Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2003, Az. 3 StR 328/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1582

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[X.]/03vom22. September 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1 a) und b) sowie zu 3. auf des-sen Antrag - am 22. September 2003 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29. April 2003 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.] der Anklageschrift vom 16. Oktober 2002 (Seite 8/9der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung inzwei Fällen, der Körperverletzung und des sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig ist [X.]) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden [X.] Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -- 4 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in zwei Fällen, Körperverletzung und wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] in fünf Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich [X.] auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte [X.].Das Rechtsmittel führt hinsichtlich der Tat Ziffer 11 der Anklageschriftvom 16. Oktober 2002 zur Einstellung des Verfahrens. Insoweit hat der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:"Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ([X.]) wertet die [X.] das Tatgeschehen als vollendeten sexuellen Mißbrauch eines Kindes(§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und legt unter Ablehnung der Voraussetzungen ei-nes minder schweren Falles einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehnJahren Freiheitsstrafe ([X.]) zu Grunde. Die festgesetzte [X.] be-läuft sich hingegen auf 120 Tagessätze zu je 20 r-schließt sich nicht, ob das [X.] insoweit von einem minder schwerenFall oder - was nicht fern liegt - vom Vorliegen eines Versuchs [X.] stimmt der [X.] zu. Die Einstellung führt zur Änderung [X.]. Hinsichtlich der übrigen Taten hat die Nachprüfung des Urteilsweder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben; insoweit erweist sich das Rechtsmittel als unbegründetim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 5 -Dagegen war der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.Der [X.] kann nicht ausschließen, daß das [X.] ohne die in dem ein-gestellten Fall verhängte [X.] auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafeerkannt hätte.[X.] [X.]von [X.] [X.]

Meta

3 StR 328/03

22.09.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2003, Az. 3 StR 328/03 (REWIS RS 2003, 1582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1582

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