Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. VII ZR 99/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 716

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:26. Oktober 2000Seelinger-SchardtJustizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: neinVOB/B § 14 Nr. 1Die Prüfbarkeit einer Schlußrechnung bestimmt sich nicht allein nach einem ab-strakt-objektiven Maßstab. Maßgebend sind die Informations- und [X.]des Auftraggebers, die Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderli-chen Angaben der Schlußrechnung bestimmen und begrenzen.[X.], Urteil vom 26. Oktober 2000 - [X.] - OLG Stuttgart LG Heilbronn- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. Oktober 2000 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 10. März 1999 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 266.148,34 [X.] Zinsen zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung [X.], auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin fordert von der Beklagten restlichen Werklohn für [X.].Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 7. Juli 1994 mit der Errichtungeiner Werk- und Lagerhalle zum Pauschalpreis von 830.000 [X.]; die VOB/[X.] vereinbart. Nachdem die [X.] weitgehend fertiggestellt war, kündigtenbeide Parteien den Vertrag. Die Klägerin erstellte daraufhin unter dem12. September 1995 eine Schlußrechnung, in der sie vom [X.] 3 -ging, Mehrpreise für zusätzliche Leistungen hinzuzählte und nicht erbrachteAufwendungen absetzte. Unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlun-gen errechnete sie eine Forderung von 227.830,15 [X.].Die Klägerin hat zunächst diesen Betrag geltend gemacht. Im [X.] hat sie nach Hinweis des Gerichts unter dem 30. Mai 1996 eineneue Schlußrechnung über insgesamt noch offene 289.922,56 [X.] diesen Betrag gefordert. Das [X.] hat nach Beweisaufnahme [X.] in Höhe von 74.866,24 [X.] stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Im [X.] die Klägerin auf Hinweis des Gerichts ihre Kalkulation offengelegt. Das Be-rufungsgericht hat die Klage im wesentlichen wegen fehlender prüfbarerSchlußrechnung als derzeit unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sichdie Revision der Klägerin. Der [X.] hat sie mit Ausnahme von vier Einzelbe-trägen über insgesamt 20.766,96 [X.] angenommen.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an [X.] -I.Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe ihre bis zur Kündi-gung erbrachten Leistungen nicht prüfbar abgerechnet. Die [X.], soweit sie sich auf den Pauschalpreisvertrag stütze, nicht den An-forderungen der Rechtsprechung an die Abrechnung eines gekündigten [X.]. Bei einem Pauschalpreisvertrag sei nach den [X.] abzurechnen. Die offengelegte Kalkulation der Klägerin [X.] nicht in Bezug zu einer prüffähigen Abrechnung gesetzt. Dies gelte [X.] alle in der Schlußrechnung aufgeführten [X.]itionen.[X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht [X.] Grundsätze der Rechtsprechung des [X.] zur [X.] gekündigten [X.] überspannt und die Grundsätze [X.] unvollständig berücksichtigt (A). Bei zutreffender Anwendung dieserGrundsätze ist die Schlußrechnung der Klägerin prüfbar (B).A1. Nach den von der Rechtsprechung des [X.] entwik-kelten Grundsätzen zur Abrechnung eines gekündigten [X.]hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nichtausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachtenLeistungen ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zu- 5 -dem Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zuerrechnen. Der Unternehmer muß deshalb das Verhältnis der bewirkten [X.] zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teil-leistungen zum Pauschalpreis darlegen. Soweit zur Bewertung der erbrachtenLeistung Anhaltspunkte aus der [X.] vor Vertragsschluß nicht vorhanden odernicht ergiebig sind, muß der Unternehmer im nachhinein im einzelnen darle-gen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zubewerten sind. Die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten [X.] und deren Bewertung muß den Besteller in die Lage versetzen, sichsachgerecht zu verteidigen (Urteil vom 4. Mai 2000 - [X.], [X.] 2000,1182, 1186 f = [X.] 2000, 472).Die Prüfbarkeit einer nach diesen Grundsätzen aufgestellten Schluß-rechnung ist nach der Rechtsprechung des [X.] kein Selbst-zweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich vielmehr aus [X.] und [X.] des Auftraggebers. Diese bestimmen undbegrenzen den Umfang der Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderli-chen Angaben der Schlußrechnung. In welchem Umfang die Schlußrechnungaufgeschlüsselt werden muß, damit sie den Auftraggeber in die Lage versetzt,sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, dieabgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der [X.] auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des [X.] seiner Hilfspersonen abhängt (Urteil vom 29. April 1999 - [X.]/98,[X.] 1999, 1185 = [X.] 1999, 319).2. Das Berufungsgericht legt allein einen abstrakt-objektiven Maßstaban, um die Schlußrechnung der Klägerin zu prüfen. Das widerspricht den vor-stehenden Grundsätzen. Die Schlußrechnung der Klägerin ist [X.] 6 -BDie Bedenken des Berufungsgerichts sind nicht begründet.[X.]ition Erd-, Beton-, Kanal- und Maurerarbeiten:1. Das Berufungsgericht führt aus:a) In der vorgelegten Kalkulation der Klägerin sei unter [X.]ition 6 fürMaurerarbeiten ein Betrag von 37.430 [X.] veranschlagt. Die Klägerin habenicht dargelegt, welche Maurerarbeiten sie erbracht habe, für die sie ausweis-lich der Schlußrechnung einen Betrag von 5.470 [X.] geltend mache.b) Die Klägerin hätte darlegen müssen, welche Flächen an [X.] im Untergeschoß nach dem Vertrag hätte verlegen müssen, welchen Anteildiese Betonplatten insgesamt an den durch den Pauschalpreis [X.] gehabt hätten und wie sie danach den [X.] für die [X.] habe. Gleiches gelte für die Lagermatten. Dies alles habe die Kläge-rin nicht in ein Verhältnis gesetzt.2. Damit überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die [X.] und ihre Prüfbarkeit.Zu a): Es handelt sich um ein Schreibversehen in der als Anlage K 23vorgelegten Schlußrechnung. Die dort unter der [X.]ition "nicht erbrachte [X.]" eingesetzten beiden Beträge sind eindeutig den Betonarbeitenzuzuordnen.Zu b): Der Umfang der von der Klägerin geschuldeten Leistungen ergibtsich aus dem [X.] und dem darin genannten [X.]. Der Umfang der ausgeführten Arbeiten steht auf der Grundlage des- 7 -von der Beklagten vorgelegten Privatgutachtens fest. Die Klägerin hat [X.] der Relation des Preisansatzes für die ausgeführten Teilleistungenzum Pauschalpreis auf ihre offengelegte Kalkulation Bezug genommen. [X.] ihr kalkulierte Wert für die nicht ausgeführte Betonplatte ergibt sich [X.]. 1.17. Da der für diese [X.]ition kalkulierte Preis nach Kosten pro Qua-dratmeter berechnet ist, mußte die Klägerin keine Relation zum Gesamtpreisdieser [X.]ition bilden. Der Preis für die benötigten Stahlmatten errechnet sichentsprechend aus [X.]. 1.28 ihrer Kalkulation. Ob die Kalkulation richtig ist,berührt die Frage der Prüfbarkeit der Schlußrechnung nicht.[X.]ition [X.] Das Berufungsgericht führt aus, in dieser [X.]ition der Kalkulation derKlägerin sei kein Preis für die Dachisolierung ausgewiesen. Zudem sei nicht zuerkennen, wie die Klägerin das Verhältnis des für die Dachisolierung als [X.] abgezogenen Betrages zu den Gesamtkosten der Dacheindeckung er-mittelt [X.] Die Bedenken sind unbegründet. Die Klägerin hat in ihrer Schluß-rechnung für die von ihr nicht ausgeführte Dachisolierung 42.555 [X.] von [X.] diese [X.]ition insgesamt geforderten Betrag von 76.117 [X.] abgesetzt.Auch wenn die Kalkulation eine [X.]ition "Dachisolierung" nicht ausweist, liegtes nahe, daß sich der Abzug aus den [X.]itionen Dachaufbau und Dampfsperre(33.600 [X.]) sowie Fallrohre und [X.] (8.995 [X.]) zusammensetzt;die Summe beträgt 42.595 [X.]. Sie entspricht rechnerisch nahezu dem von derKlägerin abgesetzten Betrag. Damit wird nach dem Vortrag der Klägerin zu-gleich der jeweilige Wert der ausgeführten Leistung zu der nicht [X.] hinreichend prüfbar bezeichnet. Ob die Wertrelation richtig ist, berührtdie Frage der Prüfbarkeit nicht.- 8 -[X.]itionen Profilverglasung, [X.] und [X.] Das Berufungsgericht führt aus, die Kalkulation dieser [X.]itionen ent-halte, anders als in der Schlußrechnung jeweils aufgeführt, keine Angaben fürdie Montage oder Beschichtung.2. [X.] sind prüffähig. [X.] hat auch zu diesen [X.]itionen ihre Kalkulation offengelegt. [X.] sie die zu liefernde und einzubauende Profilverglasung, die Gasbeton-wand und die Kassettenwand jeweils nach [X.] kalkuliert. [X.] sie nachträglich einen Preis für die Montage oder Beschichtung [X.], wenn sie die vorgesehenen Materialien nur geliefert, aber nicht montiertoder beschichtet hatte. Diese Nachkalkulation hat sie in ihrer Schlußrechnungvorgenommen. Das Wertverhältnis ergibt sich aus der Relation des für die je-weilige [X.]ition insgesamt kalkulierten Betrages zu dem nachkalkulierten [X.] die nicht ausgeführte Leistung. Damit ist der geltend gemachte Ansatzprüffähig. Ob er richtig ist, berührt die Frage der Prüffähigkeit der Schlußre-chung nicht.[X.]ition [X.] Das Berufungsgericht führt aus, die Addition der unter diesen [X.]itio-nen aufgeführten Einzelbeträge ergebe eine Summe von 10.190 [X.]; es [X.] nachvollziehbar, wie die Klägerin den in der Schlußrechnung angegebe-nen Betrag von 13.993 [X.] errechnet [X.] Das ist nicht richtig. Die Klägerin hat die in ihrer Kalkulation [X.] Preise für [X.] von 6.950 [X.] und 7.300 [X.] addiert. Von [X.] von 14.250 [X.] hat sie rechnerisch 1,8 % abgezogen, da ihre [X.] Preise durchschnittlich um diesen Prozentsatz über dem [X.] lagen. Daraus ergibt sich rechnerisch bis auf eine geringfügigeDifferenz der in der Schlußrechnung eingesetzte Betrag.[X.]itionen Fenster- und Metallbauarbeiten:Die Bedenken des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, wie sichder für die Montage der Fenster- und Metallbauarbeiten in der Schlußrechnungeingesetzte Betrag von 15.820 [X.] errechne, betreffen allein die Richtigkeit,nicht aber die Prüffähigkeit des von der Klägerin nachträglich dafür kalkuliertenAnsatzes.[X.] kann das Urteil im Umfang der Annahme nicht bestehenbleiben;es ist insoweit aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen, um die erforderlichen weiteren Feststellungen treffen zu [X.] 10 -Vorsorglich weist der [X.] darauf hin, daß die Ansprüche der [X.] von 7.371 [X.], die durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Ge-genanspruch von 8.000 [X.] erloschen sind, lediglich als Nettobeträge berück-sichtigt worden sind. Die von der Klägerin für diese Beträge geltend gemachteMehrwertsteuer von 15 % führt zu einem Bruttobetrag von 8.476,75 [X.]. [X.] in die vom Berufungsgericht zu ermittelnde Abrechnung jedenfalls ein Be-trag von 476,75 [X.] zugunsten der Klägerin einzustellen sein.[X.] [X.] [X.]

Meta

VII ZR 99/99

26.10.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. VII ZR 99/99 (REWIS RS 2000, 716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 716

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