Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.08.2020, Az. VIII R 13/17

8. Senat | REWIS RS 2020, 3381

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Gegenstand

Steuerliche Behandlung gezahlter Zwischengewinne bei Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds


Leitsatz

1. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds gezahlten Zwischengewinne sind auch hinsichtlich geleisteter Ertragsausgleichsbeträge negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 in der im Streitjahr 2008 anzuwendenden Fassung.

2. Leistet der Anleger bei Eintritt in den Investmentfonds über im Ausgabepreis enthaltene Ertragsausgleichsbeträge wirtschaftlich betrachtet eine Vorauszahlung auf Erträge, die Zwischengewinne i.S. des § 1 Abs. 4 InvStG sind, entfällt der Charakter der erbrachten Vorauszahlung nicht rückwirkend dadurch, dass der Ertragsausgleich zum Geschäftsjahresende nicht auch in Bezug auf die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge durchgeführt wird und die geleisteten Ertragsausgleichsbeträge stattdessen erst bei der Berechnung der aus der Rückgabe der Fondsanteile vereinnahmten Zwischengewinne berücksichtigt werden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Zwischenurteil des [X.] vom 17.08.2017 - 14 K 3722/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) aufgrund gezahlter Zwischengewinne im Rahmen des Erwerbs von Anteilen an einem Investmentfonds im Streitjahr 2008 (Streitjahr) negative Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt hat.

2

Der Kläger erwarb am 22. und 24.12.2008 Anteile an dem luxemburgischen Investmentfonds A (Fonds) zu einem Kaufpreis von ca. ... €. Der Fonds war im Dezember 2008 von der Investmentgesellschaft A1 als thesaurierender Teilfonds aufgelegt worden. Sein Geschäftsjahr lief vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Ausweislich des Platzierungsmemorandums des Fonds sollte ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.

3

Bis zum Eintritt des [X.] erzielte der Fonds Erträge aufgrund eines sog. [X.]. Zu diesem Zweck erwarb der Fonds [X.], trennte anschließend die Zinsscheine ab und veräußerte diese.

4

Am 19.12.2008 gab der Fonds insgesamt 257 080,465 neue Anteile aus. Die auf die jeweiligen Anteile entfallenden Zwischengewinne i.S. des § 1 Abs. 4 des [X.] in der für das Streitjahr geltenden Fassung ([X.]) beliefen sich zum 19.12.2008 auf 451,93 € und zum 23.12.2008 auf 451,96 € je Anteil. Der Ausgabepreis je Anteil wurde unter Einbeziehung der bisherigen Fondserträge aus dem Bond-Stripping ermittelt.

5

Der Kläger erwarb am 22.12.2008 insgesamt ... Anteile und am 24.12.2008 weitere ... Anteile an dem Fonds. Ausweislich der Kaufabrechnung der [X.] ([X.]) beliefen sich die von dem Kläger gezahlten Zwischengewinne auf ... € (= ... x 451,93 €) und ... € (= ... x 451,96 €), d.h. insgesamt auf ... €.

6

Am 23.11.2009 gab der Kläger sämtliche Fondsanteile zurück. Für das [X.] wurden ihm ausschüttungsgleiche Erträge in Höhe von ... € sowie erhaltene Zwischengewinne aus der Rückgabe der Fondsanteile in Höhe von ... € (= ... x 457,87 €) als Einnahmen aus Kapitalvermögen zugewiesen.

7

Das [X.] prüfte nach der Auflösung des Fonds im Juli 2010 die Besteuerungsgrundlagen. Hierbei stellte es fest, dass bei der Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge des Geschäftsjahres 2008/2009 keine [X.] berücksichtigt worden waren. Daraufhin wurden die [X.] bei der Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge des Geschäftsjahres 2009/2010 nacherfasst.

8

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger die bei dem Erwerb der Fondsanteile gezahlten Zwischengewinne in Höhe von ... € als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des [X.] geltend.

9

Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom [X.], der gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung ([X.]) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) die Zwischengewinne nicht als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen an, da sie in Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell stünden und insoweit nur eine Verrechnung mit den im Folgejahr 2009 aus der Beteiligung erzielten Einkünften in Betracht komme (§ 20 Abs. 2b [X.]. § 15b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung --EStG--).

Mit Bescheid vom 25.11.2010 über die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15b Abs. 4 EStG stellte das [X.] einen verrechenbaren Verlust des [X.] zum 31.12.2008 in Höhe von ... € fest.

Den gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom [X.] eingelegten Einspruch wies das [X.] mit Einspruchsentscheidung vom 25.09.2013 als unbegründet zurück. Den Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG vom 25.11.2010 hob das [X.] auf. Es war nunmehr der Auffassung, dass der Kläger bei Zeichnung der Fondsanteile keine negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt habe, weil das Ertragsausgleichsverfahren auf der [X.] nicht für die Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge, sondern nur für die Zwischengewinne gerechnet worden sei. Damit habe der Fonds die für die Anerkennung negativer Einnahmen formulierten Anforderungen des Schreibens des [X.] ([X.]) vom [X.] - IV C 1-S 1980-1/09/10001 ([X.] Steuerrecht --DStR-- 2010, 553) sowie des mit dem Jahressteuergesetz ([X.]) 2010 vom [X.] ([X.], 1768) eingefügten § 2 Abs. 5 [X.] nicht erfüllt.

Auf die von den Klägern erhobene Klage erließ das [X.] ([X.]) ein Zwischenurteil, mit welchem es die bei dem Erwerb der Fondsanteile gezahlten Zwischengewinne im Streitjahr als negative Einnahmen bei den Einkünften des [X.] aus Kapitalvermögen berücksichtigte. Darüber hinaus sei zur Entscheidung der Frage, ob der Kläger diese negativen Einnahmen im Streitjahr abziehen könne, vorgreiflich ein gesondertes Feststellungsverfahren gemäß § 15b Abs. 4 [X.]. § 20 Abs. 2b Satz 1 EStG durchzuführen.

Das [X.] war der Auffassung, es sei für die Anerkennung negativer Einnahmen unschädlich, dass die ausschüttungsgleichen Erträge der Anleger für das Geschäftsjahr 2008/2009 auf der [X.] zunächst ohne [X.] ermittelt und bekanntgemacht worden seien. Dies führe zwar zu einem fehlerhaften Ansatz im Einkommensteuerbescheid für das [X.], habe jedoch für die Anerkennung negativer Einnahmen des [X.] im Streitjahr in der begehrten Höhe keine Auswirkung. Das Urteil des [X.] ist in Entscheidungen der [X.]e 2018, 46 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts.

Das [X.] beantragt,
das Zwischenurteil des [X.] Düsseldorf vom 17.08.2017 - 14 K 3722/13 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Revision ist zulässig. [X.]S. des § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) sind selbständig mit der Revision anfechtbar (vgl. Urteil des [X.] --BFH-- vom 04.02.1999 - IV R 54/97, [X.], 418, [X.], 139, m.w.N.). § 115 Abs. 1 [X.]O, wonach die Revision gegen Urteile des [X.] gegeben ist, sieht keine Einschränkung hinsichtlich der Urteilsart vor.

2. Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2, Abs. 4 [X.]O zurückzuweisen. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die bei Erwerb der Fondsanteile gezahlten [X.]e negative Einnahmen i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers sind.

a) Das [X.] war in Bezug auf diese Streitfrage zum Erlass eines Zwischenurteils berechtigt.

aa) Nach § 99 Abs. 2 [X.]O kann das [X.] durch Zwischenurteil über eine oder mehrere (vgl. Senatsurteil vom 19.04.1994 - VIII R 48/93, [X.] 1995, 84) entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und weder der Kläger noch der Beklagte widersprechen. [X.] sind solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist. Ein Zwischenurteil kommt deshalb nur zu solchen Vorfragen in Betracht, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre (BFH-Urteil vom 01.03.2001 - IV R 90/99, [X.] 2001, 904, m.w.N.).

bb) Die danach erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils liegen im Streitfall vor. Die vom [X.] entschiedene Rechtsfrage ist für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich, weil der von den Klägern begehrte steuermindernde Ansatz der gezahlten [X.]e voraussetzt, dass die [X.]e als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusehen sind. Die Kläger und das [X.] haben dem Erlass eines Zwischenurteils zudem nicht widersprochen. Der Erlass eines Zwischenurteils war auch sachdienlich. Denn die mit dem Zwischenurteil entschiedene Rechtsfrage ist logisch vorrangig gegenüber der Frage, ob die negativen Einnahmen zu lediglich beschränkt verrechenbaren Verlusten aus einem Steuerstundungsmodell i.S. des § 20 Abs. 2b [X.]. § 15b Abs. 2 EStG führen. Wäre nämlich das Vorliegen negativer Einnahmen zu verneinen, stellte sich die Frage nach deren Ausgleichsfähigkeit bzw. bloßer Verrechenbarkeit nicht mehr.

b) Das [X.] hat in der Sache zu Recht entschieden, dass die im Streitjahr gezahlten [X.]e negative Einnahmen des Klägers i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen sind.

aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] gehören die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge und der [X.] zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn es sich nicht um Betriebseinnahmen des Anlegers, Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa [X.]. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG oder Leistungen i.S. des § 22 Nr. 5 EStG handelt. [X.] ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 [X.] das Entgelt für die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Zinserträge und zinsähnlichen Erträge sowie Ansprüche des Investmentvermögens. Zu den zwischengewinnrelevanten Erträgen zählt gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 [X.] [X.]. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.

bb) [X.]e führen beim privaten Kapitalanleger, der seinen Anteil veräußert oder zurückgibt, zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 1 Abs. 4 [X.]. § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] Für Investmentanteile, deren Veräußerung oder Rückgabe --wie im [X.] den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegt (vgl. § 8 Abs. 5 [X.] i.d.[X.] [X.] in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.2004 --BGBl I 2004, 3310-- [X.]. § 18 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a [X.]), wird durch die Besteuerung der [X.]e gewährleistet, dass der Anleger die seit der letzten Ausschüttung oder Thesaurierung von dem Investmentvermögen erzielten Zinsen und Zinssurrogate nicht über den Veräußerungs- oder Rücknahmepreis steuerfrei vereinnahmen kann, indem er den Investmentanteil außerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG veräußert (vgl. [X.] [X.] 2004/Bödecker/[X.], [X.]. [01.09.2019], [X.] § 1 Rn. 286, m.w.N.).

cc) Vom [X.] gezahlte [X.]e sind unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Verausgabung als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dies dient insbesondere dazu, eine Überbesteuerung beim späteren Ertragszufluss zu vermeiden. Denn dadurch, dass der Erwerber einen Teil des Kaufpreises aufwendet, um sich in die vom Fonds vor seinem Eintritt erwirtschafteten Erträge "einzukaufen", sind die zum Geschäftsjahresende auf seinen Anteil entfallenden ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge in voller Höhe als Einnahmen zu versteuern, obwohl er an den erwirtschafteten Erträgen erst ab dem Zeitpunkt seines Anteilserwerbs partizipiert. Die Erfassung gezahlter [X.]e als negative Einnahmen erfordert, dass der [X.] eine Vorauszahlung auf ihm später zuzurechnende Erträge leistet, und gewährleistet durch die Verrechnung der negativen Einnahme mit den zugeflossenen und als zugeflossen geltenden [X.]en in der Regel am Ende des Geschäftsjahres, dass der Erwerber wirtschaftlich betrachtet nur solche zwischengewinnrelevanten Erträge versteuern muss, die "besitzzeitanteilig" auf den Zeitraum seines Investments entfallen (vgl. Senatsurteile vom 07.05.2019 - VIII R 29/15, [X.], 751, und vom 28.06.2017 - VIII R 57/14, [X.], 421, [X.], 1144; vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1. Aufl., § 1 Rz 397; [X.]/[X.] in Haisch/[X.], [X.], 1. Aufl., § 7 Rz 117; [X.]/Lauterfeld, Betriebs-Berater --BB-- 2005, 631; vgl. auch BMF-Schreiben vom 18.08.2009 - IV C 1-S 1980-1/08/10019, [X.], 931, Rz 21a).

dd) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen im Streitfall, wie das [X.] zu Recht erkannt hat, die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der gezahlten [X.]e als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen vor.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] hatte der Fonds bis zum Anteilserwerb durch den Kläger ausschließlich Erträge aus der Veräußerung von Zinsscheinen im Rahmen sog. Bond Stripping-Transaktionen erzielt, die gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 [X.] [X.]. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in die [X.]ermittlung einflossen. Der Kläger, der die Erträge je Anteil im Rahmen seines Anteilserwerbs zu vergüten hatte, leistete daher wirtschaftlich betrachtet mit einem Teil des [X.] ein Entgelt für bzw. eine Vorauszahlung auf die ihm beim späteren Ertragszufluss zuzurechnenden zwischengewinnrelevanten Erträge i.S. des § 1 Abs. 4 [X.] (s. unter aaa und [X.]). Der steuerlichen Berücksichtigung der gezahlten [X.]e als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steht die fehlende Einbeziehung von [X.]beträgen in die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge zum [X.] nicht entgegen (s. unter [X.]). Etwas anderes folgt auch nicht unter Berücksichtigung von § 9 [X.] (s. unter ddd).

aaa) Nach der herrschenden Meinung im Schrifttum, der sich der Senat anschließt, ist der Abzug gezahlter [X.]e als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht von der Durchführung eines (auch rein steuerlichen) [X.] abhängig ([X.]/[X.], Internationales Steuerrecht --[X.]-- 2009, 675, 678 f.; [X.]/[X.], BB 2010, 1565, 1575; Sradj/[X.]/[X.], [X.], 2283, 2286; [X.], [X.] Steuer-Zeitung [X.], 84, 88; [X.]/[X.] in Haisch/[X.], a.a.[X.], § 7 Rz 125; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 1 Rz 398, m.w.N.). Denn auch bei einem fehlenden [X.] leistet der Anleger im Rahmen des Anteilskaufpreises eine (geringere) Vorauszahlung auf die ihm später zugerechneten Erträge, auch wenn die Differenz zwischen geleisteter Vorauszahlung und zugerechneten Erträgen erst in einem späteren Veranlagungszeitraum --etwa bei Rückgabe des [X.] der Besteuerung unterliegt (vgl. hierzu: [X.], [X.], 84, 88). Zudem wäre es nicht gerechtfertigt, wenn die Vorteile, die durch die Nichtdurchführung eines [X.] entstehen, einseitig solchen Anlegern, die unterjährig einen Fondsanteil erwerben, verwehrt wären, während sie den Altanlegern in Form einer verringerten Zurechnung der auf ihre Anteile entfallenden Erträge verblieben (vgl. z.B. [X.] in [X.], [X.], 1. Aufl., § 9 Rz 97 f.). Ob etwas anderes aus § 2 Abs. 5 [X.] i.d.F. des [X.] 2010 folgt, wonach negative Kapitalerträge aus [X.]en beim Anleger steuerlich nur berücksichtigt werden dürfen, wenn das Investmentvermögen einen [X.] durchgeführt hat, kann im Streitfall dahinstehen. Die Vorschrift findet im Streitjahr (vgl. § 18 Abs. 19 [X.] i.d.F. des [X.] 2010) keine Anwendung.

[X.]) Für die Abzugsfähigkeit gezahlter [X.]e gilt nichts anderes, wenn der Anleger --wie im Streitfall der [X.] sich über in den [X.] eingerechnete [X.]beträge anteilig in die auf [X.] erwirtschafteten Erträge einkauft. Denn die Einbeziehung der [X.]beträge dient im Fall der Ausgabe neuer Fondsanteile lediglich dazu, dass der auf den jeweiligen Anteil entfallende Ertrag trotz der Veränderung des Anteilsbestandes konstant bleibt, so dass den einzelnen Anlegern jeweils nur Erträge in der Höhe zugerechnet werden, in der sie durch das von ihnen eingesetzte Kapital erwirtschaftet wurden (vgl. [X.] in [X.], a.a.[X.], § 9 Rz 52; [X.]/[X.], BB 2010, 1565, 1573; [X.]/[X.], [X.] 2009, 675, 676; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 9 Rz 4). Für den in den Fonds eintretenden Anleger hat dies zur Folge, dass er den im Ausgabepreis enthaltenen [X.]betrag, der auf die im Fonds erwirtschafteten Erträge entfällt, zum Geschäftsjahresende als Ausschüttung oder als ausschüttungsgleichen Ertrag zu versteuern hat, obwohl der Betrag nicht von dem Fonds erwirtschaftet, sondern als Kapitaleinzahlung in den Fonds eingezahlt wurde (vgl. [X.] in [X.], a.a.[X.], § 9 Rz 55 f.). Auch die [X.]beträge stellen daher wirtschaftlich betrachtet Vorauszahlungen auf dem Anleger später zuzurechnende Erträge dar.

[X.]) Die Abzugsfähigkeit gezahlter [X.]e als negative Einnahmen ist nach Auffassung des Senats auch dann nicht ausgeschlossen, wenn ein [X.] lediglich in Bezug auf die [X.]e, nicht aber einheitlich in Bezug auf andere Ertragsgrößen durchgeführt worden ist. Zwar folgt aus der Entscheidung für die Durchführung eines [X.], dass sämtliche Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter Berücksichtigung von [X.]beträgen zu ermitteln sind (vgl. § 9 [X.]). Werden daher --wie im [X.] Anteilsausgabepreise mit [X.]beträgen für zwischengewinnrelevante Erträge ermittelt, ist diese Handhabung zum Geschäftsjahresende auch für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge fortzuführen (vgl. [X.] in [X.], a.a.[X.], § 9 Rz 71, 78). Dies stellt allerdings keine Voraussetzung für den Abzug gezahlter [X.]e als negative Einnahmen dar. Leistet der Anleger bei Eintritt in den Investmentfonds über im Ausgabepreis enthaltene [X.]beträge wirtschaftlich betrachtet eine Vorauszahlung auf Erträge, die [X.]e i.S. des § 1 Abs. 4 [X.] sind, entfällt der Charakter der erbrachten Vorauszahlung nicht rückwirkend dadurch, dass der [X.] zum Geschäftsjahresende nicht auch in Bezug auf die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge durchgeführt wird und die geleisteten [X.]beträge stattdessen erst bei der Berechnung der aus der Rückgabe der Fondsanteile vereinnahmten [X.]e berücksichtigt werden. Die fehlende Einbeziehung der [X.]beträge in die Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträge führt allenfalls dazu, dass die ermittelten Besteuerungsgrundlagen fehlerhaft sind und dementsprechend, soweit sie bereits Eingang in eine steuerliche Veranlagung gefunden haben, nach Maßgabe der allgemeinen steuerlichen Korrekturvorschriften berichtigt werden müssen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 5 Rz 172; anderer Ansicht BMF-Schreiben in [X.], 553). Dies gilt auch dann, wenn die fehlerhaften Besteuerungsgrundlagen von der Investmentgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] bekanntgemacht wurden. Insoweit sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] ein Korrekturverfahren vor. Zudem haben die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] bekanntgemachten Besteuerungsgrundlagen für die Besteuerung der Anleger nicht die rechtliche Bindungswirkung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach §§ 179 ff. [X.], so dass der Nachweis der Richtigkeit anderer als der bekanntgemachten Besteuerungsgrundlagen möglich bleibt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 5 Rz 172; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 5 Rz 144).

ddd) Ein anderes Ergebnis ergibt sich, wie das [X.] ebenfalls zu Recht angenommen hat, nicht aus § 9 [X.] Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass ermittelte [X.]beträge das steuerliche Schicksal der ihnen zugrunde liegenden Erträge teilen, mithin als Ausschüttung, ausschüttungsgleicher Ertrag und bei Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile als [X.], d.h. als laufender Ertragsbestandteil, zurückfließen. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der Vorschrift kann abgeleitet werden, dass bei der Ermittlung von [X.]en gezahlte [X.]beträge dann keine steuerliche Berücksichtigung finden dürfen, wenn der [X.] entgegen der getroffenen Grundentscheidung nicht hinsichtlich der übrigen Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] durchgeführt wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VIII R 13/17

04.08.2020

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 17. August 2017, Az: 14 K 3722/13 E, Zwischenurteil

§ 20 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 1 Abs 4 InvStG vom 09.12.2004, § 2 Abs 1 S 1 InvStG vom 09.12.2004, § 9 InvStG vom 15.12.2003, § 5 Abs 1 S 1 InvStG vom 09.12.2004, EStG VZ 2008

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.08.2020, Az. VIII R 13/17 (REWIS RS 2020, 3381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3381

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