Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. V ZR 59/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 859

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[X.]BESCHLUSS V ZR 59/08 vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.700 •. Gründe: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die - nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 7. Dezember 2001, [X.], [X.], 1038; Urt. v. 18. Januar 2008, [X.], [X.], 1658) zu verneinende - Frage, ob der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an der Teilfläche eines Grundstücks erst mit der Teilungsvermessung entsteht, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat den Vertrag ausgelegt und festgestellt, dass der Anspruch jedenfalls erst mit 1 - 3 - der Vermessung fällig werden sollte. Das ist nicht zu beanstanden und führt dazu, dass die Verjährung des Eigentumsverschaffungsanspruchs nicht vor der Aufstellung des [X.] vom 18. April 2007 zu laufen begann [X.] [X.] Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.07.2007 - 3 O 373/05 - [X.], Entscheidung vom 12.03.2008 - 1 U 1049/07 -

Meta

V ZR 59/08

13.11.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. V ZR 59/08 (REWIS RS 2008, 859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 859

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