Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2020, Az. 5 StR 28/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11806

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[X.]:[X.]:BGH:2020:030320B5STR28.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 28/20

vom
3. März 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.
Oktober 2019 dahingehend geändert, dass er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt ist, deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in [X.] mit Besitz von Betäubungsmitteln,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Be-währung ausgesetzt und acht Monate der verhängen Strafe als vollstreckt er-klärt. Die Revision erzielt mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge den aus 1
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der [X.] ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs.
2 StPO unbegründet.
Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln im Fall [X.] der Urteilsgründe hat zu entfallen, weil insoweit Verjährung einge-treten ist. Nach Anklageerhebung am 3. Mai 2012 bezüglich dieser Tat sind bis zum Eröffnungsbeschluss am 7. November 2018 keine verjährungsunterbre-chenden Maßnahmen (§ 78c StGB) erfolgt, so dass die

für jedes tateinheitli-che Delikt gesondert zu prüfende

Verjährungsfrist am 3. Mai 2017 ablief (§ 29 Abs. 1 Nr.
1 BtMG i.V.m.
§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
Weil die [X.] die tateinheitliche Verwirklichung des Besitzes ausdrücklich strafschärfend gewertet hat, kann der [X.] nicht ausschließen,
dass die für Tat [X.] verhängte [X.]

und damit
auch die Gesamtfrei-heitsstrafe

auf dem Rechtsfehler beruht. Um jede Beschwer des Angeklagten und eine weitere Verzögerung des bereits unmäßig lange dauernden Verfah-rens zu verhindern, setzt der [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die [X.] für Fall [X.] auf die gesetzliche Mindeststrafe von drei Monaten fest (§ 29a Abs. 2 BtMG) und reduziert die Gesamtfreiheitsstrafe auf die nach § 54 Abs. 1 StGB niedrigst mögliche. Die [X.] wird hiervon nicht berührt.
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Angesichts des lediglich geringfügigen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (vgl. §
473 Abs. 4 StPO).
Mutzbauer

Berger

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
6051 Js 12/12 632 KLs 9/12 2 Ss 1/20
4

Meta

5 StR 28/20

03.03.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2020, Az. 5 StR 28/20 (REWIS RS 2020, 11806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11806

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