Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2011, Az. 3 StR 380/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1423

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 380/11
vom
15. November 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November
2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Osnabrück vom 25.
Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Es kann offen bleiben, ob die vom [X.] aufgeführten Gründe es rechtfertigen, den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs.
1 Nr. 4 BtMG für Rauchopium entgegen der Auffassung des [X.]s
Köln (Urteil vom 17.
März 1993 -
108-86/92, [X.], 529) und des Oberlandesgerichts
Köln (Beschluss vom 15.
März 1994 -
Ss 83/94) nunmehr bei
4,5 g -
statt bei
6 g -
des Wirkstoffs Morphinhydrochlorid anzuset-zen. Der Senat schließt jedenfalls aus, dass der Strafausspruch auf der An-

-
3
-
nahme des schärferen Grenzwerts beruht, denn das [X.] legt dar, dass es den daraus erwachsenden Unterschieden beim Faktor der festzustellenden Überschreitung der nicht geringen Menge im Hinblick auf das Strafmaß vorlie-gend keine nennenswerte Bedeutung beimisst.
[X.]Pfister Hubert

Schäfer Mayer

Meta

3 StR 380/11

15.11.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2011, Az. 3 StR 380/11 (REWIS RS 2011, 1423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1423

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