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PDF anzeigen [X.] vom 16. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls u.a.
[X.].: [X.]/02 [X.] [X.].: 412 AR 21/02 Amtsgericht Tiergarten [X.].: 8 d BRs 95/01 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 16. November 2005 beschlossen: Dem Jugendrichter beim [X.] obliegt die Vollstre-ckung der [X.] aus dem Urteil des [X.] (3042 [X.]) vom 14. März 2001.
Gründe: Der Verurteilte wurde vom [X.] am 14. März 2001 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, die er teilweise verbüßte; der Rest der Jugendstrafe wurde vom Jugendrichter des [X.] am 19. Juni 2001 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewäh-rungsüberwachung wurde, nachdem der Verurteilte nach [X.] verzogen war, am 22. November 2002 durch das Amtsgericht [X.]-Tiergarten übernommen. Dieses widerrief am 25. Mai 2005 die Strafaussetzung zur Bewährung. Die [X.] beim [X.] und beim Amtsgericht [X.]-Tiergarten sind sich nicht einig, wer die Vollstreckung des Strafrests einzuleiten hat. Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: "Der Jugendrichter beim [X.] ist für die Einleitung der Strafvollstreckung nach § 85 Abs. 2 [X.] zuständig. Diese Zuständigkeit wird durch die Übertragung der weiteren Entscheidungen, die infolge der Strafaus-setzung zur Bewährung notwendig wurden, an den Jugendrichter des Amtsge-- 3 - richts [X.]-Tiergarten nicht berührt (BGHR [X.] § 58 Abs. 3 S. 2 Übertra-gung 1). Dem Jugendrichter beim Amtsgericht [X.]-Tiergarten waren gemäß § 58 Abs. 1 [X.] lediglich die Entscheidungen übertragen, die infolge der [X.] der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich wurden. Die ihm mit der in diesem Sinne begrenzten Übertragung jugendrichterlicher Befugnisse ge-stellte Aufgabe war beendet, als er die Gewährung der Strafaussetzung mit Beschluss vom [X.] widerrufen hatte (vgl. BGHSt 27, 25, 26). Die Entscheidung des Senats vom 26.10.1994 (2 [X.]) steht dem nicht entgegen. Anders als im dort entschiedenen Sachverhalt ist der [X.] hier noch nicht in dieser Sache in Haft bzw. wieder aus der Haft entlassen worden." Dem tritt der Senat bei. [X.] Bode
Otten
Fischer
Roggenbuck
Meta
16.11.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2005, Az. 2 ARs 365/05 (REWIS RS 2005, 808)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 808
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 348/16 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 348/16 (Bundesgerichtshof)
Vollstreckung gegen Jugendliche: Zurücknahme der jugendrichterlichen Leitung
2 ARs 84/05 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 259/02 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 217/08 (Bundesgerichtshof)
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