Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2012, Az. 2 AZR 277/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 6109

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2011 - 17 [X.] 1678/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]rksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und - in zweiter [X.]inie - über eine [X.]ozialplanabfindung.

2

Der 1966 geborene Kläger war seit Dezember 1990 bei der [X.] in deren Werk [X.] im Geschäftsbereich [X.] ([X.]) beschäftigt. Die [X.] ist seit dem 27. Dezember 2006 unter Formwechsel eingetragen als die [X.]. Neben dem Bereich [X.] gab es bei ihr - an unterschiedlichen [X.]tandorten in [X.] - die Geschäftsbereiche „Health Care“ und „Graphic [X.]ystems“.

3

Im Februar 1995 hatte die [X.] mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung „zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen durch personelle Maßnahmen infolge von Effektivitäts- und Effizienzuntersuchungen bzw. Betriebsänderungen“ geschlossen ([X.] 1995). Danach erhalten Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und von betriebsbedingten personellen Maßnahmen betroffen sind, im Einzelnen geregelte Abfindungszahlungen. Nach Nr. I 5 [X.] 1995 gilt dies nicht, wenn ein Arbeitnehmer einen ihm angebotenen und in den wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz ohne stichhaltige Begründung ablehnt.

4

Mit [X.]rkung zum 1. November 2004 übertrug die [X.] ihren Geschäftsbereich [X.] auf die neu gegründete [X.] In diesem Zusammenhang traf sie mit der [X.], ihrem Gesamtbetriebsrat und mehreren örtlichen [X.], darunter denen für die Betriebe [X.] (incl. K) und W - unter dem 24. [X.]eptember 2004 eine sog. Überleitungsvereinbarung ([X.] 2004). Danach sollte die [X.] durch Rechtsgeschäft die Betriebe und Betriebsteile des bisherigen Geschäftsbereichs [X.] der [X.] übernehmen. Nach Nr. 7.1 [X.] 2004 sollten die Arbeitsverhältnisse aller von den Betriebsübergängen betroffenen Arbeitnehmer auf die [X.] übergehen. Arbeitnehmer, die von Betriebsteilübergängen betroffen und nicht ausschließlich für den Geschäftsbereich [X.] tätig waren, wurden gemäß Nr. 7.2 [X.] 2004 im Rahmen der Bildung „funktionsfähiger Einheiten“ der [X.] zugeordnet, sofern sie zu [X.] für den Bereich [X.] tätig waren. [X.]aut Nr. 7.3 [X.] 2004 „gilt“ die [X.] 1995 nebst sie ändernden und ergänzenden Vereinbarungen für den gesamten Vorgang mit der Maßgabe, dass der bisherige Arbeitsplatz am selben Ort bei der [X.], einer [X.]chwester- oder einer [X.] „als in den wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichwertig und zumutbar gemäß I Ziffer 5 des [X.]ozialplans gilt und ein [X.]derspruch gegen den Übergang den Abfindungsanspruch bei anschließender Kündigung ausschließt“.

5

Da gleichzeitig ein Personalabbau geplant war, vereinbarten die [X.] und der Betriebsrat [X.] am 14. Oktober 2004 einen Interessenausgleich mit Namensliste. Gemäß § 5 des Interessenausgleichs sollte die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer nach Maßgabe des [X.]s [X.] vom 19. Dezember 2001 und der [X.] 1995 einschließlich verschiedener Änderungen herbeigeführt werden, soweit in einem daneben geltenden [X.] nichts Abweichendes vereinbart war.

6

Mit [X.]chreiben vom 22. Oktober 2004 unterrichtete die [X.] den Kläger über den geplanten Übergang ihres Geschäftsbereichs [X.] auf die [X.] [X.]ie gab an, dieses Unternehmen werde mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfüge über hohe [X.]iquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können. Außerdem gab sie sinngemäß den Inhalt der Regelung zu Nr. 7.3 der [X.] 2004 bekannt.

7

Am 1. November 2004 wurde der Betriebs(teil)übergang auf die [X.] vollzogen. [X.]eitdem war der Kläger ausschließlich für diese tätig. Mit [X.]chreiben vom 29. Juni 2005 rügte er gegenüber der [X.] eine unzureichende Unterrichtung über den Betriebsübergang und begehrte weitere Informationen. Am 1. August 2005 wurde über das Vermögen der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet.

8

Am 3. August 2005 schloss die [X.] mit ihrem Gesamtbetriebsrat und den [X.] der Betriebe M, P, [X.], [X.] und [X.] eine Vereinbarung zur Überleitung von Mitarbeitern auf die [X.] Anlass war die beabsichtigte Ausgliederung der Geschäftsbereiche „[X.]“ und „Graphic [X.]ystems“ und eine damit verbundene Überleitung aller bis dahin bei der [X.] verbliebenen Betriebe auf die [X.], darunter auch die eines Betriebs „K/[X.]“. Der Übergang „aktiver Mitarbeiter“ sollte nach § 613a BGB erfolgen. Im weiteren Verlauf sollte der Geschäftsbereich „Graphic [X.]ystems“ von der [X.] abgespalten und die A G [X.] GmbH Trägerin des betreffenden Geschäftsbereichs werden. Zwei Tage später schlossen die [X.] und die [X.] einen [X.]. Ausdrücklich ausgenommen von der Vermögensübertragung blieb ein „Restbereich [X.]“ nebst zugeordneten Rechten und Pflichten.

9

Im Februar 2006 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] In einem hierüber geführten Vorprozess wurde durch - rechtskräftiges - Urteil des [X.] vom 19. [X.]eptember 2007 festgestellt, dass zwischen den Parteien weiterhin ein Arbeitsverhältnis bestand.

Mit [X.]chreiben vom 27. Juli 2007 kündigte die [X.] das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich. Dagegen erhob der Kläger - rechtzeitig - die vorliegende Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Das [X.] finde Anwendung; dem Betriebsübergang auf die [X.] habe eine hinreichend große Zahl von Arbeitnehmern widersprochen. Ein Kündigungsgrund liege nicht vor. [X.]elbst wenn die [X.] in [X.] über Beschäftigungsmöglichkeiten nicht mehr verfügt haben sollte, sei sie jedenfalls verpflichtet gewesen, ihn in anderen Bereichen ihres Unternehmens, ggf. auch in einem Betrieb der mit ihr verbundenen Unternehmen weiterzubeschäftigen bzw. unterzubringen. Das folge aus einer im Arbeitsvertrag enthaltenen [X.], aber auch aus einer bewusst falschen Unterrichtung über die Folgen des Betriebsübergangs auf die [X.] Außerdem fehle es an einer Betriebsratsanhörung. Die [X.] habe den Betrieb nach seinem Übergang auf die [X.] mit dieser gemeinsam geführt, so dass der Betriebsrat für alle Arbeitnehmer zuständig geblieben sei. Zumindest habe ein Beteiligungsrecht nach § 102 BetrVG aus einem Restmandat bestanden, das im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang entstanden sei. [X.]ollte die Kündigung dennoch wirksam sein, habe er Anspruch auf eine Abfindung nach Maßgabe der [X.] 1995, ggf. iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zumindest stehe ihm eine solche Abfindung unter dem Gesichtspunkt des [X.]chadenersatzes zu.

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der [X.] vom 27. Juli 2007 nicht aufgelöst worden ist;

        

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag,

        

die [X.] zu verurteilen an ihn [X.] Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2008 zu zahlen.

        

Die [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei wirksam. In keinem ihrer früheren Geschäftsbereiche sei sie im Kündigungszeitpunkt noch operativ tätig gewesen. Einen Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen [X.]inne habe sie nicht mehr geführt. Eine Weiterbeschäftigung in den - unstreitig - auf andere Unternehmen ausgegliederten Bereichen „Health Care“ oder „Graphic [X.]ystems“ könne der Kläger nicht verlangen. Abgesehen davon, dass auch dort keine geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden, habe sie auf die fraglichen Unternehmen keinen bestimmenden Einfluss. Ein Betriebsrat habe im Kündigungszeitpunkt nicht mehr bestanden. Der für das Werk [X.] gewählte Betriebsrat sei „mit dem Betrieb“ auf die [X.] übergegangen. Ein Abfindungsanspruch sei durch Nr. 7.3 [X.] 2004 wirksam ausgeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]andesarbeitsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser sein Begehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision ist unbegründet. [X.]ie Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. [X.]ie Kündigung vom 27. Juli 2007 ist wirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst. Eine Abfindung steht dem Kläger nicht zu.

I. [X.]ie Kündigung vom 27. Juli 2007 ist sozial gerechtfertigt iSv. § 1 KSchG. [X.]ie Geltung des [X.]es kann dabei zugunsten des [X.] unterstellt werden.

1. [X.]ie Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt.

a) [X.]ie [X.]eklagte hat den [X.]etrieb oder doch zumindest den [X.]etriebsteil, in dem sich der bisherige Arbeitsbereich des [X.] befand, zum 1. November 2004 im Wege einer Einzelrechtsnachfolge iSv. § 613a [X.]G[X.] auf die [X.] übertragen. [X.]amit waren bei ihr im Kündigungszeitpunkt [X.]eschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen entfallen.

b) Etwas anderes ergibt sich nicht unter [X.]erücksichtigung der [X.]ehauptung des [X.], die [X.]eklagte habe den [X.]etrieb [X.] nach dem 1. November 2004 mit der [X.] gemeinsam geführt. Zwar wären dann für die [X.]eurteilung, ob im Zeitpunkt der Kündigung [X.]eschäftigungsmöglichkeiten bestanden, die Verhältnisse im gemeinsamen [X.]etrieb maßgebend ([X.] 15. Februar 2007 - 8 [X.]/06 - Rn. 33, [X.] § 613a Widerspruch Nr. 2 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 66; 13. Juni 1985 - 2 [X.] - zu [X.] 4 der Gründe, [X.] 1969 § 1 Nr. 10 = [X.] § 1 Nr. 41). [X.]ie für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs notwendigen Voraussetzungen hat der Kläger aber nicht schlüssig dargetan.

aa) Ein gemeinsamer [X.]etrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer [X.]etriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen [X.]etriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen [X.] betriebsbezogen gesteuert wird. [X.]ie beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass [X.] der [X.] im [X.] und personellen [X.]ereich von derselben institutionellen [X.]eitung ausgeübt wird ([X.] 9. Juni 2011 - 6 [X.] - Rn. 16, [X.] 1972 § 102 Nr. 164 = EzA [X.] 2001 § 102 Nr. 27; 28. April 2011 - 8 [X.] - Rn. 52; jeweils mwN). [X.]iese Voraussetzung trifft nicht schon dann zu, wenn die Unternehmen - etwa auf der Grundlage von Organ- oder [X.]eherrschungsverträgen - unternehmerisch zusammenarbeiten ([X.] 5. November 2009 - 2 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.] § 23 Nr. 36). [X.] erzeugt, selbst wenn sie bis zur [X.]etriebsebene durchschlägt, für sich genommen keinen [X.] gemeinsamen [X.] ([X.] 13. Juni 2002 - 2 [X.] - zu II 1 b der Gründe, [X.]E 101, 321).

bb) [X.]ie [X.]arlegungs- und [X.]eweislast dafür, dass im Kündigungszeitpunkt ein gemeinsamer [X.]etrieb bestanden hat, trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer ([X.] 18. Oktober 2006 - 2 [X.] - Rn. 48 ff., [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 151; 29. April 1999 - 2 [X.] - zu [X.] 4 c der Gründe, [X.] 1969 § 23 Nr. 21 = [X.] § 23 Nr. 21). Mit Rücksicht auf seine typischerweise mangelhafte Kenntnis vom Inhalt der zwischen den beteiligten Unternehmen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen kommen ihm dabei Erleichterungen zugute. [X.]er Arbeitnehmer genügt seiner [X.]arlegungslast in einem ersten Schritt, wenn er äußere Umstände aufzeigt, die für die Annahme sprechen, dass sich mehrere Unternehmen über die gemeinsame Führung eines [X.]etriebs unter einem einheitlichen [X.] geeinigt haben. [X.]arauf hat der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu erwidern und darzulegen, welche rechtserheblichen Umstände gegen die Annahme eines einheitlichen [X.]etriebs sprechen sollen ([X.] 18. Oktober 2006 - 2 [X.] - Rn. 49, aaO).

cc) Selbst diesen erleichterten Anforderungen genügt das Vorbringen des [X.] nicht. Er hat keine äußeren Umstände aufgezeigt, die für das Vorliegen einer solchen Führungsvereinbarung sprächen. Zu einer möglichen gemeinsamen Nutzung vorhandener [X.]etriebsmittel oder betrieblicher Einrichtungen hat er nichts vorgetragen. [X.]ie Erledigung der [X.]uchhaltung beider Unternehmen durch die Komplementärin der [X.] reicht als Indiz nicht aus. Sie kann auf die Ausübung konzernrechtlicher [X.]eitungsmacht zurückzuführen sein. [X.]er Vortrag, die [X.]eklagte und die [X.] seien „in Personalunion“ von derselben Person geführt worden, ist unzureichend. [X.]en [X.] beider Unternehmen gehören weitere und unterschiedliche Personen an. Im Übrigen setzt eine gemeinsame [X.]etriebsführung regelmäßig voraus, dass die wesentlichen Entscheidungen gerade in personellen und [X.] Angelegenheiten gemeinsam getroffen werden ([X.] 18. Oktober 2006 - 2 [X.] - Rn. 53, [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 151; 11. Februar 2004 - 7 [X.] [X.] 2 bb der Gründe, [X.]E 109, 332). [X.]azu fehlt substantiierter Vortrag.

dd) Anhaltspunkte für ein Eingreifen der [X.] des § 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 [X.] liegen nicht vor. [X.]arauf, ob diese auch im kündigungsschutzrechtlichen Zusammenhang von [X.]edeutung sind (ablehnend etwa [X.]/Preis [X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 38), kommt es nicht an. [X.]er Kläger hat nichts für einen gemeinsamen Einsatz von [X.]etriebsmitteln iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorgebracht. Ebenso wenig hat er behauptet, dass eine Spaltung des Unternehmens iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliege, die ohne Einfluss auf die [X.]etriebsorganisation geblieben sei (zur [X.]arlegungslast des Arbeitnehmers in diesem Zusammenhang vgl. Fitting [X.] 26. Aufl. § 1 Rn. 93; [X.]/[X.]ohenstatt 4. Aufl. Rn. [X.] 33).

ee) Außerdem bezieht sich das Vorbringen des [X.] nicht auf den Kündigungszeitpunkt. [X.]as [X.] hat dies ausdrücklich bemängelt, ohne dass die Revision gegen sein Verständnis Einwände erhoben hätte. Angesichts der Anfang August 2005 eingetretenen Veränderungen, insbesondere der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] und der Ausgliederung weiterer Geschäftsbereiche der [X.] auf die [X.], und angesichts des langen Zeitraums, der bis zur Kündigung im Juli 2007 verstrichen ist, hätte der Kläger zumindest Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass eine operative Tätigkeit in den von der [X.] übernommenen [X.]etrieben und [X.]etriebsteilen in [X.] bis dahin unter gemeinsamer Führung aufrechterhalten wurde. [X.]aran fehlt es.

2. [X.]ie Kündigung ist nicht deshalb sozial ungerechtfertigt, weil die [X.]eklagte nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auf einem freien Arbeitsplatz in ihrem [X.]etrieb oder Unternehmen weiter zu beschäftigen. Ebenso wenig steht ihrer Wirksamkeit die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz bei einem mit der [X.] konzernrechtlich verbundenen Unternehmen entgegen.

a) Ist der bisherige Arbeitsplatz weggefallen, liegt ein Grund zur Kündigung gleichwohl nicht vor, wenn der Arbeitnehmer iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.]uchst. [X.] auf einem anderen freien und geeigneten Arbeitsplatz im [X.]etrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Auf entsprechende Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung kann sich der Arbeitnehmer unabhängig davon berufen, ob im [X.]etrieb ein [X.]etriebsrat besteht und der Kündigung widersprochen hat ([X.] 23. November 2004 - 2 [X.] - zu [X.] [X.] 1 der Gründe, [X.] 1969 § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 132 = [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 135).

b) [X.]as [X.] ist allerdings nicht konzernbezogen. [X.]er Arbeitgeber ist vor einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet zu versuchen, den Arbeitnehmer - analog § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.]uchst. [X.] - in einem [X.]etrieb eines anderen Unternehmens unterzubringen ([X.] 23. März 2006 - 2 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.] 1969 § 1 Konzern Nr. 13 = [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 147; grundlegend: 14. Oktober 1982 - 2 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 41, 72). Eine solche Pflicht besteht allenfalls dann, wenn sich ein Konzernunternehmen zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt hat oder sie sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, einer sonstigen vertraglichen Absprache oder der in der Vergangenheit geübten Praxis ergibt. Voraussetzung ist in der Regel ferner, dass der [X.] auf die in Rede stehende „Versetzung“ einen bestimmenden Einfluss hat. [X.]ie Entscheidung über eine Weiterbeschäftigung darf grundsätzlich nicht dem zur Übernahme bereiten Unternehmen vorbehalten sein (st. Rspr., [X.] 26. Juni 2008 - 2 [X.] - Rn. 34, [X.] 1969 § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 180; 23. April 2008 - 2 [X.] 1110/06 - Rn. 22, [X.] 1969 § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 177 = [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 160). Typischerweise reicht es aus, dass die Möglichkeit zur Einflussnahme jedenfalls faktisch besteht ([X.] 23. April 2008 - 2 [X.] 1110/06 - aaO).

c) Im [X.]inblick auf die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz gilt eine abgestufte [X.]arlegungs- und [X.]eweislast. [X.]er Arbeitgeber genügt seiner [X.]arlegungslast in einem ersten Schritt, wenn er allgemein - zumindest konkludent - vorträgt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei nicht möglich. [X.]at der Arbeitnehmer daraufhin näher ausgeführt, wie er sich eine anderweitige [X.]eschäftigung vorstellt, muss der Arbeitgeber substantiiert erläutern, aus welchem Grund eine [X.]eschäftigung auf dem anderen Arbeitsplatz nicht möglich sein soll (st. Rspr. vgl. [X.] 1. März 2007 - 2 [X.] 650/05 - Rn. 21, [X.] 1969 § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 164 = [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 154; 15. August 2002 - 2 [X.] 195/01 - zu II 1 c aa der Gründe, [X.]E 102, 197). [X.]afür ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer zuvor einen bestimmten Arbeitsplatz bezeichnet hat. Er genügt seiner [X.]arlegungslast in der Regel schon dadurch, dass er angibt, an welchen [X.]etrieb er denkt und welche Art der [X.]eschäftigung er meint ([X.] 6. November 1997 - 2 [X.] 253/97 - Rn. 41, [X.] 1998, 833). [X.]eruft sich der Arbeitnehmer dabei auf eine konzernweite [X.]eschäftigungsmöglichkeit, hat er auch insoweit anzugeben, wie, dh. bei welchem Unternehmen auf welchem - freien - Arbeitsplatz er sich seine anderweitige [X.]eschäftigung vorstellt ([X.] 10. Mai 2007 - 2 [X.] 626/05 - Rn. 46, [X.]E 122, 264).

d) Von diesen Voraussetzungen ist das [X.] ausgegangen. [X.]essen Würdigung, im Kündigungszeitpunkt hätten bei der [X.] selbst keine [X.]eschäftigungsmöglichkeiten bestanden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des [X.]s hat die [X.]eklagte im Kündigungszeitpunkt kein eigenes operatives Geschäft mehr betrieben. Für Tätigkeiten, die im [X.]ereich einer im November 2006 durch die [X.]eklagte aufgenommenen [X.]eteiligungsverwaltung angefallen seien, habe dem Kläger die erforderliche Qualifikation gefehlt. [X.]aran ist der Senat gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO). [X.]ie Verfahrensrügen der Revision (§§ 139, 286 ZPO) sind unzulässig.

aa) [X.] der Revisionskläger, das [X.] habe von ihm gehaltenen Vortrag übergangen, muss er im Einzelnen unter Angabe des Schriftsatzes nach [X.]atum und bei entsprechendem Umfang auch Seitenzahl darlegen, um welchen Vortrag es sich handeln soll ([X.] 8. [X.]ezember 2011 - 6 [X.] 354/10 - Rn. 39, EzA [X.]G[X.] 2002 § 174 Nr. 7; 16. [X.]ezember 2010 - 2 [X.] 770/09 - Rn. 26, [X.] 1969 § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 186 = [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 165), es sei denn, dies wäre ohne Weiteres klar ([X.] 6. Januar 2004 - 9 [X.] 680/02 - zu II 3 d bb der Gründe, [X.]E 109, 145).

bb) Wird gerügt, das [X.] habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es der [X.]inweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen sei, muss der Revisionskläger konkret darlegen, welchen [X.]inweis das Gericht hätte geben müssen und wie er auf einen entsprechenden [X.]inweis reagiert, insbesondere welchen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte ([X.] 16. [X.]ezember 2010 - 2 [X.] 770/09 - Rn. 9 f., [X.] 1969 § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 186 = [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 165; 23. September 2008 - 6 [X.]/08 - Rn. 13, [X.]E 128, 13).

cc) [X.]iesen Anforderungen wird das Vorbringen des [X.] nicht gerecht.

(1) [X.]er Kläger beanstandet, das [X.] habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und Vortrag im Schriftsatz vom 30. Juni 2010 übergangen, mit dem er die Einstellung des operativen Geschäfts der [X.] in den [X.]ereichen [X.], „[X.]ealth Care“ und „Graphic Systems“ bestritten habe. Er legt aber nicht dar, dass es sich dabei um erhebliches Vorbringen gehandelt hat. [X.]essen hätte es umso mehr bedurft, als der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 19. August 2010 selbst erklärt hat, am 27. Juli 2007 habe es kein operatives Geschäft mehr gegeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit [X.]lick auf seinen Vortrag in der [X.]erufungsbegründung vom 3. November 2010 zu einem bei der [X.] verbliebenen „[X.] [X.]. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht aufzeigt, wo genau sein Vorbringen zu finden sein soll, fehlt es an der [X.]arlegung der Entscheidungserheblichkeit. [X.]er Kläger versteht unter dem „[X.] die Gruppe von Arbeitnehmern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die [X.] widersprochen haben. Es ist nicht erkennbar, in welcher Weise diese Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt aktiv für die [X.]eklagte tätig gewesen sein sollen.

(2) Soweit der Kläger bemängelt, das [X.] habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass es von einer unzulänglichen [X.]ezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen ausgehe, ist diese Rüge schon deshalb unzulässig, weil er nicht aufzeigt, welchen neuen, entscheidungserheblichen Vortrag er auf den vermissten [X.]inweis hin geleistet hätte. [X.]er Kläger beschränkt sich auf die [X.]ehauptung, es wäre „nochmals entsprechender Sachvortrag erfolgt“. Überdies hat das [X.] seine Entscheidung - anders als der Kläger meint - nicht damit begründet, dieser habe sein erstinstanzliches Vorbringen im [X.] nur unzulänglich in [X.]ezug genommen. Es brauchte deshalb einen entsprechenden [X.]inweis nicht zu erteilen.

e) [X.]ie [X.]eklagte war nicht verpflichtet, den Kläger bei einem anderen Konzernunternehmen unterzubringen.

aa) Eine solche Verpflichtung bestand nicht deshalb, weil die [X.]eklagte es unterlassen hätte, das Arbeitsverhältnis des [X.] im Zusammenhang mit der Ausgliederung der Geschäftsbereiche „[X.]ealth Care“ und „Graphic Systems“ einem dieser [X.]ereiche zuzuordnen. Insbesondere hat sie dadurch keine für den Kläger mögliche Weiterbeschäftigung vereitelt (§ 162 [X.]G[X.]).

(1) [X.]ie fragliche Ausgliederung vollzog sich nach dem [X.] (§ 123 Abs. 3 Nr. 1, § 126 [X.]). Soweit dabei die Parteien eines Spaltungsvertrags über die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen befinden, sind sie in dieser Entscheidung nicht frei. Sie müssen sich an der objektiven Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zu den jeweils zu übertragenden [X.]etrieben oder [X.]etriebsteilen orientieren ([X.]/[X.] 5. Aufl. § 324 [X.] Rn. 24). Objektiv war das Arbeitsverhältnis des [X.] - auch unter [X.]erücksichtigung der Rückwirkung seines Widerspruchs auf den 31. Oktober 2004 - dem Geschäftsbereich [X.] und nicht den ausgegliederten Geschäftsbereichen „[X.]ealth Care“ oder „Graphic Systems“ zugeordnet. [X.]aut § 1 (9) des Ausgliederungsvertrags „[X.]ealth Care/Graphic Systems“ wurden von der Ausgliederung bestimmte Gegenstände ausgenommen. [X.]azu zählten insbesondere die dem „(…) [X.] zuzuordnenden Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich in dem Vertrag bezeichnet sind“. Selbst ohne [X.]erücksichtigung des Umstands, dass der Kläger am 1. September 2005 faktisch noch für die [X.] tätig war, ist eine objektive Fehlerhaftigkeit der Zuordnungsentscheidung nicht zu erkennen.

(2) Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn in einem der ausgegliederten [X.]ereiche freie Arbeitsplätze vorhanden gewesen wären und die [X.]eklagte schon Anfang August 2005 mit einem erfolgversprechenden Widerspruch des [X.] gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] hätte rechnen müssen (vgl. dazu, wenn auch bei anderer Sachverhaltsgestaltung, [X.] 15. August 2002 - 2 [X.] 195/01 - zu II 1 d bb der Gründe, [X.]E 102, 197), kann dahinstehen. [X.]er Kläger hat sich auf freie Kapazitäten im Zeitpunkt der Ausgliederung nicht berufen. Er stützt eine Verpflichtung der [X.], ihn dem Geschäftsbereich „[X.]ealth Care“ zuzuordnen, ausschließlich auf sein Schreiben vom 29. Juni 2005 und eine bewusste Fehlinformation über die Folgen des [X.]etriebsübergangs. [X.]as reicht für die Annahme einer treuwidrigen Zuordnungsentscheidung nicht aus.

bb) [X.]as [X.] hat weder die Wirkungen eines im Arbeitsvertrag enthaltenen Vorbehalts einer konzernweiten Versetzung verkannt noch darauf bezogenen entscheidungserheblichen Vortrag des [X.] unberücksichtigt gelassen.

(1) Es hat angenommen, der Kläger habe seine [X.]arlegungsverpflichtungen nicht erfüllt. Er habe nicht aufgezeigt, wie er sich ggf. bei welchem mit der [X.] konzernrechtlich verbundenen Unternehmen eine Weiterbeschäftigung vorstelle. Einen Rechtsfehler zeigt der Kläger insoweit nicht auf. Soweit er beanstandet, er habe „im Instanzenzug“ zu der konzernweiten [X.] vorgetragen, ist eine darin liegende Verfahrensrüge unzulässig. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welchen entscheidungserheblichen Vortrag er in den Vorinstanzen zu einer - freien - [X.]eschäftigungsmöglichkeit bei anderen Konzernunternehmen geleistet haben will. Auf eine Überforderung durch die ihn insoweit treffende [X.]arlegungslast hat er sich nicht berufen.

(2) Ob § 323 Abs. 1 [X.] die an der Spaltung oder Teilübertragung beteiligten Rechtsträger wechselseitig zur [X.]erücksichtigung von [X.]eschäftigungsmöglichkeiten verpflichtet, kann dahinstehen (zum [X.] vgl. [X.]S/[X.]. § 323 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.] 4. Aufl. Rn. [X.] 154; [X.]öwisch/[X.] 9. Aufl. § 1 Rn. 287). [X.]arauf käme es nur an, wenn sich der Kläger in erheblicher Weise auf freie und geeignete Kapazitäten bei den [X.] berufen hätte. [X.]as ist nicht der Fall.

3. [X.]ie Kündigung ist nicht wegen fehlerhafter [X.] ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 3 KSchG. [X.]ie Rüge des [X.], das [X.] habe seinen hierauf bezogenen Vortrag nicht berücksichtigt, ist unzulässig. [X.]er Kläger legt nicht dar, wo - dh. in welchem nach [X.]atum und Seitenzahl zu bezeichnenden Schriftsatz - sein Vorbringen zu finden sein soll. Zudem fehlt es an [X.]arlegungen zur Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers (zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge vgl. [X.] 8. [X.]ezember 2011 - 6 [X.] 354/10 - Rn. 39, EzA [X.]G[X.] 2002 § 174 Nr. 7).

II. [X.]ie Kündigung ist nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 [X.] unwirksam. Im Kündigungszeitpunkt existierte kein [X.]etriebsrat, den die [X.]eklagte hätte anhören müssen.

1. Gemäß § 102 Abs. 1 [X.] ist die Anhörung des [X.]etriebsrats [X.] für jede Kündigung durch den Arbeitgeber. [X.]ie [X.] besteht grundsätzlich gegenüber dem [X.]etriebsrat des [X.]etriebs, dessen [X.]elegschaft der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung angehört ([X.] 12. Mai 2005 - 2 [X.] 149/04 - zu [X.] der Gründe, [X.] 1972 § 72 Nr. 145 = EzA [X.] 2001 § 102 Nr. 13; [X.]S/[X.] 4. Aufl. § 102 [X.] Rn. 69). Eine Zuständigkeit des [X.] scheidet bei personellen Einzelmaßnahmen wie einer Kündigung grundsätzlich aus ([X.] 16. [X.]ezember 2010 - 2 [X.] 576/09 - Rn. 15, [X.] 1969 § 2 Nr. 150 = [X.] § 2 Nr. 81; 21. März 1996 - 2 [X.] 559/95 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 82, 316).

2. Im Prozess ist es Sache des Arbeitnehmers, die für ihn günstige Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass § 102 [X.] zur Anwendung kommt. [X.]iegt diese Voraussetzung vor, trägt der Arbeitgeber die [X.]arlegungs- und [X.]eweislast dafür, dass eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt ist ([X.] 23. Juni 2005 - 2 [X.] 193/04 - zu II 1 b der Gründe, [X.] ZPO § 138 Nr. 11 = EzA [X.] 2001 § 102 Nr. 12).

3. [X.]er Kläger gehörte im Kündigungszeitpunkt keinem [X.]etrieb an, in dem ein voll mandatierter [X.]etriebsrat bestand. [X.]as gilt schon deshalb, weil im [X.]etrieb [X.] - wie die Parteien im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben - anlässlich der turnusmäßigen [X.] im Frühjahr 2006 keine Neuwahl eines [X.]etriebsrats erfolgte.

4. [X.]ie Kündigung ist nicht deshalb nach § 102 Abs. 1 Satz 3 [X.] unwirksam, weil der zum Zeitpunkt der Ausgliederung des Geschäftsbereichs [X.] im [X.] amtierende [X.]etriebsrat [X.] aufgrund eines Übergangs- (§ 21a [X.]) oder Restmandats (§ 21b [X.]) hätte angehört werden müssen. Zugunsten des [X.] kann dabei unterstellt werden, dass der [X.]etrieb [X.] nicht insgesamt auf die [X.] übertragen worden ist.

a) [X.]ätte eine Spaltung des [X.]etriebs seinerzeit zu einem Übergangsmandat geführt, wäre ein solches nach sechs Monaten erloschen (§ 21a Abs. 1 Satz 3 [X.]).

b) [X.]er [X.]etriebsrat des [X.] war nicht auf der Grundlage eines Restmandats iSv. § 21b [X.] zu hören. Nach dieser Vorschrift bleibt der [X.]etriebsrat in Fällen, in denen der [X.]etrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung untergeht, so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. [X.]ie Voraussetzungen für ein solches Restmandat liegen im Streitfall nicht vor.

aa) Eine [X.]etriebsspaltung ist die Teilung des [X.]etriebs in tatsächlicher [X.]insicht ([X.]/Wlotzke 4. Aufl. § 21b Rn. 5). Sie kann sowohl in Form der [X.]etriebsaufspaltung als auch in Form der Abspaltung eines [X.]etriebsteils erfolgen ([X.] 18. März 2008 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]E 126, 169). In Fällen der Aufspaltung wird der [X.] aufgelöst. [X.]er [X.]etriebsrat behält falls erforderlich - neben einem ggf. nach § 21a Abs. 1 Satz 1 [X.] bestehenden Übergangsmandat - nach § 21b [X.] ein Restmandat für den [X.]. In Fällen der Abspaltung besteht der [X.] fort. [X.]ehält er dabei - wie im Regelfall - seine Identität, bleibt der [X.]etriebsrat im Amt und hat unter den Voraussetzungen des § 21a [X.] für die abgespaltenen [X.]etriebsteile ein Übergangsmandat. Eine Spaltung in dem einen oder anderen Sinne kann auch mit der Veräußerung eines [X.]etriebs oder [X.]etriebsteils einhergehen ([X.] 18. März 2008 - 1 [X.] - Rn. 13, aaO; 19. November 2003 - 7 [X.] 11/03 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 109, 1).

bb) [X.]er [X.]egriff der Identität des [X.]etriebs ist, soweit es um die [X.]eurteilung von Spaltungsvorgängen geht, nicht in einem logischen Sinne zu verstehen ([X.]/[X.]ohenstatt 4. Aufl. Rn. [X.] 51; ähnlich [X.][X.] [X.] 9. Aufl. § 21a Rn. 23 ff.; § 21b Rn. 26). Es geht darum, ob das betriebliche Substrat, auf das sich das [X.] bezieht, weitgehend unverändert geblieben ist, ob also insbesondere ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem [X.] noch besteht (ähnlich [X.] 19. November 2003 - 7 [X.] 11/03 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 109, 1). [X.]leibt im Fall einer Einzelrechtsnachfolge iSv. § 613a [X.]G[X.] die Identität des [X.]etriebs in diesem Sinne erhalten, behält der [X.]etriebsrat deshalb das ihm durch Wahl vermittelte Mandat ([X.] 11. Oktober 1995 - 7 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] 1972 § 21 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 16). Für ein Restmandat iSv. § 21b [X.] ist in diesen Fällen grundsätzlich kein Raum.

cc) Eine Spaltung iSd. § 21b [X.] liegt nicht vor, wenn sich die Umstrukturierung darin erschöpft, die betriebliche Tätigkeit eines [X.]etriebsteils zu beenden, solange der Restbetrieb seine Identität behält und funktionsfähig bleibt ([X.] 18. März 2008 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]E 126, 169; Fitting [X.] 26. Aufl. § 21b Rn. 9 mwN). Allerdings kann die Teilstilllegung für den [X.] eine [X.]etriebsänderung nach § 111 Satz 3 [X.] darstellen. In diesem Fall kann der weiter amtierende [X.]etriebsrat einen Interessenausgleich anstreben und die Aufstellung eines Sozialplans verlangen, um einen Ausgleich der mit der Teilstilllegung einhergehenden Nachteile zu erreichen. [X.]iese [X.]efugnisse stehen ihm aber schon aufgrund seines fortbestehenden (Voll-)Mandats zu. Ein Restmandat kommt auch hier typischerweise nicht in [X.]etracht (vgl. [X.]/Wlotze 4. Aufl. § 21b Rn. 7).

dd) [X.]as Vorbringen des [X.] rechtfertigt nicht die Annahme, der [X.] [X.] sei zum 1. November 2004 aufgrund einer Spaltung untergegangen.

(1) [X.]ass mit dem [X.]etriebs(teil)übergang im [X.] für die übergehende Einheit ein Identitätsverlust verbunden gewesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet. [X.]as liegt nach dem Inhalt der [X.] 2004 auch fern. [X.]anach wurden im Zuge der Ausgliederung des Geschäftsbereichs [X.] durch die [X.] insgesamt zehn [X.]etriebsteile des [X.]etriebs [X.], darunter die Produktion [X.], komplett übernommen. Von den [X.]ereichen Accounting, [X.]ogistik, Personalwesen und „[X.]“ sollten lediglich einzelne, namentlich bezeichnete Arbeitnehmer bei der [X.] verbleiben, die aus Sicht der [X.] nicht überwiegend für „[X.]“ arbeiteten. [X.]afür dass der [X.]etrieb [X.] dadurch seine Identität nicht verloren hat, spricht ferner der Umstand, dass der [X.]etriebsrat sein Amt nach dem 1. November 2004 ohne Einschränkung gegenüber der [X.] weiter ausgeübt hat.

(2) [X.]ie vom [X.] zugrunde gelegten Tatsachen stellt der Kläger nicht in Abrede. Er rügt stattdessen, das [X.] habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der [X.]etriebs(teil)übergang letztlich die Stilllegung des „[X.]s [X.]“ bei der [X.] bewirkt habe. [X.]ies ist rechtlich ohne [X.]edeutung. [X.]ie Stilllegung von Teilen eines [X.]etriebs, der unter Wahrung seiner Identität fortgeführt wird, stellt grundsätzlich keinen Anwendungsfall von § 21b [X.] dar.

ee) Im Übrigen stehen weder die behauptete Stilllegung eines „[X.]s [X.]“ noch die Kündigung des [X.] in einem für die Anwendung von § 21b [X.] erforderlichen Zusammenhang mit der Ausgliederung des Geschäftsbereichs [X.].

(1) [X.]as Restmandat ist kein Vollmandat, sondern lediglich ein nachwirkendes Teilmandat. Es soll bei Eingreifen eines der in § 21b [X.] beschriebenen Tatbestände gewährleisten, dass die zur Abwicklung nötigen betrieblichen Regelungen noch getroffen werden können. Es setzt daher einen funktionalen [X.]ezug zu den durch die Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung ausgelösten Aufgaben des [X.]etriebsrats voraus ([X.] 14. August 2001 - 1 A[X.]R 52/00 - zu [X.] c der Gründe, [X.] 1972 § 21b Nr. 1 = EzA [X.] 1972 § 24 Nr. 3; Fitting [X.] 26. Aufl. § 21b Rn. 16; [X.]/[X.] [X.] 12. Aufl. § 21b Rn. 7). § 21b [X.] begründet kein allgemeines Mandat für alle im Zeitpunkt der betrieblichen Umstrukturierung noch nicht erledigten [X.]etriebsratsaufgaben. Ebenso wenig erstreckt sich das Restmandat auf solche Aufgaben, die nach einer [X.]etriebsspaltung in den durch sie neu geschaffenen neuen Einheiten anfallen. Solche Aufgaben können allenfalls Gegenstand eines Übergangsmandats sein.

(2) [X.]as in Rede stehende Anhörungsrecht nach § 102 [X.] weist keinen hinreichenden [X.]ezug zu Aufgaben im Zusammenhang mit der Spaltung aus dem [X.] auf. [X.]ie Kündigung beruht nicht auf dieser Spaltung. Zu ihr führten erst spätere, infolge des Widerspruchs des [X.] getroffene Organisationsentscheidungen der [X.]. [X.]ie Erklärung des Widerspruchs gegen den Übergang des [X.] ist ihrerseits kein Vorgang, an den ein Restmandat des [X.]etriebsrats anknüpfen könnte. Sie stellt, sei es als Akt eines einzelnen, sei es als kollektiver Akt einer Mehrzahl von Arbeitnehmern, schon deshalb keine Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung eines [X.]etriebs dar, weil es sich bei ihr nicht um eine Entscheidung des Arbeitgebers handelt. Arbeitnehmer können keine [X.]etriebe stilllegen, spalten oder zusammenlegen.

(3) [X.]ieses Ergebnis ist mit Art. 6 Nr. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] vom 12. März 2001 vereinbar. Nach Unterabs. 1 dieser [X.]estimmung bleiben die Rechtsstellung und die Funktion der Vertreter der von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer, sofern der [X.]etrieb oder [X.]etriebsteil seine Selbständigkeit behält, in dem Umfang erhalten, wie sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs bestanden haben. Nach Unterabs. 4 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die von einem Übergang eines [X.]etriebs oder [X.]etriebsteils betroffenen Arbeitnehmer, soweit der [X.]etrieb oder [X.]etriebsteil seine Selbstständigkeit verliert, während des Zeitraums, der für die Neubildung oder Neubenennung der Arbeitnehmervertretung erforderlich ist, weiterhin angemessen vertreten werden. [X.]araus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verpflichtung zur Anerkennung eines Restmandats des [X.]etriebsrats für die [X.]eteiligung an Kündigungen von Arbeitnehmern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einem [X.]etriebsübergang widersprochen haben.

[X.]. [X.]er [X.]ilfsantrag ist unbegründet. Eine Abfindung steht dem Kläger nicht zu.

1. [X.]er Anspruch ergibt sich nicht aus Nr. V 1.2 G[X.]V 1995. [X.]iese [X.]estimmung wurde durch Nr. 7.3 [X.] 2004 wirksam modifiziert und abgelöst.

a) [X.]ie [X.]etriebsparteien können die Regelungen einer [X.]etriebsvereinbarung - auch eines Sozialplans - jederzeit für die Zukunft abändern. [X.]ie neue [X.]etriebsvereinbarung kann [X.]estimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. [X.]anach geht die jüngere Norm der älteren vor (vgl. [X.] 2. Oktober 2007 - 1 [X.] 815/06 - Rn. 19, EzA [X.] 2001 § 77 Nr. 20; 29. Oktober 2002 - 1 [X.] 573/01 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 103, 187).

b) [X.]. ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei der neuen Vereinbarung um eine [X.]etriebsvereinbarung handelt und ob sie den gleichen Gegenstand regelt wie die ältere. [X.]ies entscheidet darüber, ob und inwieweit die ältere [X.]etriebsvereinbarung noch Wirkungen entfaltet (GK-[X.]/[X.] 9. Aufl. § 77 Rn. 356).

aa) [X.]ie Auslegung von [X.]etriebsvereinbarungen richtet sich wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.] folgenden normativen Wirkung nach den Grundsätzen der Tarif- und Gesetzesauslegung. [X.]abei setzt die Anwendung dieser Grundsätze nicht voraus, dass die Normqualität der betreffenden [X.]estimmung bereits feststünde. Es geht darum, wie [X.]ritte - Regelungsadressaten und Gerichte - die jeweiligen [X.]estimmungen zu verstehen haben. [X.]ie Frage nach deren Inhalt und die Frage, ob es sich um Normen handelt, lassen sich nicht trennen. [X.]eide sind nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu beantworten ([X.] 11. [X.]ezember 2007 - 1 [X.] 869/06 - Rn. 19; 3. Mai 2006 - 1 A[X.]R 2/05 - Rn. 32 mwN, [X.]E 118, 141).

bb) Auszugehen ist vom Wortlaut der [X.]estimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der [X.]etriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf Gesamtzusammenhang und Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der [X.]estimmung führt ([X.] 11. [X.]ezember 2007 - 1 [X.] 869/06 - Rn. 19; 27. Juni 2006 - 1 [X.] 322/05 - Rn. 11 mwN, [X.]E 118, 321).

cc) [X.]anach handelt es sich bei Nr. 7.3 [X.] 2004 um eine die G[X.]V 1995 modifizierende, formell wirksame [X.]etriebsvereinbarung in Form einer Sozialplanregelung.

(1) [X.]ie [X.]estimmung betrifft die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den von der Ausgliederung des Geschäftsbereichs [X.] erfassten Arbeitnehmern durch noch nicht absehbare personelle Maßnahmen entstehen. [X.]ie Formulierung: „[X.]er Sozialplan (die G[X.]V 1995) gilt mit der Maßgabe …“, bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die [X.]etriebsparteien eine konstitutive Regelung mit eigenständigem [X.] schaffen wollten.

(2) [X.]iesem Verständnis steht nicht entgegen, dass die [X.]estimmung nicht unter Nr. 3 („Kollektive Regelungen“), sondern unter Nr. 7 [X.] 2004 aufgeführt ist, die mit den Worten „Übergang der Arbeitsverhältnisse und Zuordnung“ überschrieben ist. [X.]ie Regelung steht in sachlichem Zusammenhang mit Nr. 7.1 [X.] 2004, die den Übergang der Arbeitsverhältnisse „unter Anwendung von § 613a [X.]G[X.]“ betrifft.

(3) [X.]er Wirksamkeit der [X.] 2004 als [X.]etriebsvereinbarung steht nicht entgegen, dass sie sowohl auf Arbeitgeberseite auch von der [X.] und auf Arbeitnehmerseite sowohl von Vertretern des [X.] als auch von Vertretern der örtlichen [X.]etriebsräte unterzeichnet wurde. [X.]ie Mitunterzeichnung durch die [X.] mag überflüssig und für sie selbst rechtlich wirkungslos sein. Sie steht einer wirksamen [X.]indung der [X.] aber nicht entgegen. Eine Unterzeichnung durch Vertreter sowohl des [X.] als auch der örtlichen [X.]etriebsräte stellt nicht in Frage, dass die Regelungen der [X.] 2004 allemal den Status einer [X.]etriebsvereinbarung iSv. § 77 Abs. 1, Abs. 4 [X.] besitzen. Ob es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung oder eine örtliche [X.]etriebsvereinbarung handelt, ist dafür ohne [X.]edeutung. [X.]ie Unterzeichnung durch Vertreter beider Gremien gewährleistet lediglich, dass in jedem Fall (auch) das gesetzlich zuständige Organ gehandelt hat.

c) [X.]as [X.] hat sich nicht mit der Frage befasst, ob die Ausgliederung des Geschäftsbereichs [X.] und die damit verbundene (Ab-)Spaltung von [X.]etriebsteilen für das Werk [X.] eine [X.]etriebsänderung iSv. § 111 [X.] darstellte. [X.]as ist unschädlich. Es liegt zwar nahe, insoweit von einer [X.]etriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 4 [X.] und damit von einem gesetzlichen [X.]eteiligungsrecht des zuständigen [X.]etriebsratsgremiums auszugehen. [X.]ie [X.]etriebsparteien können aber in jedem Fall freiwillige Regelungen für den Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen eines Arbeitsplatzverlustes treffen ([X.] 19. Januar 1999 - 1 [X.] 342/98 - [X.] 1972 § 113 Nr. 37 = EzA [X.] 1972 § 113 Nr. 28 mwN). [X.]iese [X.]efugnis folgt aus ihrer umfassenden Regelungskompetenz in [X.], wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten ([X.] 11. [X.]ezember 2001 - 1 [X.] 193/01 - Rn. 35, [X.]E 100, 60; 26. August 1997 - 1 A[X.]R 12/97 - [X.]E 86, 228). [X.]ie [X.]etriebsparteien haben ihre Regelungskompetenz im Streitfall nicht überschritten. Sie haben unter Nr. 7.3. [X.] 2004 aus Anlass der Ausgliederung des Geschäftsbereichs [X.] Voraussetzungen geregelt, unter denen ein Abfindungsanspruch aus der G[X.]V 1995 entfällt. [X.]arin liegt die Regelung wirtschaftlicher Angelegenheiten.

d) [X.]ie G[X.]V 1995 gilt danach mit der Maßgabe, dass ein Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses vom November 2004 einen Abfindungsanspruch bei anschließender Kündigung ausschließt. [X.]ie [X.]etriebsparteien sind ersichtlich davon ausgegangen, dass den Arbeitnehmern durch den [X.]etriebsübergang keine Nachteile entstehen. [X.]iese Annahme hält sich im Rahmen des ihnen zustehenden [X.]eurteilungsspielraums. Soweit der Kläger einwendet, die [X.]eklagte habe die [X.]elegschaft über die wirtschaftliche Ausstattung der [X.] getäuscht, ist dies nicht geeignet, einen Abfindungsanspruch aus der G[X.]V 1995 zu begründen. Sollte dieser Vorwurf zutreffen, bestünde allenfalls ein Anspruch der beteiligten [X.]etriebsräte auf eine Neuverhandlung der [X.] 2004 (ähnlich [X.] 17. April 2012 - 1 [X.] 119/11 - Rn. 28).

e) [X.]ie tatbestandlichen Voraussetzungen für den Abfindungsausschluss nach Nr. 7.3 [X.] 2004 sind erfüllt. [X.]er Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 [X.]G[X.] widersprochen, obwohl er von der [X.] nach dem [X.]etriebsübergang auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wurde.

2. Aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 [X.]) ergibt sich kein Abfindungsanspruch. [X.]a der Abfindungsausschluss nach Nr. 7.3 [X.] 2004 für alle dem [X.]etriebsübergang nachträglich widersprechenden Arbeitnehmer gilt, fehlt es an einer den Kläger benachteiligenden Gruppenbildung. Eine solche ist von ihm weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

3. Ein Anspruch auf die Abfindung folgt nicht aus § 613a Abs. 5 [X.]G[X.] iVm. § 280 [X.]G[X.]. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger durch die fehlerhafte Unterrichtung ein ihr entsprechender Schaden entstanden ist (vgl. [X.] 27. November 2008 - 8 [X.] 1023/06 - Rn. 44, [X.] § 613a Nr. 8).

4. Ein Abfindungsanspruch steht dem Kläger auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen zu.

a) Art. 4 Unterabs. 2 Richtlinie 2001/23/[X.] sieht nicht vor, dass die [X.]etriebsparteien im Falle betriebsbedingter Kündigungen Abfindungszahlungen regeln müssen.

aa) Nach dieser [X.]estimmung ist davon auszugehen, dass die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, wenn es deshalb zu einer [X.]eendigung kam, weil der [X.]etriebsübergang eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hatte. [X.]ie sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind in der [X.]estimmung jedoch nicht geregelt. Art. 4 Unterabs. 2 Richtlinie 2001/23/[X.] begründet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Arbeitnehmern eine bestimmte Entschädigung zu garantieren. [X.]er betroffene Arbeitnehmer soll nach dem Zweck der Regelung in seinen Rechtsbeziehungen zum Erwerber lediglich in gleicher Weise geschützt sein, wie er es bislang in seinen [X.]eziehungen zum Veräußerer war. Ansprüche auf Abfindungen oder Schadenersatz richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (EuG[X.] 27. November 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 22 bis 24, Slg. 2008, [X.]). [X.]a es nach [X.] Arbeitsrecht im Falle betriebsbedingter Kündigungen keinen gesetzlich geregelten individualrechtlichen Abfindungsanspruch gibt, derartige Ansprüche vielmehr nur dann bestehen, wenn sie in einer Kollektivvereinbarung oder vertraglich zwischen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer vereinbart sind, gewährt auch das Unionsrecht keinen Abfindungsanspruch ([X.] 17. April 2012 - 1 [X.] 119/11 - Rn. 32).

bb) [X.]iese Rechtslage ist aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs vom 27. November 2008 (- [X.]/07 - [[X.]] Rn. 22 bis 24, Slg. 2008, [X.]) geklärt. Eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es deshalb nicht.

b) Art. 5 Unterabs. 4 Richtlinie 2001/23/[X.] verlangt keine andere [X.]etrachtung. [X.]anach treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit Insolvenzverfahren nicht in missbräuchlicher Weise in Anspruch genommen werden, „um den Arbeitnehmern die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte vorzuenthalten“. Zu diesen Rechten zählt nicht die Zahlung einer Abfindung.

c) Ein Abfindungsanspruch folgt entgegen der Ansicht des [X.] nicht aus der Erwägung, die fehlerhafte Unterrichtung über die Folgen des [X.]etriebsübergangs dürfe mit [X.]lick auf Art. 7 R[X.] 2001/23/[X.] nicht sanktionslos bleiben. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, bleibt Art. 7 Unterabs. 1 Richtlinie 2001/23/[X.] hinter den Vorgaben des nationalen Gesetzgebers in § 613a Abs. 5 [X.]G[X.] zurück. [X.]ie Richtlinie sieht lediglich eine Verpflichtung des [X.]etriebsveräußerers vor, die Vertreter der betroffenen Arbeitnehmer zu informieren. Nur wenn es unabhängig vom Willen der Arbeitnehmer in einem Unternehmen oder [X.]etrieb keine solchen Vertreter gibt, sind nach Art. 7 Unterabs. 6 Richtlinie 2001/23/[X.] die betroffenen Arbeitnehmer selbst zu informieren ([X.] 23. Juli 2009 - 8 [X.] 538/08 - Rn. 53, [X.]E 131, 258). [X.]ass eine Nicht- oder Falschinformation der Arbeitnehmervertreter durch Gewährung von Abfindungen in bestimmter [X.]öhe an betroffene Arbeitnehmer zu sanktionieren wäre, ist unionsrechtlich nicht vorgegeben. Was deren eigene Information angeht, so bleibt ein Verstoß gegen die Unterrichtung nicht sanktionslos, sondern begründet uU eine [X.]aftung nach § 280 Abs. 1, § 249 [X.]G[X.] ([X.] 27. November 2008 - 8 [X.] 1023/06 - Rn. 44, [X.] § 613a Nr. 8).

IV. [X.]er Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    [X.]    

        

    [X.]erger    

        

        

        

    Gans    

        

    [X.]    

                 

Meta

2 AZR 277/11

24.05.2012

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Solingen, 19. August 2010, Az: 1 Ca 636/10 lev, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2012, Az. 2 AZR 277/11 (REWIS RS 2012, 6109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6109

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