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BUNDE[X.]GERICHT[X.]HOF
BE[X.]CHLU[X.][X.]
2 ARs 225/14
2 AR 151/14
vom
13. August 2014
in der [X.]trafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
[X.].: 2 KLs 27 Js 14361/13 hw. [X.]
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Der 2. [X.]trafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 13. August 2014
beschlossen:
Der Antrag des [X.] -
2. [X.] -
auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Das [X.] hat den heranwachsenden Angeklagten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur [X.] ausgesetzt hat. Das [X.], dem die Akten zur Einleitung der Vollstreckung gemäß § 84 Abs. 2 [X.] übersandt worden waren, hat die Übernahme abgelehnt. Daraufhin hat das [X.] in ent-sprechender Anwendung von § 14 [X.]tPO die Akten dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts übersandt.
2. Der Antrag war zurückzuweisen.
Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tä-tigkeit im [X.]inne des § 83 Abs. 1 [X.], sondern eine Aufgabe der [X.]. Besteht ausschließlich
[X.]treit über die Zuständigkeit für eine derartige Auf-gabe, so liegt nach der Rechtsprechung des [X.]enats, an der er festhält,
kein Zuständigkeitsstreit
zwischen mehreren Gerichten im [X.]inne von § 14 [X.]tPO vor, über den der [X.] zu entscheiden hätte (vgl. [X.]enat, Beschlüsse vom 26. Oktober 1994 -
2 ARs 333/94, [X.] § 14 Entscheidung 1, und vom 4. Dezember 1981 -
2 [X.]; [X.], [X.], 79; vgl. auch [X.], NJW 1994, 2750, 2751; andere Ansicht wohl [X.], [X.] vom 6. Oktober 2009 -
1 AR ([X.]) 65/09).
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3. Ergänzend bemerkt der [X.]enat:
Der Antrag wäre auch deswegen zurückzuweisen, weil sich nach derzei-tigem [X.]achstand die Zuständigkeit eines bisher am [X.]treit nicht beteiligten [X.] ergibt (vgl. [X.]enat, Beschluss vom 1. Juli 2005 -
2 [X.], [X.]traFo 2005, 480 mwN). Ausweislich der Urteilsfeststellungen liegt es nahe, dass der Verurteilte nach
seiner Haftentlassung seinen (illegalen) Aufenthalt bei [X.] in [X.] beendet hat und nach [X.]erbien zurückgekehrt ist. Fehlt es aber an einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist gemäß § 84 Abs. 2 [X.], § 151 Nr. 8, § 152 Abs. 3 FamFG der Jugendrichter bei dem Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird (vgl. [X.] [X.], NK-[X.], 9. Aufl., § 84 Rn. 3). Dies ist das -
nicht am [X.]treit beteiligte -
Amtsge-richt [X.], da in dessen Bezirk die Hauptverhandlung stattfand, in der die Bewährungsentscheidung getroffen wurde.
Appl
[X.]chmitt
Eschelbach
Ott
Zeng
4
5
Meta
13.08.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2014, Az. 2 ARs 225/14 (REWIS RS 2014, 3487)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3487
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