden ist; [X.] der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur [X.] der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO dahin ge-ändert, daß der Angeklagte [X.]des gewerbs-mäßigen [X.] in 134 Fällen, davon in78 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unddes Vortäuschens einer Straftat schuldig ist.- 3 -Es wird klargestellt, daß die Verurteilung wegen tatein-heitlich begangener Urkundenfälschung nicht die Fälle 2,5, 7 bis 9 sowie 50 betrifft und daß die in den [X.] genannten Einzelstrafen für die Anklagepunkte 47,110 bis 130 und 169 entfallen.Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kostenseines Rechtsmittels zu tragen.[X.] hat die Angeklagten jeweils zu Gesamtfreiheitsstra-fen von vier Jahren verurteilt, und zwar den Angeklagten [X.]wegen ge-werbsmäßigen [X.] in 264 Fällen, davon in 94 Fällen in Tatein-heit mit Urkundenfälschung, den Angeklagten [X.] wegen gewerbsmä-ßigen [X.] in 141 Fällen, davon in 78 Fällen in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung und wegen Vortäuschens einer Straftat.Die Revisionen erweisen sich weitgehend als unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings gebieten mehrere [X.] und Fas-sungsversehen des [X.] Klarstellungen und führen zu einer gering-fügigen Einstellung, ohne daß dies den verbleibenden Schuldspruch oderden Gesamtstrafausspruch gefährden würde.1. Bei dem Angeklagten [X.] hat die [X.] in den [X.] ([X.]) infolge eines offensichtlichen Versehens für die Fälle 12und 37 der Anklageschrift zwei verschiedene Freiheitsstrafen zugemessen:einmal ein Jahr und drei Monate sowie sieben Monate (Fall 12) und einmal- 4 -zehn Monate sowie sieben Monate (Fall 37). Insoweit wird klargestellt, daßder Angeklagte [X.]in diesen Fällen jeweils zur niedrigeren Freiheitsstrafevon sieben Monaten verurteilt ist. Es ist auszuschließen, daß sich diesesFassungsversehen auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkthat. Infolge eines weiteren offensichtlichen Versehens ist für den [X.] ebenfalls eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten zugemessenworden, obgleich dieser Fall alleine den Angeklagten [X.] betrifft; dieshat die [X.] zutreffend in der rechtlichen Würdigung der abgeurteil-ten Taten ausgeführt ([X.] 36).2. Etwas weitergehend sind die den Angeklagten [X.] betreffen-den Fehler des [X.].a) Wie die [X.] selbst bei Abfassung der [X.] hat, ist dieser Angeklagte in sieben Fällen wegen gewerbsmäßigen[X.] zu Freiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten verurteiltworden, obgleich er insoweit nicht angeklagt war (Anklagepunkte 6, 170,172, 176, 177, 180 und 183; [X.] 37). Das Fehlen der notwendigen [X.] führt in diesen Fällen zur Einstellung des Verfahrens mit entsprechenderKostenfolge wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung. Die Einstellungwegen der sieben nicht angeklagten Taten zieht die Änderung des Schuld-spruchs nach sich.b) Ein weiterer [X.] betrifft die Anzahl der [X.] began-genen Urkundenfälschungen. Gemäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft isteine Verurteilung lediglich wegen 78 [X.] begangener Urkundenfäl-schungen erfolgt. Für eine Schuldspruchberichtigung zum Nachteil des [X.] wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens ist kein Raum.Da sich aus den Ausführungen der [X.], wonach bei dem Ange-klagten [X.] tatsächlich 84 Fälle [X.]er Urkundenfälschungvorliegen sollen ([X.] 37), nunmehr nicht mehr mit hinreichender Eindeutig-keit ergibt, welchen konkreten Taten die jeweiligen [X.] verwirklich-- 5 -ten Urkundenfälschungen zugeordnet sind, bereinigt der Senat diesen [X.] durch die Klarstellung, daß in den ersten sechs der [X.] insoweit genannten Fälle (Anklagepunkte 2, 5, 7 bis 9 und 50)keine [X.] begangene Urkundenfälschung vorliegt. Eine Auswirkungauf die offensichtlich ohne Rücksicht auf den [X.]en weiteren [X.] zugemessenen Einzelstrafen scheidet [X.]) Soweit die [X.] in den Urteilsgründen ([X.]) auch Ein-zelstrafen für Taten aufgelistet hat, die bei dem Angeklagten [X.] nichtzur Aburteilung gelangt sind (Anklagepunkte 47, 110 bis 130 und 169), liegtein offensichtliches Fassungsversehen vor; es ist nicht zu besorgen, daß die[X.] der Gesamtstrafenbildung über den Schuldspruch hinaus auchdiese Einzelstrafen zugrundegelegt hätte.d) Auch die [X.] führt nicht zur Aufhebung des [X.]. Angesichts der umfangreichen Tatserie, des geringen Ge-wichts der in Wegfall geratenen Einzelstrafen von jeweils sieben [X.] das ist die geringste Höhe der verhängten [X.] und des Umstandes, daß sich die [X.] bei der Gesamt-strafenbildung auf der Basis der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun [X.] Freiheitsstrafe an der Summe der Einzelstrafen (nahezu 100 Jahre)sachgerecht überhaupt nicht orientiert hat, kann vorliegend mit hinreichenderSicherheit [X.] unter maßgeblicher Berücksichtigung der Sicht des Tatgerichts(vgl. hierzu [X.] [X.] Kammer [X.] StV 2004, 189 ff.) [X.] ausgeschlossen [X.] 6 -den, daß dieses die Gesamtstrafe bei Wegfall dieser sieben Einzelstrafenniedriger bemessen hätte.[X.] BasdorfRaum Schaal
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04.05.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2004, Az. 5 StR 575/03 (REWIS RS 2004, 3370)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3370
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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