Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2008, Az. V ZR 42/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 986

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[X.]BESCHLUSS V ZR 42/08 vom 6. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 6. November 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 14. Februar 2008 wird [X.]. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fra-gen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). [X.] ist allerdings die Annahme des Berufungs-gerichts, aus dem Umstand einer schon im [X.] des [X.], die sich in den [X.] fortgesetzt habe, müsse geschlossen werden, dass dies bei Vertragsschluss erkennbar und in der weiteren Ent-wicklung absehbar gewesen sei (s. im Einzelnen, Senat, Urt. v. 18. Juli 2008, [X.], [X.], 3060). Anders ist es jedoch, wenn - wie hier - schon im Jahr vor dem Kaufver-tragsschluss eine Unterdeckung bestand; darüber ist der Käufer im Rahmen eines Beratungsvertrages aufzuklären, weil er nicht damit zu rechnen braucht, dass der [X.] - 3 - schon im [X.]punkt seines Beitritts nicht vollständig [X.] war. Eine solche Aufklärung ist hier unterblieben. Das rechtfertigt den geltend gemachten Schadensersatzan-spruch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Berufungs-gericht bei der Berechnung der Unterdeckung Vortrag der Beklagten übergangen hat; denn auch nach deren Vortrag bestand eine Unterdeckung (22.360,63 DM). Diese mag zwar relativ gering gewesen sein, belegt aber gleichwohl die Fragwürdigkeit der Kalkulation. Daran ändert auch nichts der Hinweis der Beklagten auf die vertraglich übernommene Ver-pflichtung, insgesamt 315.000 DM als Instandhaltungsrück-lage für das Sondereigentum aufzubringen. Der Käufer darf nämlich ohne entsprechende Aufklärung davon ausgehen, dass diese Leistung vollständig dem vereinbarten Zweck zu-gute kommt und nicht - auch - dazu dient, ein Defizit aus der [X.] vor Vertragsschluss auszugleichen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - [X.] beträgt 83.000 •. [X.] [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.06.2007 - 4 O 39/05 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2008 - 8 U 148/07 -

Meta

V ZR 42/08

06.11.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2008, Az. V ZR 42/08 (REWIS RS 2008, 986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 986

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