Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2012, Az. 2 AZR 250/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 6055

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2011 - 17 [X.] 1391/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]rksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und - in zweiter [X.]inie - über eine [X.]ozialplanabfindung.

2

Der 1963 geborene Kläger war - unter Anerkennung früherer Beschäftigungszeigen - seit August 1980 bei der [X.] im Geschäftsbereich [X.] ([X.]) beschäftigt. Er ist mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Er war als „technischer [X.]achbearbeiter Film“ in der „Konfektionierung Film“ tätig. Die [X.] ist seit dem 27. Dezember 2006 unter Formwechsel eingetragen als die [X.]. Neben dem Bereich [X.] gab es bei ihr - an unterschiedlichen [X.]tandorten in [X.] - die Geschäftsbereiche „Health Care“ und „Graphic [X.]ystems“.

3

Im Februar 1995 hatte die [X.] mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung „zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen durch personelle Maßnahmen infolge von Effektivitäts- und Effizienzuntersuchungen bzw. Betriebsänderungen“ geschlossen ([X.] 1995). Danach erhalten Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und von betriebsbedingten personellen Maßnahmen betroffen sind, im Einzelnen geregelte Abfindungszahlungen. Nach Nr. I 5 [X.] 1995 gilt dies nicht, wenn ein Arbeitnehmer einen ihm angebotenen und in den wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz ohne stichhaltige Begründung ablehnt.

4

Ende 2003/Anfang 2004 entschied die [X.], die „Konfektionierung Film“ von [X.] nach W zu verlegen und mit der dortigen „Konfektionierung Papier“ zu einem Betrieb zu verschmelzen. Am 21. Juni 2004 traf sie mit dem Betriebsrat des [X.] eine „Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich“ ([X.]). Gemäß Nr. 3 dieser Vereinbarung „erhalten“ zu versetzende Arbeitnehmer, die binnen 18 Monaten nach der Versetzung aufgrund betriebsbedingter Kündigung ausscheiden, eine Abfindung „mindestens gemäß der Ziffern V und VI“ der [X.] 1995. Auf dieser Grundlage wurde der Kläger zum 4. Oktober 2004 nach W versetzt.

5

Mit [X.]rkung zum 1. November 2004 übertrug die [X.] ihren Geschäftsbereich [X.] auf die neu gegründete [X.] In diesem Zusammenhang traf sie mit der [X.], ihrem Gesamtbetriebsrat und mehreren örtlichen [X.], darunter denen für die Betriebe [X.] (incl. K) und W - unter dem 24. [X.]eptember 2004 eine sog. Überleitungsvereinbarung ([X.] 2004). Danach sollte die [X.] durch Rechtsgeschäft die Betriebe und Betriebsteile des bisherigen Geschäftsbereichs [X.] der [X.] übernehmen. Nach Nr. 7.1 [X.] 2004 sollten die Arbeitsverhältnisse aller von den Betriebsübergängen betroffenen Arbeitnehmer auf die [X.] übergehen. Arbeitnehmer, die von Betriebsteilübergängen betroffen und nicht ausschließlich für den Geschäftsbereich [X.] tätig waren, wurden gemäß Nr. 7.2 [X.] 2004 im Rahmen der Bildung „funktionsfähiger Einheiten“ der [X.] zugeordnet, sofern sie zu [X.] für den Bereich [X.] tätig waren. [X.]aut Nr. 7.3 [X.] 2004 „gilt“ die [X.] 1995 nebst sie ändernden und ergänzenden Vereinbarungen für den gesamten Vorgang mit der Maßgabe, dass der bisherige Arbeitsplatz am selben Ort bei der [X.], einer [X.]chwester- oder einer [X.] „als in den wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichwertig und zumutbar gemäß I Ziffer 5 des [X.]ozialplans gilt und ein [X.]derspruch gegen den Übergang den Abfindungsanspruch bei anschließender Kündigung ausschließt“.

6

Da gleichzeitig ein Personalabbau geplant war, vereinbarten die [X.] und der Betriebsrat [X.] am 14. Oktober 2004 einen Interessenausgleich mit Namensliste. Gemäß § 5 des Interessenausgleichs sollte die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer nach Maßgabe des [X.]s [X.] vom 19. Dezember 2001 und der [X.] 1995 einschließlich verschiedener Änderungen herbeigeführt werden, soweit in einem daneben geltenden [X.] nichts Abweichendes vereinbart war.

7

Mit [X.]chreiben vom 22. Oktober 2004 unterrichtete die [X.] den Kläger über den geplanten Übergang ihres Geschäftsbereichs [X.] auf die [X.] [X.]ie gab an, dieses Unternehmen werde mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfüge über hohe [X.]iquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können. Außerdem gab sie sinngemäß den Inhalt der Regelung zu Nr. 7.3 der [X.] 2004 bekannt.

8

Am 1. November 2004 wurde der Betriebs(teil)übergang auf die [X.] vollzogen. [X.]eitdem war der Kläger ausschließlich für diese tätig. Mit [X.]chreiben vom 26. Juni 2005 rügte er gegenüber der [X.] eine unzureichende Unterrichtung über den Betriebsübergang und begehrte weitere Informationen. Am 1. August 2005 wurde über das Vermögen der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet.

9

Am 3. August 2005 schloss die [X.] mit ihrem Gesamtbetriebsrat und den [X.] der Betriebe M, P, [X.], [X.] und [X.] eine Vereinbarung zur Überleitung von Mitarbeitern auf die [X.] ([X.]). Anlass war die beabsichtigte Ausgliederung der Geschäftsbereiche „[X.]“ und „Graphic [X.]ystems“ und eine damit verbundene Überleitung aller bis dahin bei der [X.] verbliebenen Betriebe auf die [X.], darunter auch die eines Betriebs „K/[X.]“. Der Übergang „aktiver Mitarbeiter“ sollte nach § 613a BGB erfolgen. Im weiteren Verlauf sollte der Geschäftsbereich „Graphic [X.]ystems“ von der [X.] abgespalten und die A G [X.] GmbH Trägerin des betreffenden Geschäftsbereichs werden. Zwei Tage später schlossen die [X.] und die [X.] einen [X.]. Ausdrücklich ausgenommen von der Vermögensübertragung blieb ein „Restbereich [X.]“ nebst zugeordneten Rechten und Pflichten.

Ende Januar 2006 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] In einem hierüber geführten Vorprozess wurde rechtskräftig festgestellt, dass zwischen den Parteien weiterhin ein Arbeitsverhältnis bestand.

Mit [X.]chreiben vom 2. August 2007 kündigte die [X.] das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zustimmung des [X.] ordentlich. Dagegen erhob der Kläger - rechtzeitig - die vorliegende Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Das [X.] finde Anwendung; dem Betriebsübergang auf die [X.] habe eine hinreichend große Zahl von Arbeitnehmern widersprochen. Ein Kündigungsgrund liege nicht vor. [X.]elbst wenn die [X.] in [X.] über Beschäftigungsmöglichkeiten nicht mehr verfügt haben sollte, sei sie jedenfalls verpflichtet gewesen, ihn in anderen Bereichen ihres Unternehmens, ggf. auch in einem Betrieb der mit ihr verbundenen Unternehmen weiterzubeschäftigen bzw. unterzubringen. Das folge aus einer im Arbeitsvertrag enthaltenen [X.], aber auch aus einer bewusst falschen Unterrichtung über die Folgen des Betriebsübergangs auf die [X.] Außerdem fehle es an einer Betriebsratsanhörung. Die [X.] habe den Betrieb nach seinem Übergang auf die [X.] mit dieser gemeinsam geführt, so dass der Betriebsrat für alle Arbeitnehmer zuständig geblieben sei. Zumindest habe ein Beteiligungsrecht nach § 102 BetrVG aus einem Restmandat bestanden, das im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang entstanden sei. [X.]ollte die Kündigung dennoch wirksam sein, habe er Anspruch auf eine Abfindung nach Maßgabe der [X.] 1995, ggf. iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zumindest stehe ihm ein Abfindungsanspruch unter Berücksichtigung der Zusage aus der [X.] zu.

Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Bedeutung, beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der [X.] vom 2. August 2007, dem Kläger zugegangen am 6. August 2007, nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

die [X.] zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen;

        

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag,

                 

die [X.] zu verurteilen an ihn [X.] Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2008 zu zahlen.

Die [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei wirksam. In keinem ihrer früheren Geschäftsbereiche sei sie im Kündigungszeitpunkt noch operativ tätig gewesen. Einen Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen [X.]inne habe sie nicht mehr geführt. Eine Weiterbeschäftigung in den - unstreitig - auf andere Unternehmen ausgegliederten Bereichen „Health Care“ oder „Graphic [X.]ystems“ könne der Kläger nicht verlangen. Abgesehen davon, dass auch dort keine geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden, habe sie auf die fraglichen Unternehmen keinen bestimmenden Einfluss. Ein Betriebsrat habe im Kündigungszeitpunkt nicht mehr bestanden. Der für das Werk [X.] gewählte Betriebsrat sei „mit dem Betrieb“ auf die [X.] übergegangen. Ein Abfindungsanspruch aus der [X.] 1995 sei durch Nr. 7.3 [X.] 2004 wirksam ausgeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]andesarbeitsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren uneingeschränkt weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision ist unbegründet. [X.]ie Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. [X.]ie Kündigung vom 2. August 2007 ist wirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst. Eine Abfindung steht dem Kläger nicht zu.

I. [X.]ie Kündigung vom 2. August 2007 ist sozial gerechtfertigt iSv. § 1 KSchG. [X.]ie Geltung des [X.]es kann dabei zugunsten des [X.] unterstellt werden.

1. [X.]ie Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt.

a) [X.]ie [X.] hat den [X.]etrieb [X.] im Zusammenhang mit der Ausgliederung ihres Geschäftsbereichs [X.] zum 1. November 2004 im [X.]ege einer Einzelrechtsnachfolge auf die [X.] übertragen. [X.]er Kläger gehörte diesem [X.]etrieb im fraglichen Zeitpunkt an. [X.]amit bestand für die [X.] im Kündigungszeitpunkt keine Möglichkeit mehr, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu beschäftigten.

b) Etwas anderes ergibt sich nicht unter [X.]erücksichtigung der [X.]ehauptung des [X.], die [X.] habe den [X.]etrieb [X.] nach dem 1. November 2004 mit der [X.] gemeinsam geführt. Zwar wären dann für die [X.]eurteilung, ob im Zeitpunkt der Kündigung [X.]eschäftigungsmöglichkeiten bestanden, die Verhältnisse im gemeinsamen [X.]etrieb maßgebend ([X.] 15. Februar 2007 - 8 [X.]/06 - Rn. 33, [X.] § 613a [X.]iderspruch Nr. 2 = [X.] 2002 § 613a Nr. 66; 13. Juni 1985 - 2 [X.] - zu [X.] 4 der Gründe, [X.] 1969 § 1 Nr. 10 = [X.] § 1 Nr. 41). [X.]ie für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs notwendigen Voraussetzungen hat der Kläger aber nicht schlüssig dargetan.

aa) Ein gemeinsamer [X.]etrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer [X.]etriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen [X.]etriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen [X.] betriebsbezogen gesteuert wird. [X.]ie beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass [X.] der [X.] im [X.] und personellen [X.]ereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird ([X.] 9. Juni 2011 - 6 [X.] - Rn. 16, [X.] 1972 § 102 Nr. 164 = EzA [X.] 2001 § 102 Nr. 27; 28. April 2011 - 8 [X.] - Rn. 52; jeweils mwN). [X.]iese Voraussetzung trifft nicht schon dann zu, wenn die Unternehmen - etwa auf der Grundlage von Organ- oder [X.]eherrschungsverträgen - unternehmerisch zusammenarbeiten ([X.] 5. November 2009 - 2 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.] § 23 Nr. 36). [X.] erzeugt, selbst wenn sie bis zur [X.]etriebsebene durchschlägt, für sich genommen keinen [X.] gemeinsamen [X.] ([X.] 13. Juni 2002 - 2 [X.] - zu II 1 b der Gründe, [X.]E 101, 321).

bb) [X.]ie [X.]arlegungs- und [X.]eweislast dafür, dass im Kündigungszeitpunkt ein gemeinsamer [X.]etrieb bestanden hat, trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer ([X.] 18. Oktober 2006 - 2 [X.] - Rn. 48 ff., [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 151; 29. April 1999 - 2 [X.] - zu [X.] 4 c der Gründe, [X.] 1969 § 23 Nr. 21 = [X.] § 23 Nr. 21). Mit Rücksicht auf seine typischerweise mangelhafte Kenntnis vom Inhalt der zwischen den beteiligten Unternehmen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen kommen ihm dabei Erleichterungen zugute. [X.]er Arbeitnehmer genügt seiner [X.]arlegungslast in einem ersten Schritt, wenn er äußere Umstände aufzeigt, die für die Annahme sprechen, dass sich mehrere Unternehmen über die gemeinsame Führung eines [X.]etriebs unter einem einheitlichen [X.] geeinigt haben. [X.]arauf hat der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu erwidern und darzulegen, welche rechtserheblichen Umstände gegen die Annahme eines einheitlichen [X.]etriebs sprechen sollen ([X.] 18. Oktober 2006 - 2 [X.] - Rn. 49, aaO).

cc) Selbst diesen erleichterten Anforderungen genügt das Vorbringen des [X.] nicht. Er hat keine äußeren Umstände aufgezeigt, die für das Vorliegen einer solchen Führungsvereinbarung sprächen. Zu einer möglichen gemeinsamen Nutzung vorhandener [X.]etriebsmittel oder betrieblicher Einrichtungen hat er nichts vorgetragen. [X.]ie Erledigung der [X.]uchhaltung beider Unternehmen durch die Komplementärin der [X.]n reicht als Indiz nicht aus. Sie kann auf die Ausübung konzernrechtlicher Leitungsmacht zurückzuführen sein. [X.]er Vortrag, die [X.] und die [X.] seien „in Personalunion“ von derselben Person geführt worden, ist unzureichend. [X.]en [X.] beider Unternehmen gehören weitere und unterschiedliche Personen an. Im Übrigen setzt eine gemeinsame [X.]etriebsführung regelmäßig voraus, dass die wesentlichen Entscheidungen gerade in personellen und [X.] Angelegenheiten gemeinsam getroffen werden ([X.] 18. Oktober 2006 - 2 [X.] - Rn. 53, [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 151; 11. Februar 2004 - 7 [X.] [X.] 2 bb der Gründe, [X.]E 109, 332). [X.]azu fehlt substantiierter Vortrag.

dd) Anhaltspunkte für ein Eingreifen der [X.] des § 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 [X.] liegen nicht vor. [X.]arauf, ob diese auch im kündigungsschutzrechtlichen Zusammenhang von [X.]edeutung sind (ablehnend etwa [X.]/Preis [X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 38), kommt es nicht an. [X.]er Kläger hat nichts für einen gemeinsamen Einsatz von [X.]etriebsmitteln iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorgebracht. Ebenso wenig hat er behauptet, dass eine Spaltung des Unternehmens iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliege, die ohne Einfluss auf die [X.]etriebsorganisation geblieben sei (zur [X.]arlegungslast des Arbeitnehmers in diesem Zusammenhang vgl. Fitting [X.] 26. Aufl. § 1 Rn. 93; [X.]/[X.]ohenstatt 4. Aufl. Rn. [X.] 33).

ee) Außerdem bezieht sich das Vorbringen des [X.] nicht auf den Kündigungszeitpunkt. [X.]as [X.] hat dies ausdrücklich bemängelt, ohne dass die Revision gegen sein Verständnis Einwände erhoben hätte. Angesichts der Anfang August 2005 eingetretenen Veränderungen, insbesondere der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] und der Ausgliederung weiterer Geschäftsbereiche der [X.]n auf die [X.], und angesichts des langen Zeitraums, der bis zur Kündigung im August 2007 verstrichen ist, hätte der Kläger zumindest Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass eine operative Tätigkeit in dem von der [X.] übernommenen [X.]etrieb [X.] bis dahin unter gemeinsamer Führung aufrechterhalten wurde. [X.]aran fehlt es.

2. [X.]ie Kündigung ist nicht deshalb sozial ungerechtfertigt, weil die [X.] nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auf einem freien Arbeitsplatz in ihrem [X.]etrieb oder Unternehmen weiter zu beschäftigen. Ebenso wenig steht ihrer [X.]irksamkeit die Möglichkeit einer [X.]eiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz bei einem mit der [X.]n konzernrechtlich verbundenen Unternehmen entgegen.

a) Ist der bisherige Arbeitsplatz weggefallen, liegt ein Grund zur Kündigung gleichwohl nicht vor, wenn der Arbeitnehmer iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.]uchst. [X.] auf einem anderen freien und geeigneten Arbeitsplatz im [X.]etrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Auf entsprechende Möglichkeiten zur [X.]eiterbeschäftigung kann sich der Arbeitnehmer unabhängig davon berufen, ob im [X.]etrieb ein [X.]etriebsrat besteht und der Kündigung widersprochen hat ([X.] 23. November 2004 - 2 [X.] - zu [X.] [X.] 1 der Gründe, [X.] 1969 § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 132 = [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 135).

b) [X.]as [X.] ist allerdings nicht konzernbezogen. [X.]er Arbeitgeber ist vor einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet zu versuchen, den Arbeitnehmer - analog § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.]uchst. [X.] - in einem [X.]etrieb eines anderen Unternehmens unterzubringen ([X.] 23. März 2006 - 2 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.] 1969 § 1 Konzern Nr. 13 = [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 147; grundlegend: 14. Oktober 1982 - 2 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 41, 72). Eine solche Pflicht besteht allenfalls dann, wenn sich ein Konzernunternehmen zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt hat oder sie sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, einer sonstigen vertraglichen Absprache oder der in der Vergangenheit geübten Praxis ergibt. Voraussetzung ist in der Regel ferner, dass der [X.] auf die in Rede stehende „Versetzung“ einen bestimmenden Einfluss hat. [X.]ie Entscheidung über eine [X.]eiterbeschäftigung darf grundsätzlich nicht dem zur Übernahme bereiten Unternehmen vorbehalten sein (st. Rspr., [X.] 26. Juni 2008 - 2 [X.] - Rn. 34, [X.] 1969 § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 180; 23. April 2008 - 2 [X.] 1110/06 - Rn. 22, [X.] 1969 § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 177 = [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 160). Typischerweise reicht es aus, dass die Möglichkeit zur Einflussnahme jedenfalls faktisch besteht ([X.] 23. April 2008 - 2 [X.] 1110/06 - aaO).

c) Im [X.]inblick auf die Möglichkeit der [X.]eiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz gilt eine abgestufte [X.]arlegungs- und [X.]eweislast. [X.]er Arbeitgeber genügt seiner [X.]arlegungslast in einem ersten Schritt, wenn er allgemein - zumindest konkludent - vorträgt, eine [X.]eiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei nicht möglich. [X.]at der Arbeitnehmer daraufhin näher ausgeführt, wie er sich eine anderweitige [X.]eschäftigung vorstellt, muss der Arbeitgeber substantiiert erläutern, aus welchem Grund eine [X.]eschäftigung auf dem anderen Arbeitsplatz nicht möglich sein soll (st. Rspr. vgl. [X.] 1. März 2007 - 2 [X.] 650/05 - Rn. 21, [X.] 1969 § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 164 = [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 154; 15. August 2002 - 2 [X.] 195/01 - zu II 1 c aa der Gründe, [X.]E 102, 197). [X.]afür ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer zuvor einen bestimmten Arbeitsplatz bezeichnet hat. Er genügt seiner [X.]arlegungslast in der Regel schon dadurch, dass er angibt, an welchen [X.]etrieb er denkt und welche Art der [X.]eschäftigung er meint ([X.] 6. November 1997 - 2 [X.] 253/97 - Rn. 41, [X.] 1998, 833). [X.]eruft sich der Arbeitnehmer dabei auf eine konzernweite [X.]eschäftigungsmöglichkeit, hat er auch insoweit anzugeben, wie, dh. bei welchem Unternehmen auf welchem - freien - Arbeitsplatz er sich seine anderweitige [X.]eschäftigung vorstellt ([X.] 10. Mai 2007 - 2 [X.] 626/05 - Rn. 46, [X.]E 122, 264).

d) Von diesen Voraussetzungen ist das [X.] ausgegangen. Es hat seine [X.]ürdigung, die [X.] habe keine Möglichkeit gehabt, den Kläger in ihrem Unternehmen weiterzubeschäftigen, mit der vollständigen Einstellung ihres operativen Geschäfts begründet. [X.]en darauf bezogenen Vortrag der [X.]n hat es als unstreitig angesehen. [X.] im [X.]ereich einer im November 2006 durch die [X.] aufgenommenen [X.] habe der Kläger nicht aufgezeigt. [X.]iese [X.]ürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.]ie Verfahrensrügen der Revision (§§ 139, 286 ZPO) sind unzulässig, jedenfalls unbegründet.

aa) [X.] der Revisionskläger, das [X.] habe von ihm gehaltenen Vortrag übergangen, muss er im Einzelnen unter Angabe des Schriftsatzes nach [X.]atum und bei entsprechendem Umfang auch Seitenzahl darlegen, um welchen Vortrag es sich handeln soll ([X.] 8. [X.]ezember 2011 - 6 [X.] 354/10 - Rn. 39, [X.] 2002 § 174 Nr. 7; 16. [X.]ezember 2010 - 2 [X.] 770/09 - Rn. 26, [X.] 1969 § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 186 = [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 165), es sei denn, dies wäre ohne [X.]eiteres klar ([X.] 6. Januar 2004 - 9 [X.] 680/02 - zu II 3 d bb der Gründe, [X.]E 109, 145).

bb) [X.]ird gerügt, das [X.] habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es der [X.]inweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen sei, muss der Revisionskläger konkret darlegen, welchen [X.]inweis das Gericht hätte geben müssen und wie er auf einen entsprechenden [X.]inweis reagiert, insbesondere welchen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte ([X.] 16. [X.]ezember 2010 - 2 [X.] 770/09 - Rn. 9 f., [X.] 1969 § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 186 = [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 165; 23. September 2008 - 6 [X.]/08 - Rn. 13, [X.]E 128, 13).

cc) [X.]iesen Anforderungen werden die [X.] des [X.] nicht gerecht.

(1) Soweit der Kläger beanstandet, das [X.] habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und Vortrag aus seinen Schriftsätzen vom 18. Oktober 2010 und vom 21. Juni 2010 übergangen, mit dem er die Einstellung des operativen Geschäfts der [X.]n in den [X.]ereichen [X.], „[X.]ealth Care“ und „Graphic Systems“ bestritten habe, ist seine Rüge unzulässig. [X.]er Kläger legt nicht dar, dass es sich dabei um erhebliches Vorbringen gehandelt hat, das geeignet gewesen wäre, die gegenteilige [X.]ehauptung der [X.]n zu entkräften.

(2) Im Übrigen wäre die Rüge unbegründet. [X.]as [X.] hat entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] nicht übergangen. [X.]ie [X.] hat für die Einstellung ihres operativen Geschäftsbetriebs auf die im September 2005 erfolgte Ausgliederung der Geschäftsbereiche „[X.]ealth Care“ und „Graphic Systems“ auf die [X.] verwiesen. Sie hat geltend gemacht, danach sei sie in keinem ihrer früheren Geschäftsfelder mehr aktiv tätig gewesen. Erstmals im November 2006 habe sie - auch dies nur in geringem Umfang und aufgrund sog. split-salary-Verträge - eine [X.] aufgenommen. [X.]em ist der Kläger nicht mit konkretem Vortrag entgegengetreten. [X.]eder hat er die Ausgliederung von Geschäftsbereichen auf die [X.] und die [X.] bestritten, noch hat er den Inhalt der in diesem Zusammenhang geschlossenen Überleitungsverträge angezweifelt. Eine gemeinsame [X.]etriebsführung der [X.]n und der [X.] hat er zu keiner Zeit behauptet. Ebenso wenig war sein [X.]inweis auf einen bei der [X.]n verbliebenen „[X.]“ [X.] geeignet, deren Vorbringen zur Einstellung ihres operativen Geschäfts in Frage zu stellen. [X.]er Kläger versteht unter dem „[X.]“ die Gruppe von Arbeitnehmern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die [X.] widersprochen haben. Es ist nicht erkennbar, in welcher [X.]eise diese Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt aktiv für die [X.] tätig gewesen sein sollen. [X.]ass ihm für eine Tätigkeit im [X.]ereich der [X.] die erforderliche Qualifikation fehlte, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.

(3) Soweit der Kläger bemängelt, das [X.] habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass es von einer unzulänglichen [X.]ezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen ausgehe, ist diese Rüge schon deshalb unzulässig, weil er nicht aufzeigt, welchen neuen, entscheidungserheblichen Vortrag er auf den vermissten [X.]inweis hin gehalten hätte. [X.]er Kläger beschränkt sich auf die [X.]ehauptung, es wäre „nochmals entsprechender Sachvortrag erfolgt“. Überdies hat das [X.] seine Entscheidung - anders als der Kläger meint - nicht damit begründet, dieser habe sein erstinstanzliches Vorbringen im [X.] nur unzulänglich in [X.]ezug genommen. Es brauchte deshalb einen entsprechenden [X.]inweis nicht zu erteilen.

e) [X.]ie [X.] war nicht verpflichtet, den Kläger bei einem anderen Konzernunternehmen unterzubringen.

aa) Eine solche Verpflichtung bestand nicht deshalb, weil die [X.] es unterlassen hätte, das Arbeitsverhältnis des [X.] im Zusammenhang mit der Ausgliederung der Geschäftsbereiche „[X.]ealth Care“ und „Graphic Systems“ einem dieser [X.]ereiche zuzuordnen. Insbesondere hat sie dadurch keine für den Kläger mögliche [X.]eiterbeschäftigung vereitelt (§ 162 [X.]G[X.]).

(1) [X.]ie fragliche Ausgliederung vollzog sich nach dem [X.] (§ 123 Abs. 3 Nr. 1, § 126 [X.]). Soweit dabei die Parteien eines Spaltungsvertrags über die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen befinden, sind sie in dieser Entscheidung nicht frei. Sie müssen sich an der objektiven Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zu den jeweils zu übertragenden [X.]etrieben oder [X.]etriebsteilen orientieren ([X.]/[X.] 5. Aufl. § 324 [X.] Rn. 24). Objektiv war das Arbeitsverhältnis des [X.] - auch unter [X.]erücksichtigung der Rückwirkung seines [X.]iderspruchs auf den 31. Oktober 2004 - dem Geschäftsbereich [X.] und nicht den ausgegliederten Geschäftsbereichen „[X.]ealth Care“ oder „Graphic Systems“ zugeordnet. Laut § 1 (9) des Ausgliederungsvertrags „[X.]ealth Care/Graphic Systems“ wurden von der Ausgliederung bestimmte Gegenstände ausgenommen. [X.]azu zählten insbesondere die dem „(…) [X.] zuzuordnenden Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich in dem Vertrag bezeichnet sind“. Selbst ohne [X.]erücksichtigung des Umstands, dass der Kläger am 1. September 2005 faktisch noch für die [X.] tätig war, ist eine objektive Fehlerhaftigkeit der Zuordnungsentscheidung nicht zu erkennen.

(2) Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn in einem der ausgegliederten [X.]ereiche freie Arbeitsplätze vorhanden gewesen wären und die [X.] schon Anfang August 2005 mit einem erfolgversprechenden [X.]iderspruch des [X.] gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] hätte rechnen müssen (vgl. dazu, wenn auch bei anderer Sachverhaltsgestaltung, [X.] 15. August 2002 - 2 [X.] 195/01 - zu II 1 d bb der Gründe, [X.]E 102, 197), kann dahinstehen. [X.]er Kläger hat sich auf freie Kapazitäten im Zeitpunkt der Ausgliederung nicht berufen. Er stützt eine Verpflichtung der [X.]n, ihn dem Geschäftsbereich „[X.]ealth Care“ zuzuordnen, ausschließlich auf sein Schreiben vom 26. Juni 2005 und eine bewusste Fehlinformation über die Folgen des [X.]etriebsübergangs. [X.]as reicht für die Annahme einer treuwidrigen Zuordnungsentscheidung nicht aus.

bb) [X.]as [X.] hat weder die [X.]irkungen des im Arbeitsvertrag enthaltenen Vorbehalts einer konzernweiten Versetzung verkannt noch darauf bezogenen entscheidungserheblichen Vortrag des [X.] unberücksichtigt gelassen.

(1) Es hat angenommen, der Kläger habe seine [X.]arlegungsverpflichtungen nicht erfüllt. Er habe nicht aufgezeigt, wie er sich ggf. bei welchem mit der [X.]n konzernrechtlich verbundenen Unternehmen eine [X.]eiterbeschäftigung vorstelle. Einen Rechtsfehler zeigt der Kläger insoweit nicht auf. Soweit er beanstandet, er habe „im Instanzenzug“ zu der konzernweiten [X.] vorgetragen, ist eine darin liegende Verfahrensrüge unzulässig. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welchen entscheidungserheblichen Vortrag er in den Vorinstanzen zu einer - freien - [X.]eschäftigungsmöglichkeit bei anderen Konzernunternehmen geleistet haben will. Auf eine Überforderung durch die ihn insoweit treffende abgestufte [X.]arlegungslast hat er sich nicht berufen.

(2) Ob § 323 Abs. 1 [X.] die an der Spaltung oder Teilübertragung beteiligten Rechtsträger wechselseitig zur [X.]erücksichtigung von [X.]eschäftigungsmöglichkeiten verpflichtet, kann dahinstehen (zum [X.] vgl. [X.]S/[X.]. § 323 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.] 4. Aufl. Rn. [X.] 154; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 1 Rn. 287). [X.]arauf käme es nur an, wenn sich der Kläger in erheblicher [X.]eise auf freie und geeignete Kapazitäten bei den [X.] berufen hätte. [X.]as ist nicht der Fall.

3. [X.]ie Kündigung ist nicht wegen fehlerhafter [X.] ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 3 KSchG. [X.]ie Rüge des [X.], das [X.] habe seinen hierauf bezogenen Vortrag nicht berücksichtigt, ist unzulässig. [X.]er Kläger legt nicht dar, wo - dh. in welchem nach [X.]atum und Seitenzahl zu bezeichnenden Schriftsatz - sein Vorbringen zu finden sein soll. Zudem fehlt es an [X.]arlegungen zur Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers (zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge vgl. [X.] 8. [X.]ezember 2011 - 6 [X.] 354/10 - Rn. 39, [X.] 2002 § 174 Nr. 7).

II. [X.]ie Kündigung ist nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 [X.] unwirksam. Im Kündigungszeitpunkt existierte kein [X.]etriebsrat, den die [X.] hätte anhören müssen.

1. Gemäß § 102 Abs. 1 [X.] ist die Anhörung des [X.]etriebsrats [X.] für jede Kündigung durch den Arbeitgeber. [X.]ie [X.] besteht grundsätzlich gegenüber dem [X.]etriebsrat des [X.]etriebs, dessen [X.]elegschaft der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung angehört ([X.] 12. Mai 2005 - 2 [X.] 149/04 - zu [X.] der Gründe, [X.] 1972 § 102 Nr. 145 = EzA [X.] 2001 § 102 Nr. 13; [X.]S/[X.] 4. Aufl. § 102 [X.] Rn. 69). Eine Zuständigkeit des [X.] scheidet bei personellen Einzelmaßnahmen wie einer Kündigung grundsätzlich aus ([X.] 16. [X.]ezember 2010 - 2 [X.] 576/09 - Rn. 15, [X.] 1969 § 2 Nr. 150 = [X.] § 2 Nr. 81; 21. März 1996 - 2 [X.] 559/95 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 82, 316).

2. Im Prozess ist es Sache des Arbeitnehmers, die für ihn günstige Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass § 102 [X.] zur Anwendung kommt. Liegt diese Voraussetzung vor, trägt der Arbeitgeber die [X.]arlegungs- und [X.]eweislast dafür, dass eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt ist ([X.] 23. Juni 2005 - 2 [X.] 193/04 - zu II 1 b der Gründe, [X.] ZPO § 138 Nr. 11 = EzA [X.] 2001 § 102 Nr. 12).

3. [X.]er Kläger gehörte im Kündigungszeitpunkt keinem [X.]etrieb an, in dem ein voll mandatierter [X.]etriebsrat bestand. Für den auf die [X.] übergegangenen [X.]etrieb [X.] hat der Kläger nicht behauptet, dass dort anlässlich [X.] im Frühjahr 2006 eine Neuwahl des [X.]etriebsrats erfolgt wäre.

4. [X.]ie Kündigung ist nicht deshalb nach § 102 Abs. 1 Satz 3 [X.] unwirksam, weil der zum Zeitpunkt der Ausgliederung des Geschäftsbereichs [X.] im [X.] amtierende [X.]etriebsrat [X.] aufgrund eines Übergangs- (§ 21a [X.]) oder Restmandats (§ 21b [X.]) hätte angehört werden müssen. Für den Fall, dass der [X.]etrieb [X.] -was ausweislich der [X.] 2004 nahe liegt - insgesamt, dh. mit all seinen Teilen von der [X.] übernommen worden ist, besteht für ein an diesen Vorgang anknüpfendes Übergangs- oder Restmandat keinerlei Raum. [X.]er [X.]etriebsrat wäre vielmehr ohne Einschränkung im Amt geblieben. [X.]enn zugunsten des [X.] unterstellt wird, anlässlich des Übergangs zum 1. November 2004 sei es zu einer Spaltung gekommen, gilt im Ergebnis nichts anderes.

a) [X.]ätte eine Spaltung des [X.]etriebs seinerzeit zu einem Übergangsmandat geführt, wäre ein solches nach sechs Monaten erloschen (§ 21a Abs. 1 Satz 3 [X.]).

b) [X.]er [X.]etriebsrat des [X.] wäre auch nicht auf der Grundlage eines Restmandats iSv. § 21b [X.] anzuhören gewesen. Nach dieser Vorschrift bleibt der [X.]etriebsrat in Fällen, in denen der [X.]etrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung untergeht, so lange im Amt, wie dies zur [X.]ahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. [X.]ie Voraussetzungen für ein solches Restmandat liegen im Streitfall nicht vor.

aa) Eine [X.]etriebsspaltung ist die Teilung des [X.]etriebs in tatsächlicher [X.]insicht ([X.]/[X.]lotzke 4. Aufl. § 21b Rn. 5). Sie kann sowohl in Form der [X.]etriebsaufspaltung als auch in Form der Abspaltung eines [X.]etriebsteils erfolgen ([X.] 18. März 2008 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]E 126, 169). In Fällen der Aufspaltung wird der [X.] aufgelöst. [X.]er [X.]etriebsrat behält falls erforderlich - neben einem ggf. nach § 21a Abs. 1 Satz 1 [X.] bestehenden Übergangsmandat - nach § 21b [X.] ein Restmandat für den [X.]. In Fällen der Abspaltung besteht der [X.] fort. [X.]ehält er dabei - wie im Regelfall - seine Identität, bleibt der [X.]etriebsrat im Amt und hat unter den Voraussetzungen des § 21a [X.] für die abgespaltenen [X.]etriebsteile ein Übergangsmandat. Eine Spaltung in dem einen oder anderen Sinne kann auch mit der Veräußerung eines [X.]etriebs oder [X.]etriebsteils einhergehen ([X.] 18. März 2008 - 1 [X.] - Rn. 13, aaO; 19. November 2003 - 7 [X.] 11/03 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 109, 1).

bb) [X.]er [X.]egriff der Identität des [X.]etriebs ist, soweit es um die [X.]eurteilung von Spaltungsvorgängen geht, nicht in einem logischen Sinne zu verstehen ([X.]/[X.]ohenstatt 4. Aufl. Rn. [X.] 51; ähnlich [X.][X.] [X.] 9. Aufl. § 21a Rn. 23 ff.; § 21b Rn. 26). Es geht darum, ob das betriebliche Substrat, auf das sich das [X.] bezieht, weitgehend unverändert geblieben ist, ob also insbesondere ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem [X.] noch besteht (ähnlich [X.] 19. November 2003 - 7 [X.] 11/03 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 109, 1). [X.]leibt im Fall einer Einzelrechtsnachfolge iSv. § 613a [X.]G[X.] die Identität des [X.]etriebs in diesem Sinne erhalten, behält der [X.]etriebsrat deshalb das ihm durch [X.]ahl vermittelte Mandat ([X.] 11. Oktober 1995 - 7 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] 1972 § 21 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 16). Für ein Restmandat iSv. § 21b [X.] ist in diesen Fällen grundsätzlich kein Raum.

cc) Eine Spaltung iSd. § 21b [X.] liegt nicht vor, wenn sich die Umstrukturierung darin erschöpft, die betriebliche Tätigkeit eines [X.]etriebsteils zu beenden, solange der Restbetrieb seine Identität behält und funktionsfähig bleibt ([X.] 18. März 2008 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]E 126, 169; Fitting [X.] 26. Aufl. § 21b Rn. 9 mwN). Allerdings kann die Teilstilllegung für den [X.] eine [X.]etriebsänderung nach § 111 Satz 3 [X.] darstellen. In diesem Fall kann der weiter amtierende [X.]etriebsrat einen Interessenausgleich anstreben und die Aufstellung eines Sozialplans verlangen, um einen Ausgleich der mit der Teilstilllegung einhergehenden Nachteile zu erreichen. [X.]iese [X.]efugnisse stehen ihm aber schon aufgrund seines fortbestehenden (Voll-)Mandats zu. Ein Restmandat kommt auch hier typischerweise nicht in [X.]etracht (vgl. [X.]/[X.]lotze 4. Aufl. § 21b Rn. 7).

dd) [X.]as Vorbringen des [X.] rechtfertigt nicht die Annahme, der [X.] [X.] sei zum 1. November 2004 aufgrund einer Spaltung untergegangen. Er hat - auch wenn eine Spaltung als solche zu seinen Gunsten unterstellt wird - nicht behauptet, dass der Übergang des [X.]etriebs [X.] auf die [X.] mit einem Identitätsverlust dieser organisatorischen Einheit verbunden gewesen wäre. Er meint nur, das [X.] habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der [X.]etriebs(teil)übergang letztlich die Stilllegung des „[X.]s [X.]“ bei der [X.]n bewirkt habe. [X.]ies ist rechtlich ohne [X.]edeutung. [X.]ie Stilllegung von Teilen eines [X.]etriebs, der unter [X.]ahrung seiner Identität fortgeführt wird, stellt grundsätzlich keinen Anwendungsfall von § 21b [X.] dar.

ee) Im Übrigen stehen weder die behauptete Stilllegung eines „[X.]s [X.]“ noch die Kündigung des [X.] in einem für die Anwendung von § 21b [X.] erforderlichen Zusammenhang mit der Ausgliederung des Geschäftsbereichs [X.].

(1) [X.]as Restmandat ist kein Vollmandat, sondern lediglich ein nachwirkendes Teilmandat. Es soll bei Eingreifen eines der in § 21b [X.] beschriebenen Tatbestände gewährleisten, dass die zur Abwicklung nötigen betrieblichen Regelungen noch getroffen werden können. Es setzt daher einen funktionalen [X.]ezug zu den durch die Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung ausgelösten Aufgaben des [X.]etriebsrats voraus ([X.] 14. August 2001 - 1 A[X.]R 52/00 - zu [X.] c der Gründe, [X.] 1972 § 21b Nr. 1 = EzA [X.] 1972 § 24 Nr. 3; Fitting [X.] 26. Aufl. § 21b Rn. 16; [X.]/[X.] [X.] 12. Aufl. § 21b Rn. 7). § 21b [X.] begründet kein allgemeines Mandat für alle im Zeitpunkt der betrieblichen Umstrukturierung noch nicht erledigten [X.]etriebsratsaufgaben. Ebenso wenig erstreckt sich das Restmandat auf solche Aufgaben, die nach einer [X.]etriebsspaltung in den durch sie neu geschaffenen neuen Einheiten anfallen. Solche Aufgaben können allenfalls Gegenstand eines Übergangsmandats sein.

(2) [X.]as in Rede stehende Anhörungsrecht nach § 102 [X.] weist keinen hinreichenden [X.]ezug zu Aufgaben im Zusammenhang mit der Spaltung aus dem [X.] auf. [X.]ie Kündigung beruht nicht auf dieser Spaltung. Zu ihr führten erst spätere, infolge des [X.]iderspruchs des [X.] getroffene Organisationsentscheidungen der [X.]n. [X.]ie Erklärung des [X.]iderspruchs gegen den Übergang des [X.] ist ihrerseits kein Vorgang, an den ein Restmandat des [X.]etriebsrats anknüpfen könnte. Sie stellt, sei es als Akt eines einzelnen, sei es als kollektiver Akt einer Mehrzahl von Arbeitnehmern, schon deshalb keine Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung eines [X.]etriebs dar, weil es sich bei ihr nicht um eine Entscheidung des Arbeitgebers handelt. Arbeitnehmer können keine [X.]etriebe stilllegen, spalten oder zusammenlegen.

(3) [X.]ieses Ergebnis ist mit Art. 6 Nr. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] vom 12. März 2001 vereinbar. Nach Unterabs. 1 dieser [X.]estimmung bleiben die Rechtsstellung und die Funktion der Vertreter der von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer, sofern der [X.]etrieb oder [X.]etriebsteil seine Selbständigkeit behält, in dem Umfang erhalten, wie sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs bestanden haben. Nach Unterabs. 4 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die von einem Übergang eines [X.]etriebs oder [X.]etriebsteils betroffenen Arbeitnehmer, soweit der [X.]etrieb oder [X.]etriebsteil seine Selbständigkeit verliert, während des Zeitraums, der für die Neubildung oder Neubenennung der Arbeitnehmervertretung erforderlich ist, weiterhin angemessen vertreten werden. [X.]araus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verpflichtung zur Anerkennung eines Restmandats des [X.]etriebsrats für die [X.]eteiligung an Kündigungen von Arbeitnehmern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einem [X.]etriebsübergang widersprochen haben.

[X.]. Über den [X.]eiterbeschäftigungsantrag war nicht zu entscheiden. Er ist auf eine [X.]eschäftigung für die [X.]auer des [X.] gerichtet. Mit der Entscheidung über die [X.]irksamkeit der Kündigung ist dieser rechtskräftig abgeschlossen.

IV. [X.]er [X.]ilfsantrag ist unbegründet. Eine Abfindung steht dem Kläger nicht zu.

1. [X.]er Anspruch ergibt sich nicht aus Nr. V 1.2 G[X.]V 1995. [X.]iese [X.]estimmung wurde durch Nr. 7.3 [X.] 2004 wirksam modifiziert und abgelöst.

a) [X.]ie [X.]etriebsparteien können die Regelungen einer [X.]etriebsvereinbarung - auch eines Sozialplans - jederzeit für die Zukunft abändern. [X.]ie neue [X.]etriebsvereinbarung kann [X.]estimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. [X.]anach geht die jüngere Norm der älteren vor (vgl. [X.] 2. Oktober 2007 - 1 [X.] 815/06 - Rn. 19, EzA [X.] 2001 § 77 Nr. 20; 29. Oktober 2002 - 1 [X.] 573/01 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 103, 187).

b) [X.]. ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei der neuen Vereinbarung um eine [X.]etriebsvereinbarung handelt und ob sie den gleichen Gegenstand regelt wie die ältere. [X.]ies entscheidet darüber, ob und inwieweit die ältere [X.]etriebsvereinbarung noch [X.]irkungen entfaltet (GK-[X.]/[X.] 9. Aufl. § 77 Rn. 356).

aa) [X.]ie Auslegung von [X.]etriebsvereinbarungen richtet sich wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.] folgenden normativen [X.]irkung nach den Grundsätzen der Tarif- und Gesetzesauslegung. [X.]abei setzt die Anwendung dieser Grundsätze nicht voraus, dass die Normqualität der betreffenden [X.]estimmung bereits feststünde. Es geht darum, wie [X.]ritte - Regelungsadressaten und Gerichte - die jeweiligen [X.]estimmungen zu verstehen haben. [X.]ie Frage nach deren Inhalt und die Frage, ob es sich um Normen handelt, lassen sich nicht trennen. [X.]eide sind nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu beantworten ([X.] 11. [X.]ezember 2007 - 1 [X.] 869/06 - Rn. 19; 3. Mai 2006 - 1 A[X.]R 2/05 - Rn. 32 mwN, [X.]E 118, 141).

bb) Auszugehen ist vom [X.]ortlaut der [X.]estimmungen und dem durch ihn vermittelten [X.]ortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem [X.]ortsinn ist der wirkliche [X.]ille der [X.]etriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf Gesamtzusammenhang und Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der [X.]estimmung führt ([X.] 11. [X.]ezember 2007 - 1 [X.] 869/06 - Rn. 19; 27. Juni 2006 - 1 [X.] 322/05 - Rn. 11 mwN, [X.]E 118, 321).

cc) [X.]anach handelt es sich bei Nr. 7.3 [X.] 2004 um eine die G[X.]V 1995 modifizierende, formell wirksame [X.]etriebsvereinbarung in Form einer Sozialplanregelung.

(1) [X.]ie [X.]estimmung betrifft die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den von der Ausgliederung des Geschäftsbereichs [X.] erfassten Arbeitnehmern durch noch nicht absehbare personelle Maßnahmen entstehen. [X.]ie Formulierung: „[X.]er Sozialplan (die G[X.]V 1995) gilt mit der Maßgabe …“, bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die [X.]etriebsparteien eine konstitutive Regelung mit eigenständigem [X.] schaffen wollten.

(2) [X.]iesem Verständnis steht nicht entgegen, dass die [X.]estimmung nicht unter Nr. 3 („Kollektive Regelungen“), sondern unter Nr. 7 [X.] 2004 aufgeführt ist, die mit den [X.]orten „Übergang der Arbeitsverhältnisse und Zuordnung“ überschrieben ist. [X.]ie Regelung steht in sachlichem Zusammenhang mit Nr. 7.1 [X.] 2004, die den Übergang der Arbeitsverhältnisse „unter Anwendung von § 613a [X.]G[X.]“ betrifft.

(3) [X.]er [X.]irksamkeit der [X.] 2004 als [X.]etriebsvereinbarung steht nicht entgegen, dass sie sowohl auf Arbeitgeberseite auch von der [X.] und auf Arbeitnehmerseite sowohl von Vertretern des [X.] als auch von Vertretern der örtlichen [X.]etriebsräte unterzeichnet wurde. [X.]ie Mitunterzeichnung durch die [X.] mag überflüssig und für sie selbst rechtlich wirkungslos sein. Sie steht einer wirksamen [X.]indung der [X.]n aber nicht entgegen. Eine Unterzeichnung durch Vertreter sowohl des [X.] als auch der örtlichen [X.]etriebsräte stellt nicht in Frage, dass die Regelungen der [X.] 2004 allemal den Status einer [X.]etriebsvereinbarung iSv. § 77 Abs. 1, Abs. 4 [X.] besitzen. Ob es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung oder eine örtliche [X.]etriebsvereinbarung handelt, ist dafür ohne [X.]edeutung. [X.]ie Unterzeichnung durch Vertreter beider Gremien gewährleistet lediglich, dass in jedem Fall (auch) das gesetzlich zuständige Organ gehandelt hat.

c) [X.]as [X.] hat sich nicht mit der Frage befasst, ob die Ausgliederung des Geschäftsbereichs [X.] und die damit verbundene (Ab-)Spaltung von [X.]etriebsteilen für das [X.]erk L eine [X.]etriebsänderung iSv. § 111 [X.] darstellte. [X.]as ist unschädlich. Es liegt zwar nahe, insoweit von einer [X.]etriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 4 [X.] und damit von einem gesetzlichen [X.]eteiligungsrecht des zuständigen [X.]etriebsratsgremiums auszugehen. [X.]ie [X.]etriebsparteien können aber in jedem Fall freiwillige Regelungen für den Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen eines Arbeitsplatzverlustes treffen ([X.] 19. Januar 1999 - 1 [X.] 342/98 - [X.] 1972 § 113 Nr. 37 = EzA [X.] 1972 § 113 Nr. 28 mwN). [X.]iese [X.]efugnis folgt aus ihrer umfassenden Regelungskompetenz in [X.], wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten ([X.] 11. [X.]ezember 2001 - 1 [X.] 193/01 - Rn. 35, [X.]E 100, 60; 26. August 1997 - 1 A[X.]R 12/97 - [X.]E 86, 228). [X.]ie [X.]etriebsparteien haben ihre Regelungskompetenz im Streitfall nicht überschritten. Sie haben unter Nr. 7.3. [X.] 2004 aus Anlass der Ausgliederung des Geschäftsbereichs [X.] Voraussetzungen geregelt, unter denen ein Abfindungsanspruch aus der G[X.]V 1995 entfällt. [X.]arin liegt die Regelung wirtschaftlicher Angelegenheiten.

d) [X.]ie G[X.]V 1995 gilt danach mit der Maßgabe, dass ein [X.]iderspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses vom November 2004 einen Abfindungsanspruch bei anschließender Kündigung ausschließt. [X.]ie [X.]etriebsparteien sind ersichtlich davon ausgegangen, dass den Arbeitnehmern durch den [X.]etriebsübergang keine Nachteile entstehen. [X.]iese Annahme hält sich im Rahmen des ihnen zustehenden [X.]eurteilungsspielraums. Soweit der Kläger einwendet, die [X.] habe die [X.]elegschaft über die wirtschaftliche Ausstattung der [X.] getäuscht, ist dies nicht geeignet, einen Abfindungsanspruch aus der G[X.]V 1995 zu begründen. Sollte dieser Vorwurf zutreffen, bestünde allenfalls ein Anspruch der beteiligten [X.]etriebsräte auf eine Neuverhandlung der [X.] 2004 (ähnlich [X.] 17. April 2012 - 1 [X.] 119/11 - Rn. 28).

e) [X.]ie tatbestandlichen Voraussetzungen für den Abfindungsausschluss nach Nr. 7.3 [X.] 2004 sind erfüllt. [X.]er Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 [X.]G[X.] widersprochen, obwohl er von der [X.] nach dem [X.]etriebsübergang auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wurde.

2. [X.]ie begehrte Abfindung steht dem Kläger nicht auf der Grundlage von § 3 [X.]V Juni 2004 iVm. Nr. V und Nr. VI G[X.]V 1995 zu. [X.]ie Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. [X.]er Kläger ist nicht, wie dort vorausgesetzt, binnen 18 Monaten nach seiner zum 4. Oktober 2004 erfolgten Versetzung nach [X.] aufgrund betriebsbedingter Kündigung ausgeschieden. [X.]arauf, ob die Regelungen in der [X.] 2004 dem Anspruch entgegen stünden, kommt es nicht an.

3. Aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 [X.]) ergibt sich kein Abfindungsanspruch. [X.]a der Abfindungsausschluss nach Nr. 7.3 [X.] 2004 für alle dem [X.]etriebsübergang nachträglich widersprechenden Arbeitnehmer gilt, fehlt es an einer den Kläger benachteiligenden Gruppenbildung. Eine solche ist von ihm weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

4. Ein Anspruch auf die Abfindung folgt nicht aus § 613a Abs. 5 [X.]G[X.] iVm. § 280 [X.]G[X.]. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger durch die fehlerhafte Unterrichtung ein ihr entsprechender Schaden entstanden ist (vgl. [X.] 27. November 2008 - 8 [X.] 1023/06 - Rn. 44, [X.] § 613a Nr. 8).

5. Ein Abfindungsanspruch steht dem Kläger auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen zu.

a) Art. 4 Unterabs. 2 Richtlinie 2001/23/[X.] sieht nicht vor, dass die [X.]etriebsparteien im Falle betriebsbedingter Kündigungen Abfindungszahlungen regeln müssen.

aa) Nach dieser [X.]estimmung ist davon auszugehen, dass die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, wenn es deshalb zu einer [X.]eendigung kam, weil der [X.]etriebsübergang eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hatte. [X.]ie sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind in der [X.]estimmung jedoch nicht geregelt. Art. 4 Unterabs. 2 Richtlinie 2001/23/[X.] begründet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Arbeitnehmern eine bestimmte Entschädigung zu garantieren. [X.]er betroffene Arbeitnehmer soll nach dem Zweck der Regelung in seinen Rechtsbeziehungen zum Erwerber lediglich in gleicher [X.]eise geschützt sein, wie er es bislang in seinen [X.]eziehungen zum Veräußerer war. Ansprüche auf Abfindungen oder Schadenersatz richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (EuG[X.] 27. November 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 22 bis 24, Slg. 2008, [X.]). [X.]a es nach [X.] Arbeitsrecht im Falle betriebsbedingter Kündigungen keinen gesetzlich geregelten individualrechtlichen Abfindungsanspruch gibt, derartige Ansprüche vielmehr nur dann bestehen, wenn sie in einer Kollektivvereinbarung oder vertraglich zwischen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer vereinbart sind, gewährt auch das Unionsrecht keinen Abfindungsanspruch ([X.] 17. April 2012 - 1 [X.] 119/11 - Rn. 32).

bb) [X.]iese Rechtslage ist aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs vom 27. November 2008 (- [X.]/07 - [[X.]] Rn. 22 bis 24, Slg. 2008 [X.]) geklärt. Eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es deshalb nicht.

b) Art. 5 Unterabs. 4 Richtlinie 2001/23/[X.] verlangt keine andere [X.]etrachtung. [X.]anach treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit Insolvenzverfahren nicht in missbräuchlicher [X.]eise in Anspruch genommen werden, „um den Arbeitnehmern die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte vorzuenthalten“. Zu diesen Rechten zählt nicht die Zahlung einer Abfindung.

c) Ein Abfindungsanspruch folgt entgegen der Ansicht des [X.] nicht aus der Erwägung, die fehlerhafte Unterrichtung über die Folgen des [X.]etriebsübergangs dürfe mit [X.]lick auf Art. 7 [X.] 2001/23/[X.] nicht sanktionslos bleiben. [X.]ie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, bleibt Art. 7 Unterabs. 1 Richtlinie 2001/23/[X.] hinter den Vorgaben des nationalen Gesetzgebers in § 613a Abs. 5 [X.]G[X.] zurück. [X.]ie Richtlinie sieht lediglich eine Verpflichtung des [X.]etriebsveräußerers vor, die Vertreter der betroffenen Arbeitnehmer zu informieren. Nur wenn es unabhängig vom [X.]illen der Arbeitnehmer in einem Unternehmen oder [X.]etrieb keine solchen Vertreter gibt, sind nach Art. 7 Unterabs. 6 Richtlinie 2001/23/[X.] die betroffenen Arbeitnehmer selbst zu informieren ([X.] 23. Juli 2009 - 8 [X.] 538/08 - Rn. 53, [X.]E 131, 258). [X.]ass eine Nicht- oder Falschinformation der Arbeitnehmervertreter durch Gewährung von Abfindungen in bestimmter [X.]öhe an betroffene Arbeitnehmer zu sanktionieren wäre, ist unionsrechtlich nicht vorgegeben. [X.]as deren eigene Information angeht, so bleibt ein Verstoß gegen die Unterrichtung nicht sanktionslos, sondern begründet uU eine [X.]aftung nach § 280 Abs. 1, § 249 [X.]G[X.] ([X.] 27. November 2008 - 8 [X.] 1023/06 - Rn. 44, [X.] § 613a Nr. 8).

V. [X.]er Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    [X.]    

        

    [X.]erger    

        

        

        

    Gans    

        

    [X.]    

                 

Meta

2 AZR 250/11

24.05.2012

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Solingen, 23. Juli 2010, Az: 4 Ca 518/10 lev, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2012, Az. 2 AZR 250/11 (REWIS RS 2012, 6055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6055

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.