Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.03.2019, Az. 29 W (pat) 40/18

29. Senat | REWIS RS 2019, 9139

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 061 955

hier: Löschungsverfahren SB 143/18 Lösch)

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 20. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Löschungsantragsgegners wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 28. September 2018 aufgehoben.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

1000 Funkel“ wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 i. V. m. § 53 [X.] beantragt.

2

Der Löschungsantrag ist dem Markeninhaber gemäß § 53 Abs. 2 [X.] mit Schreiben vom 20. Juni 2018 gegen [X.] zugestellt worden, mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob dem Antrag widersprochen werde. Das von Herrn Rechtsanwalt S… am 25. Juni 2018 unterschriebene [X.] ist am 26. Juni 2018 per Fax an das [X.] zurückgesandt worden. Mit Beschluss vom 28. September 2018 hat die Markenabteilung 3.4. des [X.] die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, da der Markeninhaber der Löschung nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten widersprochen habe, § 53 Abs. 3 [X.].

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers vom 25. Oktober 2018, mit der er sinngemäß beantragt,

4

1. den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 28. September 2018 aufzuheben

5

2. die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

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Zur Begründung trägt er vor, er habe der beantragten Löschung mit Schriftsatz vom 19. Juli 2018, per Fax am selben Tag versendet, ausdrücklich widersprochen. Zum Nachweis legt er eine Kopie des Schriftsatzes und den dazugehörigen Faxbeleg vor. Diesem ist zu entnehmen, dass am 19. Juli 2018 beim [X.] ein Schriftsatz des [X.]s und Markeninhabers eingegangen ist, in dem er „der beantragten Löschung“ widerspricht. Der Betreff dieses Schriftsatzes lautet „Wortmarke 30 2017 216 712.9/41 – [X.] / Widerspruch aus der Wortmarke 30 2011 061 955 – 1000 Funkeln / Widersprechender: [X.]“. Der Beschwerdeführer vermutet, dass dieses Schreiben aufgrund eines Amtsversehens nicht dem Löschungsverfahren zugeordnet worden ist.

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30 2017 216 712.9

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

9

1. Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der [X.] hat der beantragten Löschung rechtzeitig binnen der zweimonatigen Frist des § 53 Abs. 3 [X.] widersprochen.

Der Löschungsantrag ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ausweislich des von ihm unterschriebenen [X.]ses am 25. Juni 2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2018 hat er für den Antragsgegner die Erklärung abgegeben, „Der beantragten Löschung wird widersprochen“. Diese Erklärung ist Bestandteil eines Schriftsatzes, der offensichtlich wegen des Betreffs „Wortmarke 30 2017 216 712/41 – [X.] / Widerspruch aus der Wortmarke 30 2011 061 955 – 1000 FUNKEL / Widersprechender: [X.], beim [X.] nicht zur Löschungsakte [X.], sondern zur Akte der Marke 30 2017 216 712 (Park Funkeln) gelangt ist. Gegen diese für die hiesige Beschwerdegegnerin eingetragene Marke hatte der Inhaber der mit dem Löschungsantrag angegriffenen – hier beschwerdegegenständlichen – Marke Widerspruch erhoben.

Trotz dieser Sachlage lässt eine Gesamtschau der Umstände den Schluss zu, dass sich der Satz „Der beantragten Löschung wird widersprochen.“ nicht auf das im Betreff genannte Widerspruchsverfahren bezogen hat, sondern auf das gegen die Widerspruchsmarke laufende Löschungsverfahren nach § 49 [X.]. In einem Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung einer anderen Marke aus relativen Gründen ist die Äußerung des Widersprechenden, der beantragten Löschung werde widersprochen, sinnfrei. Der hiesige Beschwerdeführer und [X.], auch wenn er dies im Betreff seiner Eingabe nicht durch Angabe des entsprechenden [X.] kenntlich gemacht hat, wollte sich mit dieser Aussage gegen den Löschungsantrag wegen Verfalls wenden.

Dass die Markenabteilung 3.4 zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag keine Kenntnis von dem Widerspruch nach § 53 Abs. 4 [X.] hatte, ist für die Frage seiner Rechtzeitigkeit ohne Belang. Entscheidend ist nur, dass der Widerspruch rechtzeitig beim [X.] eingegangen ist. Die interne Verteilung der eingegangenen Post liegt im Verantwortungsbereich des [X.] und geht nicht zu Lasten des [X.]s.

Da der [X.] und Beschwerdeführer dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen hat, war der Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 1. Oktober 2018 aufzuheben, so dass nunmehr die Unterrichtung der Löschungsantragstellerin durch das [X.] dahingehend erfolgen kann, dass der Antrag auf Löschung durch Klage gemäß § 55 [X.] geltend zu machen ist , § 53 Abs. 4 [X.].

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 [X.] ist unbegründet. Die Rückzahlung ist die Ausnahme vom Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde. Sie wird nur angeordnet, wenn dies im Einzelfall der Billigkeit entspricht ([X.] in Ströbele/[X.]/Thiering, [X.] 12. Auflage, § 71 Rn. 50 m. w. N.). [X.] für die Rückzahlung können sich nach ständiger Rechtsprechung insbesondere aus Verfahrensfehlern der Vorinstanz ergeben ([X.], Beschluss vom 14.10.2010, 25 W (pat) 205/09 – [X.]; [X.] in Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 71 Rn. 51). Der Umstand, dass das Schreiben, in dem der Beschwerdeführer der beantragten Löschung seiner Marke widersprochen hat, nicht innerhalb der Frist zu den Akten des [X.] gelangt ist, stellt keinen Verfahrensfehler des [X.] dar.

Mit Eingang eines Löschungsantrags wird ein eigener Aktenvorgang zum Löschungsverfahren angelegt. Dieser ist Bestandteil der Akte der

Ursächlich für die unterbliebene Zuleitung bzw. Zuordnung des Schreibens zu dem Löschungsverfahren war somit in erster Linie die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers und [X.] den Widerspruch gegen den Löschungsantrag in einen zu einem anderen Verfahren eingereichten Schriftsatz eingebettet hat, ohne dies zumindest auch durch Angabe des Aktenzeichens des [X.] zu kennzeichnen. Selbst wenn dem Vertreter des Beschwerdeführers die internen Abläufe beim [X.] nicht im Einzelnen bekannt sind, musste er zumindest wissen, dass es sich um zwei unterschiedliche Verfahren mit verschiedenen Aktenzeichen handelt und die verfahrensrelevanten Erklärungen entsprechend kennzeichnen. Dieses Versäumnis hat letztlich dazu geführt, dass die Markenabteilung 3.4 trotz des rechtzeitig innerhalb der Frist des § 53 Abs. 3 [X.] beim [X.] eingegangenen Widerspruchs gegen den Löschungsantrag die Löschung der Marke 30 2011 061 955 angeordnet hat. Aus diesen Gründen erscheint die Einbehaltung der Beschwerdegebühr nicht als unbillig, so dass der Antrag zurückzuweisen ist.

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29 W (pat) 40/18

20.03.2019

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.03.2019, Az. 29 W (pat) 40/18 (REWIS RS 2019, 9139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9139

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