Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.12.2015, Az. 1 ABR 2/14

1. Senat | REWIS RS 2015, 1087

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Feststellungsausspruch - Verbot der reformatio in peius - Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und Personaleinsatzplanung - Betriebsrat - Mitbestimmung


Leitsatz

Der Feststellungsausspruch in einem Beschluss, der wegen der unzutreffenden Annahme eines (Teil-)Rechtsverhältnisses keine Rechtswirkungen erzeugen kann, ist in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich auch insoweit aufzuheben, als der Ausspruch zugunsten des Rechtsmittelführers ergangen ist. Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) greift in solch einem Fall nicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 7. November 2013 - 21 [X.] - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 14. Mai 2012 über eine Betriebsvereinbarung zur Regelung von Arbeitszeiten, der Pausen, der Personaleinsatzplanung sowie der Verfahren bei Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeiten festgestellt ist.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines [X.]s zur Arbeitszeit und Personaleinsatzplanung.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Textilhandelsunternehmen. Sie betreibt bundesweit mehr als 380 als eigenständige Betriebe organisierte Filialen. In der Filiale 694, in der etwa 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist der antragstellende Betriebsrat gebildet.

3

Durch [X.] vom 14. Mai 2012 kam es zu einer „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeiten, der Pausen, der Personaleinsatzplanung sowie der Verfahren bei Verkürzung oder Verlängerung der [X.]n Arbeitszeiten“ ([X.]). Diese legt in ihrem § 1 Ziel und Zweck, ihrem § 2 den Geltungsbereich und ihrem § 8 das Inkrafttreten fest und lautet im Übrigen:

        

§ 3 Personaleinsatzplanung

        

1.    

Die Personaleinsatzplanung wird für einen [X.]raum von jeweils einem Kalendermonat im Voraus erstellt.

        

2.    

Die Filialleitung legt dem Betriebsrat den Entwurf der Personaleinsatzplanung bis spätestens Donnerstag, 9:00 Uhr, der dritten Woche vor Beginn des [X.] vor. Soweit Mitarbeiter in größerem zeitlichem Umfang eingesetzt werden, als dies in ihren Arbeitsverträgen vereinbart ist, werden die diesbezüglichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zusammen mit denen bei der [X.] wahrgenommen (Ohne dass diese dadurch eingeschränkt werden).

        

3.    

Der Betriebsrat hat, falls der Entwurf rechtzeitig eingereicht wurde, zur Personaleinsatzplanung bis spätestens Dienstag, 18:00 Uhr der zweiten Woche vor Beginn des [X.] Stellung zu nehmen.

        

4.    

Tut er dies nicht, gilt die Personaleinsatzplanung als genehmigt. Stimmt der Betriebsrat der Personaleinsatzplanung nicht zu, hat er die Gründe hierfür der Filialleitung schriftlich mitzuteilen.

        

5.    

…       

        

§ 4 Änderung der Personaleinsatzplanung

        

1.    

Änderungen der [X.], einschließlich des ursprünglichen Entwurfs der [X.] des Arbeitgebers, müssen zusätzlich eingereicht werden und bedürfen der Zustimmung des [X.] gem. § 87 [X.].

        

2.    

Soweit der Arbeitgeber die Änderung der [X.] mindestens 4 Tage im Voraus schriftlich beantragt, ist der Betriebsrat verpflichtet hierzu innerhalb von 3 Tagen, oder zum [X.]punkt des § 3 Abs. 3, schriftlich Stellung zu nehmen. Sofern der Betriebsrat nicht binnen 3 Tagen nach Zugang des Änderungswunsches schriftlich widerspricht, gilt die Änderung des [X.] als zugestimmt.

        

3.    

Für Eil- und Sonderfälle gilt Folgendes:

                 

a.    

Dringende Abschlussarbeiten, wie z.B. das Zu-Ende-Bedienen, der Kassenabschluss oder andere Tagesabschlussarbeiten, die nicht von Mitarbeitern der nächsten Schicht übernommen werden können, gelten im zeitlichen Umfang von bis zu 15 Minuten als genehmigt.

                 

b.    

Im Fall eines der folgenden technischen Probleme gelten - in dem Umfang und nur für die tatsächlich notwendigen Mitarbeiter - [X.]en die zur Behebung des Grundes für den Einsatz erforderlich sind, als genehmigt:

                          

aa.     

Probleme bei Defekten an der Kasse nach Ladenschluss;

                          

bb.     

Probleme bei Einschalten der Alarmanlage nach Ladenschluss;

                          

cc.     

Probleme bei Abschließen der Filiale nach Ladenschluss.

                          

Der Betriebsrat ist hierüber unverzüglich, spätestens am folgenden Arbeitstag unter Darlegung der Notwendigkeit textlich zu informieren.

                 

c.    

Bei kurzfristigen (weniger als 4 Tage) Änderungen der Personaleinsatzplanung in Folge von Arbeitsunfähigkeit oder bei einem ähnlich plötzlich auftretenden sonstigen Arbeitsausfall oder aufgrund dringender betrieblicher Gründe ist diese unverzüglich beim Betriebsrat zu beantragen. Dieser kann Maßnahmen treffen, die eine Entscheidung hierüber durch einzelne Betriebsratsmitglieder (per Delegation) sicherstellen. Ist dies nicht geschehen, oder geht bis zum Beginn des notwendigen Personaleinsatzes keine Antwort ein, kann die Maßnahme vorläufig durchgeführt werden, bis eine Entscheidung des Betriebsrats vorliegt.

        

§ 5 Grundsätze der Personaleinsatzplanung

        

I.    

Allgemeine Grundsätze

                 

1.    

Die flexiblen [X.] teilen ihrem jeweiligen Department Manager schriftlich bis spätestens Freitag, 9:00 Uhr, der vierten Woche vor Beginn des [X.] mit, an welchen Tagen des nächsten [X.] sie nicht arbeiten wollen. Dies kann auch in pauschaler Form als Dauerwunsch geschehen. Bei diesen Mitteilungen handelt es sich um für [X.] unverbindliche Wünsche. [X.] wird sich gleichwohl bemühen, diesen Wünschen Folge zu leisten, sofern betriebliche Belange und/oder die Wünsche oder die festgelegten Arbeitszeiten anderer Mitarbeiter diesen nicht entgegenstehen.

                 

2.    

Am 24.12. und/oder am 31.12. arbeiten die Mitarbeiter wahlweise entweder am 24. Dezember oder am 31. Dezember in der [X.] von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr (24.12.) bzw. 16:30 Uhr (31.12.). Freiwillig kann auch an beiden Tagen gearbeitet werden.

        

II.     

Regelungen für Vollzeitkräfte

        

1)    

Verkauf

                 

1.    

Der Mitarbeiter arbeitet im Laufe einer Woche an höchstens fünf Arbeitstagen. Im Laufe der Arbeitswoche hat er einen festen freien Arbeitstag (nicht der Samstag). Bei der Festlegung des festen freien Tages soll der Wunsch des Mitarbeiters berücksichtigt werden, soweit dies die betrieblichen Belange zulassen.

                 

2.    

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 2 freie Samstage pro Monat. Lediglich in zu begründenden Ausnahmefällen kann nur ein freier Samstag gewährt werden. Dies darf allerdings nicht in zwei aufeinanderfolgenden Monaten geschehen.

                 

3.    

Die Mitarbeiter arbeiten bei einem 2-Schicht-System im wöchentlichen Wechsel jeweils in einer Woche in der Frühschicht und in der darauf folgenden Woche in der Spätschicht bzw. umgekehrt, je nachdem, welches Rhythmusschema für den Mitarbeiter zutrifft.

                 

4.    

Arbeitszeit

                          

Montag bis Freitag:

                          

Früh: 07:00 Uhr bis 16:15 Uhr

                          

Spät: 11:45 Uhr bis 20:30 Uhr

                          

Samstag:

                          

Früh: 07:00 Uhr bis 16:15 Uhr

                          

Spät: 11:00 Uhr bis 20:30 Uhr

        

2)    

Lager 

                 

1.    

Arbeitszeit: Montag bis Samstag: 05:30 Uhr bis 14:35 Uhr oder 06:00 Uhr bis 15:20 Uhr

                          

Für einige Mitarbeiter im Lager beginnt die Arbeitszeit morgens um 05:30 Uhr, während für die übrigen Mitarbeiter des Lagers die Arbeitszeit morgens um 06:00 Uhr beginnt. Welche Mitarbeiter wann morgens beginnen, ergibt sich aus der Personaleinsatzplanung.

                          

Der Mitarbeiter arbeitet im Laufe einer Woche an höchstens 5 Arbeitstagen. Im Laufe der Arbeitswoche hat er einen festen freien Arbeitstag (nicht der Samstag). Bei der Festlegung des festen freien Tages soll der Wunsch des Mitarbeiters berücksichtigt werden, soweit dies die betrieblichen Belange zulassen.

                 

2.    

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 2 freie Samstage pro Monat. Lediglich in zu begründenden Ausnahmefällen kann nur ein freier Samstag gewährt werden. Dies darf allerdings nicht in zwei aufeinanderfolgenden Monaten geschehen.

        

3)    

Storecontroller

                          

Montag bis Freitag:

                          

Früh: 07:00 Uhr bis 16:15 Uhr

                          

Spät: 11:45 Uhr bis 20:30 Uhr

                          

Samstag:

                          

Früh: 07:00 Uhr bis 16:15 Uhr

                          

Spät: 11:00 Uhr bis 20:30 Uhr

                          

Der Mitarbeiter arbeitet im Laufe einer Woche an höchstens fünf Arbeitstagen. Im Laufe der Arbeitswoche hat er einen festen freien Arbeitstag (nicht der Samstag). Bei der Festlegung des festen freien Tages soll der Wunsch des Mitarbeiters berücksichtigt werden, soweit dies die betrieblichen Belange zulassen.

                 

1.    

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 2 freie Samstage pro Monat. Lediglich in zu begründenden Ausnahmefällen kann nur ein freier Samstag gewährt werden. Dies darf allerdings nicht in zwei aufeinanderfolgenden Monaten geschehen.

                 

2.    

Der Mitarbeiter arbeitet bei einem Zweischichtsystem im wöchentlichen Wechsel jeweils in einer Woche in der Frühschicht und in der darauf folgenden Woche in der Spätschicht bzw. umgekehrt, je nachdem, welches Rhythmusschema für den Mitarbeiter zutrifft.

        

4)    

[X.] Merchandiser

                 

Arbeitszeit Montag - Freitag 07:00 Uhr - 15:30 Uhr

        

III.   

Regelungen für Teilzeitkräfte

                 

1.    

Dem Betriebsrat werden, die zum [X.]punkt des Inkrafttretens dieser Betriebsvereinbarung, arbeitsvertraglich bereits geschlossenen Vereinbarungen über die feste Lage von Arbeitszeiten bei Teilzeitverträgen, nach Abschluss dieser Betriebsvereinbarung schriftlich mitgeteilt. Zukünftige Änderungen der individuellen Arbeitszeit (Dauer und feste Lage) sind dem Betriebsrat, spätestens mit der [X.], ebenfalls schriftlich mitzuteilen.

                 

2.    

[X.] der in Teilzeit tätigen Mitarbeiter liegt innerhalb des in dieser Betriebsvereinbarung für die [X.] bestimmten [X.]. Sie werden im Übrigen in dem jeweiligen Arbeitsvertrag bestimmt und ergeben sich bei Mitarbeitern, die flexibel arbeiten (z.B. aufgrund eines Arbeitsvertrages mit Jahresarbeitszeitregelung, mit einer stundenweisen Entlohnung oder mit einer geringfügigen oder einer kurzfristigen Beschäftigung) auf der Grundlage der jeweiligen Personaleinsatzplanung. Einschlägige tarifvertragliche Vorgaben sind zu beachten.

        

§ 6 Pausen

        

1.    

[X.] werden nicht bezahlt und betragen bei einer Arbeitszeit

                 

- ab fünf Stunden 15 Minuten

                 

- ab sechs Stunden 30 Minuten

                 

- ab sieben Stunden 45 Minuten

                 

- ab acht Stunden 60 Minuten.

        

2.    

Für die Pausen gelten folgende Rahmenbedingungen:

                 

Die erste Pause wird frühestens 2,5 Stunden ab Arbeitsbeginn genommen.

                 

Die zweite Pause frühestens 2 Stunden (bei Vollzeitkräften 2,5 Stunden) ab Beendigung der ersten Pause.

        

3.    

[X.] für alle Arbeitnehmer muss spätestens 1,5 Stunden vor Arbeitsende stattgefunden haben.

        

4.    

Auf Wunsch des Mitarbeiters und in Absprache mit der jeweiligen Führungskraft kann in Ausnahmefällen von diesen Pausenkorridoren abgewichen werden (z. B. Mitarbeiter muslimischen Glaubens möchten gerne während der Fastenzeit erst später Pause machen).

        

5.    

[X.] werden für die einzelnen Mitarbeiter zu Beginn des Tages durch die zuständige Führungskraft im Tagesplan festgelegt, die hierbei unter Berücksichtigung des Beginns und Ende der jeweiligen Arbeitszeit der Mitarbeiter auf eine ausgewogene Einteilung zu achten haben. Am Ende einer jeden Woche, hat der Arbeitgeber alle Tagespläne der Woche dem Betriebsrat unaufgefordert vorzulegen.

        

6.    

Eine Verschiebung der Pause ist im Einvernehmen aller Betroffenen möglich.

        

7.    

Während der Pause dürfen keine Arbeitsanweisungen erteilt werden.

        

§ 7 Überstunden

        

Die Anordnung von Überstunden bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 [X.].“

4

Der vom Vorsitzenden unterzeichnete [X.] wurde dem Bevollmächtigten des Betriebsrats am 16. Mai 2012 zugeleitet.

5

Mit seiner am 30. Mai 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Betriebsrat den [X.] angefochten. Er hat die Auffassung vertreten, die [X.] sei für den Regelungsgegenstand unzuständig gewesen. [X.]ierzu bestehe - in Gestalt eines per [X.] dem Betriebsrat übermittelten Schreibens der damaligen Filialleiterin vom 25. August 2008 mit dem Antrag auf eine Änderung des bestehenden Arbeitszeitmodells und der am 27. August 2008 unterzeichneten Zustimmungserklärung des Betriebsrats auf dem Schriftstück - bereits eine Betriebsvereinbarung, die nicht gekündigt sei. Im Übrigen habe die [X.] die Vorgaben des § 87 Abs. 2 [X.] missachtet. Der Spruch sei auch ermessensfehlerhaft, weil er berechtigte Belange der Arbeitnehmer bei der Pausengestaltung und der Personaleinsatzplanung für umsatzstarke [X.]en missachte.

6

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt

        

festzustellen, dass der Spruch der [X.] vom 14. Mai 2012 zum Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeiten, der Pausen, der Personaleinsatzplanung sowie der Verfahren bei Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeiten“ unwirksam ist.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das [X.] hat auf die Beschwerde des Betriebsrats - unter deren Zurückweisung im Übrigen - festgestellt, dass der Spruch der [X.] vom 14. Mai 2012 in § 3 Nr. 3 und Nr. 4 [X.] sowie in § 4 Nr. 2 und Nr. 3c [X.] unwirksam ist. Mit der vom [X.] nur für die Arbeitgeberin zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt diese die vollständige Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses.

9

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] erkannt, dass die von der [X.] in § 3 Nr. 3 und Nr. 4 [X.] sowie in § 4 Nr. 2 und Nr. 3c [X.] getroffenen Regelungen unwirksam sind. Anders als vom [X.] angenommen, führt dies zur Unwirksamkeit des [X.]s vom 14. Mai 2012 insgesamt. Dies war durch eine entsprechende Maßgabe in der [X.] klarzustellen.

I. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der [X.] im Umfang ihrer Zuständigkeit beschlossenen Regelungen teilweise unwirksam sind.

1. Anders als der Betriebsrat meint, steht die von ihm vorgebrachte, auf einem von der damaligen Filialleiterin unterschriebenen [X.] erklärte Zustimmung zu einer Änderung des Arbeitszeitmodells vom 27. August 2008 der von der [X.] beschlossenen [X.] 2012 nicht entgegen. Die hier deklarierten Erklärungen der Betriebsparteien sind keine Betriebsvereinbarung zu derselben Regelungsmaterie. Ungeachtet der Annahme des [X.]s, dass es an einem hinreichend deutlich ausgedrückten Willen zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung mangele, fehlt es bereits an der nach § 77 Abs. 2 Satz 2 [X.]albs. 1 [X.] erforderlichen und unverzichtbaren Schriftform. Sollte es sich auf der Seite des [X.] mit den „Eckdaten zum Arbeitszeitmodell“ bei der Unterschrift - unter den von der damaligen Filialleiterin unterzeichneten Angaben sowie unter den Zeilen „Änderung!“ und „wir stimmen zu“ - um eine dem Betriebsrat zuzurechnende Unterzeichnung handeln, bezöge sie sich jedenfalls nicht auf das in den beiliegenden Seiten wiedergegebene Arbeitszeitmodell. Bei diesen (mehreren) Seiten ist nicht im Ansatz ersichtlich, inwieweit sie Bestandteil einer - formbedürftigen - Betriebsvereinbarung sein sollen.

2. Die von der [X.] beschlossene [X.] 2012 betrifft nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten.

a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist der Betriebsrat - soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht - zu beteiligen bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

aa) Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfasst die Aufstellung von Dienstplänen sowie das Abweichen von bereits aufgestellten Plänen ([X.] 25. September 2012 - 1 A[X.] 49/11 - Rn. 19 mwN). Bei der Ausgestaltung von Schichtarbeit erstreckt es sich nicht nur auf die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch auf die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat. [X.] sind der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten sowie die Änderung von bereits aufgestellten Dienstplänen (vgl. [X.] 9. Juli 2013 - 1 A[X.] 19/12 - Rn. 16 mwN, [X.]E 145, 330).

bb) Die Betriebsparteien haben bei der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Regelungen zur Schichtarbeit ein Wahlrecht. Sie können entweder für jeden Schichtplan die mitbestimmungsrechtlich relevanten Voraussetzungen im Einzelnen selbst regeln. Zulässig ist es auch, konkrete Grundregeln festzulegen, die der Arbeitgeber bei der Aufstellung von [X.] einzuhalten hat. Diese müssen aber den Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausübung der in Betracht kommenden Beteiligungsrechte des Betriebsrats genügen. Dies erfordert regelmäßig abstrakte und verbindliche Bestimmungen über die Ausgestaltung der unterschiedlichen Schichten und die Zuordnung von Arbeitnehmern zu den einzelnen Schichten. Vereinbaren die Betriebsparteien solche Regularien, kann die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne dem Arbeitgeber überlassen werden. Dieser hat dann die vereinbarten Vorgaben im Schichtplan zu vollziehen. Die von den Betriebsparteien getroffenen inhaltlichen Maßgaben können sich auch auf Verfahrensregelungen beschränken, die für die Vorlage des Schichtplans gelten, dem der Betriebsrat zustimmen muss. Bei diesen bleibt die Aufstellung des [X.]. Gegenstand der betrieblichen Regelung ist dann ausschließlich das Verfahren über die [X.] und die sich anschließende Beteiligung des Betriebsrats (vgl. [X.] 9. Juli 2013 - 1 A[X.] 19/12 - Rn. 17 mwN, [X.]E 145, 330).

cc) Für Teilzeitbeschäftigte gilt nichts anderes. Diese unterscheiden sich nur durch den zeitlichen Umfang ihrer Arbeitsverpflichtungen von Vollzeitbeschäftigten. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bezieht sich auf die Lage der vorgegebenen wöchentlichen Arbeitszeit und umfasst deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage einschließlich der Bestimmung arbeitsfreier Tage. Auch erstreckt es sich auf die Frage, ob an einem Arbeitstag zusammenhängend oder in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, und auf die Festlegung der Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit im Gegensatz zur mitbestimmungsfreien Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit (Fitting [X.] 28. Aufl. § 87 Rn. 124 mwN). Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] wird auch nicht durch die Regelung über die Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 [X.] ausgeschlossen ([X.] 19. Juni 2012 - 1 A[X.] 19/11 - Rn. 18 mwN, [X.]E 142, 87).

b) Wird durch eine Schichtplanregelung auch die [X.] Arbeitszeit vorübergehend verkürzt oder verlängert, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 [X.] mitzubestimmen. Maßgeblich ist, ob die bisherige [X.] Arbeitszeit die „übliche“ bleibt und die Arbeitszeitverteilung bezüglich der einzelnen Arbeitnehmer weiterhin prägt ([X.] 9. Juli 2013 - 1 A[X.] 19/12 - Rn. 18 mwN, [X.]E 145, 330).

3. Kommt eine Einigung der Betriebsparteien über die Ausgestaltung von Schichtarbeit nicht zustande, entscheidet die [X.]. Deren Spruch ersetzt nach § 87 Abs. 2 [X.] die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Vor einer solchen Entscheidung der [X.] darf der Arbeitgeber den Schichtplan nicht durchführen. Der Einhaltung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahrens bedarf es auch bei einem kurzfristig und unerwartet auftretenden Regelungsbedarf. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist in Eilfällen nicht ausgeschlossen. Die Betriebsparteien - und im Konfliktfall die [X.] - müssen daher regelmäßig Regelungen treffen, wie bei der Abweichung von einem beschlossenen Schichtplan verfahren werden soll (vgl. [X.] 9. Juli 2013 - 1 A[X.] 19/12 - Rn. 19 mwN, [X.]E 145, 330).

4. Soweit sich ein Spruch der [X.] auf Verfahrensregelungen beschränkt, ist zu beachten, dass die in § 87 Abs. 2 [X.] enthaltenen Vorgaben zur Auflösung von Konflikten der Betriebsparteien zwingend sind. Die Äußerung des Betriebsrats gegenüber einem Ersuchen des Arbeitgebers in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 [X.] bedarf keiner bestimmten Form und muss auch nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgen. Eine für personelle Angelegenheiten mit § 99 Abs. 3 [X.] vergleichbare [X.] ist in § 87 Abs. 2 [X.] ebenso wenig vorgesehen wie die Angabe von Gründen, auf denen das fehlende Einverständnis des Betriebsrats beruht. Ebenso darf eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 [X.] unterliegt, erst nach dessen Zustimmung oder deren Ersetzung durch die [X.] durchgeführt werden. Eine einseitige Regelungsbefugnis des Arbeitsgebers oder dessen Möglichkeit, eine von § 87 Abs. 1 [X.] erfasste Maßnahme vorläufig durchzuführen, sieht das Gesetz im Bereich der [X.] Angelegenheiten nicht vor. Vor diesem [X.]intergrund sind, soweit sich der Spruch der [X.] auf Verfahrensregelungen beschränkt, an § 99 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 100 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] angelehnte Verfahrensregelungen unwirksam (vgl. [X.] 9. Juli 2013 - 1 A[X.] 19/12 - Rn. 30, [X.]E 145, 330).

5. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die im Tenor des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Regelungen der von der [X.] beschlossenen [X.] 2012 unwirksam.

a) Dies gilt zunächst für § 3 Nr. 3 und Nr. 4 [X.].

aa) Die dort getroffenen Festlegungen betreffen das Verfahren der Beteiligung des Betriebsrats bei der Erstellung der Personaleinsatzplanung. Mit § 3 Nr. 3 [X.] ist dem Betriebsrat eine Frist zur Stellungnahme zu der von der Arbeitgeberin zu erstellenden Personaleinsatzplanung gesetzt. § 3 Nr. 4 Satz 1 [X.] verknüpft das Verstreichen dieser Frist mit der Fiktion der Zustimmung des Betriebsrats zu der Personaleinsatzplanung. § 3 Nr. 4 [X.] legt für den Betriebsrat eine Pflicht zur schriftlichen Mitteilung der Gründe fest, wenn er der Personaleinsatzplanung nicht zustimmt.

bb) Allerdings trifft der [X.] nicht nur diese Verfahrensregelungen. Vielmehr sind in § 5 [X.] auch die von der Arbeitgeberin einzuhaltenden Grundsätze der Personaleinsatzplanung näher festgelegt.

cc) Diese wiederum genügen aber hinsichtlich der sog. flexiblen [X.] iSd. § 5 I. Nr. 1 [X.] 2012 bzw. der Teilzeitkräfte iSd. § 5 III. [X.] 2012 nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausübung der in Betracht kommenden Beteiligungsrechte. Den Regularien der Personaleinsatzplanung lassen sich weder Beginn und Ende der Arbeitszeit der (flexiblen) Teilzeitkräfte noch ihre Zuordnung zu den einzelnen Schichten hinreichend konkret entnehmen. § 5 III. Nr. 2 Satz 1 [X.] bestimmt zu Beginn und Ende der Arbeitszeit der in Teilzeit tätigen Mitarbeiter lediglich, dass diese innerhalb des in der [X.] für die [X.] bestimmten [X.] liegt. Eine abstrakt-verbindliche Bestimmung wird damit gerade nicht getroffen; vielmehr kann die Arbeitgeberin die Schichten dieser Mitarbeiter innerhalb der Arbeitszeit der [X.] beliebig festlegen. Dieses Verständnis wird von § 5 III. Nr. 2 Satz 2 [X.] bestätigt. Danach soll sich die Arbeitszeit der Mitarbeiter, die etwa aufgrund eines Arbeitsvertrags mit Jahresarbeitszeitregelung, mit einer stundenweisen Entlohnung oder mit einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung flexibel arbeiten, erst auf der Grundlage der jeweiligen Personaleinsatzplanung ergeben. Auch bei der Zuordnung der flexiblen [X.] zu einer Schicht legt § 5 I. Nr. 1 [X.] nur fest, dass diese zeitgebunden oder dauerhaft einen - für die Arbeitgeberin unverbindlichen - Wunsch von [X.]en ihres Nichteinsatzes mitzuteilen haben. Abstrakt-bindende Vorgaben sind nicht getroffen.

dd) Damit beschränken sich die Festlegungen im [X.] bei der die flexiblen [X.] bzw. Teilzeitkräfte betreffenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf die Verfahrensbestimmungen von § 3 Nr. 3 und Nr. 4 [X.] und regeln - entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin - kein „Mehr“ an Mitbestimmung. Das nach § 3 Nr. 3 und Nr. 4 [X.] etablierte Verfahren der Beteiligung des Betriebsrats steht nicht in Einklang mit § 87 Abs. 2 [X.]. Entgegen dieser Vorschrift sieht es für die Äußerung des Betriebsrats gegenüber einem Ersuchen der Arbeitgeberin in der mitbestimmten Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine bestimmte Form und Frist, eine Begründungspflicht sowie eine mit § 99 Abs. 3 [X.] vergleichbare [X.] vor. Auf einen von § 87 Abs. 2 [X.] abweichenden Konfliktlösungsmechanismus können sich die Betriebsparteien aber nur einvernehmlich verständigen; er kann nicht durch Spruch der [X.] bestimmt werden.

b) Auch § 4 Nr. 2 und Nr. 3c [X.] ist unwirksam.

aa) Die Vorschrift legt das Procedere bei der Beteiligung des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Änderung der Personaleinsatzplanung fest. [X.]ierzu enthält die [X.] 2012 keine Grundregeln. So bestimmt sie schon nicht, welche Mitarbeiter bei einer erforderlichen Änderung nach welchen Grundsätzen heranzuziehen sind.

bb) Die in § 4 Nr. 2 und Nr. 3c [X.] getroffenen Verfahrensreglungen stehen nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Zwar legt § 4 Nr. 1 [X.] eine Zustimmungspflicht für Änderungen der Personaleinsatzplanung fest. Die in § 4 Nr. 2 [X.] an § 99 [X.] und in § 4 Nr. 3c [X.] an § 100 [X.] angelehnten Regelungen widersprechen aber wegen der für den Betriebsrat festgelegten formellen Anforderungen einer Zustimmungsverweigerung § 87 Abs. 2 [X.]. Auch darf eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 [X.] unterliegt, erst nach dessen Zustimmung oder deren Ersetzung durch die [X.] durchgeführt werden. Eine einseitige Regelungsbefugnis des Arbeitsgebers oder dessen Möglichkeit, eine von § 87 Abs. 1 [X.] erfasste Maßnahme vorläufig durchzuführen, sieht das Gesetz im Bereich der [X.] Angelegenheiten - auch für Eil- und Sonderfälle - nicht vor.

II. Aus der Unwirksamkeit der § 3 Nr. 3 und Nr. 4 [X.] sowie § 4 Nr. 2 und Nr. 3c [X.] folgt die Unwirksamkeit des gesamten Spruchs der [X.]. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft angenommen, die verbleibenden Teile des [X.]s würden eine in sich geschlossene und sinnvolle Regelung bilden. Der Rechtsfehler bedingt eine Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin mit der klarstellenden Maßgabe, dass die Unwirksamkeit des Spruchs der [X.] vom 14. Mai 2012 festgestellt ist. Das verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius.

1. Die Unwirksamkeit der von der [X.] beschlossenen Vorschriften über das Verfahren bei der Personaleinsatzplanung und bei deren Änderung führt nach dem der Vorschrift des § 139 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken zur Unwirksamkeit des gesamten [X.]s, weil der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Angesichts des einheitlichen Regelungsauftrags der [X.] genügt es nicht, sich auf Regelungen für die Vollzeitkräfte zu beschränken. Auch sind nach der [X.] 2012 selbst keine für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte getrennt zu erstellenden [X.] vorgesehen. Darüber hinaus stellen die Grundsätze der Personaleinsatzplanung und die [X.] ohne die konkret festgelegte Personaleinsatzplanung und deren Änderung sowie das hierzu geltende Verfahren keine praktikable Regelung der im Betrieb der [X.] gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] mitbestimmten Angelegenheit dar. Mit den für nicht unwirksam befundenen Regelungen kann keine der Mitbestimmung genügende Dienstplangestaltung unter Einbezug der Teilzeitbeschäftigten erfolgen. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf § 7 [X.] 2012, der ohnehin lediglich die Wiedergabe der gesetzlich vorgegebenen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 [X.] enthält.

2. Indem das [X.] lediglich von der die Regelungen des § 3 Nr. 3 und Nr. 4 sowie § 4 Nr. 2 und Nr. 3c [X.] 2012 betreffenden Teilunwirksamkeit des [X.]s ausgegangen ist und einen entsprechenden Feststellungsausspruch getroffen hat, hat es gegen § 313 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 256 Abs. 1, § 322 Abs. 1 ZPO verstoßen. Ein solcher Verstoß ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. [X.] 12. Januar 2011 - 7 A[X.] 25/09 - Rn. 17).

a) Nach der auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren Bestimmung des § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO enthält ein verfahrensbeendender Beschluss eine [X.] ([X.] 12. Januar 2011 - 7 A[X.] 25/09 - Rn. 18). Bei dem Beschluss, der einem Antrag (ganz oder teilweise) stattgibt, ist der Inhalt des Ausspruchs regelmäßig in der [X.] wiederzugeben. Dies dient ua. dem Zweck, den Umfang der materiellen Rechtskraft iSv. § 322 Abs. 1 ZPO und damit die Entscheidungswirkungen feststellen zu können. [X.]at ein positiver Feststellungsantrag Erfolg, erwächst die Feststellung in Rechtskraft, dass das in dem Beschluss bezeichnete Recht oder Rechtsverhältnis besteht (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 322 Rn. 6 mwN). Insoweit ist aber zu beachten, dass nach dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO Gegenstand des Feststellungsantrags und dementsprechend des Feststellungsbeschlusses grundsätzlich ein Rechtsverhältnis sein muss. Bezieht sich ein gerichtlicher Feststellungsausspruch nicht auf ein Rechtsverhältnis, ist er - auch wenn er formell rechtskräftig wird - der materiellen Rechtskraft nicht fähig.

b) Der auf die Unwirksamkeit der Feststellung eines [X.]s gerichtete Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis (vgl. zB [X.] 18. November 2014 - 1 A[X.] 21/13 - Rn. 10, [X.]E 150, 74). Ein Spruch der betrieblichen [X.] ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Betriebsparteien streiten im Fall seiner Anfechtung um das (Nicht-)Bestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ([X.] 22. Juli 2014 - 1 A[X.] 96/12 - Rn. 10 mwN, [X.]E 148, 341). Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Spruchs der [X.] gerichtete Antrag umfasst die Prüfung, ob dieser ganz oder teilweise unwirksam ist ([X.] 12. November 2013 - 1 A[X.] 59/12 - Rn. 18, [X.]E 146, 271). Entsprechend bestehen gegen die Feststellung einer Teilunwirksamkeit oder auch gegen eine von vornherein mit dem Feststellungsbegehren des Antragstellers eingeschränkte Teil„anfechtung“ des Spruchs einer [X.] keine grundsätzlichen Bedenken. Ebenso wie bei der Geltung einer Betriebsvereinbarung, die nach § 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand eines Feststellungsantrags in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erhoben werden kann, muss sich die Anfechtung eines [X.]s nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Sie kann sich als Teilanfechtung auch auf [X.] beschränken (vgl. zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einzelner Vorschriften einer Betriebsvereinbarung [X.] 9. Juli 2013 - 1 A[X.] 2/13 [A] - Rn. 17 mwN; vgl. zum [X.] [X.] 22. Juli 2014 - 1 A[X.] 96/12 - Rn. 10, [X.]E 148, 341). Voraussetzung ist aber, dass sie sich auf eine eigenständige Teilregelung - und in diesem Sinn auf ein Teilrechtsverhältnis - bezieht (vgl. [X.] 22. Juli 2014 - 1 A[X.] 96/12 - Rn. 10, aaO). [X.]iervon kann bei Regelungen, die unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände betreffen, regelmäßig eher ausgegangen werden als bei ein- und dieselbe Angelegenheit ausgestaltenden Regelungen.

c) Im vorliegenden Fall betrifft die vom [X.] ausgesprochene Feststellung kein der materiellen Rechtskraft fähiges (Teil-)Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Die von ihm - zu Recht - als unwirksam angesehenen Bestimmungen nach § 3 Nr. 3 und Nr. 4 [X.] sowie nach § 4 Nr. 2 und Nr. 3c [X.] sind keine eigenständigen Teilregelungen, sondern bedingen die Unwirksamkeit des [X.]s insgesamt.

d) Bezieht sich der Feststellungsausspruch des [X.]s damit nicht auf ein (Teil-)Rechtsverhältnis, ist der darin liegende Verfahrensfehler im Rechtsbeschwerdeverfahren auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten. Sonst besteht die Gefahr, dass die Grenzen der Rechtskraft einer Entscheidung später nicht mehr zuverlässig feststellbar sind. Der Verfahrensfehler führt vorliegend nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Rechtsbeschwerdegericht kann den Fehler beheben, indem es den Tenor des beschwerdegerichtlichen Beschlusses korrigiert und zwar auch insoweit, als das Beschwerdegericht den Feststellungsantrag des Betriebsrats im Übrigen abgewiesen hat. [X.]iergegen spricht nicht, dass allein die Arbeitgeberin Rechtsmittelführerin ist.

aa) Ein Urteil, das keine Rechtswirkungen erzeugen kann, ist in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich aufzuheben und zwar auch insoweit, als es zugunsten der [X.] ergangen ist, die das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BG[X.] 22. Februar 2001 - [X.] - zu [X.] mwN; 19. Januar 1996 - V ZR 298/94 - zu [X.]). Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers (reformatio in peius) greift in solch einem Fall nicht. Es schützt den Rechtsmittelführer davor, auf sein eigenes Rechtsmittel hin über die mit der angegriffenen Entscheidung vorhandene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden (ausf. BG[X.] 27. Oktober 1982 - [X.] [X.] 719/81 - BG[X.]Z 85, 180). Das Verbot schützt Vorteile aus einer angegriffenen Entscheidung, die den Besitzstand des Rechtsmittelklägers bilden und ihm ohne Fortführung des Verfahrens sicher gewesen wären, weil sie an anderer Stelle - vor allem wegen der Rechtskraftwirkungen - hätten beachtet werden müssen. Notwendig ist, dass das Urteil überhaupt Rechtswirkungen entfaltet (BG[X.] 19. Januar 1996 - V ZR 298/94 - zu [X.]). Daher vermag in Ausnahmefällen - wenn die Sache sonst entscheidungsreif ist - der Tenor der angegriffenen Entscheidung vom Rechtsmittelgericht insgesamt korrigiert zu werden, und zwar auch insoweit, als eine Entscheidung zugunsten des [X.] ergangen ist (BG[X.] 19. Januar 1996 - V ZR 298/94 - zu [X.]; [X.]/[X.]eßler ZPO 31. Aufl. § 528 Rn. 24 mwN). Entsprechendes gilt im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren und in der Rechtsbeschwerdeinstanz.

bb) [X.] des [X.]s betrifft nicht nur im Umfang der getroffenen Feststellung, sondern auch in seinem Gegenstück - der Antragsabweisung - kein der materiellen Rechtskraft fähiges (Teil-)Rechtsverhältnis iSv. § 322 Abs. 1, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdeentscheidung kann deshalb insgesamt keine Rechtswirkungen erzeugen. Danach war im Rechtsbeschwerdeverfahren die Unwirksamkeit des [X.]s insgesamt festzustellen.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 ABR 2/14

08.12.2015

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Stuttgart, 7. März 2013, Az: 23 BV 160/12, Beschluss

§ 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG, § 87 Abs 2 BetrVG, § 76 BetrVG, § 557 ZPO, § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.12.2015, Az. 1 ABR 2/14 (REWIS RS 2015, 1087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1087

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 ABR 17/18 (Bundesarbeitsgericht)

Unterlassungsanspruch - Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit - Leiharbeitnehmer


1 ABR 19/11 (Bundesarbeitsgericht)

Gesamtbetriebsrat - Zuständigkeit - Schichtrahmenplan


1 ABR 19/12 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsrat - Einigungsstelle - Schichtarbeit


1 ABR 75/09 (Bundesarbeitsgericht)

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruch s zur Arbeitszeit


1 ABR 15/16 (Bundesarbeitsgericht)

Personalgestellung - Mitbestimmung bei der Arbeitszeit


Referenzen
Wird zitiert von

11 TaBV 36/18

Zitiert

1 ABR 19/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.