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PDF anzeigen[X.]/02vom23. August 2002in der Strafsachegegenwegenbewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. August 2002 gemäß § 349Abs. 2 und Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Gießen vom 23. April 2002a) im [X.] dahin berichtigt und klargestellt,daß der Angeklagte des bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Ge-walt und Führen einer Schußwaffe, die ihrer Formnach geeignet ist, einen anderen Gegenstand vor-zutäuschen, schuldig ist,b) im Strafausspruch [X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuterVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurück-verwiesen.3.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen [X.] mit Betäubungsmitteln (Ecstasy) in nicht geringer Menge unter Bei-sichführen einer Schußwaffe in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit- 3 -Besitz und Führen einer Schußwaffe, die ihrer Form nach geeignet ist, einenanderen Gegenstand vorzutäuschen" zu einer Freiheitsstrafe von zwei [X.] sechs Monaten verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB gegenihn verhängt. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit der Sachrügeangreift, hat zum Schuldspruch im Umfang des [X.]ußtenors Erfolg; im übri-gen erweist sie sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Schießkugelschreiberunterfällt der Spezialnorm des § 53 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 c[X.], die § 53 Abs. 3 Nr. 1a i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] verdrängt([X.], [X.]. vom 9. November 1993 - 5 [X.]; [X.], [X.] Aufl., § 53 Rdn. 18). Der [X.] hat deshalb den Schuldspruch neu gefaßt. Erweist darauf hin, daß die Kennzeichnung der Tat als "gemeinschaftlich" oderihre Einordnung als minder schwerer Fall nicht in die Urteilsformel gehören([X.]St 27, 289; [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25m.w.[X.] das [X.] strafschärfend gewertet hat, daß der [X.] in dreifacher Weise gegen das Waffengesetz verstoßen hat, sind auchdie [X.] fehlerhaft. Zudem ist das [X.] zu [X.] des Angeklagten davon ausgegangen, daß der Wirkstoffgehalt von49,23 g [X.] der von ihm gehandelten Ecstasytabletten den [X.] nicht geringen Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG um mehr alsdas Doppelte - ausgehend von einem Grenzwert von 24 g [X.] - über-schritten hat. Nach der Rechtsprechung des [X.] beginnt [X.] die nicht geringe Menge bei dem in den sogenannten [X.] -enthaltenen Wirkstoff [X.] (MDMA) erst bei 30 g[X.] ([X.] NStZ 2001, 381).Trotz der an sich maßvollen Strafe kann der [X.] nicht ausschließen,daß das [X.] ohne diese Erwägungen eine niedrigere Strafe festgesetzthätte.Die Feststellungen sind von den [X.] nicht betroffen und [X.] bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.[X.] Fischer Elf
Meta
23.08.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2002, Az. 2 StR 291/02 (REWIS RS 2002, 1833)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1833
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 189/04 (Bundesgerichtshof)
2 StR 517/03 (Bundesgerichtshof)
5 StR 402/02 (Bundesgerichtshof)
5 StR 183/01 (Bundesgerichtshof)
3 StR 185/20 (Bundesgerichtshof)
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzverhältnis bei mehreren Handelsgeschäften
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