Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.06.2010, Az. 8 C 24/09

8. Senat | REWIS RS 2010, 6187

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Gegenstand

Ende des Heimvertrags mit Tod des Pflegeleistungsempfängers


Leitsatz

In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung ist eine Klausel, die eine Fortgeltung des Heimvertrages und eine Pflicht zur Fortzahlung von Bestandteilen des Heimentgeltes über den Sterbetag des Bewohners hinaus vorsieht, unzulässig und unwirksam.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen betreiben nach § 72 [X.] zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im [X.]. Sie wenden sich gegen heimrechtliche Anordnungen des Beklagten, in [X.] mit Leistungsbeziehern der [X.] Pflegeversicherung eine Klausel aufzunehmen, nach der die Zahlungspflicht des Bewohners mit dessen Sterbetag endet und eine Fortgeltung des Vertrages über diesen Tag hinaus nicht vereinbart werden kann.

2

Im Dezember 2003 wurde dem Beklagten für alle Einrichtungen von Trägern, die wie die Klägerinnen zur [X.] in [X.] gehörten, ein überarbeiteter [X.] vorgelegt. Sein § 13 Nr. 4 lautete:

Bei Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Sterbetag. Innerhalb dieser Frist hat der Heimträger einen Anspruch auf Fortzahlung der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten .... Das Heimentgelt ermäßigt sich dabei um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen.

Sofern der durch das Ableben des Bewohners freigewordene [X.] schon vor Ablauf dieser Frist belegt wird, endet die Fortzahlungsverpflichtung mit dem Tage dieser Neubelegung.

3

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 6. Februar 2004 darauf hin, die Fortgeltungsklausel sei rechtswidrig und stelle einen Mangel dar, dessen Beseitigung nach § 17 Abs. 1 Heimgesetz ([X.]) gefordert werden könne. Die Klägerinnen wandten jeweils mit Schreiben vom 1. März 2004 ein, § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] in der damals noch geltenden Fassung vom 5. November 2001 ([X.] a.F.) lasse eine Fortgeltungsvereinbarung für längstens zwei Wochen nach dem Sterbetag zu und gehe als [X.] der abweichenden Regelung in § 87a Abs. 1 [X.] vor.

4

Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 22. Oktober 2004 verpflichtete der Beklagte die Klägerinnen jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, in die [X.] mit Bewohnern der von ihnen betriebenen Heime, die Versicherte der [X.] Pflegeversicherung seien und Leistungen nach §§ 41 bis 43 [X.] bezögen, folgende Klausel aufzunehmen:

Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Bewohner verstirbt. Nicht anzuwenden auf den o. g. Personenkreis sind die Regelungen des § 8 Abs. 8 [X.].

5

Zum Nachweis der Änderung setzte der Beklagte jeweils eine Frist bis zum 25. November 2004 und drohte für den Fall nicht fristgerechter Befolgung ein Zwangsgeld in Höhe von je 5 000 € an. Zur Begründung führte er aus, der gerügte Mangel sei trotz Hinweises nicht abgestellt worden. Bei [X.]n mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung greife § 8 Abs. 8 [X.] a.F. nicht ein. Die Vorschrift werde vielmehr insoweit durch die Verweisung des § 5 Abs. 5 [X.] a.F. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] verdrängt. Die Anordnung der Vertragsänderung sei nach Abwägung der wechselseitigen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig.

6

Den Klägerinnen zu 2 und 4 wurde die Verfügung je mit Postzustellungsurkunde am 23. Oktober 2004 zugestellt, den übrigen Klägerinnen am 25. Oktober 2004, der Klägerin zu 1 allerdings nur für die Einrichtung in der ... Für ihre Betriebsstätte [X.] erließ der Beklagte, nachdem der erste Zustellversuch gescheitert war, am 1. November 2004 einen neuen Bescheid, der am 2. November 2004 zugestellt wurde. Anträge der Klägerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg.

7

Die Klägerin zu 1 hat gegen die sie betreffenden Anordnungen am 18. und 25. November 2004 Klage erhoben; die Klägerinnen zu 2, 3 und 5 bis 7 haben ihre Klagen am 18. November 2004 eingereicht. Die Klage der Klägerin zu 4 ist am 24. November 2004 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.

8

Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Klägerinnen vorgetragen, die Anordnungen seien nicht hinreichend bestimmt. Außerdem habe der Beklagte trotz der [X.] kein Einvernehmen mit den Kostenträgern nach § 17 Abs. 2 und 3 [X.] hergestellt. Die Verweisung in § 5 Abs. 5 [X.] a.F. beziehe sich allein auf die in § 5 Abs. 3 [X.] a.F. genannten Leistungen. Gegen eine zivilrechtliche Regelung der [X.] durch § 87a [X.] bestünden auch kompetenzrechtliche Bedenken. Jedenfalls gehe § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] a.F. dieser Vorschrift als heimrechtliche Spezialregelung vor.

9

Mit parallelen Urteilen vom 22. Februar 2006 hat das [X.] die Klagen abgewiesen. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung haben die Klägerinnen jeweils geltend gemacht, § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] müsse einschränkend interpretiert werden, um [X.] zum Heimgesetz zu vermeiden. Durch Einfügen des § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] a.F. habe der Gesetzgeber sich von der zuvor im Gesetzentwurf vorgesehenen, § 87a Abs. 1 [X.] entsprechenden Regelung abgekehrt.

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 2. Juli 2008 - 3 L 53 bis 60/06 - die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Die Anordnungen seien hinreichend bestimmt, da ihre Auslegung auch für den Adressaten zweifelsfrei ergebe, dass neue wie bereits bestehende Verträge von der Regelung erfasst würden. Bezüglich der Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 8 [X.] a.F. habe der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in zulässiger Weise klargestellt, dass dies sich nur auf die Sätze 2 und 3 der Vorschrift und auf Empfänger stationärer Pflegeleistungen nach §§ 41 bis 43 [X.] beziehe. Nach § 17 Abs. 2 und 3 [X.] hänge die Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht davon ab, dass ein Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt werde.

Die Anordnungen seien auch erforderlich, um die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen oder Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern. § 13 Nr. 4 des [X.]es der Klägerinnen sei nach § 17 Abs. 1 [X.] mangelhaft, da die Fortgeltungsklausel § 5 Abs. 3 und 5 [X.] a.F. i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] widerspreche. § 5 Abs. 5 [X.] a.F. verweise für Verträge mit Personen, die Leistungen nach den §§ 41 bis 43 [X.] in Anspruch nähmen, hinsichtlich der Art, des Inhalts und des Umfangs der in § 5 Abs. 3 [X.] a.F. genannten Leistungen und Entgelte u. a. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.]. Nach dieser Vorschrift ende die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag der Entlassung oder des Versterbens des Bewohners. Dies stimme mit § 8 Abs. 8 Satz 1 [X.] a.F. überein. Danach ende das Vertragsverhältnis mit dem Versterben des Bewohners. Die davon abweichende Vertragsklausel könne sich nicht auf § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] a.F. stützen. Diese Vorschrift werde gemäß § 5 Abs. 5 [X.] a.F. für den Kreis der Leistungsempfänger der Pflegeversicherung durch die Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] verdrängt. Damit habe der Gesetzgeber eine Harmonisierung des Heimgesetzes mit dem [X.] herbeiführen wollen. Die getroffene Regelung sei nicht kompetenzwidrig. Ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] a.F. lasse sich auch aus seiner Entstehungsgeschichte nicht ableiten. Der Gesetzgeber habe mit § 8 Abs. 8 Satz 1 [X.] a.F. den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag eingeführt, weil er davon ausgegangen sei, dass etwaige Leerstände über die [X.] aufgefangen werden könnten. Durch Einfügen des Satzes 2 der Vorschrift habe er zwar schließlich noch eine Fortgeltungsvereinbarung für längstens zwei Wochen ermöglicht, § 5 Abs. 5 [X.] a.F. und dessen Verweis auch auf § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] aber unverändert gelassen. Der Widerspruch zwischen beiden Regelungen sei durch systematische Auslegung dahin aufzulösen, dass für die Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] und nicht § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] a.F. gelte. Dies führe auch nicht zu [X.]n zum Mietrecht. Der Bundesgesetzgeber habe den [X.] als gemischten Vertrag ausgestaltet und dem Heimbewohner und dessen Erben ein höheres Schutzniveau zubilligen wollen. Die dabei in Kauf genommene Verschiebung der finanziellen Risiken zu Lasten der Heimträger sei verfassungsrechtlich zulässig.

Der Senat hat mit Beschlüssen vom 18. Mai 2009 - BVerwG 8 [X.] - und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 8 [X.] bis 12.09 - die Revision gegen diese Urteile zugelassen.

Mit ihrer jeweils fristgerecht vorgelegten Revisionsbegründung machen die Klägerinnen insbesondere geltend, die angefochtenen Anordnungen griffen rechtswidrig in bestehende Verträge ein und verletzten insoweit den Justizgewährungsanspruch. § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] beziehe sich vor allem auf die Durchsetzung von Hauptleistungspflichten der Träger. Unberechtigte Gegenleistungsansprüche seien im zivilgerichtlichen Verfahren abzuwehren. Darüber hinaus seien die Anordnungen - auch bezüglich künftig abzuschließender [X.] - rechtswidrig, da § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] a.F. eine Fortgeltungsklausel auch in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung gestatte. Die Verweisung des § 5 Abs. 5 [X.] a.F. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] müsse einschränkend ausgelegt werden. Sie beziehe sich allein auf die in § 5 Abs. 3 [X.] a.F. aufgezählten Leistungen und Entgelte, vergleichbar dem zuvor geltenden § 4e [X.] a.F. Der jeweilige Anwendungsbereich der heim- und pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften müsse nach dem Regelungszweck abgegrenzt werden. Danach regele § 8 Abs. 8 [X.] a.F. als heimvertragliche [X.] das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Heimträger und Bewohner, während das [X.] das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis zwischen Leistungsträgern, Leistungsempfängern und Leistungserbringern normiere. § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] treffe daher nur eine Regelung für die Pflegekassen und bestimme, dass für die Dauer der vertraglichen Bindung ein Entgelt zu zahlen sei. Diese Auslegung stehe mit der Abwesenheitsregelung in § 75 Abs. 2 Nr. 5 [X.] und der Rechtsprechung zur Entgeltzahlungspflicht bei vorzeitigem Auszug des Bewohners in [X.]. Gehe man dagegen von einer alleinigen Geltung des [X.] aus, hätten Vorschriften wie § 7 Abs. 3 und 4 [X.] a.F. keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Außerdem werde dadurch die übliche Umrechnung des Tagesentgelts in Monatsentgelte in Frage gestellt.

Die heimrechtlichen Anordnungen verstießen schließlich gegen § 17 Abs. 2 und 3 [X.], da kein Einvernehmen mit den Kostenträgern hergestellt worden sei. Die Verpflichtung, ein solches Einvernehmen anzustreben, müsse als Sollvorschrift ausgelegt werden. Es sei unverhältnismäßig, wenn die Heimaufsicht zu entgeltrelevanten Anordnungen ermächtigt werde, ohne sie zu verpflichten, entsprechende Klarheit mit den Kostenträgern zu schaffen.

Mit Beschlüssen vom 23. September 2009 hat der Senat die Revisionsverfahren - BVerwG 8 C 24.10 bis 31.09 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 24.09 verbunden.

Die Klägerin zu 1 beantragt,

die sie betreffenden Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes [X.] vom 2. Juli 2008 und des [X.] vom 22. Februar 2006 sowie die Bescheide des Beklagten vom 22. Oktober 2004 und vom 1. November 2004 aufzuheben.

Die Klägerinnen zu 2 bis 3 und 5 bis 7 beantragen jeweils,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes [X.] vom 2. Juli 2008 und des [X.] vom 22. Februar 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2004 aufzuheben.

Die Klägerin zu 4 hat ihre Revision mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.

Bezüglich der verbliebenen Klägerinnen beantragt der Beklagte,

die Revisionen zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und meint, die Befugnis der Heimaufsicht, die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards zu prüfen, erstrecke sich auch auf bestehende Verträge. Der Justizgewährungsanspruch der Klägerinnen sei nicht verletzt, da ihnen der Verwaltungsrechtsweg offen stehe. Die Kostenträger hätten den Anordnungen inzwischen zugestimmt. Ihrem ursprünglichen Einwand gegen die Formulierung zur Unanwendbarkeit des "§ 8 Abs. 8 [X.]" sei bereits mit der Klarstellung im Berufungsverfahren Rechnung getragen worden. Im Übrigen stehe den Kostenträgern ein eigener Rechtsbehelf gegen Kosten erhöhende Anordnungen zu.

Eine einschränkende Auslegung der Verweisung in § 5 Abs. 5 [X.] a.F. oder des § 87a Abs. 1 [X.] komme nicht in Betracht. Der Kostenbegriff dieser Vorschriften sei jeweils mit dem des § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] a.F. identisch. § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] treffe für Heimbewohner, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung seien, eine vorrangige Regelung. Er habe unmittelbar die heimvertragliche Zahlungspflicht des Bewohners zum Gegenstand, ohne einer Umsetzung zu bedürfen. Auch die Gesetzesmaterialien belegten, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] durch § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] habe begrenzen wollen. Einem Änderungsantrag des Bundesrates sei die Bundesregierung mit dem Einwand entgegen getreten, eine Beschränkung des § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] auf den Kreis der Kostenträger ermögliche eine Doppelfinanzierung zu Lasten der Verbraucher, da die Leerstände seit dem 1. Januar 2002 bei den [X.] bereits kalkulatorisch zu berücksichtigen seien. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber auch in § 15 [X.] die zuvor in § 5 Abs. 5 [X.] a.F. geregelte Verweisung auf die pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften übernommen. Die heimrechtliche Fortzahlungsregelung werde dadurch nicht gegenstandslos. Sie bleibe zumindest auf Verträge mit Selbstzahlern anwendbar.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Klägerin zu 4 ihre Revision im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2010 mit Zustimmung des Beklagten gemäß § 140 Abs. 1 VwGO zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO).

Die zulässigen Revisionen der [X.] zu 1 bis 3 und 5 bis 7 sind nicht begründet. Die Zurückweisung der Berufung dieser [X.] durch die angegriffenen Urteile des [X.] verletzt kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Klagen zu Recht als zulässig, aber unbegründet beurteilt.

Die Statthaftigkeit der [X.] nach § 42 Abs. 1 VwGO ist nicht dadurch entfallen, dass die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnungen sich bezüglich der [X.], die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossen worden sind, nach der Übergangsvorschrift des § 17 des [X.] über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - [X.]) vom 29. Juli 2009 ([X.]) seit dem 1. Mai 2010 nicht mehr nach §§ 5 und 8 [X.] richtet, sondern nach § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 [X.]. Die Änderung der heimvertragsrechtlichen Vorschriften hat nicht zur Erledigung der Anordnungen geführt. Sie stellen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dar, die nicht nur eine Pflicht zur Anpassung des bei ihrem Erlass verwendeten [X.] und der damaligen Vertragsverhältnisse regeln, sondern auch eine in die Zukunft wirkende Verpflichtung, künftig abzuschließende [X.] entsprechend den Vorgaben des Beklagten zu gestalten. Die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit dieser Regelung ist weder mit der Aufhebung der §§ 5 bis 9 [X.] noch mit dem Ablauf der Übergangsfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum 30. April 2010 entfallen. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Anfechtung besteht fort.

Das Oberverwaltungsgericht hat aber ohne revisiblen Rechtsverstoß angenommen, dass die Klagen unbegründet sind. Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 [X.], der im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemäß Art. 125a Abs. 1 GG bis zum Erlass einer landesrechtlichen Regelung des Heimrechts in [X.] fortgilt, und verletzen die [X.] zu 1 bis 3 und 5 bis 7 nicht in eigenen Rechten.

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die hinreichende Bestimmtheit der Anordnungen bejaht. Die Adressaten konnten jeweils durch Auslegung des Tenors unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides eindeutig ermitteln, dass die Verpflichtung zur Aufnahme der Vertragsbeendigungsklausel sich wegen der Bezugnahme auf die Rechte der derzeitigen Bewohner nicht nur auf künftige [X.], sondern auch auf die bereits bestehenden erstreckte. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch die Präzisierung, dass nur die Fortgeltungsregelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 und 3 [X.] für unanwendbar erklärt werden und die Befugnis zu Vereinbarungen über die Nachlassverwahrung unberührt bleiben sollte, noch im Berufungsverfahren zugelassen (vgl. Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 <283> = [X.] 442.40 § 6 LuftVG Nr. 33).

Das Oberverwaltungsgericht musste die [X.] auch nicht für begründet halten, weil Beteiligungsrechte der Kostenträger nach § 17 Abs. 2 und 3 [X.] verletzt worden wären. Diese Vorschriften verlangen nur das Bemühen um ein Einvernehmen bei heimrechtlichen Anordnungen, die zu Kostensteigerungen führen können. Die Rechtmäßigkeit solcher Anordnungen hängt aber nicht davon ab, dass das Einvernehmen erzielt wird ([X.], in: [X.], Lehr- und Praxiskommentar - LPK [X.] - 2. Aufl. 2006, § 17 Rn. 14 und 16; vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand: Dezember 2004, § 17, Rn. 16, 19 ff.). Die gegenteilige Auffassung der Revision wird weder dem Wortlaut der Bestimmungen noch ihrem Sinn und Zweck gerecht, einen Ausgleich zwischen Qualitätssicherung und Kostendämpfung zu erreichen, ohne die Sicherung der gesetzlichen Standards zu gefährden ([X.], a.a.[X.] Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.] Rn. 16).

Ob der Umstand, dass der Beklagte sich erst nach Erlass der Bescheide um das Einvernehmen bemühte, zur formellen Rechtswidrigkeit der Bescheide führt, muss nicht geklärt werden. Offen bleiben kann auch, ob ein möglicher Verfahrensmangel durch das Nachholen der Beteiligung bis zum Abschluss der Berufungsinstanz entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG LSA a.F. (jetzt: § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG) geheilt wurde. Selbst bei formeller Rechtswidrigkeit und fehlender Heilung des [X.] wären die [X.] zu 1 bis 3 und 5 bis 7 dadurch jedenfalls nicht, wie von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gefordert, in eigenen Rechten verletzt. Die Beteiligungsrechte der Kostenträger nach § 17 Abs. 2 und 3 [X.] dienen nicht dem Schutz der Heimträger, sondern dem Schutz der Kostenträger vor zusätzlichen finanziellen Belastungen. Das verdeutlicht § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.], der den Kostenträgern jeweils ein eigenes Klagerecht gegen möglicherweise Kosten erhöhende Anordnungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 [X.] einräumt.

Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin kein unverhältnismäßiger Eingriff in Rechte der Heimträger. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht verpflichtet, die Durchsetzung gesetzlicher Standards davon abhängig zu machen, dass ein Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt wird und damit eine unstreitige Berücksichtigung des möglichen Mehraufwandes bei künftigen [X.] zwischen Kosten- und [X.] gewährleistet ist. Die Verpflichtung, Pflegesätze leistungsgerecht und so zu bemessen, dass der Versorgungsauftrag erfüllt werden kann, ergibt sich bereits aus § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 [X.]. Diese Regelung trägt dem Interesse der Heimträger, notwendige Aufwendungen berücksichtigt zu wissen, ausreichend Rechnung.

Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnungen bejaht.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] kann die Heimaufsichtsbehörde, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, gegenüber dem Heimträger Anordnungen erlassen, die erforderlich sind, die Einhaltung der den Trägern gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern. Dazu gehört die Verpflichtung zur gesetzeskonformen Gestaltung der [X.]. Aus § 26 Abs. 2 [X.] ergibt sich die Pflicht, die zum 1. Januar 2002 bestehenden und seither abgeschlossenen Verträge an die zum selben Tag in [X.] getretenen Neuregelungen, darunter auch § 5 Abs. 3 und 5, § 8 Abs. 8 [X.] i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] anzupassen. Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2009 oder - für Altverträge - ab dem 1. Mai 2010 sind die heimvertragsrechtlichen Regelungen des § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 [X.] maßgeblich (vgl. § 17 Abs. 1 [X.]).

Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich die Ermächtigung zur Durchsetzung der Pflichten der Heimträger nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] nicht auf die Durchsetzung von [X.] gegenüber den Bewohnern. Eine solch einschränkende Auslegung der Norm lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Bewohner sich gegebenenfalls zivilrechtlich gegen eine Inanspruchnahme aus rechtswidrigen Vertragsklauseln verteidigen könnten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, unterwirft § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Heimträgers nach dem [X.] der aufsichtsrechtlichen Überwachung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Position der Heimbewohner angesichts ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit und ihrer strukturellen Abhängigkeit vom Heimträger zu stärken (vgl. die Beschlussempfehlung des [X.], Frauen und Jugend vom 21. Juni 2001, BTDrucks 14/6366 [X.] zu § 17 Abs. 1 [X.]). Die Durchsetzung der heimrechtlichen Pflichten soll daher nicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch die Bewohner überlassen werden, die häufig unter altersbedingten Einschränkungen leiden oder von Behinderungen betroffen sind.

Zu Recht bezeichnen die angegriffenen Urteile die Verwendung der Fortgeltungsklausel nach § 13 Nr. 4 des Mustervertrags der [X.] in [X.]n mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung als Mangel im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Für die materiell-rechtliche Beurteilung ist innerhalb des von der Dauerwirkung der Anordnung erfassten Zeitraums zu differenzieren. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Rechtslage, da die in der Anordnung enthaltene Verpflichtung zur Gestaltung künftiger [X.] sich mit jedem Vertragsschluss neu aktualisiert. In Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossen wurden, waren die [X.] bei Erlass der angefochtenen Bescheide und darüber hinaus bis zum 30. April 2010 nach § 5 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] unzulässig. Seither sind sie es nach § 15 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.], die auch eine Verwendung der Fortgeltungsklausel in den seit dem 1. Oktober 2009 geschlossenen Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung verbieten.

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 [X.], der mit Ablauf des 30. September 2009 außer [X.] trat, auf die bis dahin abgeschlossenen [X.] aber nach der Übergangsregelung des § 17 Abs. 1 [X.] noch bis zum 30. April 2010 anzuwenden war, mussten in Verträgen mit Personen, die teil- oder vollstationäre Pflegeleistungen nach §§ 41 bis 43 [X.] in Anspruch nahmen (Leistungsempfängern der Pflegeversicherung) Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 [X.] genannten Leistungen und die jeweiligen Entgelte den im 7. und 8. Kapitel des [X.] sowie den auf dieser Grundlage getroffenen Regelungen (Regelungen der Pflegeversicherung) entsprechen. Außerdem mussten in solchen Verträgen die gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 [X.] gesondert ausgewiesen werden.

Die Verweisung des § 5 Abs. 5 Satz 1 [X.] auf die Vorschriften des 8. Kapitels des [X.] über die Vergütung der Pflegeleistungen schließt die zu diesen Vorschriften zählende Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] mit ein. Danach endet die Zahlungspflicht des Heimbewohners oder des Kostenträgers mit dem Sterbetag des Bewohners. Davon abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nach Satz 4 der Vorschrift nichtig.

Die Anknüpfung des § 5 Abs. 5 [X.] an Absatz 3 der Vorschrift gebietet entgegen der Auffassung der Revision keine einschränkende, zur Unanwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 [X.] führende Auslegung der Verweisung. Aus der Bezugnahme auf die in § 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] genannten Leistungen folgt nicht, dass die Verpflichtung zur Beachtung der Regelungen der Pflegeversicherung sich auf Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] nur beispielhaft aufgezählten Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen und die jeweils darauf entfallenden Entgelte beschränkte. Diese Aufzählung ist nicht abschließend zu verstehen, wie sich aus ihrer Einleitung mit dem Wort "insbesondere" ergibt. Sie dient vielmehr dazu, den zuvor und in § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] verwendeten Begriff der "Leistungen des Trägers" zu veranschaulichen, ohne die in § 5 Abs. 3 [X.] geregelte Pflicht zur umfassenden vertraglichen Regelung sämtlicher Leistungen des Trägers und des dafür insgesamt zu entrichtenden [X.] auf bestimmte Leistungsarten und die entsprechenden Entgeltbestandteile einzuschränken. So wie § 5 Abs. 3 [X.] zur vollständigen und transparenten Beschreibung sämtlicher heimvertraglicher Leistungen und Leistungsentgelte verpflichtet, fordert § 5 Abs. 5 Satz 1 [X.] für sämtliche Heimleistungen und das gesamte Heimentgelt eine Übereinstimmung der heimvertraglichen Vereinbarungen mit den pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen. Danach erfasst die Pflicht, [X.] mit [X.] an die Regelungen der Pflegeversicherung anzupassen, alle Bestandteile des heimvertraglichen [X.] und lässt dessen Verschiebung durch [X.] oder [X.] entgegen § 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 [X.] nicht zu. Vielmehr muss der Umfang der insgesamt zu erbringenden Leistungen und Gegenleistungen nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht an die pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen angepasst werden.

Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht hervorhebt, spricht auch der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 und 5 [X.] für diese weite, § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] einbeziehende Auslegung der Verweisung. Diese dient der Harmonisierung des Heimrechts und des [X.] und soll sicherstellen, dass die Ausgestaltung der [X.] mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung den pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen entspricht. Damit verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die bisherigen [X.] zu Gunsten einer "Verzahnung" der heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Vorgaben aufzulösen (Begründung des [X.] zum Dritten Gesetz zur Änderung des [X.]es, BTDrucks 14/5399 S. 22 zu § 5 Abs. 5; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2004, § 5 Rn. 23 ff.; vgl. auch die weiteren Verweisungen auf die Regelungen der Pflegeversicherung etwa in § 5 Abs. 8 Satz 2 und § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.]).

Selbst wenn die Verweisung des § 5 Abs. 5 Satz 1 [X.], der Revision folgend, eng auszulegen wäre und sich darauf beschränkte, eine Berücksichtigung der Pflegesatzvereinbarungen zu Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen und den entsprechenden Entgelten zu fordern, hätte dies nicht die Unanwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] und die Zulässigkeit der beanstandeten [X.] zur Folge. Die Fortgeltungsvereinbarung verstieße jedenfalls gegen die Verpflichtung, die [X.] gemäß § 26 Abs. 2 [X.] an den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit Versterben des Bewohners gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 [X.] anzupassen. Diese Vorschrift wurde seinerzeit zur Harmonisierung der heimvertraglichen Regelungen mit § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] erlassen (vgl. Begründung des [X.] zu § 87a [X.], BTDrucks 14/5395 S. 35; [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.] § 8 Rn. 23) und sollte die zuvor nach § 4b Abs. 8 [X.] mögliche Doppelfinanzierung von Leerständen beenden. Ausweislich der Gesetzesmaterialien wurden sie in der Praxis bereits - zulässig - bei der Entgeltbemessung im Rahmen der [X.] berücksichtigt. Die zusätzliche Belastung der Heimbewohner und ihrer Erben durch [X.] hielt der Gesetzgeber daher für nicht mehr gerechtfertigt (BTDrucks 14/5399 S. 24). Die aufgrund von Ausschussberatungen zum [X.] eingefügte Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] durchbricht zwar den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag. Sie ist aber auf Verträge mit Leistungsempfängern der [X.] Pflegeversicherung nicht anzuwenden, da der gleichzeitig erlassene § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] insoweit eine abschließende spezielle Regelung trifft und aufgrund seines systematischen Vorrangs auch ohne heimrechtliche Verweisung angewendet werden muss.

§ 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] knüpft an die Regelung zur Berechnung des Gesamtheimentgelts nach Satz 1 der Vorschrift an und bestimmt, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner entlassen wird oder verstirbt. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dem Kostenträger sind nach Satz 4 der Regelung nichtig. Dies lässt eine Verwendung der in § 13 Nr. 4 des [X.] der [X.] vorgesehenen Fortgeltungsklausel in [X.]n mit Leistungsempfängern der [X.] Pflegeversicherung nicht zu.

§ 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 [X.] gelten für alle Leistungsempfänger der [X.] Pflegeversicherung im Sinne der §§ 41 bis 43 [X.]. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.], der von pflegebedürftigen [X.] spricht, und aus der systematischen Stellung der Vorschrift im 8. Kapitel des [X.], das die Vergütung stationärer Pflegeleistungen der [X.] Pflegeversicherung zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] sich auch nicht auf eine Regelung des pflegeversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisses der Kostenträger zu den [X.] und Bewohnern. Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht allein die Beendigung der Zahlungspflicht der Kostenträger regelt, sondern ebenso die der Zahlungspflicht der Heimbewohner selbst, ist sie als heimvertragliche Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern zu verstehen, die gleichzeitig Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind. Nur diese Auslegung wird auch dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht, eine Harmonisierung der heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen herbeizuführen und eine Doppelfinanzierung von Leerständen auszuschließen (BTDrucks 14/5395 S. 35; BTDrucks 14/5399 S. 24).

Die dagegen von den [X.] erhobenen kompetenzrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Zivilrecht des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG deckt die gesetzliche Ausgestaltung des [X.] als eines gemischten zivilrechtlichen Vertrags (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.] § 5 Rn. 4) unabhängig davon, in welchem [X.] sie vorgenommen wird.

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Grundsatz des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] für [X.] mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht durch die Zulassung begrenzter [X.] gemäß § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] durchbrochen wird. Die abweichende Auffassung der Revision, die § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] als speziellen, § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] verdrängenden Ausnahmevorbehalt versteht, trifft nicht zu. Sie verkehrt das systematische Verhältnis beider Vorschriften, weil sie übersieht, dass eine Spezialität der heimrechtlichen Regelung nicht schon mit der Verschiedenheit des [X.] beider Gesetzeswerke begründet werden kann, und dass ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] vor der für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung getroffenen Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte ergibt.

§ 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] ist gegenüber § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] die speziellere Vorschrift, weil sein Anwendungsbereich dieser Vorschrift gegenüber in zweifacher Hinsicht eingeschränkt ist.

Sein Tatbestand erfasst nicht die [X.] sämtlicher Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen, sondern nur die [X.] derjenigen Teilgruppe der Bewohner, die gleichzeitig Leistungsempfänger der [X.] Pflegeversicherung sind. Damit werden beispielsweise [X.] mit sog. Selbstzahlern nicht erfasst. Zum anderen regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] im Unterschied zu § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] nicht die Fortgeltung des [X.] schlechthin, sondern nur das Fortbestehen der heimvertraglichen Zahlungspflicht des Bewohners.

Stellt das Gesetz für die Beurteilung eines Sachverhalts eine spezielle Norm zur Verfügung, tritt die den Sachverhalt ebenfalls erfassende allgemeine Norm grundsätzlich zurück. Ist eine Verletzung der speziellen Norm ohne gleichzeitige Verletzung der allgemeinen denkbar, muss darauf abgestellt werden, welche nach ihrem spezifischen Sinngehalt die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt hat und sich deshalb als adäquater Maßstab erweist ([X.], Urteil vom 24. Januar 1962 - 1 BvL 32/57 - [X.]E 13, 290 <296>). Auf diesen stärkeren Sachbezug kommt es hier an, weil die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] und die Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] gegenläufige Rechtsfolgenanordnungen treffen, sodass ein Verstoß gegen die Spezialnorm keine Verletzung der allgemeinen Vorschrift impliziert. Die stärkere Beziehung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, Satz 4 [X.] zum zu prüfenden Sachverhalt ergibt sich daraus, dass sein Regelungsbereich den hier streitigen Sachverhalt der Vertragsdauer bei [X.]n mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung genau, d.h. ebenso ausschließlich wie vollständig erfasst. Gleichzeitig trägt die Regelung der pflegeversicherungsrechtlichen Prägung der Leistungs- und [X.] in [X.]n mit dieser Personengruppe Rechnung.

Dem Einwand der [X.], ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] ergebe sich jedenfalls aus dessen Entstehungsgeschichte, ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Für die von der Revision angenommene bewusste Durchbrechung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] geben die Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte. Sie belegen weder eine vollständige oder teilweise Abkehr vom Bestreben, das [X.]- und das Pflegeversicherungsrecht zu harmonisieren, noch einen Willen des Gesetzgebers, den dazu eingeführten Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag auch für die Teilgruppe der Leistungsempfänger der [X.] Pflegeversicherung aufzugeben. Zwar wurde die Einfügung des § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] mit der Erwägung begründet, wegen der Unmöglichkeit einer sofortigen Neubelegung des Heimplatzes nach dem Versterben eines Bewohners solle eine Fortgeltungsvereinbarung für einen (im Vergleich zu § 4b Abs. 8 [X.]) auf zwei Wochen verkürzten Zeitraum hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Unterkunft und Investitionskosten zulässig bleiben (Begründung der Beschlussempfehlung des für die Novellierung des [X.]es federführenden [X.], Frauen und Jugend vom 21. Juni 2001, BTDrucks 14/6366 [X.]). Dass damit auch das Anliegen aufgegeben werden sollte, die heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung zu harmonisieren, ist der Begründung des [X.] jedoch nicht zu entnehmen. Auf die im Gesetzgebungsverfahren parallel beratene Regelung für Leistungsempfänger in § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] geht sie ebenso wenig ein wie auf die vom Gesetzgeber festgestellte Praxis, die Leerstände bereits bei [X.] im Rahmen der [X.] zu berücksichtigen. Das lässt darauf schließen, dass § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] nicht als bewusste Durchbrechung der Sonderregelung für Leistungsempfänger nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] erlassen wurde, sondern nur eng begrenzte [X.] in [X.]n mit anderen Bewohnern als den Leistungsempfängern zulassen sollte, also beispielsweise in Verträgen mit Selbstzahlern oder mit Bewohnern von Einrichtungen, die nicht als Pflegeeinrichtungen nach § 72 [X.] zugelassen sind.

Der Einwand der [X.], diese Auslegung rufe [X.] zu mietrechtlichen Grundsätzen hervor, berücksichtigt nicht, dass der Heimvertrag gesetzlich als typengemischter Vertrag ausgestaltet ist. Regelungen des Mietrechts sind auf ihn allenfalls subsidiär anzuwenden, sofern die heimvertragsrechtlichen Vorschriften keine abschließende Sonderregelung treffen.

Die Anwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] auf [X.] mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen zur Entgelterhöhung (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2009 - BVerwG 8 C 8.09 - NVwZ-RR 2010, 64; [X.], Urteil vom 3. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 777) und zur Frage des Weiterbestehens von [X.] nach vorzeitigem Auszug des Heimbewohners vor Ablauf der Kündigungsfrist ([X.], Urteil vom 26. Januar 2007 - 5 C 0239/06 - n.v.). Ob und inwieweit eine heimgesetzliche Regelung durch eine im [X.] getroffene Regelung zu [X.]n mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung verdrängt wird, kann nur durch Auslegung der betreffenden Bestimmungen und eine präzise Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs ermittelt werden. Die von den [X.] angeführte Verpflichtung zur taggenauen Entgeltberechnung nach § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist für das Verhältnis des Satzes 2 der Vorschrift zu § 8 Abs. 8 [X.] nur insoweit von Bedeutung, als sie unterstreicht, dass der Gesetzgeber die Entgeltzahlungspflicht an das tägliche Erbringen der stationären Leistungen knüpft und eine über den Tod des Heimbewohners hinausreichende Entgeltzahlungspflicht ausscheidet.

Hinsichtlich der seit dem 1. Oktober 2009 geschlossenen [X.] und der Pflicht zur Anpassung der Altverträge nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß § 17 Abs. 1 [X.] ergibt sich die Mangelhaftigkeit der beanstandeten Fortgeltungsklausel, soweit sie Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung betrifft, aus § 15 Abs. 1 [X.]. Danach müssen die Vereinbarungen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem [X.] in Anspruch nehmen, den Regelungen seines 7. und 8. Kapitels sowie den aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Schon die Überschrift des § 15 [X.], die auf "besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen" hinweist, lässt deutlich erkennen, dass es sich um eine gegenüber den allgemeinen heimvertraglichen Vorschriften vorrangige Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung handelt. Zu den verdrängten allgemeinen Vorschriften zählt § 4 Abs. 3 Satz 2 [X.], der wie § 8 Abs. 8 Satz 1 [X.] begrenzte [X.] über den Tod des Verbrauchers hinaus zulässt. Für Verträge mit Heimbewohnern, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind, bleibt es daher beim Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.], der im Einklang mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Tod des - hier als Verbraucher bezeichneten - Heimbewohners vorsieht. Auch entstehungsgeschichtlich lässt sich belegen, dass der Gesetzgeber für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung diesen Grundsatz ausnahmslos festschreiben wollte. Ein Vorschlag des Bundesrates, in § 87a Abs. 1 Satz 2 [X.] nur noch die Beendigung der Zahlungspflicht der Kostenträger zu regeln und den Begriff der Heimbewohner aus dem Tatbestand zu streichen, konnte sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen. Wie die Gegenäußerung der Bundesregierung ausführte, würde damit eine Doppelfinanzierung der Leerstände einerseits durch die Entgeltvereinbarung zwischen Heim- und Kostenträgern, und andererseits durch heimvertragliche [X.] mit den Heimbewohnern ermöglicht (BTDrucks 16/12882 S. 8 und 12 zu Nr. 8).

An der Verwendung der mangelhaften [X.] haben die [X.] nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis zum Erlass der angegriffenen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheide festgehalten, obwohl ihnen gegenüber eine Mängelberatung im Sinne des § 16 [X.] a.F. stattgefunden hatte.

Der Erlass der angegriffenen Anordnungen, die die [X.] verpflichteten, in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung auf die beanstandete Klausel zu verzichten und stattdessen gesetzeskonform die Beendigung des Vertrags mit dem Sterbetag zu vereinbaren, ist jeweils geeignet und erforderlich, die Erfüllung der Pflicht zur gesetzeskonformen Vertragsgestaltung gegenüber dieser Gruppe der Heimbewohner zu sichern. Die Regelung ist für die [X.] auch zumutbar, weil die finanziellen Belastungen aus dem absehbaren Leerstand im Rahmen der [X.] berücksichtigt werden können. Ermessensfehler der Anordnungen sind weder geltend gemacht noch erkennbar. Der Beklagte hat sein Anordnungsermessen gemäß § 40 VwVfG LSA a.F. entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und innerhalb ihrer gesetzlichen Grenzen ausgeübt.

Grundrechte der [X.] sind nicht verletzt. Die Anordnungen stellen sich als gesetzlich gedeckte, verhältnismäßige Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit dar. Soweit sie bereits abgeschlossene Verträge betreffen, aktualisieren sie nur die gesetzlich vorgeschriebene Unwirksamkeit vom Gesetz abweichender, für die Bewohner nachteiliger Vereinbarungen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 [X.] i.V.m. § 9 [X.], § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Damit konkretisieren sie nur den Inhalt der Rechte aus dem Heimvertrag, ohne diese zu verkürzen. Dem grundrechtlichen Anspruch der [X.] auf Justizgewährung genügt die Eröffnung des [X.] gegen die heimrechtlichen Anordnungen. Der Justizgewährungsanspruch vermittelt nicht das Recht, bestimmte Konflikte frei von staatlicher Aufsicht ausschließlich auf dem Zivilrechtsweg austragen zu dürfen.

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Zwangsgeldandrohungen und Gebührenfestsetzung in den angegriffenen Bescheiden seien rechtmäßig, ist revisionsrechtlich fehlerfrei.

Meta

8 C 24/09

02.06.2010

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. Juli 2008, Az: 3 L 55/06 ua, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, § 5 Abs 3 HeimG, § 5 Abs 5 HeimG, § 8 S 1 HeimG, § 8 S 2 HeimG, § 17 Abs 1 HeimG, § 17 Abs 2 HeimG, § 17 Abs 3 HeimG, § 4 Abs 3 WBVG, § 15 Abs 1 WBVG, § 17 Abs 1 WBVG, § 87a Abs 1 S 1 SGB 11, § 87a Abs 1 S 2 SGB 11, § 87a Abs 1 S 4 SGB 11

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.06.2010, Az. 8 C 24/09 (REWIS RS 2010, 6187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6187

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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