Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2005, Az. 2 ARs 365/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 808

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 16. November 2005 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls u.a.

[X.].: [X.]/02 [X.] [X.].: 412 AR 21/02 Amtsgericht Tiergarten [X.].: 8 d BRs 95/01 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 16. November 2005 beschlossen: Dem Jugendrichter beim [X.] obliegt die Vollstre-ckung der [X.] aus dem Urteil des [X.] (3042 [X.]) vom 14. März 2001.

Gründe: Der Verurteilte wurde vom [X.] am 14. März 2001 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, die er teilweise verbüßte; der Rest der Jugendstrafe wurde vom Jugendrichter des [X.] am 19. Juni 2001 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewäh-rungsüberwachung wurde, nachdem der Verurteilte nach [X.] verzogen war, am 22. November 2002 durch das Amtsgericht [X.]-Tiergarten übernommen. Dieses widerrief am 25. Mai 2005 die Strafaussetzung zur Bewährung. Die [X.] beim [X.] und beim Amtsgericht [X.]-Tiergarten sind sich nicht einig, wer die Vollstreckung des Strafrests einzuleiten hat. Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: "Der Jugendrichter beim [X.] ist für die Einleitung der Strafvollstreckung nach § 85 Abs. 2 [X.] zuständig. Diese Zuständigkeit wird durch die Übertragung der weiteren Entscheidungen, die infolge der Strafaus-setzung zur Bewährung notwendig wurden, an den Jugendrichter des Amtsge-- 3 - richts [X.]-Tiergarten nicht berührt (BGHR [X.] § 58 Abs. 3 S. 2 Übertra-gung 1). Dem Jugendrichter beim Amtsgericht [X.]-Tiergarten waren gemäß § 58 Abs. 1 [X.] lediglich die Entscheidungen übertragen, die infolge der [X.] der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich wurden. Die ihm mit der in diesem Sinne begrenzten Übertragung jugendrichterlicher Befugnisse ge-stellte Aufgabe war beendet, als er die Gewährung der Strafaussetzung mit Beschluss vom [X.] widerrufen hatte (vgl. BGHSt 27, 25, 26). Die Entscheidung des Senats vom 26.10.1994 (2 [X.]) steht dem nicht entgegen. Anders als im dort entschiedenen Sachverhalt ist der [X.] hier noch nicht in dieser Sache in Haft bzw. wieder aus der Haft entlassen worden." Dem tritt der Senat bei. [X.] Bode

Otten

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 ARs 365/05

16.11.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2005, Az. 2 ARs 365/05 (REWIS RS 2005, 808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 808

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.