Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. XII ZB 127/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3438

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[X.][X.]/01
vom 25. Mai 2005 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich aus-zugleichende Anrecht bereits zuvor gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 [X.] teilweise öf-fentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist. [X.], Beschluß vom 25. Mai 2005 - [X.] 127/01 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen- des [X.] vom 16. Mai 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückge-wiesen. [X.]: 13.691,90 • (= 26.778,60 [X.]).

Gründe: [X.] Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die Beschwerdeführer sind Miterben nach dem am 18. Januar 2005 ver-storbenen ursprünglichen Antragsgegner und Beschwerdeführer [X.](im folgenden: Ehemann). Dessen Ehe mit der Antragstellerin und Be-schwerdegegnerin (im folgenden: Ehefrau) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 26. April 1995 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. In der Ehezeit (1. April 1959 bis 31. März 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zusätz-lich Anrechte auf eine im Anwartschaftsstadium statische und im [X.] 3 - dium dynamische betriebliche Altersversorgung bei seinem früheren [X.], der [X.]. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom [X.] des Ehemannes (geb. am 20. November 1934) bei der [X.] der gesetzlichen Ren-tenversicherung auf das [X.] der Ehefrau (geboren am 19. No-vember 1935) bei der [X.] in Höhe von 1.307,64 [X.], monatlich und bezogen auf den 31. März 1994, übertragen hat. Mit einem Teil dieses Betrages in Höhe von 78,40 [X.] wurde dabei - im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Höchstbetrag - die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes teilweise ausgeglichen; im übri-gen hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Jede der Parteien bezog später eine Vollrente wegen Alters aus der ge-setzlichen Rentenversicherung; der Ehemann erhielt daneben von der [X.] ein betriebliches Ruhegeld, dessen Ehezeitanteil (420 Monate Betriebszugehö-rigkeit in der Ehe : 543 Monate Betriebszugehörigkeit insgesamt =) 77,35 % umfaßt und monatlich brutto 6.056,70 [X.] (für die [X.] ab 1. Juli 1998), 6.119,08 [X.] (für die [X.] ab 1. Juli 1999) und 6.155,80 [X.] (für die [X.] ab 1. Juli 2000) betrug. Mit einem dem Ehemann am 12. Januar 1999 zugestellten Schriftsatz hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht hat neue Auskünfte zur Höhe der Ehezeitanteile der Renten der Parteien eingeholt und auf dieser Grundlage einen Gesamtaus-gleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von 2.068,38 [X.] ermittelt, von dem es den bereits im Verbund erfolgten Ausgleich in Höhe von 1.307,64 [X.] in Abzug gebracht hat. Hinsichtlich des danach verbleibenden Restausgleichs in Höhe - 4 - von 760,74 [X.] hat es den Ehemann zur Abtretung eines entsprechenden Teils seiner Betriebsrente verurteilt. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau für die [X.] vom 12. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 rückständigen schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich in Höhe von 85.229,97 [X.] zu zahlen und für die [X.] ab 1. Juni 2001 von seinem Anspruch auf Betriebsrente einen Rententeilbetrag in Höhe von monatlich 2.992,29 [X.] abzutreten. Hiergegen hat sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde gewandt. Nach seinem Tod wird das Verfahren von seinen Erben fortgeführt. I[X.] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 1528 veröffentlicht ist, geht zu Recht davon aus, daß Gegenstand des schuldrechtli-chen Versorgungsausgleichs nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden [X.]e sind; für eine neue, auch die gesetzlichen Rentenanrechte der Parteien umfassende Gesamtbilanzierung ist mithin kein Raum. Die Ehefrau könnte [X.] einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe der Hälfte des Ehezeitanteils der bei der R. -AG begründeten betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes verlangen, und zwar in Höhe von monatlich 3.028,35 [X.] (für die [X.] vom 12. Januar bis 30. Juni 1999), 3.059,54 [X.] (für die [X.] vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000) und 3.077,90 [X.] (für die [X.] ab 1. Juli 2000). 2. Dieser volle Ausgleichsbetrag ist jedoch insoweit zu verringern, als ein Teil der Betriebsrente bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleichs - hier gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch Übertragung von ge-- 5 - setzlichen Rentenanrechten des Ehemannes in Höhe von 78,40 [X.] - ausgegli-chen worden ist. a) Nach Auffassung des [X.]s ist dieser - durch den öffent-lich-rechtlichen [X.] bereits "verbrauchte" - Teil des schuldrechtlichen [X.] nicht - wie vom [X.] vertreten - dadurch zu ermitteln, daß der auf das [X.] bezogene Wert der dem ausgleichs[X.]en Ehegatten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 [X.] gutgebrachten Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rückrechnung anhand der [X.] "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines [X.]n [X.] umgerechnet wird. Da die [X.] (i.d.F. der VO vom 22. Mai 1984 BGBl. I S. 692) zu einer deutlichen Unterbewertung der betrieblichen Anrechte führe (für ein [X.] Anrecht also zu niedrige volldynamische Werte angesetzt würden), bewirke die anhand der [X.] vorgenommene Entdynamisierung des nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 [X.] übertragenen volldyna-mischen [X.] umgekehrt, daß von dem hälftigen Ehezeitanteil überhöhte ([X.]) Beträge - als bereits nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 [X.] gutgebracht - abgezogen werden. Nach dieser Methode wären die der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte von 78,40 [X.] - bezogen auf das [X.] am 31. März 1994 - in einen [X.]n Rentenwert von (78,40 [X.] : 44,49 [aktueller Rentenwert [X.]] x 0,0001003977 [Umrechnungsfaktor EP [X.]] : 6,3 [[X.] Tabelle 1, bei [X.] noch nicht laufende Versorgung] =) 232,17 [X.] zurückzurechnen. Dieser auf das [X.] bezogene [X.] Rentenwert wäre sodann, folgte man der Rechtsprechung des [X.], mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Erhö-hungen des aktuellen [X.] (von 44,49 [X.] zum [X.] auf 47,65 [X.] ab dem 1. Juli 1998, auf 48,29 [X.] ab dem 1. Juli 1999, und auf 48,58 [X.] ab dem 1. Juli 2000) hochzurechnen, so daß sich ein (dem früheren - 6 - dynamischen Betrag von 78,40 [X.] entsprechender, also schon verbrauchter und deshalb) auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente anzurechnender Aus-gleichsbetrag von zunächst (232,17 : 44,49 x 47,65 =) 248,66 [X.], für die [X.] ab 1. Juli 1999 von (232,17 : 44,49 x 48,29 =) 252,00 [X.] und für die [X.] ab 1. Juli 2000 von (232,17 : 44,49 x 48,58 =) 253,51 [X.] ergäbe. Die Anrechung dieser "entdynamisierten" [X.] führe zu einer nicht hinnehmbaren Verletzung des [X.]es, die deutlich werde, wenn man den Zahlbetrag der vom Ehemann ehezeitlich erworbenen Gesamtrente, wie sie sich nach der [X.] aufgrund des Splittings und erweiterten Splittings ergebe, mit dem Zahlbetrag der von der Ehefrau ehezeitlich erworbe-nen Gesamtrente vergleiche, wie sie sich aufgrund von Splitting, erweitertem Splitting sowie der um den entdynamisierten Ausgleichsbetrag verminderten schuldrechtlichen Ausgleichsrente ergebe. Für die [X.] vom 12. Januar bis 30. Juni 1999 erhielte der Ehemann dann eine (ehezeitliche) Gesamtrente von 3.193,04 [X.], die Ehefrau dagegen nur eine (ehezeitliche) Gesamtrente von 2.863,66 [X.]; für die [X.] vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 stünden sich 3.226,44 [X.] (Ehemann) und 2.892,64 [X.] (Ehefrau), für die [X.] ab dem 1. Juli 2000 3.245,80 [X.] (Ehemann) und 2.910,00 [X.] (Ehefrau) gegenüber. Um derart gravierende Differenzen in der Versorgungslage beider Ehe-gatten zu vermeiden, darf nach Auffassung des [X.]s auch nach einem öffentlich-rechtlichen [X.] keine Umrechnung erfolgen. Die un-terschiedliche Dynamik des gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorab übertrage-nen [X.] werde bereits dadurch berücksichtigt, daß die [X.] mit ihren jeweiligen (für die einzelnen [X.]räume geltenden) Nominalbeträ-gen erfaßt würden; der dem auf das [X.] bezogenen Betrag des erwei-terten Splittings entsprechende aktuelle Nominalbetrag lasse sich dabei mit [X.] des jeweiligen aktuellen [X.] ermitteln und bezeichne dann [X.] exakt den jeweiligen, dem [X.] aufgrund des erweiter-- 7 - ten Splittings zugute kommenden Versorgungswert. Mit dieser Methode werde jedenfalls für die [X.] bis zur Entscheidung über den schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich der [X.] konsequent verwirklicht. Für die [X.] danach könne nicht ausgeschlossen werden, daß zu Lasten des [X.] ein gewisses Ungleichgewicht in der Versorgungslage dann entste-he, wenn die Dynamik der gesetzlichen Rente die Dynamik der betrieblichen Altersversorgung übersteige. Das werde aber bei nicht gänzlich statischen [X.] häufig dadurch ausgeglichen, daß aufgrund einer (nicht-volldynami-schen) Anpassung der gesamten betrieblichen Altersversorgung dem [X.] ebenfalls ein Mehrbetrag zufließe, und zwar ungeschmälert, solange keine Abänderung gemäß § 1587 g Abs. 3 in Verbindung mit § 1587 d Abs. 2 BGB erfolge. Im übrigen würden die angedeuteten Ungleichgewichte in der Regel nur allmählich und in geringem Umfang entstehen. Diese mögliche allmähliche Auseinanderentwicklung sei jedenfalls eher hinzunehmen als die mit der Umrechnung anhand der [X.] einhergehenden Fehlbewertungen. Der der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings gutgebrachte Aus-gleichsbetrag von 78,40 [X.] (zum [X.]) beträgt - nach der vom [X.] vorgenommenen Aktualisierung - für die [X.] vom 12. Januar bis 30. Juni 1999 (78,40 : 44,49 x 47,65 =) 83,97 [X.], für die [X.] vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 (78,40 : 44,49 x 48,29 =) 85,10 [X.] und für die [X.] vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 (78,40 : 44,49 x 48,58 =) 85,61 [X.]. Um diese Beträge steige in den genannten [X.]räumen aufgrund des erweiterten Splittings die ge-setzliche Rente der Ehefrau und sei deshalb auch deren schuldrechtliche [X.] zu reduzieren. Dieser stünde deshalb ein schuldrechtlicher [X.] zu, der für die [X.] vom 12. Januar bis 30. Juni 1999 (3.028,35 - 83,97 =) 2.944,38 [X.] monatlich (für Januar also 2.944,38 x 20/31 = 1.899,60 [X.]), für die [X.] vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 (3.059,54 - 85,10 =) 2.974,44 [X.] monatlich und für die [X.] ab 1. Juli 2000 (3.077,90 - - 8 - 85,61 =) 2.992,29 [X.] monatlich betrage; für den zurückliegenden [X.]raum vom 12. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 ergebe sich mithin ein Rückstand von 85.229,97 [X.]. b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. aa) Die Frage, in welcher Weise ein bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] durchgeführter öffentlich-rechtlicher [X.] im [X.]en des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist, wird in Litera-tur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Die bislang herrschende Meinung, der auch der [X.] beigetreten ist (Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - [X.] 21/97 - [X.], 89, 92), ermittelt den Teilbetrag eines schuldrechtlich auszuglei-chenden [X.]n [X.] (auf Betriebsrente), der bereits im Wege des erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgegli-chen worden ist, indem sie den Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 [X.] gutgebrachten [X.] [X.] (auf gesetzliche Rente) in den entsprechenden Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden [X.] "rückrechnet" ([X.] [X.], 1377, 1379; [X.] FamRZ 1998, 869; [X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 14; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil [X.]. 232; [X.]/[X.] BGB 11. Aufl. § 1587 g Rdn. 3; [X.]/[X.] BGB 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 25; [X.]/[X.] BGB 13. Aufl. § 1587 g Rdn. 13; [X.]/Künkel/[X.] des [X.] 2003 V 455.3; [X.] [X.], 877, 887 f.). Sie bedient sich dabei des Umrechungsmechanismus, den § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der [X.] für die Umrechnung von - 9 - [X.]n Anrechten in volldynamische Anrechte vorschreibt. [X.] werden die maßgebenden Rechenschritte (Jahresnominalbetrag des [X.]n [X.] x Kapitalisierungsfaktor der [X.] = [X.] x Umrechnungsfaktor = Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert zum Ehezei-tende : 12 = Monatsbetrag der Rente, die sich - bezogen auf das [X.] - bei Einzahlung des Barwertes als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversi-cherung ergäbe) allerdings umgekehrt vollzogen: Der auf das [X.] be-zogene Monatsbetrag der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings oder Quasi-Splittings gutgebrachten gesetzlichen Rente wird also durch den (zum [X.] maßgebenden) aktuellen Rentenwert dividiert, sodann durch den Umrechnungsfaktor und schließlich durch den Kapi-talisierungsfaktor der [X.] geteilt; das Ergebnis ist - bezogen auf das [X.] und geteilt durch 12 - der Monatsbetrag des Teils der ([X.]n) Betriebsrente, der bereits im Wege des erweiterten öf-fentlich-rechtlichen Ausgleichs ausgeglichen worden ist. Dieser Monatsbetrag ist deshalb von der zum Ausgleich der Betriebsrente monatlich zu leistenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen. Eine - soweit ersichtlich - erstmals vom [X.] Karlsruhe ([X.], 235, 238) vertretene Gegenmeinung, der sich inzwischen die [X.]e [X.] (FamRZ 2002, 244, 246 f.), [X.] ([X.], 614, 615), [X.] (16 UF 155/01, nicht veröffentlicht) und - mit der hier angefochtenen Entscheidung - auch das [X.] Oldenburg ange-schlossen haben und die auch im Schrifttum Zustimmung findet (Kemnade [X.], 827, 828; [X.] [X.], 1201, 1203; [X.] Der Ver-sorgungsausgleich 2004 Rdn. 341), will demgegenüber nicht den Wert als Ab-zugsposten berücksichtigen, der durch "Entdynamisierung" des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] ausgeglichenen Teils der ([X.]n Betriebsrente) ermittelt wird. Sie geht vielmehr vom Nominalbetrag des dem - 10 - ausgleichsberechtigten Ehegatten anstelle der Betriebsrente gutgebrachten [X.] [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Da dieser Nominalbetrag auf das Ende der Ehezeit bezogen ist, wird er entsprechend der tatsächlichen Steigerungsrate, welche die gesetzliche Rentenversicherung seit dem [X.] erfahren hat und die sich aus dem Verhältnis des damals und des nunmehr maßgebenden aktuellen [X.] ergibt, erhöht. Um den so erhöhten Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutge-brachten gesetzlichen Rentenanrechts wird sodann dessen schuldrechtliche Ausgleichsrente reduziert. [X.]) Die erste Methode ist nach dem System des Versorgungsausgleichs konsequent. Ihr Nachteil liegt - neben der Kompliziertheit des Rechenvor-gangs - in den dem Versorgungsausgleich immanenten Schwächen einer Um-wertung von [X.]n in volldynamische Anrechte, die in der hier notwendigen "Rückrechnung" von [X.] in [X.] [X.]e ihre Entsprechung findet; sie wird in der vom [X.] aufge-zeigten Divergenz deutlich, die sich ergibt, wenn man den [X.], der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des [X.] zufließt, mit dem [X.] vergleicht, der dem ausgleichspflich-tigen Ehegatten nach der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung seiner Ver-sorgung verbleibt. Soweit die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente seit dem [X.] eine - wenn auch der Dynamik der gesetzlichen Renten-versicherung oder der Beamtenversorgung nicht annähernd vergleichbare - Steigerung erfahren hat, kommt die Schwierigkeit hinzu, diese Steigerung durch eine entsprechende Anhebung des auf das [X.] bezogenen und bereits ausgeglichenen [X.] der Betriebsrente zu erfassen und den solcherma-ßen angepaßten Teilbetrag der Betriebsrente von der schuldrechtlichen [X.] in Abzug zu bringen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 29. September 1999 (aaO) der Steigerung dieses [X.] dadurch [X.] - nung tragen wollen, daß er diesen (auf das [X.] bezogenen) Betrag mittels des Quotienten hochgerechnet hat, der sich aus dem Verhältnis der [X.] zum [X.]punkt der Fälligkeit der Ausgleichsrente (hier: 1999) und zum [X.]punkt des [X.]s (hier: 1994) ergibt. Diese [X.] an den aktuellen Rentenwerten ist mit dem Hinweis kritisiert worden, eine solche Hochrechung könne sich nur an der zwischenzeitlichen Steigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente selbst, nicht aber an den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Steigerungsraten ausrichten (OLG [X.] aaO 246; [X.] aaO Rdn. 340; [X.] aaO 1202). Diese Kritik ist [X.]; der Senat hält insoweit an dem von ihm gewählten [X.] nicht fest. Die grundsätzliche Richtigkeit der Methode, einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] bereits ausgeglichenen Teil einer Betriebsrente von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen, indem der Teilbetrag "ent-dynamisiert" wird, bleibt hiervon indes unberührt. cc) Die beschriebene zweite Vorgehensweise vermeidet diese Probleme und kann zudem den Vorzug der Einfachheit für sich in Anspruch nehmen; sie führt, wie der vom [X.] dargelegte Zahlenvergleich zeigt, zu [X.], die dem [X.] jedenfalls dann entsprechen, wenn man nur die Zahlbeträge der dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleiben-den und der vom ausgleichsberechtigten Ehegatten erworbenen Renten ver-gleicht. Bedenken ergeben sich indes in doppelter Hinsicht: Nach dem System des Versorgungsausgleichs wird für die Teilung eines Versorgungsanrechts der Wert des auszugleichenden - und zum Zwecke der Vergleichbarkeit erforderlichenfalls zuvor dynamisierten - [X.] zugrunde gelegt; dieser Wert wird dabei - nach Maßgabe der vom Gesetz vorgesehenen - 12 - [X.] - hälftig geteilt. Die Frage, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten - bei Anwendung dieser [X.] - im Ergebnis ein [X.] wird, dessen Nominalbetrag dem hälftigen Nominalbetrag des [X.] entspricht, ist dabei im Grundsatz ohne Belang, sofern nur der Wert des gutgebrachten [X.] mit dem hälftigen Wert des ausgegli-chenen [X.] identisch ist. Die zweite Methode verkehrt diesen Grundsatz in sein Gegenteil. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht nicht die Frage, ob der Wert des auszugleichenden [X.] hälftig verringert wird; Aufmerksamkeit wird vielmehr der Frage gewidmet, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein [X.] wird, dessen Nominalbetrag dem hälftigen [X.] des auszugleichenden [X.] entspricht. Zugleich mit diesem Wechsel der Perspektive werden von der zweiten Methode die Bezugspunkte vertauscht: Nicht das auszugleichende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten und das dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zum Ausgleich gutgebrachte [X.] werden einander gegenübergestellt. Letzteres wird vielmehr mit dem [X.] des ausgleichsberechtigten Ehegatten verglichen, das lediglich zum Aus-gleich herangezogen wird - mag es auch außerhalb der Ehe begründet oder bereits ausgeglichen sein. Da dieses - lediglich herangezogene - Anrecht dem anderen Ehegatten aber an sich nicht (hälftig) gebührt, kann nicht auf die [X.] dieses [X.] Bedacht genommen, sondern nur die Kürzung die-ses [X.] beim ausgleichspflichtigen Ehegatten mit der Rentenleistung, die der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus diesem Anrecht erzielt, verglichen wer-den. Dem Mechanismus des Versorgungsausgleichs ist ein solcher Vergleich indes fremd. Diese Bedenken sind nicht nur formal-systematischer Art. Sie verdeutli-chen zugleich, daß der zweite Rechenweg schon nach seinem methodischen Ansatz keine generelle Richtigkeitsgewähr für die mit ihm gefundenen [X.] geben kann. Geht man davon aus, daß die nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 - 13 - BGB in Verbindung mit der [X.] vorgenommene Umrechnung eines [X.]n [X.] auf eine Betriebsrente, wenn auch mit den je-der Pauschalierung geschuldeten Abstrichen, den Nominalbetrag dieses [X.]s - nunmehr gedacht als volldynamisches Anrecht der gesetzlichen Ren-tenversicherung - wiedergibt, so führt die in umgekehrten Rechenschritten (über Einmalbeitrag und Barwert) durchgeführte Umrechnung eines [X.] [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung zwangsläufig zu dem [X.], den dieses Anrecht - gedacht als [X.] Anrecht auf Betriebsrente - hätte. Die Richtigkeit dieses Gedankens läßt sich nicht dadurch in Zweifel zie-hen, daß der - anhand der nachehelichen Steigerungsraten aktualisierte - [X.] des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] gutgebrachten [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung u.U. deutlich unter dem Nominalbetrag des "entdynamisierten" (Teil-)[X.] auf Betriebsrente liegt, der bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] ausgeglichen worden ist und deshalb von der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zum Ausgleich der Betriebsrente zustehenden Ausgleichsrente in Abzug gebracht werden muß. Ein solcher Vergleich beider [X.] unterstellt nämlich nicht nur die versicherungsmathematische Richtigkeit der - inzwischen korrigier-ten - Faktoren für die Barwertermittlung. Er suggeriert zugleich, daß sich das dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgebrachte Anrecht von dem an sich schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht qualitativ nur durch seine andersarti-ge Dynamik unterscheidet. Das ist indes nicht der Fall. Wie der Senat dargelegt hat, beruhen Betriebsrenten und gesetzliche Renten auch auf differierenden Rechnungsgrundlagen, die sich u.a. in einem ganz unterschiedlichen Lei-stungsspektrum niederschlagen. Die dem Mechanismus des § 1587 a Abs. 3 BGB zugrunde liegende gesetzliche Fiktion, der für die Betriebsrente ermittelte - 14 - Barwert werde als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einbe-zahlt, führt deshalb zu dem Ergebnis, daß für eine [X.] Be-triebsrente des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wird, das dem auszugleichenden Anrecht auf Betriebsrente weder nominal entspricht noch - etwa im Hinblick auf ein unter-schiedliches Leistungsspektrum - gleichartig ist, wohl aber (in Höhe des hälfti-gen [X.]) ihm gleichwertig ist, wobei freilich diese Gleichwertig-keit durch die typisierende - insbesondere auf die Art der jeweiligen Dynamik beschränkte - Wertermittlung nach der [X.] relativiert wird (Senatsbe-schluß vom 5. September 2001 - [X.] 121/99 - [X.], 1695, 1697). [X.]) Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken ist nicht zu verken-nen, daß die vom [X.] befolgte (zweite) Methode geeignet ist, die Mängel der früheren [X.], die der Senat in seinem Beschluß vom 5. Sep-tember 2001 (aaO) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen [X.]. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des [X.] durch die Novellierung der [X.] (durch die [X.] zur Änderung der [X.] vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur [X.] vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - [X.] 152/01 - [X.], 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen - wie hier - unter der Geltung der früheren [X.] durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfolgten [X.] - dadurch zu korrigieren, daß eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten [X.] ermittelten, aber nunmehr nach der neuen [X.] "entdynamisierten" [X.]sbetrag gekürzt wird (so wohl auch [X.]/[X.] aaO), mag sich die von der Novellierung der [X.] be-wirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichesberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen [X.] - gungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. Der Senat erachtet es deshalb im Ergebnis für vertretbar, einen unter der Geltung der alten [X.] durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im [X.]en des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, daß der auf das [X.] bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten [X.] wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden [X.] in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, daß der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldyna-mischen [X.] durchgeführt worden ist und das Anrecht des [X.] aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom [X.] befolgten (zweiten) Methode. Für einen unter der Geltung der nunmehr novellierten [X.]VO durchgeführten erweiterten Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berech-nungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) [X.] fest. In dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der alten [X.] durchgeführt [X.]; der vom [X.] eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des - 16 - dabei übertragenen [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit [X.] erfolgten Steigerung des aktuellen [X.] ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. [X.] [X.] Vézina [X.] Dose

Meta

XII ZB 127/01

25.05.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. XII ZB 127/01 (REWIS RS 2005, 3438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3438

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