28. Senat | REWIS RS 2010, 7880
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Markenbeschwerdeverfahren – zur Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 305 40 071
(hier: Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren )
hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 31. März 2010 unter Mitwirkung...
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerdegegnerin hat beim [X.] die kostenpflichtige Löschung der angegriffenen Marke beantragt, da deren Anmeldung [X.] erfolgt sei. Der Markeninhaber und Beschwerdeführer hat dem Löschungsantrag zunächst widersprochen, im Laufe des Verfahrens jedoch den Widerspruch zurückgenommen. Nach der Löschung der Marke hat die Löschungsantragstellerin an ihrem Kostenantrag festgehalten. Daraufhin hat die Markenabteilung 3.4. des [X.]s mit Beschluss vom 2. April 2007 dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Inhaber der Marke sei bei der Anmeldung [X.] gewesen, wie dies von ihm auch selbst eingeräumt worden sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2008 zurückgewiesen (28 W (pat) 171/07).
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 vom 9. Oktober 2009, sind die vom Markeninhaber und [X.] der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.679,80 Euro festgesetzt worden. Der Gegenstandswert für das Löschungsverfahren sei von der Markenstelle auf 25.000 Euro festgesetzt worden. Als notwendige Kosten des Verfahrens seien eine 1,3-Geschäftsgebühr (gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 [X.]) in Höhe von 1.359,80 Euro sowie ein Telekommunikationsentgeld (gemäß Nr. 7002 [X.]) sowie zusätzlich die [X.] in Höhe von 300 Euro festzusetzen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Eine weitergehendere Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt, ebenso wenig wurde ein konkreter Sachantrag gestellt.
Die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragstellerin ist der Beschwerde entgegen getreten, ohne jedoch in der Sache Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdegegnerin hat die fristgerechte Beschwerdeeinlegung in Frage gestellt, in der Sache aber keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Kostenfestsetzung durch die Markenabteilung war zulässig (§ 63 Abs. 3, Satz 1 und 2 [X.]). Der im Löschungsverfahren ergangene Beschluss der Markenstelle vom 2. April 2007 und die darin ausgesprochene Kostenauferlegung sind rechtskräftig. Die nach der Kostenentscheidung erstattungsberechtigten Löschungsantragstellerin hat auch einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt und eine Kostenberechnung eingereicht (§ 103 ZPO).
Der angegriffene Beschluss ist auch in sonstiger Hinsicht nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die zu anderen als der von der Markenabteilung getroffenen Kostenfestsetzung durch den Senat Anlass geben könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch wenn für den Beschwerdeführer keine Pflicht zur Begründung seines Rechtsmittels besteht, ist angesichts der Eindeutigkeit des vorliegenden [X.] für den Senat nicht nachvollziehbar, in welcher Hinsicht die Anmelderin den angefochtenen Beschluss für angreifbar halten könnte.
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen. Kosten werden nicht auferlegt.
Meta
31.03.2010
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.03.2010, Az. 28 W (pat) 136/09 (REWIS RS 2010, 7880)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7880
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