Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2000, Az. 5 StR 404/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1144

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 19. September 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. September 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 5. April 2000 nach § 349Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des[X.]s zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung [X.] mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen [X.] und die Einziehungsanordnung richtet. Jedoch kann [X.] aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.[X.] wegen vieler vorsätzlicher Körperverletzungen, vor langer Zeitauch wegen Sexualdelikten bestrafte, bargeldlose Angeklagte bestellte [X.] eine Agentur telefonisch eine Prostituierte in seine Wohnung, um sich- 3 -sexuelle Dienste —kostenlos, gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalt,gewähren zu [X.] Es erschien die Nebenklägerin, die zunächst eineEntgeltzahlung in Höhe von 200,- DM im voraus verlangte. Durch [X.], Bedrohung mit einem Teppichmesser und das Ausreißen vonHaarbüscheln erzwang der Angeklagte im Wechsel zweimal ungeschütztenOralverkehr (fellatio), zweimal Beischlaf unter Verwendung eines [X.] schließlich schmerzhaften Analverkehr, bei dem er der Nebenklägerinein Kissen in das Gesicht drückte. Zum Samenerguß kam es nicht.Schließlich zwang der Angeklagte die Nebenklägerin zur Säuberung desWC.II.Trotz des erheblichen Gewichtes der Tat und der Vorbelastung [X.], sämtlich vom [X.] ohne Rechtsfehler in [X.] eingestellt, ist die verhängte Freiheitsstrafe von 13 Jahrenderart hoch, daß sie ihrer Aufgabe, gerechter Schuldausgleich zu sein([X.]St 34, 345, 349), nicht mehr entspricht.[X.] die neue Entscheidung über die Strafe bemerkt der [X.] Im Rahmen der nach § 46 Abs. 1 und 2 StGB gebotenenumfassenden Gesamtwürdigung wird auch der Gesichtspunkt zuberücksichtigen sein, daß die Nebenklägerin grundsätzlich zu [X.] mit dem Angeklagten gegen Entgelt bereit war, wenngleich [X.] wie vom [X.] in seiner Antragsschrift zutreffendhervorgehoben [X.] nicht etwa auf alle erzwungenen Sexualpraktiken bezog.Mag auch die Rechtsprechung des [X.] zu diesemFragenkomplex [X.] weil jeweils an andere tatrichterliche [X.] -anknüpfend [X.] uneinheitlich sein (einerseits [X.] bei [X.] 1973,555; [X.] StV 1995, 635; 1996, 26; [X.], Beschluß vom 3. Januar 1995[X.] 4 StR 723/94 [X.]; [X.], Beschluß vom 10. August 1995 [X.] 4 StR 452/95 [X.];andererseits [X.] bei [X.] 1971, 895; [X.] NStZ-RR 1998, 326;[X.], Urteil vom 16. August 2000 [X.] 2 StR 159/00 [X.]), so bleibt doch folgendesfestzuhalten: Im kriminologischen Gesamtspektrum der [X.] auchqualifizierten [X.] Vergewaltigungstaten besteht eine Polarität und istdementsprechend bei der Strafzumessung eine Differenzierung gebotenzwischen Taten gegen Frauen, die sich dem Täter zu [X.] gegebenenfallsentgeltlichen [X.] sexuellen Handlungen anbieten, und Taten gegen Opfer, diedem Täter keinerlei Anlaß zu der Annahme geben, sie wären zu sexuellemKontakt bereit.2. Der neue Tatrichter sollte auch Erwägungen (wie etwa [X.], die die Besorgnis wecken könnten, er gehe etwa von einemlinearen Verhältnis zwischen [X.] und [X.] einerseits und derinnerhalb des gegebenen Strafrahmens festzusetzenden Strafe andererseitsaus (vgl. [X.]St 34, 355, 359 f. m.N.; [X.] NStZ 1983, 217).Harms Häger TepperwienRaum Brause

Meta

5 StR 404/00

19.09.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2000, Az. 5 StR 404/00 (REWIS RS 2000, 1144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1144

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