Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. 2 StR 43/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7501

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 43/13
vom
12. März 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u. a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Beschwerdeführers
am 12.
März 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 25.
Juli 2012 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Zuhälterei in zwei Fällen sowie wegen Verabredung zur Geldfälschung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt
und
seinen zur Tatbegehung
gebrauch-ten Pkw BMW 840 CI
eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Aufhe-bung auch der Entscheidung über die Einziehung.
1. Die Einziehung des zur Begehung der ausbeuterischen Zuhälterei ge-brauchten [X.] des Angeklagten hat das [X.] rechtsfehlerfrei auf §
74 1
2
3
-
3
-
Abs.
1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentschei-dung dar (Fischer, StGB, 60.
Aufl.,
§
74 Rn.
2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen ([X.], 169; 2011, 370).
Dies hat das [X.] nicht bedacht. Der
Wert des [X.]
wird nicht mitgeteilt, weshalb der [X.] nicht ausschließen kann, dass das [X.] bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze mildere Einzelfreiheitsstrafen und damit auch eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
2. Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich [X.], die mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht (vgl. [X.], 169 mwN).
3. Die den aufgehobenen Ansprüchen jeweils zu Grunde liegenden
Fest-stellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen
4
5
6
-
4
-
bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des [X.]
zu treffen haben.

Becker

Fischer

Appl

Krehl

Ott

Meta

2 StR 43/13

12.03.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. 2 StR 43/13 (REWIS RS 2013, 7501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7501

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 325/16

1 StR 204/16

Zitiert

2 StR 43/13

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