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PDF anzeigen[X.]/06 vom 29. November 2006 in der Strafvollstreckungssache gegen Az.: 22 [X.]/04 [X.].: 3.2 VRJs 27/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen Az.: 418 AR 6/06 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 29. November 2006 beschlossen: Die Einleitung der Vollstreckung der durch das Urteil der Jugend-kammer des [X.] vom 18. Mai 2005 verhängten [X.] von vier Jahren obliegt dem Jugendrichter beim [X.]. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 13. November 2006 ausgeführt: 1 "Die örtliche Zuständigkeit für die durch Urteil des [X.] verhängte Jugendstrafe bestimmt sich gemäß § 110 Abs. 1 i.V.m. § 84 Abs. 2 JGG i.V.m. § 36 Abs. 1 [X.] nach dem Wohnsitz der Verurteilten. Sie bezieht sich auf den Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung, so dass für die [X.] gegen die Verurteilte, die seit dem 1. Juni 2006 in [X.] wohnhaft ist, der Jugendrichter beim Amtsgericht [X.]-Tiergarten zu-ständig ist. An dieser gesetzlich begründeten Zuständigkeit kann sich nichts dadurch ändern, dass irrtümlicherweise ein insoweit unzuständiger Jugendrich-ter bei einem anderen Amtsgericht bereits Maßnahmen zur Einleitung der - al-lerdings noch nicht vollzogenen - Vollstreckung ergriffen hat." 2 Dem tritt der Senat bei. 3 - 3 - Die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Gnadenentscheidung be-stimmt sich nach Maßgabe der Gnadenordnungen der beteiligten Länder (vgl. §§ 4 ff. Gnadenordnung des [X.] vom 29. August 2002 [JMBl. S. 124]; § 7 Gnadenordnung von [X.] vom 1. Juni 2004 [ABl. S. 2625]). [X.] Roggenbuck
Meta
29.11.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. 2 ARs 495/06 (REWIS RS 2006, 574)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 574
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