Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.03.2017, Az. I R 73/15

1. Senat | REWIS RS 2017, 13187

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge


Leitsatz

Ausschüttungsgleiche Erträge i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG bzw. § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG erhöhen nicht nachträglich die Anschaffungskosten des Investmentanteils und sind deshalb auch keiner Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zugänglich .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 20. August 2015  1 K 1689/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der [X.], die im Rahmen der Ermittlung ihres [X.] ([X.]treitjahr) erzielten Einkommens auf Anteile an Publikums- und [X.]pezialsondervermögen, die dem Umlaufvermögen zugeordnet waren (§§ 340e, 340f Abs. 1 [X.]atz 1 des Handelsgesetzbuchs --HGB--), Teilwertabschreibungen auf Grund dauerhafter Wertminderungen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Rücknahmepreis zum Bilanzstichtag und den Anschaffungskosten der Anteile vorgenommen hatte. Als nachträgliche Anschaffungskosten der Fondsanteile berücksichtigte [X.] dabei die ihr im [X.]treitjahr und den Vorjahren nach § 2 Abs. 1 [X.]atz 2 des [X.] in der im [X.]treitjahr geltenden Fassung (Inv[X.]tG) bzw. der Vorgängervorschrift des § 39 Abs. 1 [X.]atz 2 des [X.] ([X.]) als zugeflossen geltenden Erträge.

2

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass der [X.] der [X.]pezialfonds um den steuerlichen [X.] gemindert und auf der Basis des so bereinigten [X.] steuerliche Abschreibungen in folgender Höhe vorgenommen worden waren:

3

Teilwertabschreibung [X.]pezialfonds

  ... €

Bewertungsunterschied Publikumsfonds

  ... €

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) erkannte die Teilwertabschreibung (insgesamt ... €) im [X.] an die Außenprüfung nicht an und setzte mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geändertem Bescheid vom 1. Oktober 2010 die Körperschaftsteuer 2005 auf ... € fest.

5

Die nach erfolglosem Einspruch beim [X.]ächsischen Finanzgericht (FG) erhobene Klage ist mit Urteil vom 20. August 2015  1 K 1689/12, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2016, 1003, abgewiesen worden.

6

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des [X.]ächsischen FG vom 20. August 2015  1 K 1689/12 aufzuheben sowie den Bescheid über Körperschaftsteuer für 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2012 dahin zu ändern, dass unter gegenläufiger Minderung des [X.] die vorgenommene Teilwertabschreibung als den Gewinn mindernd berücksichtigt wird.

7

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

8

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von [X.] vorgenommenen Teilwertabschreibungen nicht anzuerkennen sind, weil der Teilwert der streitigen Investmentfondsanteile nicht unter den Betrag der zu berücksichtigenden Anschaffungskosten gesunken ist.

9

1. Anteile an einem Investmentfonds im Betriebsvermögen sind steuerbilanziell eigenständige Wirtschaftsgüter. Es sind insoweit die einzelnen Anteile, nicht aber die vom Investmentfonds gehaltenen Wirtschaftsgüter zu bilanzieren (vgl. [X.], Betriebs-Berater --[X.]-- 1992, 312, 315; [X.]/[X.]/ [X.], Die Wirtschaftsprüfung 2002, 905, 906; [X.], Deutsches [X.]teuerrecht --D[X.]tR-- 2006, 1674, 1676; [X.]/ [X.], [X.], 1724, 1725 f.; [X.]/[X.]trohm in [X.]/[X.], Inv[X.]tG, § 2 Rz 55; [X.] in Berger/[X.]teck/ [X.], [X.]/Inv[X.]tG, § 2 Inv[X.]tG Rz 97). Da es sich --was zwischen den Beteiligten nicht im [X.]treit steht-- bei den von [X.] in ihrem Umlaufvermögen gehaltenen Investmentanteilen um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter ihres Betriebsvermögens handelte, waren sie sowohl im Rahmen der Erstbewertung als auch zum Ende des [X.]treitjahres nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.]atz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im [X.]treitjahr geltenden Fassung (E[X.]tG) mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren (vgl. dazu die Nachweise bei [X.] in Berger/[X.]teck/[X.], a.a.[X.], § 2 Inv[X.]tG Rz 98).

2. Anschaffungskosten sind gemäß § 255 Abs. 1 [X.]atz 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegen-stand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Dieser handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden Definition im Einkommensteuergesetz auch der [X.] Beurteilung zugrunde zu legen (Urteil des [X.] --BFH-- vom 19. Dezember 2000 IX R 100/97, [X.], 182, B[X.]tBl II 2001, 345; [X.]enatsurteile vom 17. Oktober 2001 I R 32/00, [X.], 58, B[X.]tBl II 2002, 349, m.w.N.; vom 26. April 2006 I R 49, 50/04, [X.], 374, B[X.]tBl II 2006, 656). Zu den Anschaffungskosten gehören neben den Nebenkosten auch die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 [X.]atz 2 HGB) als Folgekosten des Erwerbsvorgangs. Die Annahme von Anschaffungskosten i.[X.]. des § 255 Abs. 1 HGB setzt aber Aufwendungen des bilanzierenden [X.]teuerpflichtigen voraus ([X.]enatsurteil in [X.], 374, B[X.]tBl II 2006, 656).

3. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.]atz 2 E[X.]tG statt der Anschaffungskosten der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BFH-Urteil vom 9. [X.]eptember 1986 VIII R 20/85, [X.] 1987, 442; [X.]enatsurteil vom 21. [X.]eptember 2011 I R 7/11, [X.], 273, B[X.]tBl II 2014, 616) und deshalb aus [X.]icht des [X.] aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss ([X.]enatsurteile vom 27. November 1974 I R 123/73, [X.], 415, B[X.]tBl II 1975, 294; in [X.], 273, B[X.]tBl II 2014, 616). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose ([X.]enatsurteile vom 14. März 2006 I R 22/05, [X.], 526, B[X.]tBl II 2006, 680; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, [X.] 2014, 1016).

4. Der [X.]enat kann offen lassen, ob das in § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.]atz 2 E[X.]tG genannte Tatbestandsmerkmal der "dauernden Wertminderung" überhaupt für Investmentanteile im Umlaufvermögen, die regelmäßig für [X.] gehalten werden, gegeben sein kann (zweifelnd [X.] in Berger/[X.]teck/[X.], a.a.[X.], § 2 Inv[X.]tG Rz 100; [X.] in [X.]/[X.], Inv[X.]tG, § 2 Rz 41.11 ff.; zu der insoweit bislang ungeklärten Frage auch [X.]/[X.]trohm in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 Rz 55). Denn anders als die Klägerin meint, erhöhen die streitbefangenen ausschüttungsgleichen Erträge die ursprünglichen Anschaffungskosten der von [X.] gehaltenen Investmentanteile nicht nachträglich; sie sind deshalb auch keiner Abschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.]atz 2 E[X.]tG zugänglich.

a) Ein Investmentfonds in der Form eines inländischen [X.]ondervermögens gilt nach § 11 Abs. 1 [X.]atz 1 Inv[X.]tG als Zweckvermögen i.[X.]. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der im [X.]treitjahr geltenden Fassung (K[X.]tG); es ist daher jedenfalls steuerrechtlich als Vermögensmasse anzusehen, an der die Anteilsscheininhaber beteiligt sind ([X.]enatsurteil vom 14. Dezember 2011 I R 92/10, [X.], 106, B[X.]tBl II 2013, 486). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 K[X.]tG sind insoweit Zweckvermögen des privaten Rechts mit Geschäftsleitung oder [X.]itz im Inland zwar unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, ein inländischer Investmentfonds in der Rechtsform eines [X.]ondervermögens ist aber nach § 11 Abs. 1 [X.]atz 2 Inv[X.]tG von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Hiermit ist als zentraler Besteuerungsgrundsatz das Transparenzprinzip verbunden. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht vorbehaltslos; vielmehr ist der Investmentfonds nur nach Maßgabe der ausdrücklichen Anordnungen des Gesetzgebers als transparent zu behandeln.

b) Nach § 2 Abs. 1 [X.]atz 1 Inv[X.]tG gehören u.a. die ausschüttungsgleichen Erträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.[X.]. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 E[X.]tG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Anlegers oder Leistungen i.[X.]. des § 22 Nr. 5 E[X.]tG sind; § 3 Nr. 40 E[X.]tG und § 8b Abs. 1 K[X.]tG sind außer in den Fällen des § 2 Abs. 2 Inv[X.]tG nicht anzuwenden. § 2 Abs. 1 [X.]atz 1 Inv[X.]tG differenziert insoweit danach, ob die Anteile am Investmentfonds im Privat- oder --wie im [X.]treitfall durch [X.]-- im Betriebsvermögen gehalten werden (vgl. dazu [X.]/[X.]trohm in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 Rz 44). Während die angesprochenen Investmenterträge bei Privatanlegern in Kapitaleinkünfte umqualifiziert werden, findet bei betrieblichen Anlegern keine Umqualifizierung der Einkünfte statt ([X.]/Reislhuber in [X.], Inv[X.]tG, 2. Aufl., § 2 Rz 26), sondern zählen die Erträge zu den Betriebseinnahmen und unterliegen im Fall der [X.] als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Besteuerung.

c) Unter der Geltung des Realisationsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) können thesaurierte Erträge dem Anleger [X.] --mit Ausnahme eines etwaigen [X.]teuerguthabens-- nicht zugerechnet werden, weil sich diese zwar regelmäßig auf [X.] des [X.] auswirken, aber die Realisierung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Rückgabe eintritt (vgl. dazu [X.] in Berger/[X.]teck/[X.], a.a.[X.], § 2 Inv[X.]tG Rz 73, 91, m.w.N.; [X.]/Reislhuber in [X.], a.a.[X.], § 2 Rz 167). Erst in diesem Zeitpunkt entsteht [X.] ein Gewinn in Höhe der Differenz aus dem Veräußerungserlös bzw. Rücknahmepreis einerseits und dem Buchwert des [X.] andererseits ([X.]/[X.]/[X.], [X.] 2008, 490, 493; [X.]/[X.]trohm in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 Rz 56).

d) [X.]teuerrechtlich ist die [X.]ituation deshalb anders, weil nach § 2 Abs. 1 [X.]atz 2 Inv[X.]tG ausschüttungsgleiche Erträge außer in den --hier nicht vorliegenden-- Fällen des § 22 Nr. 5 E[X.]tG bereits mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen gelten. [X.] Erträge sind gemäß § 1 Abs. 3 [X.]atz 3 Inv[X.]tG die von einem Investmentvermögen nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwendeten Erträge aus Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.[X.]. des § 23 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 1, 3, soweit es sich nicht um [X.] handelt, Abs. 2 und 3 E[X.]tG. Die in § 2 Abs. 1 [X.]atz 2 Inv[X.]tG enthaltene Zuflussfiktion (vgl. [X.]/ [X.]/[X.], [X.] 2008, 490, 493; [X.]/[X.], § 2 Inv[X.]tG Rz 11; [X.]/[X.]trohm in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 Rz 74; [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 Rz 69) führt dazu, dass die angesprochenen Erträge steuerrechtlich bereits im Zeitpunkt des fingierten Zuflusses erfasst werden (vgl. [X.]/[X.]trohm in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 Rz 56); hierdurch wird zugleich die angesprochene Gleichstellung zwischen Fonds- und Direktanlage erreicht ([X.]/[X.]trohm in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 Rz 74; [X.]/Reislhuber in [X.], a.a.[X.], § 2 Rz 166; a.A. [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.]).

e) Zur Vermeidung einer erneuten Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Rückgabe des [X.] ist es insoweit geboten, diese zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie nach § 2 Abs. 1 [X.]atz 2 Inv[X.]tG als zugeflossen gelten, festzuhalten. Der [X.]enat braucht insoweit nicht darüber zu entscheiden, ob dies in Form eines aktiven Ausgleichspostens in der [X.]teuerbilanz zu geschehen hat und ob dafür überhaupt eine Gesetzesgrundlage besteht (für den Ausweis in der [X.]teuerbilanz: [X.]chreiben des [X.] vom 18. August 2009, B[X.]tBl I 2009, 931, Rz 29; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2008, 490, 493; [X.]/[X.]trohm in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 Rz 56 und 74; [X.] in Berger/[X.]teck/[X.], a.a.[X.]; [X.]/Reislhuber in [X.], a.a.[X.], § 2 Rz 167; [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 Rz 41.3 ff.; [X.]/[X.], a.a.[X.]; kritisch [X.], D[X.]tR 2006, 1674, 1677 f.). Da die ausschüttungsgleichen Erträge bereits versteuert worden sind, sind sie bei der Veräußerung bzw. Rückgabe des [X.] von dem sich aus der Differenz aus dem Veräußerungserlös bzw. Rücknahmepreis einerseits und dem Buchwert andererseits ergebenden Gewinn abzuziehen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2008, 490, 492 f.; [X.]/[X.]trohm in [X.]/[X.], a.a.[X.]; [X.] in Berger/ [X.]teck/[X.], a.a.[X.], § 2 Inv[X.]tG Rz 91; [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 Rz 41.5). Dem entspricht es, wenn der Gesetzgeber in § 8 Abs. 5 [X.]atz 3 Inv[X.]tG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 (vom 19. Dezember 2008, [X.], 2794, B[X.]tBl I 2009, 74) bezogen auf die [X.]chlussbesteuerung von [X.] zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (vgl. Neumann in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 8 Rz 186; [X.]/[X.] in Berger/[X.]teck/[X.], a.a.[X.], § 8 Inv[X.]tG Rz 177)-- vorsieht, dass der Veräußerungserlös u.a. um die während der [X.] als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern ist.

f) Der nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen lediglich zur Vermeidung einer doppelten Versteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge zu bildende Merkposten ist allerdings weder ein selbständiges Wirtschaftsgut, das einer Bewertung nach § 6 Abs. 1 E[X.]tG zugänglich wäre, noch ist er --mit dem Charakter von [X.] Bestandteil des Wirtschaftsguts Investmentanteil. Er dient vielmehr allein der Dokumentation der bereits besteuerten Erträge und soll eine Doppelbesteuerung vermeiden. Er ist deshalb bei der Bewertung des einzelnen [X.] nicht zu berücksichtigen und unterliegt auch keiner Teilwertabschreibung (vgl. [X.], [X.], 337, 341; Bacmeister/Reislhuber in [X.], a.a.[X.], § 8 Rz 144).

g) Es ist offensichtlich, dass § 2 Abs. 1 [X.]atz 2 Inv[X.]tG hinsichtlich der Zuflussfiktion für ausschüttungsgleiche Erträge § 39 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] nachgebildet ist. Die vorstehenden Ausführungen gelten deshalb gleichermaßen für die noch § 39 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] unterfallenden "nicht zur ... Ausschüttung verwendeten Einnahmen und Gewinne", die ebenfalls außer in den Fällen des § 22 Nr. 5 E[X.]tG mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen galten.

h) Die Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten der [X.] auf die von ihr gehaltenen Investmentanteile bzw. ein selbständiges Wirtschaftsgut "Beteiligung an thesaurierten Erträgen" scheidet nach den vorstehenden Erwägungen aus.

aa) Im Fall der ausschüttungsgleichen Erträge fehlt ein [X.] zuzurechnender tatsächlicher Aufwand auf die von ihr gehaltenen Investmentanteile. Zwar werden die vom Fonds erwirtschafteten ausschüttungsgleichen Erträge regelmäßig reinvestiert und erhöhen damit das Vermögen des Fonds. Dieser Vermögenszuwachs wirkt sich aber allein auf den Wert der bereits bestehenden Anteile aus ([X.]/[X.]/[X.], [X.] 2008, 490, 493), ohne dass der Wertzuwachs Aufwand auf die bestehenden Investmentanteile darstellt. Im steuerlich fingierten Zufluss der ausschüttungsgleichen Erträge kann keine "Einzahlung" in das [X.]ondervermögen gesehen werden, weil die Zuflussfiktion des § 2 Abs. 1 [X.]atz 2 Inv[X.]tG bzw. § 39 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] keinen rechtlichen Anspruch des Anteilseigners auf Ausschüttung der ausschüttungsgleichen Erträge begründet. Dementsprechend dürfen die ausschüttungsgleichen Erträge unter Geltung des Realisationsprinzips nicht in Form einer Zuschreibung ausgewiesen werden.

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch keine fiktive Einlage angesetzt werden. Die Reinvestition der ausschüttungsgleichen Erträge durch den Investmentfonds mag zwar wirtschaftlich einer Ausschüttung der Erträge mit anschließender Einlage in den Fonds ähneln, maßgeblich ist aber auch hier, dass der Anteilseigner im Zeitpunkt der Thesaurierung der ausschüttungsgleichen Erträge keinen Anspruch auf Ausschüttung hat, sondern ihm diese gerade wegen ihrer fehlenden Realisierung nur steuerrechtlich zugerechnet werden (Bacmeister/Reislhuber in [X.], a.a.[X.], § 8 Rz 145 mit Verweis auf das [X.]enatsurteil vom 24. Juli 1996 I R 41/93, [X.], 53, B[X.]tBl II 1996, 614). Die Klägerin verkennt insoweit die Reichweite der in § 2 Abs. 1 [X.]atz 2 Inv[X.]tG bzw. § 39 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] enthaltenen Fiktionen; sie sind lediglich auf die Annahme eines Ertragszuflusses, nicht aber auf diejenige einer Einlage gerichtet.

cc) Die als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge bilden ferner kein selbständiges Wirtschaftsgut "Beteiligung an thesaurierten Erträgen". Der Rücknahmepreis der Anteile kann daher nicht auf ein solches Wirtschaftsgut und das Wirtschaftsgut "Investmentanteil" aufgeteilt werden. Für den Anteilsinhaber besteht nur das Wirtschaftsgut "Investmentanteil", in dessen Wert die ausschüttungsgleichen Erträge --wie erläutert-- ununterscheidbar eingehen (vgl. für Einlagen durch Zuführung von Mitteln in die Kapitalrücklage [X.]enatsurteil vom 27. April 2000 I R 58/99, [X.], 428, B[X.]tBl II 2001, 168). Entsprechend lässt sich vom einheitlichen Wirtschaftsgut Investmentanteil kein Bezugsrecht auf noch nicht ausgeschüttete Erträge abspalten (vgl. [X.] in Berger/[X.]teck/[X.], a.a.[X.], § 2 Inv[X.]tG Rz 98).

dd) Dem steht der [X.]pruch des [X.] Verwaltungsgerichtshofs vom 24. [X.]eptember 2008 Geschäftszahl 2006/15/0376 (Vw[X.]lg. 8368 F/2008) nicht entgegen. Es ist zwar zutreffend, dass dieser Entscheidung ebenfalls ausschüttungsgleiche Erträge aus im Betriebsvermögen einer Genossenschaftsbank gehaltenen Investmentanteilen zugrunde lagen, die nach [X.] Recht spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres als ausgeschüttet galten. Der [X.] ging aber angesichts der abweichend formulierten Fiktion erkennbar davon aus, dass insoweit "realisierte Erträge" vorlagen, die als [X.] zumindest im Wege des Verkaufes des [X.] übertragen und verwertet werden konnten. Indessen führen § 2 Abs. 1 [X.]atz 2 Inv[X.]tG bzw. § 39 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] gerade nicht zu einer Realisation der ausschüttungsgleichen Erträge, sondern --wie gleichfalls bereits aufgezeigt-- lediglich zu einer steuerlichen Ertragszuweisung. Eine isolierte Übertragung und Verwertung der ausschüttungsgleichen Erträge ist insoweit ausgeschlossen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I R 73/15

29.03.2017

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 20. August 2015, Az: 1 K 1689/12, Urteil

§ 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 2002, § 252 Abs 1 Nr 4 HGB, § 255 Abs 1 HGB, § 1 Abs 3 S 3 InvStG, § 2 Abs 1 S 1 InvStG, § 2 Abs 1 S 2 InvStG, § 11 Abs 1 InvStG, § 39 Abs 1 S 2 KAGG, EStG VZ 2005, KStG VZ 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.03.2017, Az. I R 73/15 (REWIS RS 2017, 13187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13187

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII R 8/20 (Bundesfinanzhof)

Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren durch den Investmentmanager


XI R 10/18 (Bundesfinanzhof)

Rückgabegewinn bei Anteilen an Immobilienfonds im Betriebsvermögen


VIII R 13/18 (Bundesfinanzhof)

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.08.2020 VIII R 13/17 - Steuerliche Behandlung gezahlter Zwischengewinne …


VIII R 13/17 (Bundesfinanzhof)

Steuerliche Behandlung gezahlter Zwischengewinne bei Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds


I R 92/10 (Bundesfinanzhof)

(Investmentanteile: Nichtabziehbarkeit des sog. negativen Aktiengewinns auch bei verdeckter Einlage - Hinzurechnung von Investmenterträgen gemäß …


Referenzen
Wird zitiert von

1 K 1229/14

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.