Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2005, Az. XII ZB 59/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4103

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[X.][X.]/02
vom 13. April 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. April 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 22. März 2002 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der zweite Absatz (betreffend Anwartschaftsbegründung) der Ziff. 2 des Ur-teils des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 19. [X.] wie folgt abgeändert: Auf dem [X.]

der [X.] bei der [X.] werden [X.] in Höhe von monatlich 157,98 •, bezogen auf den 30. November 2000, begründet, und zwar zu Lasten der Zusatzversorgung des [X.] bei der Zusatzversorgungskasse des [X.]. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des [X.] werden gegeneinander aufgehoben. [X.]: 511 • - 3 - Gründe: [X.] Die Parteien haben am 23. September 1972 geheiratet. Der Schei-dungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 10. März 1952) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 27. August 1940) am 29. Dezember 2000 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe ge-schieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom [X.] des Antragsgegners bei der [X.] für Angestellte ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des [X.] nach § 1587 Abs. 1 BGB auf das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 196,64 DM, bezogen auf den 30. November 2000, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] zu Lasten der Versorgung des [X.] bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverban-des Baden-Württemberg ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 113,00 DM, bezogen auf den 30. November 2000, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das [X.] die Entscheidung dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des Quasisplittings 123,94 • betrage. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. September 1972 bis 30. November 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien bei der [X.] für die [X.] in Höhe von 1.220,19 DM und für den Antragsgegner in Höhe von 1.613,47 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 2000, aus-gegangen. Die Mindestversorgungsrente wegen Alters, die der Antragsgegner - 4 - seit dem 1. Juli 2001 von der [X.] bezieht und deren Ehezeitanteil sich nach den Auskünften der [X.] auf monatlich 315,96 • beläuft, hat das [X.] lediglich in Höhe eines "latent dynamischen" Teils von 247,87 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie geltend macht, die bei ihr bestehende Versorgung des [X.] sei im [X.] nicht als dynamisch zu bewerten. Die Antragstellerin und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die [X.] bei der [X.], wie diejenigen aus der Zusatzversorgung des öffent-lichen Dienstes bei der [X.] (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474), bei der Zusatzversorgungskasse der [X.] Gemeinden und der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (vgl. [X.] vom 8. September 2004 - [X.] ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom 6. Oktober 2004 - [X.] ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959), nach der Neufas-sung der Satzung der [X.] als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 2005 - [X.] ZB 255/03 - zur [X.] bestimmt). - 5 - Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher vorliegend die bereits laufende Zusatzrente des Antragsgegners bei der [X.] als dynamisch zu bewerten. 2. Indessen weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, daß nach den [X.] in §§ 69, 70 der Satzung der [X.] die Be-rücksichtigung des Wertes der "latenten" Versorgungsrente als werthöchstes ehezeitliches Anrecht nicht mehr in Betracht kommen kann. Wenn die Mindest-versorgungsrente am Stichtag der Satzungsänderung (31. Dezember 2001) das werthöhere Anrecht war, wurde diese in eine Besitzstandsrente überführt. War die Versorgungsrente das werthöhere Anrecht, wurde entsprechend verfahren. Die so ermittelten Besitzstandsrenten werden zukünftig - unabhängig davon, ob sie auf einer Mindestversorgungsrente oder einer Versorgungsrente beruhen - nach § 37 der Satzung jährlich um 1 % erhöht. Folglich kann der Fall, daß der Wert der (bisher) dynamischen Versorgungsrente denjenigen der (bisher) stati-schen Mindestversorgungsrente überholt, zukünftig nicht mehr eintreten. - 6 - Damit ist der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente des Antragsgegners in Höhe von 315,96 • dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, so daß sich insoweit ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 157,98 • errechnet. [X.] [X.] [X.] Wagenitz RiBGH [X.] ist urlaubsbedingt

verhindert zu unterschreiben.

[X.]

Meta

XII ZB 59/02

13.04.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2005, Az. XII ZB 59/02 (REWIS RS 2005, 4103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4103

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