Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. III ZR 194/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4398

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. Februar 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 26 Abs. 1 F: 5. November 2001; [X.] § 4b Abs. 8 Satz 2F: 23. April 1990a)Zur Anwendung des am 1. Januar 2002 in [X.] getretenen [X.] zur Änderung des Heimgesetzes auf [X.])Zum Einfluß einer Neubelegung eines [X.]es nach dem Tod [X.] auf den Entgeltanspruch des Trägers bei Vereinbarung einerFortgeltung des Vertrags im Sinn des § 4b Abs. 8 Satz 2 [X.] i.d.F.vom 23. April 1990.[X.], Urteil vom 13. Februar 2003 - [X.] -LG [X.] an der [X.] Wetzlar- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Februar 2003 durch [X.] [X.] und dieRichter Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer desLandgerichts [X.] an der Lahn vom 17. Mai 2002 wird [X.].Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] Klägerin hatte [X.], die mit Bescheid der [X.] April 1999 in [X.] eingestuft war, in ihr Pflegeheim aufgenommen.Ihr war aufgrund [X.] vom 11. September 1999 als Wohnung derPflegeplatz Nr. 8 zugewiesen worden. [X.] verstarb am 9. November 1999.In § 13 des [X.] heißt es: "Das Vertragsverhältnis endet:-...-Im Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners mit Ab-lauf des auf den Sterbemonat folgenden Monats. In diesemFall ermäßigt sich das nach § 3 zu zahlende Entgelt um den- 3 -Wert der von der Einrichtung ersparten Aufwendungen. Die-ser beträgt pauschal 35 % des [X.] nach § 3 die-ses Vertrages, sofern von dem Bewohner bzw. seinen Ange-hörigen keine höhere Ersparnis nachgewiesen [X.] Klägerin begehrt von der Beklagten, die [X.] beerbt hat, unterBezugnahme auf diese Vertragsbestimmung das geminderte Entgelt für [X.] Dezember 1999 in Höhe von 2.701,34 DM nebst Zinsen. Zwischen [X.] ist unstreitig, daß der Pflegeplatz Nr. 8 spätestens am 15. November1999 wiederbelegt worden ist, daß aber andere - gleichwertige - Pflegeplätzebis zum Jahresende 1999 frei geblieben sind. Die Klage hatte in den [X.] keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionverfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.[X.] Revision der Klägerin ist nicht [X.] § 4b Abs. 8 des im [X.]punkt des Vertragsschlusses zwischen derKlägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltenden Heimgesetzes inder Fassung vom 23. April 1990 ([X.] I S. 763; im folgenden: [X.]) endetedas Vertragsverhältnis mit dem Eintritt des Todes des Bewohners (Satz 1). [X.] waren nach Satz 2 Vereinbarungen über eine Fortgeltung des [X.] zulässig, soweit ein [X.]raum bis zum Ende des Monats, der auf [X.] folgt, nicht überschritten wurde. In diesen Fällen ermäßigte sichdas nach § 4 Abs. 2 [X.] vereinbarte Entgelt um den Wert der vom Trägerersparten Aufwendungen (Satz 3).- 4 -Gemessen hieran haben die Beteiligten in § 13 des Vertrags eine Re-gelung über die Beendigung ihres Vertrags getroffen, die sich im Rahmen derzulässigen Fortgeltungsdauer hält. Sie sieht auch - jedenfalls im grundsätzli-chen - vor, daß sich das zu zahlende Entgelt um den Wert der von der Ein-richtung ersparten Aufwendungen [X.] 8 Abs. 8 [X.] in der Fassung des [X.] vom 5. November 2001 ([X.] I S. 2960, zur [X.] 2970, im folgenden: [X.] n.F.), das nach seinem Art. 4 am 1. Januar 2002in [X.] getreten ist, hat die rechtlichen Möglichkeiten, eine Fortgeltung [X.] über den Tod des Bewohners hinaus zu vereinbaren,demgegenüber eingeschränkt. Ging der Gesetzentwurf der Bundesregierungnoch davon aus, daß das Vertragsverhältnis ausnahmslos mit dem Tod [X.] endet - wirksam sollten lediglich Bestimmungen des [X.]über die Behandlung des im Heim befindlichen Nachlasses sowie dessen [X.] durch den Träger bleiben -, weil eine längere Vergütungspflicht [X.] im Hinblick auf die abweichende Regelung der Zahlungspflicht nachdem [X.] zu unbilligen Ergebnissen führe (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 24), wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Mög-lichkeit vorgesehen, Vereinbarungen über die Fortgeltung des Vertrags hin-sichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zuzulas-sen, soweit ein [X.]raum von zwei Wochen nach dem [X.] nicht über-schritten wird. Dem lag die Erwägung zugrunde, nach dem Tod eines Bewoh-ners sei [X.] oder der [X.] nicht sofort wieder belegbar ([X.] von Formalitäten, Benachrichtigung der Angehörigen, Räumung des [X.] und Renovierung), weshalb es sachgerecht sei, für einen [X.]raum von- 5 -14 Tagen nach dem [X.] eine Fortgeltung des [X.] für die Miet-bestandteile zuzulassen (vgl. [X.] und Bericht des Ausschus-ses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/6366 [X.]) Das Berufungsgericht hält die Klage auf der Grundlage des § 8 Abs. 8[X.] n.F. für unbegründet, da die im [X.] geschlossene Fortgel-tungsvereinbarung wegen des zwingenden Charakters dieser Regelung (vgl.§ 9 [X.] n.F.) unwirksam sei. Der Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 26Abs. 1 [X.] n.F. spreche dafür, daß alle Heimverträge, die vor dem Inkraft-treten dieses Gesetzes geschlossen worden seien, sich von diesem [X.] nach dem neuen Recht richteten. Die Vorschrift stelle lediglich auf den Ab-schluß des [X.] vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab und diffe-renziere nicht danach, ob das Vertragsverhältnis vor dem Inkrafttreten [X.] sei oder nicht. Dies komme auch in der Einzelbegründung des [X.] zum Ausdruck, wonach die [X.] bei [X.] Gesetzes in allen ihren Teilen Anwendung finde (BT-Drucks. 14/5399S. 34). Der Gesetzgeber habe die durch § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] n.F. entste-hende Problematik der etwaigen Rückzahlung überzahlter Beträge [X.] den Träger für verpflichtet gehalten, bereits gezahlte [X.] einen über den Tod hinausreichenden [X.]raum zurückzuerstatten (BT-Drucks. 14/5399 S. 24). Von dieser Überlegung könnten nur die vor dem In-krafttreten der [X.] geschlossenen Verträge betroffen sein, damit ihrem Inkrafttreten keine der Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] n.F.entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden könnten.b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.- 6 -Nach § 26 Abs. 1 [X.] n.F. richten sich Rechte und Pflichten [X.], die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenworden sind, vom [X.]punkt des Inkrafttretens des Gesetzes an nach dem neu-en Recht. Die Vorschrift ergänzt damit die Inkrafttretensregelung, die für sichgenommen normative Wirkungen nur auf Verträge entfalten könnte, die nachdem 31. Dezember 2001 geschlossen werden, und erstreckt die Anwendbarkeitder Neuregelung auch auf Altverträge. Das durch einen Altvertrag begründeteDauerschuldverhältnis wird durch die Vorschrift des § 26 Abs. 1 [X.] n.F. mitWirkung ab dem 1. Januar 2002 dem neuen Recht unterstellt.Daß sich die Vorschrift keine weitergehende Rückwirkung beilegenwollte, etwa in dem Sinn, daß auch bereits in der Vergangenheit beendete undabgewickelte Verträge abweichend nach neuem Recht beurteilt werden sollen,ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 [X.] n.F., der [X.] wie [X.] zu ergänzen ist - bestehende Rechte und Pflichten [X.] anspricht und ein genaues Datum festlegt, von dem an dasneue Recht gelten soll. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammen-hang mit den weiteren [X.]. In § 26 Abs. 2 [X.] n.F. wirdnämlich, in teilweiser Einschränkung zu Absatz 1, ein Aufschub für die schriftli-che Anpassung von Altverträgen geregelt; auch hieraus ergibt sich, daß [X.] der Übergangsregelung nur solche Altverträge sind, die für die [X.] über den 31. Dezember 2001 hinaus noch Rechte und Pflichten begrün-den. Umgekehrt befaßt sich die Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 3 [X.]n.F. mit Ansprüchen aus Heimverträgen, die sich auf der Grundlage des biszum 31. Dezember 2001 geltenden Rechts ergeben [X.] 7 -Die vom Berufungsgericht herangezogenen Gesetzesmaterialien [X.] seine Auslegung gleichfalls nicht. Seine Annahme, der Regierungs-entwurf habe die Pflicht zur Rückerstattung überzahlter Beträge in einen Zu-sammenhang mit der später Gesetz gewordenen Regelung des § 8 Abs. 8Satz 2 [X.] n.F. gestellt, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Regierungs-entwurf eine Vereinbarung über eine über den Tod hinausreichende Fortgel-tung des [X.] nicht vorsah (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 8, 24). [X.] Hintergrund ist die angesprochene Rückerstattungspflicht auf [X.] zugeschnitten, in denen - wie vielfach üblich und auch in dem hier ge-schlossenen Vertrag vorgesehen - das Heimentgelt monatlich im voraus zuentrichten ist und durch die vorzeitige Vertragsbeendigung eine Überzahlungentsteht. Fälle dieser Art können sich aber auch unter Berücksichtigung derneuen Fortgeltungsregelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] n.F. ergeben, weilder Berechnung des Entgelts für die [X.] nach dem Tod andere Grundsätze alsder vorschußweisen Zahlung des regulären [X.] zugrunde liegen. [X.] hat der Regierungsentwurf durchaus in Rechnung gestellt, daß dievorgeschlagene Neuregelung mit Nachteilen für die Träger verbunden ist.Denn es wird ausgeführt, da es in der Regel nicht möglich sein werde, den[X.] sofort wieder einem neuen Bewohner zur Verfügung zu stellen, kön-ne der Träger dies bei der Bemessung des Entgelts kalkulatorisch berücksich-tigen (aaO S. 24). Dies ist aber eine Überlegung, die dem Träger lediglich beider künftigen Gestaltung von Entgelten möglich ist. In der Auslegung des Be-rufungsgerichts würde der Bestimmung des § 26 Abs. 1 [X.] n.F. damit eineBedeutung zukommen, die die Grenzen einer verfassungsrechtlich noch hin-nehmbaren Rückwirkung überschreiten würde, weil es hier um die [X.] in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalts geht. Das- 8 -ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil die Parteien noch über [X.] im Dezember 1999 [X.] Revision ist jedoch zurückzuweisen, weil sich die angefochtene Ent-scheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).Der Klägerin steht für Dezember 1999 kein Entgelt mehr zu, weil der an[X.] vergebene Pflegeplatz nach deren Tod noch im November 1999 neubelegt worden ist. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus § 552 Satz 2 BGB a.F.(= § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.), den das Amtsgericht seiner Entscheidungzugrunde gelegt hat, aber aus einer Auslegung des § 4b Abs. 8 [X.], dieden Sinn und Zweck dieser Regelung einbezieht.a) Nach der Rechtsprechung des [X.] handelt es [X.] einem [X.] um einen gemischten Vertrag, der sich aus [X.] Mietvertrags, des Dienstvertrags und des Kaufvertrags zusammensetzt(vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 1980 - [X.] - NJW 1981, 341, 342;Senatsurteile [X.]Z 148, 233, 234; vom 8. November 2001 - [X.]/01 -NJW 2002, 507, 508, insoweit in [X.]Z 149, 146 nicht abgedruckt). Er bildetein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilunggrundsätzlich nicht in seine verschiedenen Bestandteile in dem Sinn zerlegtwerden, daß auf die unterschiedlichen Anteile das jeweils entsprechende [X.]recht anzuwenden wäre (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 1980 [X.] bleibt dem Gesetzgeber freilich unbenommen, hinsichtlich einzelnerAspekte des grundsätzlich als Einheit zu verstehenden [X.] geson-derte Regelungen vorzusehen, wie dies etwa in der hier nicht anwendbarenBestimmung des § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] n.F. geschehen ist. Von solchen- 9 -Ausnahmen abgesehen ist der [X.], der jedenfalls auf der Grundlagedes hier anwendbaren Heimgesetzes 1990 durch den Gesetzgeber nicht [X.] und abschließend geregelt worden ist (vgl. Senatsurteil [X.]Z 148,233, 235), grundsätzlich dem Vertragsrecht zu unterstellen, in dessen Bereichder Schwerpunkt des Vertrags liegt ([X.], Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO).Dies ist im Hinblick auf diegegenüber der hier aufgenommenen Bewohnerin, einer nach den [X.] Pflegeversicherung "erheblich Pflegebedürftigen" (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1SGB XI), übernommenen Pflichten der dienstvertragliche [X.]) Nach § 4b Abs. 8 Satz 1 [X.] endet das Vertragsverhältnis grund-sätzlich mit dem Eintritt des Todes des Heimbewohners. Diese Lösung, die [X.] entbehrlich macht, ist in besonderer Weise auf [X.] zugeschnitten, die durch den Tod des Heimbewohners entsteht. [X.] von Unterkunft kommt nicht mehr in Betracht. Es fehlt ferner aneiner Grundlage für die Erbringung weiterer Hauptleistungspflichten, die demTräger des Heims im Vertrag aufgegeben sind.Wenn das Gesetz in § 4b Abs. 8 Satz 2 [X.] abweichend von diesemGrundsatz Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags zuläßt, ist [X.] nicht etwa die Vorstellung verbunden, den Träger des Heims weiterhin zurErfüllung der im [X.] festgelegten Hauptleistungspflichten anzuhalten.Vielmehr soll möglichen Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere Schwie-rigkeiten bei der Vertragsabwicklung und Neubelegung des [X.]es,Rechnung getragen werden können (vgl. BT-Drucks. 11/5120, [X.]). Das [X.] erkennt damit in gewissem Umfang das Interesse des Heimträgers an, füreine begrenzte Dauer das vereinbarte Entgelt im Hinblick auf die bei ihm weiter- 10 -entstehenden festen Kosten von den Erben des Bewohners verlangen zu [X.]. Die Fortgeltung des Vertrags soll jedoch nicht zu einseitigen finanziellenVorteilen des Heimträgers führen. § 4b Abs. 8 Satz 3 [X.] sieht daher vor,daß sich der Träger ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muß (vgl. BT-Drucks. 11/5120, [X.]).c) Wenn in § 4b Abs. 8 Satz 3 [X.] auch nicht ausdrücklich geregeltist, wie der Fall zu beurteilen ist, daß der Träger des Heims nach dem Tod ei-nes Bewohners während der zulässigen Dauer der Fortgeltung des [X.] neuen Bewohner aufnimmt, so ergibt sich die richtige Lösung doch auseiner sinnentsprechenden Anwendung der Vorschrift. Soll der Träger [X.] wegen seiner festen Kosten für eine begrenzte Dauer den Erben [X.] des Entgelts in Anspruch nehmen dürfen, dann greift dieser Gedankenicht mehr, wenn der Träger mit einem neuen Bewohner einen [X.] hat (so im Ergebnis Kunz/Ruf/[X.], [X.], 8. Aufl. (1998),§ 4b Rn. 17; [X.], in: [X.] Rn. 25). Für den Fall einer vollen Auslastungdes Heims bedarf dies keiner näheren Begründung, da jede andere Lösung zueiner von § 4b Abs. 8 Satz 2 [X.] nicht beabsichtigten Überkompensationdes Trägers führen würde. Das Berufungsgericht und die Revision meinen [X.], davon könne im Hinblick auf das [X.] weiterer gleichwertigerPflegeplätze keine Rede sein; der Entgeltanspruch könne nicht davon abhän-gen, ob der Träger von mehreren gleichwertigen Pflegeplätzen den durch denTod frei gewordenen oder einen anderen neu belege.Dem folgt der Senat nicht. Zwar ist die Kostensituation bei einer [X.] mehrerer gleichwertiger Heimplätze in dem einen wie dem anderen- 11 -Fall dieselbe. Eine Sichtweise, die allein hierauf abstellt, ist jedoch aus zweiGründen verkürzt. Zum einen vernachlässigt sie die Bedeutung des [X.] für den jeweiligen Bewohner, der bis zu seinem Ableben in der Regel seine"Wohnung" darstellen wird, wie es auch in dem hier vorliegenden [X.]formuliert ist. Mag ein neuer Heimbewohner bei seiner Aufnahme auch nichtimmer in der Lage sein, einen bestimmten [X.] auswählen zu können, istes doch Sache des Trägers, ihm einen Platz zuzuweisen, der seiner persönli-chen Situation und seinen Bedürfnissen am ehesten gerecht wird. Es wäre mitdem pflegerischen Zweck des [X.] schwerlich vereinbar, einen neuen[X.] [X.] ungeachtet einer nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrach-teten Gleichwertigkeit weiterer offener Plätze - gewissermaßen nach völlig be-liebigen Gesichtspunkten zu vergeben. Das hat offenbar auch der Gesetzgeberso eingeschätzt, der im Zusammenhang mit der Regelung des § 4b Abs. 8Satz 2 [X.] die Neubelegung des [X.]es ausdrücklich anspricht unddarüber hinaus das Bemühen des Trägers fordert, die für den Bewohner ent-stehenden Kosten, insbesondere durch baldige anderweitige Belegung, geringzu halten (vgl. BT-Drucks. 11/5120, [X.]). Insofern macht es schon Sinn undist es ein für den Erben handgreiflicher Gesichtspunkt, ob nach dem Ablebenseines Angehörigen dessen [X.] wiederbelegt wird oder nicht. Es ver-bietet sich damit für die hier vorliegende Konstellation die Übernahme einervon der Revision für richtig gehaltenen Betrachtungsweise, wie sie bei [X.] einer Messestandfläche bei Fernbleiben eines Mieters vom [X.] (NJW-RR 1990, 1232, 1233) angestellt worden ist. [X.] würden die aus einer mangelnden Auslastung der Heimplätze folgen-den wirtschaftlichen Risiken ohne innere Rechtfertigung auf den Erben verla-gert, wenn man einer Neubelegung, wie es das Berufungsgericht im Auge hat,jeden Einfluß auf den Entgeltanspruch versagen würde. Ob ein Heim mit [X.] 12 -nen Plätzen ausgelastet ist, fällt allein in den Risikobereich seines Trägers.Stirbt ein Heimbewohner, ohne daß es zu einer Neubelegung käme, würde sichdie Kostensituation des Trägers weiter verschlechtern, wenn er über den [X.] Bewohners hinaus kein Entgelt erhielte. Kann er durch erneute [X.] frei gewordenen [X.]es diesen Kostennachteil ausgleichen, befindeter sich wieder in derselben Kostensituation wie vor dem Tod des Heimbewoh-ners. Dessen Erben mit Kosten zu belasten, die sich aus einem weiteren, dasbishe-- 13 -rige Vertragsverhältnis nicht betreffenden Leerstand von Heimplätzen ergeben,bietet § 4b Abs. 8 Satz 2 [X.] keine Handhabe.[X.][X.] [X.]Dörr

Meta

III ZR 194/02

13.02.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. III ZR 194/02 (REWIS RS 2003, 4398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4398

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