Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. 3 StR 8/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9684

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:030518B3STR8.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3
StR 8/18
vom
3. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Generalbundesanwalts
-
zu 2. auf dessen Antrag -
am 3.
Mai
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.
August 2017 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des [X.] aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückver-wiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wer-tes von [X.] und seines Fahrzeugs angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Der Strafausspruch hat keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeugs.
Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten PKW des Angeklag-ten hat das [X.] rechtlich zutreffend auf §
74 Abs.
1, Abs.
3 Satz
1 StGB
nF gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Cha-rakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine [X.] dar ([X.], Beschluss vom 26.
April 1983 -
1
StR 28/83, NJW 1983, 2710). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht uner-heblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen ([X.], Beschlüsse vom 16.
Februar 2012 -
3
StR 470/11, [X.], 169
f.; vom 27.
Mai 2014 -
3
StR 137/14, [X.], 633,
jew. [X.]). Daran ist auch nach der Änderung
des §
74 StGB durch das Gesetz vom 13.
April
2017 ([X.] I, S.
872) festzuhalten.
Dies hat das [X.] nicht bedacht. Den Wert des Fahrzeugs hat es nicht festgestellt. Der [X.] kann deshalb nicht ausschließen, dass das Land-gericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem [X.] verwirkte Strafe milder bemessen hätte.
Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich [X.], denn diese steht mit der [X.] der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammen-hang (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Februar 2012 -
3
StR 470/11, [X.], 169, 170).
2
3
4
5
-
4
-
Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zu Grunde liegenden Fest-stellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs sowie gegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage eine neue Strafzumessung vorzunehmen haben.

[X.] Gericke Spaniol

Berg Hoch

6

Meta

3 StR 8/18

03.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. 3 StR 8/18 (REWIS RS 2018, 9684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9684

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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