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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 169/07 vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den [X.]uss des Senats vom 25. September 2008 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Eine nähere Begründung war nach § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO nicht erforderlich (vgl. auch [X.], [X.]. v. 19. Januar 2004, [X.], NJW 2004, 1531; ferner [X.] NJW 2004 1731, 1372). [X.] [X.] Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.06.2006 - 31 O 490/03 - [X.], Entscheidung vom 04.09.2007 - 17 U 11/06 -
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13.11.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. V ZR 169/07 (REWIS RS 2008, 845)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 845
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