Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. III ZR 111/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2607

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:10. Mai 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:[X.] §§ 179, 839 A; [X.] § 54 Abs. 1a)Ist eine im Privatrechtsverkehr namens der [X.] abgegebene [X.] des Bürgermeisters für die [X.] nur [X.] bindend, weil sie der Bürgermeister entgegen der kommunalrechtli-chen Bestimmung (hier: § 54 Abs. 1 [X.]ordnung von [X.]) nicht unterzeichnet hat, kann er von dem betroffenen Adressa-ten der Verpflichtungserklärung nicht als Vertreter ohne [X.] § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruchgenommen werden.b)Zur Anwendung des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB bei Vertragsverhandlungenmit dem Bürgermeister einer [X.] 2 -c)Zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters nach § 839 BGB und [X.] seiner Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall.[X.], Urteil vom 10. Mai 2001 - [X.]/99 -OLG [X.] LG Heidelberg- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 3. März 1999 wird [X.].Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-gen.Von Rechts [X.] Kläger nehmen den [X.]n, den ehemaligen Bürgermeister einerbaden-württembergischen [X.], auf Schadensersatz aus einem Handelnals Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch. Sie waren aufgrund eines imJahr 1989 geschlossenen Vertrages Jagdpächter eines Eigenjagdbezirks die-ser [X.]. Im [X.] war vorgesehen, daß der Pächter für denentstehenden Wild- und Jagdschaden entsprechend den gesetzlichen Bestim-mungen Ersatz zu leisten habe. Vom Wildschaden im Stadtwald sollten der- 4 -Verpächter 25 % und der Pächter den Rest tragen. Der Verpächter sollte [X.] auf Ersatz von Wildschaden nur geltend machen dürfen, wenn derPächter den [X.] in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bei [X.] nicht erfüllte. Nachdem die Kläger dieser Pflicht in der [X.] von April 1991bis April 1993 nicht vollständig nachgekommen waren, fand am 6. [X.] im Rathaus eine Besprechung statt, die sich mit dem Anstieg der [X.] und der Geltendmachung von [X.] befaßte. Um einegerichtliche Auseinandersetzung über die Ersatzpflicht der Pächter zu vermei-den, nahmen die Parteien den Vorschlag eines Mitarbeiters des [X.] an, die Jagdpächter sollten den Abschuß beim weiblichen Rotwild imlaufenden [X.] um zwei Stück erhöhen, was die Kläger in der [X.] taten. Über das Ergebnis der Besprechung wurde ein den Klägern EndeOktober 1993 zugeleitetes Protokoll gefertigt, das ein bei der [X.] unterzeichnet hatte. Der [X.]rat beschloß ungeachtetdieses Vorgangs im März 1994, die [X.] den Pächtern in [X.] stellen.In einem [X.], in dem die Pächter dem [X.]n den Streit ver-kündet hatten, wurden diese verurteilt, an die [X.] 46.303,66 DM nebstZinsen zu zahlen. Das [X.] vertrat die Auffassung, der Anspruch [X.] sei nicht durch die Vereinbarung vom 6. Oktober 1993 erloschen, dader Bürgermeister diese Erklärung entgegen der Vorschrift des § 54 Abs. 1 [X.]ordnung von [X.] (im folgenden: [X.]) nichthandschriftlich unterzeichnet und ein Geschäft der laufenden Verwaltung nichtvorgelegen [X.] 5 -Die auf Erstattung des [X.] im [X.] und auf [X.] vorgerichtlicher Anwaltskosten und der Kosten des [X.] Klage über insgesamt 77.200,46 DM nebst Zinsen hatte in den [X.] keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.[X.] Revision ist nicht [X.] der [X.] des landgerichtlichen Urteils im [X.] zwischen der [X.] und den [X.] (§§ 68, 74 ZPO) ist imvorliegenden Verfahren zu Lasten des [X.]n davon auszugehen, daß [X.] Protokoll über die Besprechung vom 6. Oktober 1993 wiedergegebene Eini-gung, von der Geltendmachung der entstandenen [X.] abzusehen,wenn die Kläger im laufenden [X.] - wie dann auch geschehen - den [X.] beim weiblichen Rotwild erhöhten, die [X.] rechtlich nicht [X.] hat. Die Bindungswirkung der [X.] bezieht sich auch auf dierechtliche Begründung der Entscheidung im [X.] (vgl. [X.]Z 116, 95,102), die dahin geht, der [X.] habe diese Erklärung nicht - wie nach § 54Abs. 1 [X.] geboten - schriftlich abgefaßt und handschriftlich unterzeichnet,und es habe sich nicht um eine Erklärung in einem Geschäft der laufendenVerwaltung gehandelt, für das diese Formvorschrift unbeachtlich gewesen wä-re (§ 54 Abs. 4 [X.]).- 6 -Auch wenn die [X.]ordnung in diesem Zusammenhang von"Formvorschriften" spricht, geht es nach der ständigen Rechtsprechung des[X.] insoweit nicht um Bestimmungen, deren Nichteinhaltungzur Nichtigkeit nach § 125 BGB führt. Denn mit dem Inkrafttreten des [X.] sind entsprechende privatrechtliche Vorschriften der Lan-desgesetze außer [X.] getreten (Art. 55 EGBGB), und zur Einführung solcherVorschriften fehlt dem Landesgesetzgeber die Kompetenz (Art. 72 Abs. 1, 74Abs. 1 Nr. 1 GG). Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über dieBeschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der [X.] und ihrer Mitglieder dienen (vgl. [X.]Z 32, 375, 380 f zu § 68Abs. 1 [X.]; Senatsurteile vom 16. November 1978 - [X.] - [X.], 117, 118 zu § 56 Abs. 1 RhPfGO; vom 13. Oktober 1983 - [X.] -NJW 1984, 606 zu § 56 Abs. 1 [X.]; [X.], Urteil vom 20. Januar 1994- [X.] - NJW 1994, 1528 zu § 71 Abs. 2 [X.]; Beschluß vom24. Februar 1997 - [X.] - DtZ 1997, 222, 223 zu § 60 Abs. 1 SächsGO);die Landesgesetzgeber machen insoweit von ihrer Befugnis Gebrauch, diedem öffentlichen Recht zugehörige Organisation dieser juristischen Personenzu regeln und dabei zu bestimmen, in welcher Weise diese durch ihre Organevertreten werden (vgl. schon [X.], 408, 413).2.Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt her zieht das [X.] Betracht, daß der [X.] den Klägern wegen eines Mangels seiner Ver-tretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB zu Schadensersatz verpflichtet seinkönnte. Es verneint jedoch einen Anspruch der Kläger, weil sie den Mangel [X.] hätten kennen müssen (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB). [X.] offenbleiben, ob eine generelle Verpflichtung zu verneinen sei, sich überdie Vertretungsverhältnisse einer juristischen Person zu informieren. Hier seien- 7 -die Kläger durch die in dem [X.] vereinbarte Schriftform hinrei-chend darauf hingewiesen worden, daß sich die öffentliche Hand aufgrund ih-rer [X.] grundsätzlich nur durch schriftliche Verträge [X.]. Anläßlich des Ausscheidens eines weiteren Mitpächters im Jahre 1993hätten sich die Kläger darüber im klaren sein müssen, daß die vereinbarteSchriftform für die verpachtende [X.] von wesentlicher Bedeutung sei.Sie hätten angesichts der Größenordnung des vom [X.]n ausgesproche-nen Verzichts auch nicht von einem Geschäft der laufenden Verwaltung [X.] eine Haftung des [X.]n nach § 179 BGB wegen der Nichtein-haltung der gemeindlichen Formvorschrift in Betracht käme, rügt die [X.] Annahme des Berufungsgerichts zu Recht als fehlerhaft, die Kläger hättenden Mangel der Vertretungsmacht kennen, also wissen müssen, daß der [X.] die [X.] nur durch handschriftliche Unterzeichnung einer Erklä-rung, wie sie dem Protokoll durch Auslegung zu entnehmen war, verpflichtenkonnte.a) Für das "Kennenmüssen" im Sinne des § 179 Abs. 3 Satz 1 [X.] es darauf an, ob die Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. § 122Abs. 2 BGB). Danach führt zwar nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB jede Fahrläs-sigkeit zum Ausschluß der Haftung. Eine Außerachtlassung der im Verkehr [X.] liegt aber nur vor, wenn die Umstände des Falles [X.] veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der [X.] die zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 1989 - [X.] - NJW 1990, 387, 388).Weil im Interesse der Verkehrssicherheit in § 179 Abs. 1 BGB eine gesetzliche- 8 -Garantenhaftung vorgesehen ist, darf der Vertragsgegner grundsätzlich auf diebehauptete Vertretungsmacht vertrauen, ohne zu Nachforschungen über derenBestand und Umfang verpflichtet zu sein. Nur wenn er Anhaltspunkte für einefehlende Vertretungsmacht hat und diesen Bedenken nicht nachgeht, ist ernicht schutzwürdig (vgl. [X.]Z 105, 283, 285 f; Urteil vom 2. Februar 2000- [X.] - NJW 2000, 1407, 1408).b) Gemessen hieran durften die Kläger davon ausgehen, daß der [X.] an der im Protokoll festgehaltenen Einigung über die Behandlung von[X.]ansprüchen mit Bindungswirkung für die [X.] mit-wirkte. Der Umstand, daß der Pachtvertrag in § 16 Abs. 4 Satz 2 vorsah, daß"sämtliche Erklärungen, Genehmigungen usw., die innerhalb des Pachtverhält-nisses abgegeben oder erteilt werden, zu ihrer Gültigkeit der Schriftform" be-dürfen, wies keinen unmittelbaren Bezug zu dem in der [X.]ordnung ge-regelten Formerfordernis auf. Letzteres richtet sich lediglich an den Bürgermei-ster und ist unabdingbar, während die angeführte Schriftformklausel im [X.] beide Vertragsparteien betraf und - wie das Berufungsgericht an [X.] Stelle zutreffend ausführt - stillschweigend aufgehoben werden konnte,wenn die Beteiligten die Maßgeblichkeit der mündlichen Absprache überein-stimmend wollten. Es kommt hinzu, daß die [X.]n in [X.]- anders als das Berufungsgericht meint und es der von ihm zitierten Entschei-dung des [X.] vom 11. Juni 1992 ([X.]/91 - [X.], 1435, 1436) zu Art. 35 [X.] in der damals geltenden Fassung zu-grunde lag - auch durch mündliche Erklärungen ihres [X.] werden können, wenn es sich um Geschäfte der laufenden [X.] um Vertretergeschäfte handelt, sofern nur der Vertreter formgerecht er-mächtigt ist (§ 54 Abs. 4 [X.]). Das Ausscheiden eines Mitpächters im Jahr- 9 -1993, das Gegenstand eines schriftlichen Änderungsvertrags gewesen ist,mochte zwar belegen, daß Änderungen des Pachtvertrags, wie in dessen § 16Abs. 4 Satz 1 vorgesehen, der Schriftform unterlagen (vgl. auch § 11 Abs. 4Satz 1 BJagdG; Senatsbeschluß vom 24. März 1994 - [X.], 778, 779). Aber auch insoweit besteht kein Bezug zu § 54 Abs. 1 [X.],zumal die hier in Rede stehende Vereinbarung, mit der auf einen nach [X.] bereits entstandenen Anspruch verzichtet wurde, den [X.]selbst unberührt ließ.Da es mithin keine besonderen Umstände gab, die den Klägern zuZweifeln Anlaß boten, kommt es auch nicht darauf an, ob sie die [X.] rechtlichen Grundlagen der von ihnen angenommenen Vertretungsmachtin jeder Hinsicht richtig beurteilten (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 1989- [X.] - NJW 1990, 387, 388). Das gilt namentlich für ihre Einschätzungder rechtsgeschäftlichen Bedeutung des über die Besprechung vom 9. [X.] gefertigten Protokolls und für ihre Beurteilung der Frage, ob ein Geschäftlaufender Verwaltung vorliegen könne. Selbst wenn die Kläger Einsicht in diemaßgeblichen Vorschriften der [X.]ordnung genommen hätten, wozu [X.] keinen Anlaß hatten (vgl. [X.], 191, 194 f), hätten sie sich wegen derim Einzelfall schwierigen Abgrenzung, ob ein Geschäft laufender [X.], im Anwendungsbereich des § 179 BGB, also im Verhältnis zu [X.], darauf verlassen dürfen, daß der [X.] die Grenzen seiner [X.] beachtete (vgl. Senatsurteile [X.]Z 92, 164, 175; vom26. Oktober 2000 - [X.] - [X.], 147, 149 im Zusammenhang mithoheitlicher Tätigkeit des [X.]). Dies steht in Einklang damit, [X.] Bürger, der mit der [X.] in Kontakt tritt, grundsätzlich keine Prü-fungs- und Erkundigungspflicht trifft, ob sich das Vertretungsorgan an die ihn- 10 -intern bindenden Beschlüsse des [X.]rats gehalten hat (vgl. [X.] 17. April 1997 - [X.] - [X.], 2410, 2412).4.Die Versagung eines Anspruchs nach § 179 Abs. 1 BGB erweist sichjedoch im Ergebnis als richtig, weil diese Norm dann nicht anwendbar ist, wenneine gemeindliche Formvorschrift durch ein Organ nicht beachtet wird.a) Allerdings steht nicht in Frage, daß § 179 Abs. 1 BGB nicht nur imBereich rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht gilt, sondern auch in [X.] ist, in denen Organe die ihnen gesetzten Vertretungsbefugnisseüberschreiten (vgl. [X.]Z 6, 330, 333; [X.]Z 32, 375, 381).b) Entsprechend dem vertretungsrechtlichen Verständnis kommunal-rechtlicher Formvorschriften finden sich in der höchstrichterlichen Rechtspre-chung verschiedentlich Aussagen zur Anwendung des § 179 BGB.aa) Das [X.] hielt in einem Verfahren gegen den [X.] einer [X.] Landgemeinde § 179 BGB für anwendbar. [X.] hatte einen Kaufvertrag geschlossen, der für die Gemein-de - wie das [X.] befand - wegen [X.] unwirksam war ([X.], 191, 192 f); insoweit war § 88 Abs. 4 Nr. 7 Abs. 2 der [X.] Land-gemeindeordnung vom 3. Juli 1891 nicht beachtet, wonach "Urkunden überRechtsgeschäfte, welche die [X.] gegen Dritte verbinden sollen, ... unterAnführung des betreffenden [X.] und der dazu etwa erfor-derlichen Genehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbehördeim Namen der [X.] von dem [X.]vorsteher und einem der Schöffenunterschrieben und mit dem [X.]siegel versehen sein" mußten. Dem- 11 -Leitsatz und dem Inhalt der angeführten Entscheidung läßt sich allerdings nichtentnehmen, ob es nur an den in dieser Vorschrift genannten Förmlichkeitenfehlte, die [X.] zu binden, oder auch an den materiellen Voraussetzun-gen für ein alleiniges Auftreten des für die [X.] [X.]) In einem Fall, in dem der [X.]vorsteher die Vorschrift des§ 102 der [X.] [X.] vom 23. Juli 1845 nichtbeachtet hatte, wonach die [X.] nur durch einen schriftlichen vom [X.] und Bürgermeister unterzeichneten Vertrag verpflichtet wer-den konnte, hat das [X.] eine Haftung nach § 179 BGB verneint, weilder [X.]vorsteher vom [X.]rat eine Vollmacht erhalten hatte (vgl.[X.]. 1926 Nr. 152). Das [X.] hielt zwar eine entsprechendeAnwendung des § 179 BGB auf rechtsähnliche Fälle für möglich, sah aber- wohl mit Rücksicht auf die erteilte Vollmacht - in der Nichtbeachtung der [X.] des § 102 RheinLGO keinen Mangel der Vertretungsmacht imeigentlichen [X.]) In weiteren Entscheidungen des [X.]s und des [X.] wird eine mögliche Haftung des gemeindlichen [X.]nach § 179 BGB nur beiläufig erwähnt (vgl. [X.]. 82 Nr. 57; [X.] HRR1928 Nr. 1396; [X.]Z 6, 330, 333); denn in den diesen Entscheidungen zu-grundeliegenden Verfahren wurde nicht das Vertretungsorgan, sondern [X.] in Anspruch genommen.dd) Soweit es um die Inanspruchnahme der [X.] selbst geht, füh-ren Mängel der kommunalrechtlichen Erfordernisse für die Abgabe von [X.]en grundsätzlich zur Unverbindlichkeit für die [X.] 12 -Abgesehen von den Fällen, in denen die [X.] aus dem [X.] Verschuldens ihres Vertreters bei Vertragsschluß Ersatz für einen etwaeingetretenen Vertrauensschaden zu leisten hat (vgl. [X.], Urteil vom [X.] - [X.] - [X.], 1840 m.w.N.), kommt eine Haftung auf [X.] nur ausnahmsweise in Betracht. Trotz des vertretungs-rechtlichen Ansatzes hat der [X.] wiederholt offengelassen, obauf eine unvollkommen abgegebene Verpflichtungserklärung § 177 Abs. 1 [X.] anwendbar ist (vgl. [X.]Z 32, 375, 382; Senatsurteil vom16. November 1978 - [X.] - NJW 1980, 117, 118). Soweit es um [X.] wie die handschriftliche Unterzeichnung und die Beidrückung einesAmtssiegels geht, ist eine "Genehmigung" nach § 177 Abs. 1 BGB zur Beseiti-gung des Mangels auch schwerlich vorstellbar. In besonderem Maße gilt dies,wenn - wie nach § 42 Abs. 1 Satz 2 [X.] - der Bürgermeister das [X.] der [X.] ist. Eine wirkliche Beseitigung des Mangels istunter solchen Umständen, wie dies auch bei einer nach § 125 BGB formnichti-gen Erklärung der Fall ist, nur durch Neuvornahme unter Einhaltung der [X.] vorstellbar. Dem entspricht es, daß der [X.] für [X.], ob die [X.] trotz der Verletzung einer gemeindlichen Formvor-schrift auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden kann, wegen dergleichartigen Interessenlage, wie sie bei der Mißachtung von Formvorschriftenbesteht, prüft, ob der Grundsatz von [X.] und Glauben einer Berufung auf [X.] entgegensteht. Dabei hat er betont, daß dies nur in [X.], wenn die Nichtigkeitsfolge für den anderen Vertragsteil schlechthin un-tragbar ist (vgl. Senatsurteile vom 16. November 1978 - [X.] - [X.], 117, 118; vom 13. Oktober 1983 - [X.] - NJW 1984, 606, 607),als wesentlichen Ausnahmefall aber auch angesehen, wenn das für die Wil-lensbildung der [X.] maßgebliche Beschlußorgan den Abschluß des- 13 -Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat (vgl. Urteile vom 8. Juni 1973- [X.] - NJW 1973, 1494, 1495; vom 20. Januar 1994 - [X.] -NJW 1994, 1528; Beschluß vom 24. Februar 1997 - [X.] - DtZ 1997, 222,223; Senatsurteile vom 22. Juni 1989 - [X.] - NVwZ 1990, 403, 405,soweit wenigstens die formgerechte Erklärung eines von zwei Gesamtvertre-tern vorlag; vom 6. Juli 1995 - [X.] - NJW 1995, 3389, 3390).c) Während daher Vorschriften über die Vertretungsmacht der zur Ver-tretung berufenen Organe, soweit sie etwa eine Gesamtvertretung anordnen,im Ergebnis nicht durch den Einwand des Verstoßes gegen [X.] und Glaubenaußer [X.] gesetzt werden können - insoweit kommt lediglich eine Haftung [X.] auf Ersatz des [X.] aus dem Gesichtspunkt [X.] bei Vertragsschluß in Betracht -, unterliegen die Bestimmungenüber reine Förmlichkeiten wie Schriftform, Angabe der Dienstbezeichnung [X.] des Amtssiegels im wesentlichen einer rechtlichen Behandlung, wiesie für die Verletzung von Formvorschriften auch im übrigen gilt (vgl. zur [X.] Senatsurteil [X.]Z 92, 164, 174). Auch der Zweck des § 54 Abs. 1[X.], der dahin geht, im Interesse einer klaren Verantwortung des Bürger-meisters gegenüber dem [X.]rat und einer einwandfreien Rechnungsle-gung zu vermeiden, daß nachträglich Zweifel am [X.] oder Streit über Inhalt und [X.]punkt der eingegangenen Ver-pflichtung entstehen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]ordnung für[X.], 4. Aufl., § 54 Rn. 1), fügt sich in die Zwecke [X.] Formvorschriften ein, indem das Vertretungsorgan von der [X.] und unüberlegter Verpflichtungen, die den [X.]interessen zu-widerlaufen, abgehalten (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1989 - [X.] -NVwZ 1990, 403, 404, allerdings in einem Fall zusätzlich angeordneter Ge-- 14 -samtvertretung; [X.], Urteil vom 11. Juni 1992 - [X.]/91 - [X.], 1435, 1436) und zugleich der [X.] Rech-nung getragen wird. Demgegenüber bezieht sich die Regelung des § 179 BGB,die einen im Interesse der Verkehrssicherheit eingeführten Fall der Vertrau-enshaftung darstellt (vgl. [X.]Z 106, 68, 70; [X.]Z 39, 45, 51; [X.], Urteil vom2. Februar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1407, 1408), im [X.] auf das [X.], daß der Vertreter für den Vertretenen bindend handeln kann, nicht aberdarauf, daß der Vertreter die in welchen Vorschriften auch immer angeordnetenFörmlichkeiten zutreffend beachtet. Dementsprechend trägt selbst der Vertreterohne Vertretungsmacht grundsätzlich nicht das Risiko sonstiger Mängel desVertretergeschäfts (vgl. [X.]Z 106, 68, 70 [X.] verkennt nicht, daß sich im vorliegenden Fall die Gesichts-punkte der Vertretungsberechtigung und der vom Vertretungsorgan zu beach-tenden Form in einer Weise verschränken, daß man über die unterschiedlichegesetzgeberische Wertung für die Vertrauenshaftung des Vertreters nach§ 179 BGB und die Folgen eines nicht formgerecht zustande gekommenenVertrages zu keinem zweifelsfreien Ergebnis gelangt. Einerseits ist der [X.] nach § 42 Abs. 1 Satz 2 [X.] das einzige Vertretungsorgan [X.]; er bindet diese auch dann, wenn er sich über Beschlüsse des [X.] hinwegsetzt oder ganz davon absieht, ihn in einer dafür vorgese-henen Angelegenheit zu beteiligen, vorausgesetzt, er hält die in § 54 Abs. 1[X.] bestimmte Form ein. Andererseits könnte man in bezug auf die einzu-haltende Form erwägen, der Bürgermeister solle hierdurch gerade auch anseine dem [X.]rat gegenüber bestehenden Bindungen erinnert [X.] 15 -Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung gewinnen Gesichts-punkte die Oberhand, die letztlich gegen die Anwendbarkeit des § 179 Abs. 1BGB auf die hier vorliegende Fallkonstellation sprechen: Der Schutz der Ge-meinde vor übereilten und unüberlegten Verpflichtungserklärungen des [X.]s kann, weil dem Landesgesetzgeber insoweit die Gesetzgebungs-kompetenz fehlt, nicht unmittelbar durch Einführung einer Formvorschrift er-reicht werden; er wird vielmehr durch Verknüpfung des Formerfordernisses mitder Vertretungsregelung bewirkt. Das würde im Falle der Anwendung des§ 179 Abs. 1 BGB bei Nichtbeachtung der Form zur persönlichen Haftung [X.] führen, während sonst im rechtsgeschäftlichen Verkehr [X.] einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privat-rechts beim Abschluß eines formfehlerhaften Geschäfts nicht nach der ge-nannten Vorschrift haftet. Damit würde der Kompetenzmangel, der die Einbe-ziehung einer für notwendig erachteten Formvorschrift in die [X.] veranlaßt, zum Auslöser einer Ungleichbehandlung, die unter dem von [X.] her allein maßgeblichen Gesichtspunkt des haftungsrechtlichen [X.]sschutzes der inneren Rechtfertigung entbehrt. Der Senat hält [X.], daß die angesprochene Verletzung des § 54 Abs. 1 [X.] die scharfe,am [X.] orientierte Vertrauenshaftung des grundsätzlich alleinvertretungsberechtigten Organs nach § 179 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigt unddaß kein Anlaß besteht, den Vertragsgegner besser zu stellen, als sei demrechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter einer natürlichen Person odereiner juristischen Person des Privatrechts ein die Wirksamkeit des Geschäftsbeeinträchtigender Formfehler [X.] Kläger werden durch eine solche Lösung nicht rechtlos [X.] 16 -a) Dem [X.]n oblag als Bürgermeister auch bei seinem Handeln fürdie [X.] im privatrechtlichen Bereich die Amtspflicht, die Bestimmungender [X.]ordnung einzuhalten und Sorge dafür zu tragen, daß den [X.] als Vertragspartnern der [X.] aus seinem Verhalten keine Schädenentstehen konnten. Mögen die in § 54 Abs. 1 [X.] enthaltenen Bestimmun-gen, die die Vertretungsberechtigung des Bürgermeisters für die Abgabe [X.] ausgestalten, im wesentlichen Pflichten umreißen,die er im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen hat, so läßt sich [X.] leugnen, daß der [X.] im Rahmen der bestehenden [X.] verpflichtet war, sich auch in bezug auf die Kläger darüber zu [X.], ob er im Rahmen eines Geschäfts der laufenden Verwaltung formlos eineVereinbarung schließen konnte oder ob er die Förmlichkeiten des § 54 Abs. 1[X.] zu beachten hatte.b) Danach kommt grundsätzlich eine persönliche Haftung des [X.]nnach § 839 BGB in Betracht, die nicht nach Art. 34 Satz 1 GG auf die Gemein-de überzuleiten ist, weil es sich um keine hoheitliche Tätigkeit handelte. [X.] des objektivierten Sorgfaltsmaßstabs, der im Rahmen des§ 839 Abs. 1 BGB gilt und nach dem es für die Beurteilung des [X.] Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernom-menen Amts im Durchschnitt erforderlich sind (vgl. Senatsurteile [X.]Z 134,268, 274; vom 26. Oktober 2000 - [X.] - [X.], 147, 149), ist [X.] des [X.]n nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu le-genden Sachverhalt nicht zu verneinen.c) Allerdings erfaßt der mögliche Anspruchsinhalt nicht, wie die Klägerbegehren, die Freistellung von dem der [X.] zugesprochenen [X.] 17 -densersatz. Denn die Kläger können im Rahmen eines Anspruchs nach § 839BGB lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sich der [X.]amtspflichtgemäß verhalten. Dann aber hätte der [X.] davon absehenmüssen, vor einer entsprechenden Beschlußfassung im [X.]rat auf dieentstandenen Ansprüche zu verzichten. Da der [X.]rat, wie der [X.] gezeigt hat, zu einem entsprechenden Verzicht nicht bereit war, [X.] sich die Kläger damit abfinden müssen, daß die Ansprüche nach [X.] geltend gemacht und geklärt werden. Im Schutzbereich des§ 839 BGB liegen hier daher nur solche Schadenspositionen, die darauf beru-hen, daß die Kläger auf die Wirksamkeit der mit dem [X.]n [X.] vertraut haben. Hierzu gehören etwa Aufwendungen, die [X.] im Hinblick auf die Erhöhung der [X.] tätigten. Solche wer-den indes im laufenden Verfahren nicht geltend gemacht.Darüber hinaus kommt in Betracht, daß die Kläger bis zu dem [X.]punkt,zu dem die [X.] die Wirksamkeit der mit dem [X.]n getroffenen [X.] unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 54 Abs. 1 [X.] leug-nete, vom rechtlichen Bestand dieser Vereinbarung ausgehen durften. Sie [X.] auch danach nicht ohne weiteres verpflichtet, dem erhobenen Anspruchder [X.] Folge zu leisten. Vielmehr waren sie im Hinblick auf die [X.] berechtigt, sich über deren Wirksamkeit [X.] einzuholen.d) Der Senat muß im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abschlie-ßend entscheiden, ob die Sach- und Rechtslage es rechtfertigte, daß die Klä-ger neben der vorgerichtlichen Zuziehung eines Rechtsanwalts zwei gerichtli-che Instanzen zur Klärung der Frage in Anspruch nahmen, ob es sich hier um- 18 -ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte, das die [X.] an denerklärten Verzicht band. Auch wenn man dies unterstellt, besteht derzeit gegenden [X.]n ein Anspruch nicht, weil dieser die Kläger nach § 839 Abs. 1Satz 2 BGB auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen darf, die in [X.] der [X.] nach §§ 31, 89 BGB für das Verhalten ihres verfas-sungsmäßig berufenen Vertreters besteht. Zwar haben die Kläger im [X.] bereits Gegenansprüche gegen die [X.] geltend macht, denen das[X.] nicht entsprochen hat. Sie betrafen jedoch im [X.] [X.] in bezug auf den [X.] und [X.] dem Umstand, daß die Kläger den Abschuß weiblichen Rotwilds erhöhthatten. Die vorstehend umrissenen Ansprüche wegen Kosten anwaltlicher Be-ratung und des [X.] sind jedoch bislang nicht geltend gemacht [X.]. Daß im [X.] zu Lasten der Kläger eine Kostenentscheidung ergan-gen ist, steht einem möglichen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchals Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der §§ 31, 89, 839 BGB nichtentgegen.[X.][X.][X.][X.] Galke

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III ZR 111/99

10.05.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. III ZR 111/99 (REWIS RS 2001, 2607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2607

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