Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2013, Az. I ZR 87/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7007

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Gegenstand

Übergangsregelung zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Entsprechende Anwendung der Regelung über die Verwerfung der Berufung als unzulässig


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 18. Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 12.387,90 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin möchte mit ihrer Revision den Anspruch weiterverfolgen, den sie im Hinblick auf eine nach ihrem Vortrag von der Beklagten nur unvollständig zurückgereichte [X.] mit einer im zweiten Rechtszug vorgenommenen Klageerweiterung erfolglos geltend gemacht hat. Sie ist dabei der Ansicht, dass die für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich maßgebliche Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO insoweit gemäß § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO nicht gelte, weil das Berufungsgericht die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz "als unzulässig verworfen habe". Dies trifft indes nicht zu.

2

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin nicht als unzulässig verworfen, sondern - im Hinblick auf die Klageerweiterung unter Hinweis auf deren Unzulässigkeit - als unbegründet zurückgewiesen. Damit scheidet hier eine direkte Anwendung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO aus.

3

Einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift steht entgegen, dass es insoweit an einer Regelungslücke fehlt (vgl. für den Fall der Einspruchsverwerfung durch Urteil gemäß § 341 Abs. 2 ZPO [X.], Beschluss vom 8. September 2011 - [X.], [X.], 1792 Rn. 5 ff.). Abweichendes gilt zwar dann, wenn das Berufungsgericht dem Berufungskläger den in bewusster Angleichung an die Regelung des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gewährten weiten Rechtsschutz gegen ein Urteil, das sein Rechtsmittel als unzulässig verwirft (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1508, S. 22), dadurch verkürzt, dass es die Berufung objektiv willkürlich als unbegründet zurückweist, obwohl seine Entscheidung ausschließlich auf Erwägungen beruht, die zu einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig hätten führen müssen ([X.], Beschluss vom 5. Mai 2011 - [X.], [X.] 2011, 1289 Rn. 11). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgenommenen Klageerweiterung mit Recht am Maßstab des § 533 ZPO gemessen. Da es diese Frage verneint hat, hat es die Berufung der Klägerin - abhängig davon, ob man seine dabei angestellten Erwägungen als zutreffend ansieht (vgl. zur dem Revisionsgericht nur eingeschränkt möglichen Nachprüfung der Beurteilung der Sachdienlichkeit gemäß §§ 263, 533 ZPO [X.], Urteil vom 27. September 2006 - [X.], NJW 2007, 2414 Rn. 9; Urteil vom 27. Januar 2012 - [X.], juris Rn. 13) - formell beanstandungsfrei auch insoweit zurückgewiesen.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                             Büscher                         Schaffert

                      Kirchhoff                            [X.]

Meta

I ZR 87/12

27.03.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Hannover, 20. März 2012, Az: 18 S 65/11, Urteil

§ 26 Nr 8 S 2 ZPOEG, § 522 Abs 1 S 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2013, Az. I ZR 87/12 (REWIS RS 2013, 7007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7007

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Wird zitiert von

I ZR 87/12

Zitiert

III ZR 259/10

I ZR 47/08

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