Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2002, Az. 2 StR 291/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1833

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom23. August 2002in der Strafsachegegenwegenbewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. August 2002 gemäß § 349Abs. 2 und Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Gießen vom 23. April 2002a) im [X.] dahin berichtigt und klargestellt,daß der Angeklagte des bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Ge-walt und Führen einer Schußwaffe, die ihrer Formnach geeignet ist, einen anderen Gegenstand vor-zutäuschen, schuldig ist,b) im Strafausspruch [X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuterVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurück-verwiesen.3.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen [X.] mit Betäubungsmitteln (Ecstasy) in nicht geringer Menge unter Bei-sichführen einer Schußwaffe in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit- 3 -Besitz und Führen einer Schußwaffe, die ihrer Form nach geeignet ist, einenanderen Gegenstand vorzutäuschen" zu einer Freiheitsstrafe von zwei [X.] sechs Monaten verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB gegenihn verhängt. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit der Sachrügeangreift, hat zum Schuldspruch im Umfang des [X.]ußtenors Erfolg; im übri-gen erweist sie sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Schießkugelschreiberunterfällt der Spezialnorm des § 53 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 c[X.], die § 53 Abs. 3 Nr. 1a i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] verdrängt([X.], [X.]. vom 9. November 1993 - 5 [X.]; [X.], [X.] Aufl., § 53 Rdn. 18). Der [X.] hat deshalb den Schuldspruch neu gefaßt. Erweist darauf hin, daß die Kennzeichnung der Tat als "gemeinschaftlich" oderihre Einordnung als minder schwerer Fall nicht in die Urteilsformel gehören([X.]St 27, 289; [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25m.w.[X.] das [X.] strafschärfend gewertet hat, daß der [X.] in dreifacher Weise gegen das Waffengesetz verstoßen hat, sind auchdie [X.] fehlerhaft. Zudem ist das [X.] zu [X.] des Angeklagten davon ausgegangen, daß der Wirkstoffgehalt von49,23 g [X.] der von ihm gehandelten Ecstasytabletten den [X.] nicht geringen Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG um mehr alsdas Doppelte - ausgehend von einem Grenzwert von 24 g [X.] - über-schritten hat. Nach der Rechtsprechung des [X.] beginnt [X.] die nicht geringe Menge bei dem in den sogenannten [X.] -enthaltenen Wirkstoff [X.] (MDMA) erst bei 30 g[X.] ([X.] NStZ 2001, 381).Trotz der an sich maßvollen Strafe kann der [X.] nicht ausschließen,daß das [X.] ohne diese Erwägungen eine niedrigere Strafe festgesetzthätte.Die Feststellungen sind von den [X.] nicht betroffen und [X.] bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.[X.] Fischer Elf

Meta

2 StR 291/02

23.08.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2002, Az. 2 StR 291/02 (REWIS RS 2002, 1833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1833

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 189/04 (Bundesgerichtshof)


2 StR 517/03 (Bundesgerichtshof)


5 StR 402/02 (Bundesgerichtshof)


5 StR 183/01 (Bundesgerichtshof)


3 StR 185/20 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzverhältnis bei mehreren Handelsgeschäften


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.