Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. VII ZR 22/98

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1726

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 22/98Verkündet am:6. Juli 2000Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Thode, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 1997 auf-gehoben, soweit hinsichtlich eines [X.] von120.427,69 DM und Zinsen (Rechnungen des [X.][X.]. 15293, 15493, 16393, 16293, 17093 und 16893) zum Nach-teil des [X.] erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Nach Kündigung von Bauverträgen durch den Beklagten verlangt [X.] restlichen Werklohn für an zwei Bauvorhaben des Beklagten in [X.] er-brachte Leistungen. Insgesamt geht es insoweit noch um sechs [X.] 120.427,69 DM zuzüglich Zinsen. Den Bauverträgen lag jeweils die VOB/Bzugrunde.- 3 -Das [X.] hat der Klage in Höhe von 68.686,50 DM stattgegeben.Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage unter Zu-rückweisung der Berufung des [X.] insgesamt als zur [X.] unbegründet ab-gewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an [X.].[X.] Berufungsgericht hält die Rechnungen des [X.] nicht für prüfbar.Deshalb seien die geltend gemachten Forderungen nicht fällig.Es führt hierzu folgendes aus: Der Kläger habe sich zur Sanierung bei-der Häuser bereit erklärt. Aus finanziellen und technischen Gründen habe [X.] Beklagte die Entscheidung darüber vorbehalten, welche Leistungen im [X.] ausgeführt werden sollten. Im Verlauf der Sanierungsarbeiten seiendeshalb zahlreiche schriftliche und mündliche Verträge über weitere Baumaß-nahmen und Bauabschnitte geschlossen worden. Diese Bauverträge stündenin einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, der es erfordere, [X.] jedes Haus eine zusammenfassende Schlußrechnung i.S. von § 14 Nr. 1VOB/B eingereicht werde. Die vom Kläger gewählte Methode der Einzelab-- 4 -rechnung führe nicht zu einer übersichtlichen und kontrollierbaren Darstellungseiner Forderungen.[X.] Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft an, die Fälligkeit des [X.] davon abhängig, daß eine auf das jeweilige Objekt bezogene zusammen-fassende Schlußrechnung eingereicht wird (1.). Es untersucht daher nicht, obdie einzelnen vom Kläger vorgelegten Rechnungen prüfbar sind (2.).1. Weder aus dem BGB noch aus der VOB/B ergibt sich das [X.] objektbezogen zusammenfassenden Schlußrechnung. § 14 Nr. 1 VOB/[X.] auf den einzelnen Vertrag ab, wie sich schon aus Satz 4 ergibt. Im [X.] Fall geht es nicht um dort angesprochene Änderungen und Ergänzun-gen eines ursprünglichen Auftrags. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien vielmehr zahlreiche Ein-zelverträge geschlossen, die demnach je für sich abzurechnen sind. [X.] das Berufungsgericht verkannt.2. Von seinem Ausgangspunkt folgerichtig stellt das [X.] fest, welche Rechnungen des [X.] als prüfbare Schlußrechnungenanzusehen sind.Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Prüfbarkeit der [X.] kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergebensich vielmehr aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers.Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die [X.] erforderlichen Angaben der Schlußrechnung. In welchem Umfang die- 5 -Schlußrechnung aufgeschlüsselt werden muß, damit der Auftraggeber in derLage ist, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzel-falls, die von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und -durchführungsowie von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seinerHilfspersonen abhängt ([X.], Urteil vom 29. April 1999 - [X.]/98,[X.], 1185, 1186 = NJW-RR 1999, 1180 m.w.[X.] einzelnen gilt danach [X.] Rechnungen [X.]. 15293, 15493, 16293 und 16393 (Summe:23.604,69 DM)Die Rechnungen entsprechen den vom Senat an die Prüfbarkeit ge-stellten Anforderungen. Wie sich aus der Klageerwiderung ergibt, hat der [X.] überdies die Rechnungen im einzelnen geprüft. Er hat zu ihnen detail-liert sachlich Stellung genommen, indem er [X.], die Nichterbringungberechneter Teilleistungen, den Ansatz falscher Preise und die [X.] Positionen beanstandet hat, die nach seiner Meinung bereits in anderenRechnungen berücksichtigt waren. Der Beklagte kann sich daher insoweit nichtauf fehlende Prüfbarkeit berufen. Seine Beanstandungen betreffen die [X.] Richtigkeit, die die Fälligkeit einer Rechnung nicht berührt.2. Rechnung Nr. 16893 (23.689,21 DM)Die Rechnung ist prüfbar. Einheitspreise und Massen sind genannt. [X.] hat konkrete Einwände gegen die Prüfbarkeit nicht erhoben. [X.] hat der Beklagte nicht geltend [X.] -3. Rechnung Nr. 17093 (73.133,79 DM)Die Rechnung ist prüfbar. Sie wurde zudem vom Beklagten geprüft. Die-ser hat vorgebracht, darin seien unzutreffende Preise zugrunde gelegt undnicht beauftragte Leistungen berechnet. Hinsichtlich der [X.] das Aufmaß nicht nachprüfbar. Alle diese Einwendungen betreffen nicht diePrüfbarkeit der Schlußrechnung, sondern deren inhaltliche Richtigkeit (vgl.[X.], Urteil vom 29. April 1999 - [X.]/98, [X.], 1185, 1186 =[X.] 1999, 319 = NJW-RR 1999, 1180).Ullmann Thode Haß Wiebel Wendt

Meta

VII ZR 22/98

06.07.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. VII ZR 22/98 (REWIS RS 2000, 1726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1726

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